© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2018.3/4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2019 Entscheiddatum: 21.09.2019 Entscheid Kantonsgericht, 21.09.2019 Art. 163 Abs. 1 ZGB: Die Ermittlung des massgeblichen Standards, d.h. die zahlenmässige Abbildung der konkreten Lebensführung, bietet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten in der relevanten Zeit vor der Trennung (starken) Veränderungen unterlagen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. November 2019, FS.2018.3/4; nicht rechtskräftig). Aus den Erwägungen: Damit bleibt der (zentrale) Einwand des Ehemannes, seine Unterhaltspflicht finde ihre Grenze am zuletzt (vor der Trennung) gelebten Standard zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten. Letztere betrügen maximal Fr. 1'880.00, zusammengesetzt aus zusätzlichen Wohnkosten von Fr. 1'200.00 und dem zusätzlichen Grundbetrag von Fr. 680.00 ([Fr. 1'230.00 + Fr. 1'230.00] ./. Fr. 1'780.00). Der Lebensstandard sodann lasse sich unter Vernachlässigung der Phasen zu Beginn der Ehe und der Trennung, in welcher Sonderfaktoren (Ausstattung gemeinsamer Haushalt und Geburt der Tochter; Hotelkosten und auswärtige Verpflegung des Ehemannes) zu berücksichtigen seien, aufgrund der finanziellen Verhältnisse in den vollen Kalenderjahren der Ehe berechnen. Danach hätten sie – auf der Basis eines Bruttoeinkommens von Fr. 55'233.00 bzw. Fr. 178'940.00 und unter Berücksichtigung der Erhöhung bzw. der Amortisation der Schulden um Fr. 45'144.00 bzw. Fr. 91'440.00 – im Durchschnitt von Fr. 7'800.00 bzw. angesichts der leichten Unschärfe der steuerlichen Darstellung von grosszügig aufgerundet maximal Fr. 8'000.00 gelebt. Unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten lasse sich der tatsächlich gelebte, prägende Aufwand gerundet maximal mit Fr. 10'000.00 beziffern. Demgegenüber fände sich für die vorinstanzliche Annahme, wonach sich die Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab Jahresbeginn 2017 auf ein verfügbares Nettoeinkommen von Fr. 11'170.00 statt Fr. 8'000.00 "angepasst" hätten, in den Akten keine Hinweise, und dass sie trotz reduzierter Lohnzahlungen (Fr. 10'870.00 [2017] anstelle von Fr. 12'976.00 [2016]) und trennungsbedingter Mehrkosten und einer Schuldenlast von nach wie vor Fr. 194'538.00 auch bei einer Einschränkung in der Weiterführung der Schuldenamortisation den Lebensstandard massiv um knapp 40% angehoben hätten, sei völlig unglaubwürdig. Auch genüge, selbst wenn man gegenüber 2016 ein erhöhtes, dem Lebensbedarf dienendes Einkommen annehme, ein halbjähriger Genuss nicht, um es unbesehen als prägend zu übernehmen; vielmehr sei auf eine Periode von 12 Monaten abzustellen.

Der Grundsatz, dass ein Ehegatte nach der Trennung kein materiell besseres Leben führen dürfen soll als vorher, und der daraus gezogene Schluss, dass der zuletzt gelebte Standard die Obergrenze der Unterhaltspflicht eines Ehegatten bildet, werden auch von der Ehefrau zu Recht nicht bestritten (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 31, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Die Ermittlung des massgeblichen Standards, d.h. die zahlenmässige Abbildung der konkreten Lebensführung, bietet dabei insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten in der relevanten Zeit vor der Trennung (starken) Veränderungen unterlagen. So verhält es sich auch vorliegend, indem der Ehemann 2015 und 2016 Mitinhaber der Firma war, von der er Lohn bezog, und per 1. Januar 2017 ins Angestelltenverhältnis zu einer Firma wechselte, an der er nicht mehr beteiligt war. Entsprechend und unbestritten wechselte er damit – unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten – vom Selbständig- zum Unselbständigerwerbenden, mit der Folge, dass, nachdem der Selbständigerwerbende diesbezüglich, namentlich auch hinsichtlich der Abwicklung privaten Aufwands über das Geschäft, erheblich grösseren Spielraum hat, in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nur mit Zurückhaltung auf seine Angaben zu den früheren Verhältnissen abgestellt werden kann (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 32). Schon unter diesem Aspekt lassen sich aus den vom Ehemann vorgebrachten Zahlen 2015 und 2016 nur beschränkt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lebensstandard der Parteien ziehen. Umso mehr gilt dies, wenn man berücksichtigt, dass letztlich unklar geblieben ist, inwiefern die in den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuererklärungen deklarierten Schulden bzw. deren Amortisation den Lebensstandard beeinflussten. Dass die Ehefrau vor diesem Hintergrund, angesichts der unerklärlichen Differenzen zwischen den Einkommen 2015 (Fr. 55'233.00) und 2016 (Fr. 178'914.00) und mit Rücksicht darauf, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den gelebten Standard grundsätzlich nur beschränkt zum Ausdruck bringen, da dieser auch vom gegenseitigen tatsächlichen Zusammenwirken geprägt ist, und dass der Unterhalt der Deckung des künftigen Bedarfs dient, nicht auf die Jahre 2015 und 2016 abstellte, sondern auf die mit dem beruflichen Umbruch verbundenen Erwartungen, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht zu übersehen ist, dass der Vorrichter dabei an sich nur einen Zeitraum von knapp sieben Monaten berücksichtigen konnte. Dies ändert indessen nichts daran, dass (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen ist, dass mit dem Berufswechsel die Erwartung verbunden war, den bisherigen Standard (Lebensplan) beibehalten zu können, und insofern umgekehrt im erwarteten Einkommen auch der zwar vor der Trennung nur beschränkte Zeit tatsächlich gelebte, letztlich aber doch zu schützende Standard zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen auch FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 31, sowie – in Bezug auf die Anwendbarkeit der gewählten Berechnungsmethode in den Fällen, in denen sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt – BGer 5A_390/2018 E. 3.3, mit Hinweisen).

Die Kritik des Ehemanns am Vorgehen des Vorrichters, auf das (mutmassliche) Einkommen ab 2017 (von Fr. 11'170.00) abzustellen, ist damit grundsätzlich unbegründet, und es stellt sich nur noch, aber immerhin, die Frage danach, ob mit der Anrechnung eines sogar noch etwas höheren Einkommens von Fr. 12'200.00 (2017 und ab 2019) bzw. Fr. 11'510.00 (2018) eine Verletzung des massgeblichen Lebensstandards verbunden ist. Auch dies ist zu verneinen. Zum einen kann auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden, wonach die zur Verfügung stehenden Mittel den Lebensstandard nur beschränkt abbilden. Zum andern ist unter dem Aspekt des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, zumindest in den Fällen, in denen diese Mittel wie hier nicht zu einer relevanten Vermögensbildung führten – von dieser Vermögensbildung zu unterscheiden ist insbesondere auch die Bildung gewisser Reserven für Unvorhergesehenes (zur Position Unvorhergesehenes vgl. etwa

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 5A_26/2009 E. 5.4.3 und BGer 5A_310/2010 E. 6.4) –, auf die effektiven Zahlen abzustellen. Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Vorrichter, wie ausgeführt, die Bonuszahlung und/oder Gewinnanteile grundsätzlich zu Unrecht unberücksichtigt liess.

Auch unter dem Aspekt des massgeblichen Lebensstandards als Obergrenze besteht mithin – zusammenfassend – kein Anlass, die hiervor berechneten Unterhaltsbeiträge zu reduzieren.

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