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St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
ST.2006.61
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Strafkammer und Anklagekammer
Publikationsdatum:
23.10.2007
Entscheiddatum:
23.10.2007
Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2007
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit.a und c, 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG etc.;
Verjährungsrechtliche Einheit, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten
(Kantonsgericht, Strafkammer, 23.10.2007, ST.2006.61).
- Mit Urteil des Kreisgerichtes vom 19. Januar 2006 wurde X von den Anklagen der
Vereitelung der Blutprobe, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in den Fällen I/15, 20, 21, 28, II/1 (hinsichtlich Psilocybin-
Pilze), 2 (hinsichtlich Psilocybin-Pilze) sowie II/3 freigesprochen. Er wurde der
mehrfachen schweren und der einfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und dafür mit 2 ½ Jahren Zuchthaus abzüglich
102 Tage Untersuchungshaft bestraft. Eine ambulante Massnahme wurde angeordnet,
die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Angeklagte zu einer
Ersatzforderung von Fr. 8'000.00 verpflichtet. Die Verfahrenskosten wurden im Betrage
von Fr. 73'057.85 dem Angeklagten, im Betrage von Fr. 14'551.60 dem Staat auferlegt.
Für die private Verteidigung wurden X Fr. 1'865.05 zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte am 8. Mai 2005 rechtzeitig Berufung
erheben mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Staatsanwaltschaft zog ihre
Anschlussberufung vom 10. Mai 2006 (B/4) am 4. Juli 2006 zurück und stellte keine
neuen schriftlichen Anträge (B/12).
- In BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen
Einheit aufgegeben. Dies führt jedoch nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere
tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren.
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Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche
liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder
typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, namentlich bei mehraktigen
Delikten (z.B. Raub) oder typischerweise längerdauernden Verhaltens (z.B.
Misswirtschaft). Sodann ist an die Fälle der natürlichen Handlungseinheit zu denken.
Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Einzelhandlungen rechtlich als
Einheit anzusehen sind, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen
des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch
als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche
Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man
nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer
Bezeichnung wieder einführen. Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit
ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (vgl. zum
Ganzen BGE 131 IV 83 ff., insbesondere E. 2.4.5; BGE 6S.158/2005 [9. Juni 2006], E.
1.2; BGE 6S.101/2007 [15. August 2007], E. 4.5.3). Bereits in einem früheren Entscheid
hatte das Bundesgericht festgehalten, die Verjährung beginne nur dann mit der letzten
Tat zu laufen, wenn eine Mehrheit selbständiger strafbarer Handlungen unter dem
Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns als Einheit erschienen, d.h. wenn sie gleichartig
und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt
gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (BGE 126 IV 266).
In der Praxis hat das Bundesgericht die Handlungseinheit bislang bejaht bei einer über
lange Zeit hinweg regelmässig begangenen Veruntreuung anvertrauter Geldbeträge
(BGE 124 IV 5; 127 IV 57), bei mehrfachen Akten ungetreuer Geschäftsbesorgung (BGE
118 IV 138), bei stetiger Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (BGE 118 IV 318,
329), bei fortwährenden sexuellen Handlungen eines Lehrers mit denselben Schülern
(BGE 120 IV 9) und bei mehrjähriger Drogenhandelstätigkeit im Rahmen einer
kriminellen Organisation (BGE 126 IV 266), für möglich erklärt bei mehrfachen
Bestechungshandlungen (BGE 126 IV 143), hingegen verneint bei mehrfachen
Ehrverletzungen gegenüber derselben Person (BGE 119 IV 201), bei gewerbsmässigem
Betrug (BGE 124 IV 60), bei wiederholter Annahme von Geschenken durch einen
Beamten (BGE 118 IV 318) und bei einem über Jahre andauernden sexuellen
Missbrauch eines Kindes durch seinen (Stief-)Vater (BGE 6S.397/2005 [13. Nov. 2005]
und 6S.158/2005 [9. Juni 2006]; in beiden Fällen wurde das Fehlen eines engen
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räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten angeführt). "Ausschlaggebend ist
danach offenbar nicht, dass der Täter dieselbe Pflicht verletzt, wie dies
auch für den korrupten Beamten und in gewissem Sinne für den hartnäckigen
Ehrverletzer gilt, sondern dass die verletzte Pflicht selbst fortdauert. So wird beim
Treupflichtigen betont, dass er die andauernde Pflicht gehabt habe, die pekuniären
Interessen des Treugebers zu wahren, dass er sich auch um den Ersatz des von ihm
bewirkten Schadens hätte kümmern müssen, und beim Unterhaltspflichtigen, dass er
weiterhin verpflichtet bleibe, die unterlassene Zahlung nachzuholen. Zugleich wird
deutlich, dass diese Art der Begründung nur bei bestimmten Tatbeständen taugt: Bei
dem seine Schüler missbrauchenden Lehrer tritt der Hinweis auf die Einbettung der
einzelnen Akte in dasselbe an ihre Stelle" (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, §19 N 20). Bei
Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer
Bewertungseinheit gilt der Grundsatz in dubio pro reo (BSK StGB I-Ackermann, Art. 68
N 11).
Die mehreren tatsächlichen Handlungen des Angeklagten bilden klarerweise keine
tatbestandliche Einheit. Verneint werden muss aber letztlich auch eine natürliche
Handlungseinheit. Die Einzelakte sind nicht derart eng miteinander verbunden, dass
von einem "einheitsstiftenden Moment" (vgl. dazu Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 20 a.E)
gesprochen werden könnte. Es fehlt sowohl an einer (fort-)dauernden Pflicht, an einem
Beziehungsgeflecht oder auch der Einbettung in eine kriminelle Organisation. Der
Angeklagte hat gegenteils über einen längeren Zeitraum hinweg alleine (und gerade
nicht im Rahmen einer kriminellen Organisation) an verschiedene Personen, zu denen
er auch nicht durch seine Funktion in einer besonders engen oder sonst wie speziell
gelagerten Beziehung stand (wie dies im Verhältnis von Lehrer/Schüler angenommen
werden kann) Betäubungsmittel in kleinen Mengen verkauft. Er hat so zwar dauernd -
im Sinne von immer wieder - gegen das Gesetz verstossen, es liegt jedoch kein
andauerndes pflichtwidriges Verhalten oder ein Fortdauern einer verletzten Pflicht vor.
Allein der Umstand, dass die Grosszahl der Verkäufe im Ladengeschäft des
Angeklagten stattgefunden haben, der Angeklagte wohl einen Grossteil seiner Kunden
kannte und der Handel räumlich begrenzt war, rechtfertigt es nicht, von der Einbettung
der einzelnen Akte in dasselbe "Beziehungsgeflecht" auszugehen und das
"einheitsstiftende Moment" zu bejahen. Demgegenüber entspricht die Argumentation
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der Vorinstanz, die auf einen einheitlichen Willensentschluss, auf Verstösse gegen das
gleiche Rechtsgut, den gleichen Zeitraum und das begrenzte geographisches Gebiet
verweist, der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes, welche jedoch mit BGE 117 IV 412
aufgegeben wurde.