© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2009.68 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 31.08.2009 Entscheiddatum: 31.08.2009 Entscheid Kantonsgericht, 31.08.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB: Bei der Trennung eines Ehepaars im vorgerückten Alter soll derjenige Ehepartner in der Familienwohnung bleiben können, der voraussichtlich noch für längere Zeit einen eigenen Haushalt zu führen vermag. Die Auszugsfrist ist vor allem dann knapp zu bemessen, wenn ein Ehegatte den anderen mit der Anwendung häuslicher Gewalt aus der Wohnung vertrieb (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 31. August 2009, RF.2009.68).Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 5D_126/2009 neues Fenster vom 27. Oktober 2009). Aus den Erwägungen:

Getrenntleben bedeutet Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Die bisherige eheliche Wohnung muss deshalb zwangsläufig einem Ehepartner allein zugewiesen werden. Dabei kommt es vor allem auf die praktischen Bedürfnisse an. Gefragt wird danach, wem die Wohnung mehr nützt, und wenn das nicht auszumachen ist, wem es schwerer fällt, sie aufzugeben (BGE 120 II 1, 3). Bei einem Ehepaar in vorgerücktem Alter ist namentlich an gesundheitliche Gründe zu denken: In der Wohnung soll bleiben können, wer noch einen eigenen Haushalt zu führen vermag, und es soll ausziehen müssen, wer auf Betreuung angewiesen ist. Der 85-jährige Ehemann räumte vor erster Instanz ein, dass er körperlich geschwächt sei, während die wesentlich jüngere Ehefrau noch gesund und beweglich wirke. Herzprobleme machten ihm so zu schaffen, dass er kaum mehr etwas tun könne und auf ärztlichen Rat in ein Altersheim umziehen sollte, bevor es auch dafür zu spät sei. Im Lichte dieser Darstellung scheint die neue Behauptung, er sei körperlich noch so vital und geistig so präsent, dass ihm ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbständiges Wohnen durchaus zugetraut werden könne, nicht glaubhaft. Es darf zudem nicht ganz ausser acht gelassen werden, dass die Ehefrau Alleineigentümerin des Hauses ist. Ihr kommt in dieser Stellung bei einer voraussichtlich definitiven Trennung ein gewisser Vorrang zu (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens, Diss. St.Gallen 1995, 82; BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 31; Vetterli, Scheidungshandbuch, 48 f.). Der Ehemann wendet zwar dagegen ein, er habe viel Geld, Arbeit und Leidenschaft in das Haus gesteckt. Allfällige Investitionen vermögen aber kein Bleiberecht zu begründen; sie sind erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln. Ein affektives Interesse des Ehemanns besteht wohl; die Bindung an das Haus scheint bei der Ehefrau aber genau so eng zu sein. Offen bleibt damit noch die Frage, wann der Ehemann das Haus verlassen muss. Wie lange die Auszugsfrist sein soll, hängt im Allgemeinen vom Zustand der Paarbeziehung und von der Lage auf dem Wohnungsmarkt ab. An den mietrechtlichen Kündigungsfristen kann man sich nicht orientieren. Die Frist wird in Familiensachen knapper bemessen (KassGer ZH, ZR 2006 Nr. 9; BernerKomm/Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 176 ZGB N 37). Gewöhnlich wird ein Wegzug auf das Ende des nächsten Monats erwartet (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17). Wenn die familiäre Situation sehr gespannt ist, wird ein Auszug innert etwa 14 Tagen verlangt (Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 666; Engler, Aus der Praxis des Ehegerichtspräsidenten, BJM 1990, 171, Anm. 3). Falls häusliche Gewalt ausgeübt wurde, ist unter Umständen eine sofortige Ausweisung geboten, weil der gewaltausübende Ehegatte das Zusammenleben unerträglich machte und mit seinem Unrecht das Recht auf ein Verbleiben in der Wohnung verwirkt hat. Im besonderen Fall ist das eheliche Verhältnis schwer gestört. Unmittelbaren Anlass zur Trennung gab ein Konflikt, in dessen Verlauf der Mann der Frau einen Schlag mit einem Stock versetzte, weil er "seine Ruhe haben" wollte. Darauf bezog die Ehefrau an einem geheim gehaltenen Ort eine vorläufige Unterkunft. Der Ehemann blieb im Haus zurück. Einen Monat später stellte das Kreisgericht in der Verhandlung fest, dass der Ehemann noch nichts unternommen habe, um eine neue Bleibe zu finden. Nach zwei weiteren Monaten behauptet der Ehemann vor Kantonsgericht, die Altersheime in der Region seien belegt. Seine Angaben, er habe einige persönliche oder telefonische Absagen erhalten, wirken aber ebenso ungenau wie unverbindlich und deuten darauf hin, dass er gar keine ernsthaften Bemühungen betreibt, sondern sich im Haus auf Dauer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingerichtet hat. Zwar mag der Ehemann vor einer unwiderruflichen Umstellung seiner Lebensweise subjektiv zurückschrecken und bei der Suche nach einem freien, geeigneten und finanzierbaren Heimplatz objektiv überfordert sein. Es wäre aber doch unverhältnismässig, wenn er für eine Neuorientierung mehrere Monate Zeit erhielte, während es der Ehefrau zugemutet würde, in einem Provisorium auszuharren. In einer Abwägung der beiderseitigen Interessen lässt es sich rechtfertigen, den Ehemann zum Auszug innert 14 Tagen aufzufordern.

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31.08.2009
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24.03.2026