© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2012.56 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.06.2013 Entscheiddatum: 03.06.2013 Entscheid Kantonsgericht, 03.06.2013 Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG (SR 311.1) i.V.m. Art. 47, 48 und 51 StGB (SR 311.0), Art. 11 und Art. 34 JStG; Strafzumessung in Jugendstrafsachen. Das Gericht hat sich bei der Wahl der Strafart vorrangig am Erziehungsziel und dem Schutzbedürfnis des Jugendlichen zu orientieren. Das Tatverschulden wirkt dabei als Korrektiv nach unten bzw. als Strafuntergrenze. Demgegenüber bemisst sich die Höhe der Strafe in erster Linie nach dem Verschulden. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Juni 2013, ST.2012.56). Aus den Erwägungen:
IV.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jugendstrafrecht bei der Sanktionswahl anderen Grundprinzipien ("Bildung" und "Erziehung" versus "Vergeltung"; dazu Bger. 6B_330/2012 E. 6.2; vgl. auch Bger. 6B_232/2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung sind dementsprechend die spezifischen Anforderungen des Jugendstrafrechts an die Sanktionierung Jugendlicher zu berücksichtigen (zum Ganzen BGE 137 IV 7 E. 1.3 mit Hinweisen; Bger. 6B_695/2011 E. 5.3). Wegleitend sind gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Zusätzlich ist den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Welche Sanktion im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich folglich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand" (BGE 137 IV 7 E. 1.3, Bger. 6B_232/2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorrangiges Ziel ist dabei, den Jugendlichen in seinem Entwicklungsprozess zu fördern und ihn (wieder) zu integrieren; dies immer im Bestreben, seine Legalbewährung zu erreichen (Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2011, S. 85; Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, Rz. 47 und 103; Jositsch/Lohri, Sicherungsmassnahme im Jugendstrafrecht?, in: AJP 2008, S. 791 f.; Riesen, Das neue Jugendstrafgesetz [JStG], in: ZStrR 123 [2005], S. 18 ff., S. 21; BBl 1999 2218). Neben dem Erziehungs- ist auch dem Schutzgedanken Rechnung zu tragen. Schutz im Sinne von Fürsorge bedeutet aber nicht, dass der Jugendliche vor Strafen möglichst zu verschonen ist. Der Strafe als Mittel der Erziehung soll – neben einer allfälligen Schutzmassnahme – Warnungs- und Denkzettelfunktion zukommen. Denn die Strafen des Jugendstrafrechts sind darauf ausgerichtet, auf das strafbare Verhalten des Jugendlichen mit einer spürbaren Sanktion zu reagieren. Die Reaktion soll klar machen, dass strafbares Verhalten nicht geduldet wird (Schröder, Freiheitsentzug im Jugendstrafverfahren, Diss. Luzern 2011, S. 172; vgl. auch BBl 1999 2221). bb) Konkret hat sich das Gericht bei der Wahl der Strafart vorrangig am Erziehungsziel und dem Schutzbedürfnis des Jugendlichen zu orientieren, welche anhand seiner Persönlichkeit festzulegen sind. Dabei sind neben dem Alter, den familiären Verhältnissen, der sittlichen und geistigen Reife, der gezeigten Reue, den Vorstrafen und dem Vollzugsverhalten insbesondere auch die Einlassung zum Tatvorwurf sowie die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Auch eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allenfalls erstandene Untersuchungshaft kann auf einen jugendlichen Täter erzieherisch eingewirkt haben. Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung danach zu fragen, mit welcher Strafe sich die negativen Antriebe, die zur Straftat Anlass gaben, künftig vermeiden lassen. cc) Umgekehrt darf die Strafe nicht alleine nach den persönlichen Verhältnissen bemessen werden; das Verschulden des jugendlichen Täters ist bei der Wahl der Strafart – wenn auch nur subsidiär – mitzuberücksichtigen. Das Tatverschulden wirkt dabei als Korrektiv nach unten bzw. als Strafuntergrenze. Es verhindert, dass auf ein besonders schweres Delikt bloss mit einem Verweis reagiert wird, auch wenn dies im (äusserst hypothetischen) Einzelfall erzieherisch sinnvoll wäre (Aebersold, a.a.O., S. 159; Murer