© Kanton St.Gallen 2024
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Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
KES.2020.15-EZE2
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum:
02.07.2021
Entscheiddatum:
12.05.2021
Entscheid Kantonsgericht, 12.05.2021
Art. 299 ff. ZPO: Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen
Vertretung des Kindeswohls ist grundsätzlich der effektive Zeitaufwand
Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertreterin, soweit
er den Umständen angemessen erscheint (Kantonsgericht, Einzelrichter im
Familienrecht, 12. Mai 2021, KES.2020.15-EZE2).
Aus den Erwägungen:
II.
5. a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Interesse einer
sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der
effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der
Kindesvertreterin, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Ein nach anderen
Gesichtspunkten festgesetztes Honorar hat Bestand, wenn es seiner Höhe nach im
Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame
Vertretung vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich abweichende
Entschädigung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als
bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begründet
wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand
(annähernd) deckt. Will man eine Honorarnote kürzen, ist das jedenfalls zu begründen
und konkret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird (vgl. BGE 142 III
153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, 3.
Aufl., Art. 95 N 15).
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[...]
- b) Zur Erinnerung bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Festsetzung des
Honorars für die Kindesvertretung ist zu berücksichtigen, dass solche allgemein als
sehr zeitintensiv gelten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl., Anh. ZPO Art.
300 N 41 f.). Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst sie eine gewisse
Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist.
Zudem ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der betriebene Aufwand
verhältnismässig war, etwa den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen
mit Kindern Rechnung zu tragen (BGE 142 III 153 E. 6.2; vgl. FamKomm Scheidung/
Schweighauser, Anh. ZPO Art. 300 N 41). Weiter verdient bei Kindesvertretungen die
sorgfältige und umfassende Abklärung des Umfelds (z.B. Eltern, Beistände)
besonderes Augenmerk. Die Kindesvertreterin darf nicht wie eine 'normale' Anwältin
letztlich einzig auf den Willen ihrer Klienten abstellen, sondern trägt diesbezüglich eine
besondere Verantwortung. Ferner muss sie sich immer wieder über ihre eigene Rolle
schlüssig werden. Schliesslich üben Kindesvertretungen schon von Gesetzes wegen
auch eine soziale Funktion aus (gemäss Art. 299 ZPO muss die Kindesvertreterin in
fürsorgerischen Fragen erfahren sein, was psychologische und soziale Kompetenzen
erfordert [FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 36]),
wohingegen ein unentgeltlicher Vertreter keine eigenständige Betreuungsaufgabe
übernehmen darf bzw. sich bewusst sein muss, dass er dafür vom Staat nicht
entschädigt wird (GVP 1992 Nr. 58; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 282 aZPO SG N 5d f.; Meichssner,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, S. 205). Eine Kindesvertreterin hat
interdisziplinär tätig zu sein (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299
N 41). Eine saubere Abgrenzung zwischen juristischer und fürsorgerischer Betätigung
wäre also weder möglich noch vertrüge sich eine solche mit den Aufgaben einer
Kindesvertreterin.