© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.20-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 19.03.2021 Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2021 Art. 107 Abs. 2 BGG: Aufgrund der Bindungswirkung ist es der kantonalen Instanz im Rückweisungsverfahren – abgesehen von allenfalls zuzulassenden Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Sie hat dem neuen Entscheid die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Grundsätze der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. März 2021, FS.2020.20-EZE2). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Ehemann erhebt gegen den in einem Eheschutzverfahren ergangenen Berufungsentscheid betreffend den Unterhalt seiner sechsjährigen Tochter V. und der Ehefrau erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des Unterhalts ans Kantonsgericht zurück (BGer 5A_1037/2019). Im Rückweisungsverfahren stellt sich in der Folge insbesondere die Frage der Bedeutung des Schulstufenmodells bei der (rückwirkenden) Ermittlung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten sowie der Anwendung der im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheids noch nicht publizierten Grundsätze der bundesgerichtlichen Unterhaltsberechnung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen:

  1. Die kantonale Instanz, die sich mit der Rückweisung zu befassen hat, ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden. Sie hat daher ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Zurückweisung begründet wird, und die letztlich auch das Bundesgericht binden würde, falls diesem die Sache erneut unterbreitet würde. Aufgrund der Bindungswirkung ist es der kantonalen Instanz – abgesehen von allenfalls zuzulassenden Noven – überdies verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids hängt mithin von seinem Inhalt ab, ermittelt unter anderem auf der Grundlage der Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren (BGer 5A_101/2017 E. 2, m.w.H., so u.a. auf BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGer 4A_696/2015 E. 3.5.1; BSK BGG-Meyer/Dormann, 2. Aufl., Art. 107 N 18).

a) Gegenstand des aufgehobenen Entscheids vom 21. November 2019 bildete ausschliesslich die Unterhaltsregelung mit Wirkung ab 1. Juli 2017, und zwar nicht unter dem Aspekt der Berechnungsmethode (der Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung) an sich, wohl aber unter den Aspekten der Berechnung des Betreuungsunterhalts, des Einkommens des Ehemannes und der Frage, ob bzw. bei welchem Betrag mit der Zusprechung von persönlichem Unterhalt die Obergrenze des vor der Trennung gelebten Standards tangiert werde. Diese Streitfragen beantwortete der Einzelrichter in dem Sinne, dass er den Betreuungsunterhalt nicht mehr, wie dies die Vorinstanz getan hatte, nach der Quotenmethode, sondern nach der vom Bundesgericht vorgeschriebenen Lebenshaltungskostenmethode berechnete, das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehemannes unter Vernachlässigung von Pauschalspesen für 2017 mit Fr. 12'200.00, 2018 mit Fr. 11'510.00 und ab Januar 2019 mit Fr. 12'200.00 annahm, den Betreuungsunterhalt von V. auf der Basis eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommens der Ehefrau von Fr. 1'300.00 und eines Bedarfs (einschliesslich Drittbetreuungskosten [Krippe]) von Fr. 3'080.00 (2017) bzw. Fr. 3'230.00 (ab 2018) mit Fr. 1'780.00 (2017) bzw. Fr. 1'930.00 (ab 2018) bezifferte und der Ehefrau schliesslich einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (1. Juli bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2019) bzw. Fr. 980.00 (1. Januar bis 31. Dezember 2018) zusprach, wobei er bezüglich des Ersteren festhielt, es bestehe mangels Antrags der Ehefrau keine Grundlage dafür, über diesen Betrag hinauszugehen, obwohl sie an sich insgesamt, d.h. für V. und sich, einen höheren Betrag verlangt habe, und darauf hinwies, dass mit der Zusprechung von Gesamtunterhalt von Fr. 4'450.00 (2017), Fr. 4'390.00 (2018) und Fr. 4'560.00 (ab 2019) die Obergrenze des ehelichen Standards nicht verletzt werde.