MikolÁsek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, Diss. Zürich 2010, Rz. 13 ff.). Zu berücksichtigen ist bei der Prüfung jedoch stets auch die Wirkung einer allenfalls gleichzeitig anzuordnenden Schutzmassnahme. b) Für die heute zu beurteilenden Delikte kommen als Strafe ein Verweis (Art. 22 JStG) und eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) in Frage. Der Beschuldigte hatte sodann zum Tatzeitpunkt (15. Juni 2011) das 15. Altersjahr vollendet, womit die Voraussetzungen zur Bestrafung mit Busse bis Fr. 2'000.00 (Art. 24 JStG) sowie Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) grundsätzlich erfüllt sind. aa) Der Verweis ist die leichteste Strafe und kommt in Betracht, wenn die Straftat zwar geringfügig ist, eine Strafbefreiung aber nicht in Frage kommt. Er ist zudem an eine günstige Legalprognose für den Jugendlichen gebunden (Art. 22 Abs. 1 JStG; kritisch dazu Riesen-Kupper, in: OFK-StGB, Art. 22 JStG N 7). bb) Die persönliche Leistung ist trotz unterschiedlicher Bezeichnung grundsätzlich mit der für die erwachsenen Täter vorgesehenen gemeinnützigen Arbeit vergleichbar (BBl 1999 2247). Dabei sieht das Gesetz präzisierend vor, dass sie dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen hat. Persönliche Leistung ist gerade für Jugendliche eine besonders sinnvolle Strafe, weil sie einen aktiven Einsatz erfordert und ihr Nutzen direkt erfahrbar wird. Anders als bei der Anordnung gemeinnütziger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeit (Art. 37 Abs. 1 StGB) ist die Zustimmung des Jugendlichen nicht erforderlich (Riesen-Kupper, OFK-StGB, Art. 23 JStG N 1 und N 3). cc) Vorgesehen ist im JStG zudem die Ausfälllung einer Busse (Art. 24 Abs. 1 JStG). Auch sie kann unter gewissen Umständen die notwendige erzieherische Wirkung entfalten. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen, weshalb sie häufig nur in jenen Fällen zweckmässig ist, in denen der Jugendliche über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt. Nur wenn der Jugendliche die Busse auch zu bezahlen vermag, kann diese ihre erzieherische Wirkung auch entfalten (Riesen, a.a.O., S. 35 mit Hinweis; vgl. auch Amtliches Bulletin 2002 N 139 f.). Auch darf beim jugendlichen Täter nicht der Eindruck entstehen, mit Geld alles wieder ins Lot bringen zu können (BSK Strafrecht I-Gürber/ Hug/Schläfli, Art. 24 JStG N 2). dd) Die persönliche Leistung sowie die Busse sollen den Freiheitsentzug soweit wie möglich ersetzen. Kommt indes keine dieser Strafen in Frage, etwa weil vorauszusehen ist, dass der Jugendliche weder auf die persönliche Leistung noch die Busse positiv reagieren wird, kann ausnahmsweise der Freiheitsentzug angeordnet werden. Ziel des Jugendstrafrechts bleibt nämlich, die für den Jugendlichen geeignetste Sanktion anzuordnen, wobei im Einzelfall insbesondere auch der bedingte Freiheitsentzug als Warnstrafe durchaus erzieherischen und präventiven Charakter haben kann (vgl. BBl 1999 2247 und BBl 1999 2250). Bei schweren Delikten, die eine Strafe von über einem Jahr Freiheitsentzug zulassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 JStG) ist mit Blick auf Art. 2 JStG indes besondere Zurückhaltung geboten (vgl. zum Ganzen auch Riesen-Kupper, OFK-StGB, Art. 25 JStG N 2 mit Hinweis; wohl a.A. BSK Strafrecht I-Gürber/Hug/ Schläfli, Vor Art. 21 JStG N 4, wonach der Freiheitsentzug auf seine ultima-ratio- Funktion reduziert werden soll). Trotzdem haben auch bei diesen Delikten generalpräventive Überlegungen nicht vollends vor dem Schutz- und Erziehungsgedanken zurückzutreten. Denn auch das Jugendstrafrecht hat in erster Linie die Aufgabe, Werte und Normen zu schützen (Aebersold, a.a.O., S. 88). 