© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2013.100 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 10.11.2014 Entscheiddatum: 10.11.2014 Entscheid Kantonsgericht, 10.11.2014 Art. 82 StPO (SR 312.0) Einschränkungen der Begründungspflicht bei UrteilenArt. 409 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Unvollständige Entscheidbegründung als wesentlicher Mangel, der zur Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht führt. Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift bloss sie alleine ein Rechtsmittel, begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als sich dieses auch auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche auswirkt (Art. 82 Abs. 3 StPO). Sofern sich die Umstände der Tat auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirken, muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Gründe zum Schuldspruch führten und insbesondere von welchem Sachverhalt das Gericht ausging. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer bloss vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung eine Genugtuung zu leisten ist, muss folglich insbesondere ersichtlich sein, ob erschwerende Begleitumstände vorlagen. Fehlen entsprechende Ausführungen, weist der Entscheid i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO einen wesentlichen Mangel auf, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und der zur Rückweisung des Entscheids an das erstinstanzliche Gericht führt (Kantonsgericht, Strafkammer, 10. November 2014, ST. 2013.100). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten Anklage, weil er die Privatklägerin, seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau, bei ihr zu Hause besucht, an den Haaren gezogen und sie mit Faustschlägen und mit einer PET-Flasche am Kopf traktiert haben soll. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Die Zivilforderung der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg, ihre Genugtuungsforderung wies es ab. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Privatklägerin erklärte gegen diesen Entscheid Berufung und verlangte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz und Genugtuung samt Zins zu bezahlen.
Aus den Erwägungen: III. 5. a) Ihre Genugtuungsforderung begründete die Privatklägerin damit, dass der Schock über den Angriff des Beschuldigten bei ihr tief gesessen sei. Sie sei längere Zeit traumatisiert gewesen und habe nicht alleine in den eigenen vier Wänden sein können. Die von ihr erlittenen Verletzungen seien erheblich gewesen. Besonders bei Schädel- Hirn-Traumatas sei die Gefahr von Spätfolgen gross. Ihre Genugtuungsforderung reduzierte die Privatklägerin im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 3'000.00 auf Fr. 2'000.00. b) Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz war keine Schwere der Unbill gemäss Art. 47 OR gegeben, weshalb die Privatklägerin keine Genugtuung zugesprochen erhielt. c) Die Klage auf Genugtuung wegen Verletzung der Persönlichkeit ist in Art. 49 OR geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1); anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Abs. 2). Damit eine Entschädigung aus Genugtuung geschuldet ist, muss das Opfer eine seelische Unbill erlitten haben, welche in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Verletzung stehen muss, die ihrerseits widerrechtlich sein muss und ihrem Urheber zuzurechnen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1 = Pra 94 Nr. 104 E. 12.1). Gemäss Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 OR darstellt (BGE 123 III 104 E. 2.e; BGer 6B_354/2011 E. 5.2; 4A_162/2008 E. 5.4), kann der Richter bei Tötung ei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nes Menschen oder bei Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die subjektiv von der betroffenen Person erfahrene Unbill lässt sich nur bedingt nachweisen. Der Richter kommt deshalb nicht umhin, sich bei der Festlegung einer Basisgenugtuung in der Regel auf ein paar objektive Kriterien und auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit der betroffenen Person zu beschränken (BK OR-Brehm, Art. 49 N 22; ZK OR-Landolt, Vorbemerkungen zu Art. 47/49 N 126; BGE 120 II 97 E. 2b). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.). Ist die Verletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine schwere Unbill zu verursachen, so genügt der Beweis dieser Verletzung; die Schwere der Unbill muss dann nicht mehr bewiesen werden (BK-OR Brehm, Art. 49 N 22; BGE 120 II 97 E. 2b). Behauptet eine Partei eine vom Durchschnittsempfinden erheblich abweichende subjektive Betroffenheit und fordert sie eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme, ist sie dafür beweispflichtig (ZK OR-Landolt, Vorbemerkungen zu Art. 47/49 N 127; BK OR-Brehm, Art. 49 N 22; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, N 242). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3.c; 110 II 163 E. 2.c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität beziehungsweise dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3.c/bb). Nicht genugtuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ohne grösseren Aufwand geheilt werden können ("Bagatellverletzungen"), wie z.B. Knochenbrüche, insbesondere Bein- oder Schlüsselbeinbrüche, die normal verheilen, Hirnerschütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen sowie Tätlichkeiten, z.B. Ohrfeigen, Faustschläge oder Fusstritte. Selbst ein kurzzeitiger Spitalaufenthalt von wenigen Tagen oder eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einem Monat hat keine immaterielle Unbill zur Folge. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit; bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint. Bei vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst dann anzunehmen, wenn erschwerende Begleitumstände vorliegen. Solche sind gegeben, wenn die an sich geringfügige Körperverletzung vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat; beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung entsprechend berücksichtigt werden, so etwa posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (BGer 6B_353/2012 E. 2.1; 1A. 235/2000 E. 5.b, 6S.334/2004 E. 4.2; 6S.28/2003 E. 3.2; Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, HAVE 2009, S. 128; BK OR-Brehm, Art. 47 N 28 ff.; ZK OR-Landolt, Art. 47 N 6 ff.; Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2013, S. 127; Keller/Gabi/Gabi, Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Basel 2012, S. 131 ff.; Hütte/Landolt, a.a.O., N 309 ff.). d/aa) Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf den Austrittsbericht vom 26. Oktober 2011 und den Bericht des Spitals A. vom 2. März 2012 fest, dass die Privatklägerin während gut 18 Stunden hospitalisiert gewesen war. Ihr seien eine Gehirnerschütterung, eine Kontusion am linken Unterarm, eine Schürfung am 5. Finger rechts und eine Brustbeinprellung diagnostiziert worden. Mit bleibenden Schäden sei nicht zu rechnen; der Privatklägerin sei allerdings für fünf Tage Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert worden. Die Vorinstanz ging im Übrigen offenbar davon aus, dass die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Privatklägerin adäquat kausal auf die i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtliche und schuldhaft begangene Tat des Beschuldigten zurückzuführen war (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen anstatt vieler BK OR-Brehm, Art. 47 N 15 ff.). In den besagten Berichten findet sich zudem der Hinweis, der Spitalaufenthalt habe sich komplikationslos gestaltet. Einzig intermittierender Schwindel und zu Beginn Übelkeit, Brechreiz und Kopfschmerzen seien festgestellt worden. Nach Entlassung aus dem Spital wurden der Privatklägerin überdies wie bereits erläutert während fünf Tagen körperliche Schonung, Reizabschirmung und Meidung direkter Sonneneinstrahlung empfohlen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz verwies weiter darauf, dass keine Hinweise auf einen Dauerschaden bei der Privatklägerin vorlägen und auch kein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sei. Auch seien keine Angaben ersichtlich, die auf "dauerhafte, schwere psychische Auswirkungen" schliessen lassen würden. bb) Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin vom 29. Oktober 2011 bis zum 5. November 2011 gemäss Arztzeugnis von Dr. med. H vom 10. August 2012 ebenfalls auf die Tat des Beschuldigten zurückzuführen ist – und somit insgesamt elf Tage dauerte – weisen die von ihr erlittenen physischen Verletzungen bloss Bagatellcharakter auf. Insbesondere ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet (der Verteidiger erwähnt einzig "die Gefahr von Spätfolgen"), dass die Privatklägerin längerfristig in ihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., N 308, für Beispiele von Verletzungen mit Bagatellcharakter). cc) In einer handschriftlichen Notiz machte die Privatklägerin im April 2012 geltend, dass sie nach der Tat Angstzustände gehabt habe und eine Kollegin während beinahe drei Wochen bei ihr habe schlafen müssen; sie selber habe Angst gehabt, mit den Kindern alleine in der Wohnung zu schlafen. Unmittelbar nach der Tat hatte die Privatklägerin V telefonisch um Hilfe gebeten. Er begab sich schliesslich zusammen mit N zur Wohnung der Privatklägerin und begleitete Letztere daraufhin auch ins Spital A. V bezeichnete den Zustand der Privatklägerin anlässlich des Telefonanrufs