b) Dazu erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. April 2020, im Rückweisungsverfahren werde sich das Kantonsgericht unter Prüfung der Einwendungen der Ehefrau dazu zu äussern haben, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen der Eintritt von V. in die obligatorische Schulpflicht im August 2019 nach Massgabe der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenversorgungskapazität und die Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen sei (E. 2). Es hielt sodann dafür, dass der angefochtene Entscheid willkürfrei auf die durch den Stellenwechsel per 1. Januar 2017 geschaffene finanzielle Situation des Ehemannes in den ersten sechs Monaten 2017 abgestellt habe (E. 3), dass aber darin, dass sich der Entscheid nicht zur Behauptung des Ehemannes, er habe wesentliche Teiles seines Einkommens für die Schuldentilgung verwendet, eine Verletzung der Begründungspflicht liege, weshalb der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen sei, damit sich das Kantonsgericht zur Frage der Schuldentilgung während der ersten sechs Monate des Jahres 2017 äussere (E. 4).

c) Zu prüfen sind mithin im Folgenden gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts (im Hinblick auf die Berechnung des Betreuungsunterhalts) die Frage der Bedeutung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Eintritts von V. in die obligatorische Schule für die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau und die Drittbetreuungskosten (nachfolgend E. 3) sowie der Schuldentilgung während der ersten sechs Monate 2017 (nachfolgend E. 4). Anschliessend wird auf der Basis der massgeblichen Parameter eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen sein (nachfolgend E. 5).

3.a) Der aufgehobene Entscheid basierte auf einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Ehefrau von Fr. 1'300.00. Gegenüber dem angefochtenen Entscheid des Kreisgerichts, der von einem Pensum von 20% ausgegangen war (vgl. Urteil Bundesgericht, E. 2.5) und das Einkommen der Ehefrau mit Fr. 1'020.00 beziffert hatte, bedeutete dies ein Pensum von ca. 25%. Ein solches liegt deutlich unter den 50%, welche die Rechtsprechung (im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt) vom hauptbetreuenden Elternteil bei Eintritt des betreuten Kindes in die obligatorische Schulpflicht, d.h. hier bei V. im August 2019, verlangt (vgl. dazu bzw. zum Schulstufenmodell BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen auch im vorliegenden Fall der Mutter (mit Wirkung ab 1. September 2019) eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

b) Dazu hatte der Ehemann in seiner Eingabe vom 13. August 2019 geltend gemacht, der Ehefrau sei – selbstverständlich bei Berücksichtigung der Grenze des gebührenden Unterhalts – eine um 50% auf mindestens 70% erhöhte Erwerbstätigkeit zuzumuten. Für die Ehefrau widersprach gemäss ihrer anschliessenden Stellungnahme vom 23. August 2019 die angemahnte Tätigkeit mit einem Pensum von 70% der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; wenn überhaupt, müsste sie sich ab Schuleintritt ein Pensum von 50% anrechnen lassen. Indessen sei V. aufgrund der Umstände der Trennung und der wegen der mangels Unterhaltszahlungen des Vaters ausserordentlich beengten finanziellen Verhältnisse traumatisiert und bestehe ein von ihr, der Mutter, abzufedernder erhöhter Betreuungsbedarf, weshalb "bereits die Ausdehnung des gegenwärtigen Arbeitspensums undenkbar" erscheine.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren bestritt die Ehefrau die Anrechenbarkeit eines auf einem Pensum von 50% berechneten Nettoerwerbseinkommens. Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber habe sie keinen Anspruch auf ein zeitlich fest definiertes Arbeitspensum. Sie habe sich zwar ebenso wie bei Dritten, wo sie allerdings nur Absagen erhalten habe, auch bei ihrem Arbeitgeber um eine Aufstockung bemüht und nach wiederholten Anfragen im Februar 2020 ein entsprechendes Angebot auf der Basis von 60% erhalten, dieses indessen deshalb nicht annehmen können, weil sie die Drittbetreuung von V. in der Krippe nicht habe organisieren können. Festzuhalten sei ferner, dass die konstante Weigerung des Ehemannes, seinen Unterhaltsverpflichtungen wenigstens für die gemeinsame Tochter nachzukommen, es ihr, der Mutter, bereits in der Vergangenheit ausserordentlich schwer gemacht habe, ihr Stunden-Arbeitspensum im Homeoffice abzuarbeiten, weil der Besuch der Kita wegen Zahlungsausständen nicht mehr gesichert gewesen sei. Zusammenfassend, so die Ehefrau, lägen triftige Gründe vor, um vom Schulstufenmodell abzuweichen und ihr jedenfalls während der Dauer des Scheidungsverfahrens keine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten, zumal das aufgrund des hohen Einkommens des Ehemannes (von Fr. 12'200.00) auch gar nicht erforderlich sei. Demgegenüber hielt der Ehemann auch im Rückweisungsverfahren eine Erhöhung des Pensums auf 70% für zumutbar. Er stellte die Notwendigkeit der Fremdbetreuung bei einem schulpflichtigen Kind und Arbeit im Homeoffice in Abrede, warf der Ehefrau ungenügende Bewerbungsbemühungen vor, bestritt den – der Stimmungsmache dienenden – Vorwurf des "Aushungerns" (vehement) und verneinte das Vorliegen von Gründen für eine gegenüber dem Schulstufenmodell herabgesenkte Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.

