© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2020.15-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 12.05.2021 Entscheid Kantonsgericht, 12.05.2021 Art. 299 ff. ZPO: Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls ist grundsätzlich der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertreterin, soweit er den Umständen angemessen erscheint (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. Mai 2021, KES.2020.15-EZE2). Aus den Erwägungen:

II. 5. a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertreterin, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar hat Bestand, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich abweichende Entschädigung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begründet wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand (annähernd) deckt. Will man eine Honorarnote kürzen, ist das jedenfalls zu begründen und konkret aufzuzeigen, welcher Aufwand für unnötig befunden wird (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, 3. Aufl., Art. 95 N 15).

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  1. b) Zur Erinnerung bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Festsetzung des Honorars für die Kindesvertretung ist zu berücksichtigen, dass solche allgemein als sehr zeitintensiv gelten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 300 N 41 f.). Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst sie eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist. Zudem ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der betriebene Aufwand verhältnismässig war, etwa den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen (BGE 142 III 153 E. 6.2; vgl. FamKomm Scheidung/ Schweighauser, Anh. ZPO Art. 300 N 41). Weiter verdient bei Kindesvertretungen die sorgfältige und umfassende Abklärung des Umfelds (z.B. Eltern, Beistände) besonderes Augenmerk. Die Kindesvertreterin darf nicht wie eine 'normale' Anwältin letztlich einzig auf den Willen ihrer Klienten abstellen, sondern trägt diesbezüglich eine besondere Verantwortung. Ferner muss sie sich immer wieder über ihre eigene Rolle schlüssig werden. Schliesslich üben Kindesvertretungen schon von Gesetzes wegen auch eine soziale Funktion aus (gemäss Art. 299 ZPO muss die Kindesvertreterin in fürsorgerischen Fragen erfahren sein, was psychologische und soziale Kompetenzen erfordert [FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 36]), wohingegen ein unentgeltlicher Vertreter keine eigenständige Betreuungsaufgabe übernehmen darf bzw. sich bewusst sein muss, dass er dafür vom Staat nicht entschädigt wird (GVP 1992 Nr. 58; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 282 aZPO SG N 5d f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, S. 205). Eine Kindesvertreterin hat interdisziplinär tätig zu sein (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 41). Eine saubere Abgrenzung zwischen juristischer und fürsorgerischer Betätigung wäre also weder möglich noch vertrüge sich eine solche mit den Aufgaben einer Kindesvertreterin.

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12.05.2021
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24.03.2026