als "völlig verstört, sie hat nur geweint". Die Privatklägerin hätten sie schliesslich "[v]erstört, unter Schock, verweint" in der Wohnung angetroffen. Sie habe gesagt, es sei ihr schlecht. Über Schmerzen habe sie nicht geklagt, jedoch habe sie Angst wegen den Kindern gehabt. Sie habe befürchtet, der Beschuldigte würde zurückkommen. N gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin verstört gewesen sei, am ganzen Körper gezittert und fest geweint habe, als V und sie eingetroffen seien. Man habe "gar nicht mehr richtig" mit ihr sprechen können. Aufgrund der besagten handschriftlichen Notiz der Privatklägerin sowie der Formulie rungen ihres Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 24. September 2012 ("Der Schock über den Angriff [...] sass bei [der Privatklägerin] tief. Sie war längere Zeit traumatisiert" [keine Hervorhebungen im Original]) ist davon auszugehen, dass die Tat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschuldigten zwar kurzzeitige, aber keine längerfristigen psychischen Auswirkungen auf die Privatklägerin hatte; eine dauernde beträchtliche psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin durch die Tat liegt nicht vor. dd) Die physischen und psychischen Auswirkungen der Tat des Beschuldigten führten nach dem zuvor Gesagten bei der Privatklägerin bloss zu vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Für die Annahme einer immateriellen Unbill bedürfte es demnach erschwerender Umstände. e/aa) Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2013 den Schuldspruch des Beschuldigten nicht. Weil die Berufungsanmeldung der Privatklägerin einzig die Zivilpunkte umfasste – der Beschuldigte zog seine Berufungsanmeldung zurück –, beschränkte sich die schriftliche Begründung der Vorinstanz darauf. Offenbar begründete das Kreisgericht seinen Entscheid bei der mündlichen Urteilseröffnung im Anschluss an die erstinstanzliche Verhandlung i.S.v. Art. 84 Abs. 1 StPO, ohne die Entscheidgründe allerdings schriftlich festzuhalten. bb) Das erstinstanzliche Gericht kann nur ausnahmsweise auf die schriftliche Begründung eines Urteils verzichten (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 StPO). Eine schriftliche Begründung muss insbesondere dann ergehen, wenn eine Partei innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine solche verlangt oder wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift bloss sie alleine ein Rechtsmittel, begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als sich dieses auch auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche auswirkt (Art. 82 Abs. 3 StPO). cc) Welche Gründe zum Schuldspruch führten und insbesondere von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging, ist aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ersichtlich, obwohl sich die Umstände der Tat auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerin auswirken. Das Berufungsgericht kann mangels Kenntnis der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz insbesondere nicht abwägen, ob aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erschwerende Begleitumstände (insbesondere inwiefern die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigungen unter vorsätzlichen und traumatischen Umständen zugefügt wurden) zu den vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Privatklägerin vorlagen. Für die vollständige Beurteilung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin wäre dies aber unerlässlich. dd) Nachdem die Schuldsprüche mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (Art. 404 Abs. 1 StPO), erscheint eine erneute (umfassende) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht insbesondere hinsichtlich der Tathandlungen des Beschuldigten und des damit verbundenen Erfolgs nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass im Rahmen des vorliegend bei der Beurteilung der Zivilklagen wie erläutert zur Anwendung gelangenden Art. 320 lit. b ZPO bloss eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" durch die Vorinstanz überprüft werden kann. Entsprechend ist vorausgesetzt, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen zum Sachverhalt in schriftlicher Form festgehalten hat. ee) Indem die Vorinstanz ihren Entscheid bloss teilweise begründet respektive die Begründung bloss teilweise schriftlich festgehalten hat, verletzte sie Bundesrecht. Der vorinstanzliche Entscheid weist nach dem Gesagten i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO einen wesentlichen Mangel auf, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid wird daher hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. dazu insbesondere Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm., Art. 409 N 3 ff.).