c) Den Parteien, insbesondere aber der Ehefrau, ist zuzugestehen, dass das Schulstufenmodell keine starre Regel beinhaltet und die diesbezügliche Rechtsprechung im Einzelfall Abweichungen zulässt, und zwar sowohl in dem Sinne, dass dem hauptbetreuenden Elternteil schon vor Eintritt des Kindes in die jeweilige Stufe ein Erwerbseinkommen bzw. dessen Erhöhung zugemutet wird, aber auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insofern, als trotz Eintritts die Erzielung eines (erhöhten) Erwerbseinkommens nicht erwartet werden darf. So hält das Bundesgericht unter anderem dafür, dass der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung (z.B. Kinderkrippe, Tagesmutter, Kindergarten oder schulergänzende Angebote) von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden könne (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), aber auch, dass bei einer Mehrzahl von Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur einem Kind sei oder dass sich eine solche erhöhte Betreuungslast auch durch eine Behinderung des Kindes ergeben könne (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Schliesslich weist das Bundesgericht auch darauf hin, dass neben der Zumutbarkeit immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit aufgrund der üblichen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. zu prüfen sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.8).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung fällt hier Folgendes in Betracht:

aa/aaa) Der von der Ehefrau im Verfahren vor Erlass des aufgehobenen Entscheids geltend gemachte erhöhte Betreuungsaufwand aufgrund einer Traumatisierung von V. findet in den Akten keine bzw. lediglich insofern eine Stütze, als zumindest im Verfahren vor Kreisgericht die Beziehung des Vaters zu V. im Rahmen des Besuchs- und des Ferienrechts kein Thema war respektive der Ehemann die Behauptung der Ehefrau, er komme nicht einmal seiner Unterhaltspflicht gegenüber V. nach, lediglich pauschal und ohne Nachweis tatsächlicher Zahlungen bestritt. Dies bzw. ihre dadurch bedingte angespannte finanzielle Situation rechtfertigt indessen nicht, von einer erhöhten, die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau einschränkenden Betreuungslast auszugehen.

bbb) Keinen Grund, vom Schulstufenmodell abzuweichen, bilden auch die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Das Schulstufenmodell knüpft den Betreuungsunterhalt "mangels anderer objektivierbarer Kriterien für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsbedürfnisse eines sich normal entwickelnden Kindes [...] an die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat" an (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Damit, d.h. mit der Objektivierbarkeit, verträgt es sich zumindest in den Fällen, in denen, wie hier, angesichts der bevorstehenden Scheidung das Prinzip des Clean Break und das damit verbundene Gebot der Schaffung der Selbstversorgungskapazität in den Vordergrund treten, nicht, wenn die Zumutbarkeit der Aufnahme resp. Erhöhung der Erwerbstätigkeit mit der Begründung verneint wird, die finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Partners rechtfertigten die Beibehaltung des Status quo. Den guten finanziellen Verhältnissen ist vielmehr im Rahmen des allfälligen persönlichen Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils bzw. der Überschussverteilung Rechnung zu tragen.

