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Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
FS.2016.13
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum:
29.05.2017
Entscheiddatum:
29.05.2017
Entscheid Kantonsgericht, 29.05.2017
Art. 279 ZPO: Vereinbarungen betreffend die Nebenfolgen der Ehetrennung
oder Ehescheidung können der richterlichen Genehmigung nicht durch eine
Integration in einen Ehevertrag entzogen werden (Kantonsgericht,
Einzelrichter der II. Zivilkammer, 29. Mai 2017, FS.2016.13; bestätigt in BGer
5A_493/2017, Urteil vom 7. Februar 2018).
Aus dem Sachverhalt:
vor einem Notar in Deutschland einen Ehe- und Erbvertrag. Darin verzichteten sie für
den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jeden Unterhalt.
Nachdem die Eheleute in die Schweiz gezogen waren und sich im Jahr 2013 kurzfristig
getrennt hatten, schlossen sie am 9. Januar 2015 in St. Gallen einen neuen Ehevertrag
ab. Darin wurde der Ehe- und Erbvertrag vom 13. Oktober 2008 vollständig
aufgehoben. Neu verpflichtete sich der Ehemann unter anderem, der Ehefrau im Fall
der dauerhaften Trennung durch räumliches Getrenntleben über einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten bis zum dritten Werktag eines jeden Monats einen
Trennungsunterhalt von Fr. 2‘500.-- inkl. Krankenversicherung zu zahlen. In der Folge
trennten sich die Eheleute per 1. Oktober 2015. Mit Eheschutzbegehren vom 26.
Februar 2016 beantragte die Ehefrau B., der Ehemann A. sei zu verpflichten, ihr einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 21‘258.-- zu bezahlen.
Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) In Aufhebung eines älteren Ehe- und Erbvertrags vom 13. Oktober 2008 schlossen die Eheleute am 9. Januar 2015 in St. Gallen einen Ehevertrag ab. Darin wurde der Trennungsunterhalt wie folgt geregelt: „Für den Fall der dauerhaften Trennung der Ehegatten durch räumliches Getrenntleben über einen Zeitraum von mind. 6 Monaten verpflichtet sich der Ehemann, zu Händen der Ehefrau, im Voraus fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, einen Trennungsunterhalt von CHF 2‘500.- inkl. Krankenversicherung zu zahlen. Der Betrag ist nach der in der Schweiz üblichen Indexklausel zu indexieren. Es ist kein Altersvorsorgeunterhalt geschuldet, weil die Altersvorsorge über den jeweiligen Vermögensaufbau der Beteiligten in ausreichender Weise gesichert ist. Die Zahlungen werden monatlich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung fortgeführt. Etwaige Eigeneinkünfte der Ehefrau gleich aus welcher Einkunftsart werden nicht angerechnet.“ Die Ehefrau macht geltend, diese ehevertragliche Bestimmung sei sittenwidrig und nicht gültig. Der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt könnten in einem Ehevertrag nicht gültig vereinbart werden. b) Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Gemäss Praxis zu Art. 279 ZPO unterliegen sowohl Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung als auch Vereinbarungen im Eheschutzverfahren oder vorsorglichen Massnahmeverfahren der gerichtlichen Genehmigung (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 279 N 5 und 5a; Spycher, Berner Kommentar, Art. 279 ZGB N 45 f.; FamKomm Scheidung / Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 8; BGE 121 III 393 E 5b). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterhaltsregelung bereits vorgängig in einem Ehevertrag oder erst im Laufe des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens getroffen wurde. Vereinbarungen betreffend die Nebenfolgen der Ehetrennung oder Ehescheidung können der richterlichen Genehmigung nicht durch eine Integration in einen Ehevertrag entzogen werden (BGE 121 III 393 E. 5b). Bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung oder Trennung für die Ehegatten persönlich hat der Richter allerdings im Falle eines Antrages auf Nichtgenehmigung grundsätzlich den Parteiwillen zu respektieren. Er darf die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein solcher liegt etwa vor,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (BGE 121 III 393 E. 5c). Vorliegend schlossen die Ehegatten bereits am 13. Oktober 2008 vor einem Notar in U. (Deutschland) einen Ehe- und Erbvertrag ab. Darin verzichteten sie für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jeden Unterhalt, insbesondere auch für den Fall der Not und Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Dagegen hielten sie am bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem deutschen BGB fest. Am 9. Januar 2015 schlossen die Ehegatten einen neuen Ehevertrag, mit dem der Ehe- und Erbvertrag vom 13. Oktober 2008 vollständig aufgehoben wurde. Aus dem neuen Ehevertrag geht hervor, dass die Ehegatten im Zuge einer Ehekrise und kurzfristigen Trennung im Jahre 2013 die Erfahrung gemacht haben, dass die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung von Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu erheblichen Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können. Aus diesem Grund vereinbarten sie zugunsten der Ehefrau einen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt von Fr. 2‘500.00 pro Monat. Dieser Regelung legten sie ein Vermögen der Ehefrau von rund Fr. 1‘700‘000.00 und ein solches des Ehemanns von rund Fr. 12‘000‘000.00 zugrunde. Gemäss Steuererklärung 2014 verfügten die Ehegatten damals über ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘109‘340.00 und ein Reinvermögen von Fr. 24‘359‘586.00. In der Steuererklärung 2015 deklarierte die Ehefrau ein Nettoeinkommen von Fr. 64‘074.00 (inkl. Fr. 7‘500.00 Unterhaltsbeiträge des Ehemanns) und ein Reinvermögen von Fr. 627‘357.00. Aus der Steuererklärung des Ehemanns für das Jahr 2015 ist ein Nettoeinkommen von Fr. 756‘211.00 und ein Reinvermögen von Fr. 21‘222‘012.00 zu entnehmen. Bei diesem Einkommens- und Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten und einer gelebten Ehedauer von rund 8 ½ Jahren ist der vereinbarte Trennungsunterhalt von Fr. 2‘500.00 pro Monat nicht angemessen. Nach der gesetzlichen Regelung und der dazu herrschenden Praxis (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2a) steht ihr ein weit höherer Unterhalt zu. Die ehevertragliche Regelung weicht vorliegend in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung ab. Es kann deshalb bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nicht darauf abgestellt werden.