FS.2015.23/24

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2015.23/24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.03.2016 Entscheiddatum: 09.03.2016 Entscheid Kantonsgericht, 09.03.2016 Voraussetzungen für die Abänderung einer Unterhaltsregelung im Massnahmeverfahren, wenn der abzuändernden Regelung ein hypothetisches Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten zugrunde lag (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. März 2016, FS. 2015.23/24). Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Berufungsverfahrens legte der Einzelrichter im Familienrecht der Unterhaltsregelung die Annahme zugrunde, die Ehefrau sei in der Lage, ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.00 zu erzielen. Mit der Begründung, ihr sei nicht gelungen, eine Stelle zu finden, bei welcher sie Fr. 2'000.00 verdiene, verlangt die Ehefrau die Abänderung der Unterhaltsregelung. Die Familienrichterin des Kreisgerichts und der Einzelrichter des Kantonsgerichts lehnen die Abänderung unter diesem Aspekt ab. Aus den Erwägungen: 3. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen dauern weiter; für deren Aufhebung oder Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Materiellrechtliche Grundlage bilden demgemäss Art. 176 Abs. 1 und Art. 179 Abs. 1 ZGB. Danach regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (unter anderem) den Unterhalt und die Benützung der Wohnung und des Hausrates (Ziff. 1 und 2), und es passt die getroffenen Massnahmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist, d.h. dann, wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen, wesentlich und dauerhaft verändert haben oder wenn sie von Anfang an falsch gewürdigt wurden. Im Fall veränderter Verhältnisse genügen dabei geringfügig veränderte Verhältnisse nicht und dient das Abänderungsverfahren auch nicht dazu, bereits behandelte Fragen in einer Art Wiedererwägung neu aufzuwerfen, und im Fall der anfänglich falschen Würdigung reicht der Hinweis, dass auch eine andere Lösung möglich wäre, nicht, sondern verlangen Lehre und Rechtsprechung einen qualifizierten, offensichtlichen Irrtum des Gerichts (statt Vieler Hausheer/Reusser/Geisser, Berner Kommentar, N 8a zu Art. 179 ZGB, FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 3, BGer 5C_197/2003 E. 2.1 und GVP 1992 Nr. 23). [...] 4.e) Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde[t] in Bezug auf den Unterhalt mithin die Selbstversorgungskapazität der Ehefrau [...]. Dazu fällt Folgendes in Betracht: aa) Auch die Abänderung einer Unterhaltsregelung setzt entweder qualifiziert veränderte tatsächliche Verhältnisse oder eine offensichtlich falsche anfängliche Würdigung der Verhältnisse voraus. Ein Abänderungstatbestand kann mithin, wenn es um eine Unterhaltsregelung geht, welche beim einen und/oder anderen Ehegatten auf einem angenommenen hypothetischen Einkommen beruht, dann erfüllt sein, wenn dem veranschlagten Einkommen eine offensichtlich falsche Annahme zugrunde lag oder wenn sich die der Annahme zugrunde gelegten Verhältnisse qualifiziert anders als erwartet entwickelt haben. Die Übergänge zwischen diesen beiden Tatbeständen sind dabei fliessend, weil eine Hypothese die künftige Entwicklung miteinbezieht. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Rechtsprechung zu sehen, wonach der die Abänderung verlangende, von einer Hypothese betroffene Ehegatte nur dann verlangen kann, es sei nur (noch) auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen, wenn er den Nachweis dafür erbringt, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 2 unter Hinweis auf BGer 5P.387/2002 [E. 3]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Entscheid vom 29. Januar 2014 basierte auf der Annahme, dass die Ehefrau ab