bb) Mit diesen Erwägungen ist – zusammenfassend – die Zumutbarkeit der Aufnahme eines 50%-Pensums gemäss Schulstufenmodell zu bejahen und stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit einer Erhöhung des Pensums. Auch diese ist zu bejahen:

aaa) Die Ehefrau räumte ein, dass sie von ihrer Arbeitgeberin im Februar 2020 ein Angebot mit einer Festanstellung zu 60% erhalten hatte. Ihre Erklärung, warum sie dieses Angebot nicht angenommen habe, überzeugt insofern nicht, als sie die geltend gemachten vorgegebenen festen Arbeitszeiten im Homeoffice ebenso wenig belegte wie die Pflicht zu Präsenz in S. Hinzu kommt, dass sie zwar offenbar von der Kita G. eine Absage für eine Betreuung erhielt, dass sie aber – aus unbekannten Gründen – eine Betreuung im Rahmen der von der Gemeinde G. eingerichteten Tagesstrukturen offenbar ebenso wenig in Betracht zog wie die Betreuung durch eine von der regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien vermittelten Tagesmutter. Letzteres hätte ihre Optionen, nachdem V. nun seit August 2019 den Kindergarten besucht, deutlich erweitert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bbb) Die Ehefrau belegte ihre Bemühungen um eine Tätigkeit mit einem höheren Pensum bei einem neuen Arbeitgeber mit gerade einmal acht Bewerbungen. Geht man davon aus, dass ihr spätestens im August 2019, als der Ehemann die Erhöhung des Pensums thematisierte, bewusst geworden sein muss, dass von ihr ein erhöhtes Pensum erwartet werden könnte, dann sind die dokumentierten acht Bewerbungen, von denen sie eine von sich aus zurückzog, nicht ausreichend, um darauf zu schliessen, die Ehefrau habe keine Möglichkeit zur Erhöhung ihres Pensums gehabt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil gerade im Bereich des Gesundheitswesens der Arbeitsmarkt trotz der zwischenzeitlichen Einschränkungen während des Lockdowns im Frühjahr 2020 durchaus intakt ist (so waren beispielsweise per 22. Februar 2021 auf der Seite www.praxisstellen.ch 47 Stellen ausgeschrieben, von denen zwar unbestrittenermassen nicht alle für die Ehefrau in Frage gekommen, wohl aber zumindest so viele prüfenswert gewesen wären, dass darauf auf einen funktionierenden Arbeitsmarkt geschlossen werden kann; vgl. auch https://mpa-jobs.ch, wo per 25. Februar 2021 in den Kantonen St.Gallen, Thurgau und beiden Appenzell 113 Stellen für MPAs aufgeschaltet waren, und BGer 5A_104/2018 E. 6.3, in dem das Bundesgericht ausdrücklich auf den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich hinweist, der für die Ehefrau angesichts ihrer Ausbildung wohl durchaus auch in Frage käme).

ccc) Demgemäss rechtfertigt sich die Annahme, dass der Ehefrau bei zumutbaren Anstrengungen möglich ist, eine 50%-Tätigkeit zu finden, bei der sie – unter Einbezug einer Drittbetreuung, namentlich im Rahmen der von Gemeinde G. angebotenen Tagesstrukturen – die Betreuung von V. während der beruflich bedingten Abwesenheit organisieren könnte.

