© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2019.4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2019 Entscheiddatum: 19.08.2019 Entscheid Kantonsgericht, 19.08.2019 Art. 450 ZGB: Wird mittels Beschwerde konkret gerügt, der Schlussbericht des Beistands genüge der Informationspflicht nicht, so ist ein Rechtsschutzinteresse zur materiellen Behandlung der Beschwerde gegeben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. August 2019, KES.2019.4). Aus dem Sachverhalt: Die Vorinstanz ist mangels Rechtsschutzinteresse auf eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts des Beistands nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen: (...) 3.a) Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheides (Schlussbericht) kann gemäss Art. 450 ZGB die gerichtliche Beurteilung verlangt werden (BSK ZGB I-Vogel/Affolter, Art. 425 N 57). Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB stets ein aktuelles Interesse voraus. Die Beschwerde darf somit nicht hypothetische Fragen ohne praktische Relevanz betreffen, sondern muss grundsätzlich einen Einfluss auf den tatsächlichen Lauf der Dinge haben (BSK ZGB I-Droese/Steck, Art. 450 N 27a).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz hat den Zweck und die Anforderungen an den Schlussbericht zutreffend festgehalten. Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft (BGer 5A_151/2014 E. 6.1). Bei Weiterführung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung des Vorgängers Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, deren Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und gegebenenfalls über die Vermögensverwaltung zu orientieren (BSK ZGB I-Vogel/Affolter, Art. 425 N 23; Entscheid des Obergerichts Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2018.8, in: CAN 1/2019 S. 14). Im Rahmen einer Beschwerde kann z.B. geltend gemacht werden, der Schlussbericht genüge der Informationspflicht nicht (BGer 5A_151/2014 E. 6.2).
c) In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zum einen aus, der Rechenschaftsbericht erweise sich als lückenhaft, da beispielsweise Ausführungen zum Befinden von X seit dem Kindergarteneintritt zur Gänze fehlen würden. Weiter rügt er, die Ausführungen im Rechenschaftsbericht seien widersprüchlich. Bereits an diesen zwei Beispielen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer konkret aufzeigt, in welchen Punkten gemäss seiner Ansicht der Schlussbericht der vorstehend erwähnten Informationspflicht nicht genügt. Die Vorinstanz hätte diese Rügen materiell prüfen müssen, womit ihr Nichteintretensentscheid aufzuheben ist. Würde man der Begründung der Vorinstanz Folge leisten, hätte dies nämlich konsequenterweise zur Folge, dass auf ein Rechtsmittel gegen einen Schlussbericht mangels Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht eingetreten werden könnte, denn der Schlussbericht hat auf die tatsächliche Situation der Beteiligten in den wenigsten Fällen einen Einfluss. In Fällen wie dem vorliegenden – Wechsel Mandatsträger, Schlussbericht liegt erst einige Monate danach vor – wird sich der neue Mandatsträger für seine Mandatsführung ohnehin nicht (nur) auf den Schlussbericht abstützen können, da mit den notwendigen Handlungen nicht bis zum Vorliegen des Schlussberichts abgewartet werden kann. Die späte Berichterstattung kann aber nicht dazu führen, dass die entsprechende Informationspflicht entfällt. Der Gesetzgeber hat auch für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Fall die Möglichkeit der Anfechtung des Schlussberichts vorgesehen, sofern eine Verletzung der Informationspflicht gerügt wird.