3. a) Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verweis vorliegend unter spezialpräventiven Gesichtspunkten von vornherein ungeeignet erscheint, um beim Beschuldigten die gewünschte erzieherische Wirkung zu erzielen. Sodann ist die finanzielle Situation des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigten angespannt (vgl. Doss. Z [Urteile/Verfügungen], act. 1 und 2). An Schranken führte er zur aktuellen finanziellen Situation aus, dass er noch etwa 4-5 Betreibungen bzw. Verlustscheine, ca. Fr. 2'000.00 Schulden habe (act. B/25, S. 5; vgl. auch act. S1/7). Auch im Berufungsverfahren droht dem Beschuldigten nunmehr eine weitere Kostenauflage. Die Ausfällung einer Busse erscheint folglich unzweckmässig; dies auch vor dem Hintergrund, als beim Beschuldigten bisher auch die verfügten Kostenauflagen wenig fruchteten. b) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er am xx.xx.xxxx wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis mit Freiheitsentzug von 4 Monaten bestraft, wobei die Untersuchungshaft von 4 Tagen angerechnet wurde. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Daneben wurde er zur Bezahlung diverser Zivilforderungen im Umfang von mehreren tausend Franken sowie Verfahrenskosten von Fr. 830.00 verpflichtet. Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft Y.______ vom xx.xx.xxxx wurde er wegen einer Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Verweis bestraft (Doss. Z [Urteile/Verfügungen], act. 1 und 2). Aufgrund dieser Vorstrafen hätte der Beschuldigte sensibilisiert sein müssen, zumal ihm bewusst sein musste, dass ihm mit dem Urteil vom xx.xx.xxxx letztmals eine Chance auf Bewährung eingeräumt wurde. Trotzdem beging er am xx.xx.xxxx – mithin während laufender Probezeit – die heute zu beurteilenden Delikte. Der Beschuldigte delinquierte damit innert drei Jahren mehrfach und teilweise einschlägig. Er liess sich damit nicht im geringsten vom bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzug sowie den vier Tagen Untersuchungshaft abschrecken; auch nicht von der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von mehreren hundert Franken, womit er eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit offenbarte. Die Anordnung einer persönlichen Leistung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Es drängt sich vielmehr die Ausfällung eines Freiheitsentzugs auf, wobei dieser - wie noch aufzuzeigen sein wird - aufgrund der jüngeren Entwicklung des Beschuldigten bedingt ausgesprochen werden kann. 4. a) Das Jugendstrafrecht weist neben seiner Erziehungs- bzw. Präventionsfunktion auch einen pönalen Charakter auf. Während die Schutzmassnahmen auf die besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung abzielen, steht bei der Strafe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das "Bestrafen" im Vordergrund (Scuderi, Droit pénal des mineurs: cohabitation possible entre peine et mesure au sein d’un même établissement?, in: Jusletter vom 15. Juli 2013, Rz. 1). Es erscheint daher folgerichtig, die Höhe der Strafe – im Unterschied zur Wahl der Strafart (vgl. E. IV/2a hiervor) – in erster Linie nach dem Verschulden zu bemessen. Dass sich der Gesetzgeber einer tatschuldorientierten Behandlung von jugendlichen Tätern nicht verschliesst, zeigt sich etwa in Art. 25 JStG, welcher sich an der vom Jugendlichen verübten Straftat und an der Tatschwere orientiert (Holderegger, a.a.O., Rz. 75). Im Hinblick auf die spezialpräventive Ausrichtung des Jugendstrafrechts, dürfen erzieherische Gründe aber auch hier nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. E. IV/4c hiernach). b) Für die Strafzumessung verweist Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG auf Art. 47, 48 und 51 StGB, die jedoch sinngemäss, d.h. namentlich entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts, anzuwenden sind (BBl 1999 2220). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB). Es erscheint sachgerecht, das vom Bundesgericht vorgezeichnete methodische Vorgehen bei der Strafzumessung auch im Jugendstrafrecht sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Danach hat der Richter im Interesse einer nachvollziehbaren Strafzumessung aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festzulegen. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist in einem ersten Schritt zu begründen, wie gross das objektive Tatverschulden ist und welche hypothetische Strafe sich daraus ergibt. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, inwiefern sich subjektive Gründe im Tatzeitpunkt (subjektives Tatverschulden; insb. verminderte Schuldfähigkeit, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 11 Abs. 2 JStG) auf das Verschulden auswirken. Es ist hierbei insbesondere zu prüfen, ob der Jugendliche zur Zeit der Tat fähig bzw. reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Zwar sind starre Alterslimiten abzulehnen, doch kann bei normal verlaufener Entwicklung davon ausgegangen werden, dass Jugendliche ab 14 Jahren über die erforderliche Einsichts-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Steuerungsfähigkeit verfügen und deshalb schuldfähig sind (Aebersold, a.a.O., S. 124 und S. 126; vgl. auch Murer MikolÁsek, a.a.O., Rz. 11). Es hat gestützt auf die Umstände im Einzelfall immer eine altersadäquate Beurteilung der Schuldfähigkeit zu erfolgen (dazu wohl a.A. BSK Strafrecht I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 11 JStG N 3; vgl. aber Bger. 6B_330/2012 E. 6.2). Unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens ist wiederum die resultierende angemessene hypothetische Strafe zu nennen. Diese Strafe ist schliesslich gegebenenfalls aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.7; Bger. 6B_585/2008 E. 3.5; 6B_865/2009 E. 1.2.2). c) Das Verschulden ist – wie erwähnt – nicht das einzige Kriterium bei der Strafzumessung. Vielmehr spielen auch spezialpräventive Gesichtspunkte eine Rolle. In einem abschliessenden Schritt ist folglich stets zu prüfen, ob die anhand des Tatverschuldens ausgefällte Strafe auch unter erzieherischen Gesichtspunkten angemessen bzw. geboten erscheint. Diese Überprüfung stellt sicher, dass die ausgefällte Strafe letztlich in einem vernünftigen Verhältnis zum festgelegten Erziehungsziel steht. Verschulden und Erziehungsziel stehen mehrheitlich miteinander im Einklang, da die Persönlichkeit des Jugendlichen und sein erzieherisches Defizit, wie es sich in der Tat offenbart hat, in aller Regel mit dem Tatverschulden korrelieren. Die beiden Massstäbe können sich in gewissen Fällen aber auch widersprechen. Bei solchen Konstellationen gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Verschulden angemessene Höchststrafe aus erzieherischen Überlegungen nicht überschritten werden darf, aber aus erzieherischen Gründen unterschritten werden kann. Ein erzieherisch begründeter Strafzuschlag ist unzulässig, würde er doch die Jugendlichen gegenüber den Erwachsenen schlechterstellen und das Schuldprinzip aushebeln (Aebersold, a.a.O., S. 159; Murer MikolÁsek, a.a.O., Rz. 13 ff.). d) Hat die urteilende Behörde gleichzeitig über mehrere Straftaten eines Jugendlichen zu urteilen, kann sie entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Auch
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beim Jugendstrafrecht ist eine Kumulation mehrerer Taten bei gleichzeitiger
Beurteilung ausgeschlossen. Kommt die Ausfällung gleichartiger Strafen in Betracht,
gilt ähnlich wie nach Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip (BBl 1999 2258 zur
Anwendbarkeit des Asperationsprinzips; dazu auch BSK Strafrecht I-Gürber/Hug/
Schläfli, Art. 34 JStG N 4). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen,
wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. zum
Ganzen Bger. 6B_579/2008 E. 4.2.2; 6B_297/2009 E. 3.3.1; 6B_865/2009 E. 1.2.2;
6B_323/2010 E. 2.2; 6B_475/2011 E. 1.2;vgl. auch BGE 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300
aufgeführt wird, sind bei der Begründung des Strafmasses auch im Jugendstrafrecht
gewisse konventions- und verfassungsrechtliche Mindestgarantien zu berücksichtigen.
Eine entsprechende Begründungspflicht lässt sich subsidiär sowohl aus Art. 29 Abs. 2
BV wie auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger/Echle, Art. 50
N 9; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 45 N 11). Mit Blick auf Art. 2 JStG muss den Erwägungen zumindest
entnommen werden können, dass sich die ausgefällte Strafe am Schutz- und
Erziehungsgedanken orientiert hat und die wesentlichsten erzieherischen
Gesichtspunkte beachtet wurden.
5. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das tatschwerste Delikt, vorliegend die
Hehlerei i.S.v. Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, die als Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB
noch leicht schwerer wiegt als die Drohung gemäss Art. 180 StGB. Der konkrete
Strafrahmen des heute auszufällenden Freiheitsentzuges reicht dabei – wie erwähnt –
von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG).
a) aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der
Beschuldigte die sich ihm bietende Möglichkeit, die zuvor von A.______ entwendete
Digitalkamera einzustecken, ohne Scheu nutzte. Von einer geringfügigen Deliktssumme
kann dabei nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand plante, sondern die Digitalkamera unmittelbar nach der durch A.______ begangenen Entwendung spontan übernahm. Hinzu kommt, dass die Tatbegehung unter gruppendynamischen Einflüssen erfolgte. Insgesamt ist von einem (objektiv) nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angemessen erscheint eine hypothetische Strafe von einem Monat. bb) In subjektiver Hinsicht ist anzufügen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Bei der Übernahme der Digitalkamera war er sich zudem über deren deliktische Herkunft im Klaren; er handelte mithin direktvorsätzlich. Der Beschuldigte war sodann zum Tatzeitpunkt 17 Jahre jung. Ein besonderer Entwicklungs- und Reiferückstand, der seine erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hätte beeinträchtigen können, wird weder geltend gemacht noch ist angesichts des konkreten Tatverhaltens beim beinahe volljährigen Beschuldigten eine entsprechende Retardierung auszumachen. Damit war der Beschuldigte vollumfänglich schuldfähig. Nach dem Gesagten vermögen die subjektiven Komponenten des Tatverschuldens das (objektiv) nicht mehr leichte Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren. In Anbetracht der konkreten Tatumstände und der entsprechenden Tatschwere erscheint es somit angezeigt, die Einsatzstrafe bei einem Monat festzusetzen. b) Straferhöhend wirkt sich nun die Drohung als weiteres Delikt aus. Dabei drohte der Beschuldigte dem Privatkläger aus einem nichtigen Grund mit Schlägen und trat mit seinen Füssen gegen dessen zwei Taschen, sodass dieser zurückweichen musste. Auch diese Tat war spontan, unüberlegt und basierte auf einem situativen, gruppendynamischen Prozess. Seine Drohung diente letztlich einzig eigennützigen Motiven, nämlich den Privatkläger einzuschüchtern und "Dampf abzulassen". Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angemessen ist eine asperierte Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um einen weiteren halben Monat. c) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vi Entscheid, S. 11 ff.). Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte kennt zwar seinen Vater nicht und verlor im Alter von x Jahren durch die Scheidung seiner Mutter auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Stiefvater, den er offensichtlich mochte (vgl. act. B/25, S. 2). Auch war seine Mutter nur in sehr geringem Masse fähig, ihm auf emotionaler Ebene Halt zu geben und ihn im organisatorischen, lebenspraktischen Bereich zu unterstützen. Trotz dieser sicherlich nicht immer ganz einfachen Lebensabschnitte, drängt sich unter diesem Titel eine Strafminderung nicht auf. Weiter konnte sich der Beschuldigte nicht zu einem klaren Geständnis durchringen. Deutlich straferhöhend (½ Monat) wirken die (teilweise) einschlägigen Vorstrafen (vgl. E. IV/3b hievor) sowie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus. Es verstösst im Übrigen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Erhöhungsgrund zu berücksichtigen (Bger. 6B_765/2008 E. 2.1.2). Klar strafmindernd (½ Monat) wirkt sich das Wohlverhalten des Beschuldigten (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 48 lit. e StGB) sowie die Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse aus. Bei den Täterkomponenten überwiegen damit weder die negativen noch die positiven Faktoren, weshalb die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. d) aa) Weiter ist – wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (act. B/28, S. 3) – der für ein Jugendstrafverfahren doch langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot gilt auch im Jugendstrafverfahren (Art. 3 Abs. 1 JStPO; Murer MikolÁsek, a.a.O., Rz. 305; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen bzw. ihn nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; Bger. 6B_711/2011 E. 2; 6B_676/2011 E. 4.4.1; 6B_994/2010 E. 2.4; 6B_45/2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Ungewissheit über den Verfahrensausgang trifft eine nicht voll gereifte Persönlichkeit besonders hart und hemmt sie in ihrer Entfaltung. Strafen sind im Jugendstrafverfahren folglich möglichst schnell und konsequent anzuordnen (Zapf, Opferschutz und Erziehungsgedanke im Jugendstrafverfahren, Göttingen 2012, S. 38; Jositsch et al., JStPO Kommentar, Einleitung N 20; vgl. zum Ganzen auch Rose, Wenn die [Jugend-] Strafe der Tat nicht auf dem Fusse folgt: Die Auswirkung von Verfahrensverzögerungen im Jugendstrafverfahren, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6/2013, S. 315 ff.). Es soll zudem vermieden werden, dass eine sich abzeichnende günstige Entwicklung des fehlbaren Jugendlichen irgendwie durch strafrechtliche Massnahmen oder Strafen gestört wird, die zu dessen Besserung nichts mehr beitragen können, sei es, dass bereits anderweitig das Nötige vorgekehrt wurde, sei es, dass der Jugendliche durch sein eigenes aktives Verhalten seit der Tat eine innere Umkehr oder durch sein Wohlverhalten während einer längeren Zeit ernsthaft seinen Besserungswillen bekundet hat (Bger. 6B_232/2010 E. 3.3 noch zu aArt. 98 Abs. 4 StGB). bb) Von den Behörden und Gerichten kann indes nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Strafminderung drängt sich auf, wenn eine krasse Zeitlücke (im Ablauf) seitens der Strafbehörde zutage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c mit Hinweisen; Bger. 6B_711/2011 E. 2.2; 6B_670/2009 E. 2.2; 6B_105/2007 E. 3.3). Das Beschleunigungsgebot ist sodann während des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen, einschliesslich der Rechtsmittelverfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 I 139 E. 2c; Bger. 6B_994/2010 E. 2.4; 6B_1076/2009 E. 2.2). cc) Eine Verfahrensverzögerung, insbesondere im Stadium der Untersuchung sowie im Verfahren vor Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Beurteilungen erfolgten zeitnah; stossende Zeitspannen sind nicht zu verzeichnen. Vorliegend hat das Verfahren vor Kantonsgericht insgesamt doch über ein Jahr gedauert, obschon der Fall weder besonders umfangreich noch äusserst komplex war. Diese Verfahrensdauer erweist sich angesichts der im Jugendstrafverfahren gebotenen schnellen Reaktion als recht lang, aber nicht überlang, weshalb eine Herabsetzung der Strafe um einen halben Monat als angemessen erscheint. Die Strafminderung in dieser Höhe läuft im Übrigen auch nicht den Grundprinzipien des Jugendstrafrechts zuwider. Denn gerade eine lange Verfahrensverzögerung lässt bei Jugendlichen den Erziehungseffekt verblassen, wird doch eine spät ausgefällte Strafe insbesondere bei zwischenzeitlicher
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensänderung vom Jugendlichen als ungerecht empfunden (vgl. zum Ganzen Ostendorf, Jugendstrafrecht, 6. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 57 ff.; Murer MikolÁsek, a.a.O., Rz. 284; Studer, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, Diss. Zürich 2012, Rz. 600). Es gilt zudem zu verhindern, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus erzieherischen Gründen zum Nachteil des jugendlichen Täters korrigiert wird. e) Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der relevanten tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgründe, erweist sich ein Freiheitsentzug von einem Monat als tat- und schuldangemessen. f) Diese Strafe ist nunmehr noch unter erzieherischen Gesichtspunkten zu überprüfen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – während laufender Probezeit erneut delinquierte und auch der aufgeschobene Freiheitsentzug von 4 Monaten keinen tiefgreifenden Eindruck hinterliess. Eine Reduktion der festgelegten Strafe von einem Monat Freiheitsentzug kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Sie würde gegenteils die erzieherische Wirkung vereiteln. 6. [Vollzug] 7. [Widerruf]