d) Zu prüfen bleibt, ab wann der Ehefrau (auf der Basis eines 50%-Pensums) ein entsprechend höheres Einkommen unterstellt werden kann. Dem Ehemann ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass er die Erhöhung bereits in seiner Eingabe vom 13. August 2019 thematisierte und dass damals der Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2018, in dem es sich im Detail zum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulstufenmodell äusserte, publiziert war (BGE 144 III 481). Einzuräumen ist allerdings im Gegenzug auch der Ehefrau, dass der Ehemann zwar eine entsprechende Einwendung erhob, dass er daraus aber zumindest vorerst mit Bezug auf seine Anträge (Bar- bzw. Betreuungsunterhalt für V. Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 2'132.00; kein persönlicher Unterhalt) keine Schlüsse zog, um dann (aber) im Schreiben vom 19. September 2019 erstmals geltend zu machen, bei einem persönlichen Unterhalt, der aus prozessualen Gründen maximal Fr. 1'000.00 betragen könne, werde ein Betreuungsunterhalt "sukzessive gegen Null streben". Berücksichtigt man ausserdem, dass bis zur fraglichen Änderung der Rechtsprechung im Kanton St.Gallen die Praxis vom betreuenden Elternteil bis zum vollendeten sechsten Altersjahr des (jüngsten) betreuten Kindes keine Erwerbstätigkeit und danach bis zum vollendeten zwölften Altersjahr eine solche von 35% erwartete (KGer SG vom 7. Dezember 2017 FO.2015.21-K2; www.gerichte.sg.ch), mit der Folge, dass danach im vorliegenden Fall eine Erhöhung des Pensums (auf 35%) erst per Anfang 2021 zur Diskussion gestanden hätte, rechtfertigt sich, der Ehefrau (rückwirkend) eine Übergangsfrist von rund einem halben Jahr, d.h. bis April 2020 und damit bis zum Urteil des Bundesgerichts, mit dem ihr die Notwendigkeit der Erhöhung definitiv vor Augen geführt wurde, einzuräumen (zur [rückwirkend festgesetzten] Übergangsfrist vgl. auch BGE 114 II 13 E. 5, BGE 129 III 417 E. 2.2, BGer 5A_636/2013 E. 5.1 sowie BGer 5A_184/2015 E. 3.2). Ab Mai 2020 und damit in etwa auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lockdowns wird der Ehefrau mithin ein Erwerbseinkommen von 50% unterstellt, und zwar auf der Basis der bisherigen 25%, mit welchen sie Fr. 1'300.00 verdiente. Ab Mai 2020 beläuft sich das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau demnach auf Fr. 2'600.00.

e) In einem unmittelbaren Zusammenhang mit der der Ehefrau ab Mai 2020 unterstellten Erhöhung ihres Pensums bzw. dem entsprechend höheren Einkommen stehen die auch vom Bundesgericht angesprochenen Kosten der Fremdbetreuung von V., darüber hinaus aber auch die Berufsauslagen und die Steuern. Was die Berufsauslagen betrifft, rechtfertigt sich angesichts der Erhöhung des Pensums um 100% eine Verdoppelung auf Fr. 120.00. Bei den Kosten der Fremdbetreuung sodann fällt in Betracht, dass der Notwendigkeit der erhöhten Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung eine gewisse Entlastung durch den Kindergartenbesuch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenübersteht. Es scheint daher angemessen, die Kosten der Fremdbetreuung um 50% auf Fr. 660.00 (gegenüber 2018) zu erhöhen. Bei den Steuern gilt schliesslich zu berücksichtigen, dass die (für 2018) angenommene Steuerbelastung auf einem Einkommen von Fr. 36'000.00 beruhte. Der Erhöhung des Erwerbseinkommens um Fr. 15'600.00 stehen erhöhte Berufsauslagen (Fr. 720.00), zusätzliche Drittbetreuungskosten (Fr. 2'640.00) und ein erhöhter Kinderabzug (Fr. 3'000.00) gegenüber, weshalb ab Mai 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 45'000.00 bzw. einer Steuerbelastung von ca. Fr. 2'600.00/Jahr resp. Fr. 220.00/Monat zu rechnen ist.