  1. Oktober 2013 über eine Eigenversorgungskapazität (= Einkommen) von Fr. 2‘400.00 verfüge, und zwar zusammengesetzt aus einem (unbestrittenen) Beitrag der Tochter von Fr. 400.00 für die von der Mutter zugunsten der Tochter erbrachten Haushalts-, Wäsche-, Bügel- und Putzarbeiten und einem Erwerbseinkommen von Fr. 2‘000.00. Letzterem wiederum lag die Annahme zugrunde, dass es der Ehefrau möglich sei, neben ihrer Tätigkeit für den Verein A., mit welcher sie Fr. 390.00 verdiente, mit einer 40%-Tätigkeit im Sekretariatsbereich bzw. einer gut 50%-Tätigkeit im Detailhandel ein Einkommen von (rechnerischen) Fr. 1‘610.00/Monat zu erzielen. Dieser Betrag liege nur unwesentlich über den Fr. 1‘500.00, welche auch die Ehefrau für realistisch betrachte, wobei sie sich nicht darauf berufen könne, dass die von ihr akzeptierten Fr. 1‘500.00 als Gesamterwerbseinkommen zu verstehen seien, weil ihr durchaus zumutbar sei, die Tätigkeit für den Verein A. neben einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40-50% auszuüben, und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie diese Tätigkeit bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit aufgeben würde. Diese Annahmen blieben – bezogen auf den damaligen Zeitpunkt – insofern unbestritten, als die Ehefrau davon absah, sie zum Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht zu machen. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie auf einer offensichtlich falschen Würdigung der damaligen Verhältnisse beruht hätten, zumal sie sich, wie ausgeführt, in quantitativer Hinsicht mit dem Standpunkt der Ehefrau weitgehend deckten. Damit reduziert sich die Frage nach der Abänderung darauf, ob sich die Verhältnisse seit Januar 2014 entscheidend und unvorhersehbar verändert haben bzw. – im Sinne des hiervor Ausgeführten – ob die Ehefrau das ihr unterstellte Einkommen trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte. Dabei ist insofern zu differenzieren, als zwei Einkommensbestandteile zu prüfen sind, nämlich zum einen das Erwerbseinkommen (von Fr. 2‘000.00 inkl. Einkommen für die Tätigkeit für den Verein A.) und zum andern der Haushaltbeitrag der Tochter (von Fr. 400.00). Auf Letzteres ist nachfolgend (lit. bb) gesondert einzugehen. An dieser Stelle ist hingegen zu prüfen, wie es sich mit den Anstrengungen der Ehefrau, das ihr unterstellte Erwerbseinkommen zu generieren, verhält. Dabei fällt vorab in Betracht, dass die Ehefrau mit keinem Wort darauf eingeht, dass sie selber im damaligen Rechtsmittelverfahren ein Erwerbseinkommen (von Fr. 1‘500.00) im "Tieflohnbereich" als realistisch betrachtete und insofern die Geltendmachung veränderter Verhältnisse unbegründet erscheint. Zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen ist sodann, dass der Ehefrau spätestens mit der Zustellung des damaligen erstinstanzlichen Entscheides Anfang Mai 2013 bewusst geworden sein muss, dass sie sich um eine (Ausdehnung ihrer) Erwerbstätigkeit kümmern müsste. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz unternahm sie aber erst ab Januar 2014 entsprechende Bemühungen, und auch das nur in sehr beschränktem Umfang von einzelnen Kontakten; erst in den Monaten September bis November 2014 intensivierte sie dann ihre Suche. Dies ist umso bemerkenswerter, als ihr am 29. Januar 2014 keine weitere Übergangsfrist eingeräumt, sondern vielmehr rückwirkend per Oktober 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 2‘000.00 unterstellt worden war. Dieses Verhalten und der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass sich die Ehefrau teilweise auf Stellen bewarb, für welche sie nicht qualifiziert war – auch sie selber ging, wie ausgeführt, von einer Tieflohnbereich-Anstellung aus –, sind Indizien für qualitativ und quantitativ unzureichende Bemühungen. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen sei, in Bezug auf ein unverändert angenommenes Erwerbseinkommen daher nicht zu beanstanden. Daran ändern die von der Ehefrau erhobenen Einwendungen nichts: Zutreffend ist, dass die Annahme einer Selbstversorgungskapazität den Nachweis der Existenz einer entsprechenden konkreten Anstellungsmöglichkeit und des effektiv erzielbaren Lohnes voraussetzt (vgl. statt Vieler den von der Ehefrau zitierten BGer 5A_99/2011 E. 7.4.1). Dem Richter ist dabei aber erlaubt, auf statistische Werte abzustellen (BGer a.a.O.), was hier deshalb von Belang ist, weil nicht dargetan ist, dass sich die diesbezüglichen Grundlagen in der Zeitspanne ab Januar 2014 entscheidend geändert hätten. Hinzu kommt, dass im Abänderungsverfahren die Beweislast den sich auf veränderte Verhältnisse berufenden Ehegatten trifft und er sich mithin nicht einfach auf die Behauptung zureichender Bemühungen beschränken kann, sondern diese belegen muss; andernfalls liefe das Abänderungsverfahren auf eine voraussetzungslose Neubeurteilung des zumutbaren hypothetischen Einkommens hinaus (zur Beweislast vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, N 10a zu Art. 179 ZGB). Nicht entscheidend ist die Frage der Absolvierung von Eingliederungsversuchen; wie die Ehefrau ihre Selbstversorgungskapazität erhöhen will, ist ihre Sache. Ohne Belang ist schliesslich die "Betreuung" der beiden volljährigen Kinder; abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese "Betreuung" eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau im Umfang von 40-50% verunmöglichen würde,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte war sie schon bei Erlass des abzuändernden Entscheids bekannt und stellt insofern von vornherein keinen Umstand dar, der eine Abänderung rechtfertigen könnte. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau ist mithin – zusammenfassend – weiterhin mit Fr. 2‘000.00 anzunehmen.

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09.03.2016
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24.03.2026