4.a) Der aufgehobene Entscheid ging von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 12'200.00 (2017), Fr. 11'510.00 (2018) und Fr. 12'200.00 (ab 1. Januar 2019) aus. Vor Bundesgericht rügte der Ehemann diese Feststellungen insofern, als er einwandte, mit den getroffenen Annahmen habe der Einzelrichter den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard, der die Obergrenze der Unterhaltspflicht bilde, willkürlich zu hoch festgesetzt. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge vorab unter dem Aspekt der Zugrundelegung der finanziellen Verhältnisse in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 und kam zum Schluss, dass der Einzelrichter nicht in Willkür verfallen sei, wenn er auf die durch den Stellenwechsel geschaffene neue Situation abgestellt habe (Urteil Bundesgericht, E. 3.3). In Verletzung des Anspruchs des Ehemannes auf rechtliches Gehör habe sich der Einzelrichter hingegen nicht zur Behauptung geäussert, die in der fraglichen Zeit "aus dem laufenden Einkommen vorgenommene Schuldentilgung [sei] vermögensbildend und daher mit einer Sparquote gleichzusetzen [...] und [könne] insofern einen Einfluss auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard haben". Der angefochtene Entscheid sei daher (auch) aus diesem Grund aufzuheben und zu neuer Beurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen, damit sich dieses zur Frage der Schuldentilgung während der ersten sechs Monate des Jahres 2017 äussere (Urteil Bundesgericht, E. 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die in Nachachtung des Rückweisungsentscheids getroffenen Abklärungen ergaben, dass der Ehemann im ersten Halbjahr 2017 acht Zahlungen seiner Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von Fr. 271'655.81 erhielt. Mit diesen Zahlungen amortisierte er Schulden von Fr. 173'833.00, wobei er gleichzeitig ein neues Darlehen von Fr. 25'000.00 aufnahm. Mithin ist für das erste Halbjahr 2017 von einer Schuldentilgung von Fr. 148'833.20 auszugehen. Was sodann die Zahlungen der Arbeitgeberin (von Fr. 271'655.81) anbelangt, machte der Ehemann in seiner Eingabe vom 17. September 2020 geltend, darin seien neben den monatlichen Zahlungen von Fr. 11'170.00 (einschliesslich Fr. 300.00 Spesen) zwei Zahlungen à je rund Fr. 100'000.00 als "Übertrag immaterieller Werte von der K. AG", also "in Tat und Wahrheit [...] Erlös aus dem Verkauf von Eigengut" enthalten gewesen, der es ihm gestattet habe, seine Schuldentilgung gegenüber der Vorjahresperiode trotz trennungsbedingter Mehrkosten zu verdreifachen.

c) Im Rückweisungsentscheid hielt das Bundesgericht dafür, dass sich das Einkommen des Ehemannes – "seinen eigenen Angaben zufolge" – ab 1. Januar 2017 von durchschnittlich Fr. 8'000.00 auf Fr. 11'170.00 erhöht habe (E. 3.3. a.A.). Dazu, dass der aufgehobene Entscheid dem Ehemann einschliesslich Bonus und/oder Gewinnbeteiligung sogar ein Einkommen von Fr. 12'200.00 (2017 und ab 2019) bzw. Fr. 11'510.00 (2018) unterstellte äusserte sich das Bundesgericht zwar nicht. Der Umstand, dass es feststellte, der Einzelrichter habe willkürfrei auf die finanziellen Verhältnisse während der ersten sechs Monate des Jahres 2017 abstellen dürfen, und dass diese finanziellen Verhältnisse auch die Berücksichtigung eines (künftigen) Bonus bzw. einer Gewinnbeteiligung miteinschliessen, rechtfertigen indessen die Annahme, dass die dem Ehemann angerechneten Einkommen als nicht beanstandet zu betrachten sind und mithin – aufforderungsgemäss – lediglich die Frage des Einflusses der Schuldentilgung während des ersten Halbjahres 2017 zu beantworten ist. Aus den hiervor aufgeführten Zahlen und Angaben ergibt sich dabei, dass der Ehemann für die Amortisation der Schulden nicht sein laufendes ordentliches Einkommen, sondern den von ihm als solchen bezeichneten "Erlös aus dem Verkauf von Eigengut" verwendete bzw. dass ihm rechnerisch nicht die Bildung einer Sparquote durch Amortisation von Schulden aus laufendem Einkommen zugestanden werden kann. Hierfür bzw.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hiergegen spricht zum einen, dass es sich zumindest beim Betrag von Fr. 70'840.00, den der Ehemann als güterrechtliche Ausgleichszahlung an seine Ex-Ehefrau entrichtete, um eine Eigengutsschuld handelte. Zum andern und vor allem verbleiben dem Ehemann aber selbst unter Berücksichtigung der Amortisationszahlungen von Fr. 148'833.20 immer noch rund Fr. 50'000.00 und damit sogar noch etwas mehr als die rund Fr. 45'000.00, die er nach seiner eigenen Darstellung betreffend den ehelichen Standard umgerechnet auf ein halbes Jahr 2016 amortisiert haben will. Den Nachweis dafür, dass die Schuldentilgung im ersten Halbjahr 2017 den ehelichen, auf einem Einkommen von Fr. 12'200.00 basierenden Lebensstandard beeinflusst, d.h. geschmälert habe, hat der Ehemann mithin nicht erbracht, weshalb im Folgenden unverändert von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 12'200.00 (2017 und ab 2019) bzw. Fr. 11'510.00 (2018) auszugehen ist.

5.a) In zwei zur Publikation vorgesehenen Entscheiden vom 11. November 2020 und vom 2. Februar 2021 hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass in Bezug auf die Berechnung sowohl des Kindes- als auch des ehelichen und des nachehelichen Unterhalts (in Zukunft) die zweistufige Methode anzuwenden sei (BGer 5A_311/2019 E. 6.6 und 7 sowie BGer 5A_891/2018 E. 4.5; vgl. auch BGer 5A_800/2019 E. 4.3). Danach sind aus den vorhandenen, das – nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 zu berechnende (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.2) – Existenzminimum des Unterhaltsschuldners übersteigenden Mitteln in erster Linie der Barunterhalt der Kinder bzw. des Kindes, sodann deren resp. dessen Betreuungsunterhalt und erst im Anschluss daran ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt abzudecken (BGer 5A_311/2019 E. 7.3). Nachdem die zweistufige Berechnungsmethode schon dem aufgehobenen Entscheid zugrunde lag und, wie zu zeigen sein wird, die finanziellen Verhältnisses die Zusprechung auch eines persönlichen Unterhaltsbeitrages zulassen, tangiert die erwähnte Rechtsprechung die Unterhaltsberechnung in diesen Punkten, d.h. hinsichtlich der Methode und der Stufenfolge, nicht. Etwas anders verhält es sich angesichts der unterschiedlichen Grundbeträge in Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums, und es fragt sich, ob dieser Berechnung noch die Annahmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss angefochtenem Entscheid oder aber diejenigen gemäss den schweizerischen Richtlinien zugrunde zu legen sind. Angezeigt ist Letzteres, und zwar deshalb, weil die Richtlinien Annahmen hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs treffen und im vorliegenden Rückweisungsverfahren aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes mit aktualisierten Zahlen zu rechnen ist, zu denen auch der auf Annahmen beruhende Bedarf der Parteien, einschliesslich V., gehört. Demgemäss ist die Berechnung des betreibungs- bzw. familienrechtlichen Existenzminimums den erwähnten Richtlinien anzupassen (zur sofortigen Anwendung der neuen Rechtsprechung auch im Rückweisungsverfahren vgl. auch BGer 5A_347/2019 E. 3.3.3, unter Hinweis auf BGer 5A_830/2018 E. 3.3.2 [zur Anwendung des Schulstufenmodells], und BGer 5A_104/2018 E. 7.2 [zur Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung im Rückweisungsverfahren]). Anzupassen ist die Bedarfsberechnung (der Einfachheit halber unter Vernachlässigung der Zeitspanne 1. Januar bis 30. April 2020) ab Mai 2020 ferner in Bezug auf das Einkommen von V., beträgt die Kinderzulage doch seit 1. Januar 2020 Fr. 230.00. Im Übrigen kann aber vorbehaltlich der bereits besprochenen Positionen Drittbetreuung, Berufsauslagen und Steuern (E. 3.e hiervor) auf die bisherigen Annahmen abgestellt werden, nachdem die Parteien diesbezüglich keine Änderungen geltend gemacht haben und solche auch nicht aus den Akten hervorgehen.

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19.03.2021
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24.03.2026