© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2015.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2015 Entscheiddatum: 24.09.2015 Entscheid Kantonsgericht, 24.09.2015 Art. 10 und Art. 20 HonO; grundsätzliche Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Vertreters als Pauschale; kein Anspruch des Vertreters auf Anhörung oder Nachreichung von Leistungsaufschrieben, bevor das geltend gemachte Honorar gekürzt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 24. September 2015, FS.2015.2). Aus den Erwägungen:
II. 1./2. ... 3. a) Zunächst ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Der Beschwerdeführer sieht jenes als verletzt an, weil die Vorinstanz trotz seines Antrags auf Einreichung einer detaillierten Leistungsübersicht aufgrund der Kostennote entschieden und das Honorar gekürzt habe, ohne ihn anzuhören. Wenn der geltend gemachte Aufwand bei objektiver Betrachtung als zu hoch erscheine, dürfe die Honorarnote erst nach einer Anhörung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gekürzt werden. Gemäss st. gallischem Recht wird das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen und kann nur in aussergewöhnlich aufwändigen Fällen um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 HonO). Die Pauschale ist dabei Ausdruck des für bestimmte Fallgruppen als üblich betrachteten Aufwands
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011, Ziff. II.1, www.gerichte.sg.ch). In Familienrechtssachen ergeben sich die Pauschalen aus Art. 20 HonO. b) Ein unentgeltlicher Vertreter kann eine Kostennote einreichen, muss aber nicht. Tut er es nicht, so besteht keine Verpflichtung des Gerichts, ihn dazu aufzufordern (vgl. Fischer, Stämpflis Handkommentar zur ZPO, Art. 105, N 6; BGer 5P.206/2005, E. 2.1.3). Reicht der unentgeltliche Vertreter hingegen rechtzeitig eine Honorarnote ein, so gebietet es das rechtliche Gehör, dass das Gericht diese prüft. Der Anwalt hat so die Gelegenheit, seine Honorarforderung zu beziffern und – falls von ihm als notwendig erachtet – zu begründen, und das Gericht hat sich damit auseinanderzusetzen. Damit ist dem Gehörsanspruch aber Genüge getan. Fehlt in der Honorarnote eine Begründung oder erachtet das Gericht diese als nicht stichhaltig, so besteht kein Anspruch darauf, dass dem unentgeltlichen Vertreter vor einem das Honorar kürzenden Entscheid noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme oder näheren Begründung eingeräumt wird (vgl. BGE 134 I 159, E. 2.1.1, BGer 1P.161/2006, E. 2.2; 1P.340/1999, E. 1.b; GVP 1992 Nr. 58, E. 1; Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, N 3 zu § 121 ZPO; a.M. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 105, N 6). Denn wenn schon die Anforderung einer Honorarnote an sich nicht vorgeschrieben ist, gilt dies umso weniger für eine weitere Stellungnahme dazu. Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich, den Gehörsanspruch hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters weiter zu fassen als in Bezug auf Anträge im Allgemeinen, bei denen die rechtliche Einschätzung dem Gesuchsteller auch nicht im Voraus mitgeteilt wird. Wie die Vorinstanz zudem anmerkt, müsste anderenfalls auch die Frage der Befangenheit des befassten Richters geprüft werden, und dieser könnte den Entscheid dann unter Umständen nicht mehr selbständig fällen, was wiederum prozessökonomisch fragwürdig wäre. c) Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des Verfahrensausgangs kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen musste dem unentgeltlichen Vertreter bekannt sein, dass das Gericht das Honorar nach dem Pauschaltarif bemisst und nur bei aussergewöhnlich aufwändigen Fällen eine Erhöhung oder ausnahmsweise eine Bemessung nach Zeitaufwand in Frage kommen kann (vgl. Art. 10 Abs. 2 HonO). Es musste ihm also auch bewusst sein, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die von ihm eingereichte Honorarnote den vorgegebenen Rahmen beträchtlich sprengt (von einer Kumulation mehrerer Honoraransprüche, die er offenbar geltend macht, durfte er dabei nicht ausgehen, ...). Damit kann nicht von einem unvorhersehbaren Verfahrensausgang gesprochen werden, wenn das Gericht in einem solchen Fall eine Kürzung vornimmt. Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorinstanz seinen Aufwand anzweifeln bzw. diesen als unnötig betrachten würde. War der Beschwerdeführer der Meinung, dass aussergewöhnlicher Aufwand oder besondere Schwierigkeiten ein erhöhtes Honorar bzw. eine Abrechnung nach Stunden rechtfertigten, so hätte es an ihm gelegen, dem Gericht die Gründe dafür mit der Einreichung der Kostennote konkret darzulegen und den geforderten Betrag zu substantiieren. Dies hat insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten, in dem er den Tarifrahmen massiv überschreitet. Verzichtet er auf eine Begründung seiner Honorarforderung, so verzichtet er auch darauf, dass das Gericht seine Argumente dafür prüfen kann, ob aussergewöhnlicher Aufwand ein Abweichen vom Pauschaltarif im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HonO rechtfertigen könnte. Im Übrigen wird auch in Art. 5 Abs. 1 HonO festgehalten, dass ein Anwalt, der das mittlere Honorar überschreitet, dies in der Honorarnote zu begründen habe. Dies kann nicht anders sein, wenn es um eine die Pauschale erheblich überschreitende Honorarforderung eines unentgeltlichen Vertreters geht. d) Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur Honorarnote angemerkt hatte, dass „auf besonderes Verlangen im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch ein Leistungsverzeichnis nachgereicht werde“. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Vertreter die detaillierte Leistungsübersicht nicht bereits mit der Kostennote hätte einreichen können, sondern deren Nachreichung nur auf besonderes Verlangen in Aussicht gestellt hat. Das Argument, weiteren Aufwand für die Ausfertigung vermeiden zu wollen, überzeugt dabei nicht, ist doch davon auszugehen, dass ordnungsgemässe Stundenaufschriebe bereits vorliegen bzw. deren Erstellung kaum noch Zeit beansprucht. Ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Einreichung ist nicht ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Verfahrenserledigung erweist es sich nicht als willkürlich, sondern vielmehr als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz ohne Einholen der offerierten Leistungsaufschriebe entschieden hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zudem musste dem Beschwerdeführer bereits aus einem früher von ihm geführten Kostenbeschwerdeverfahren bekannt sein, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Verpflichtung des Gerichts besteht, dem Anwalt noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Schon im Entscheid vom 18. November 2013 hatte der Einzelrichter des Kantonsgerichts (als Anmerkung der Vollständigkeit halber, da dort die Kostennote ohnehin zu spät eingereicht worden war) ausgeführt, der Anwalt sei dafür verantwortlich, seine Angaben zu substantiieren. Er könne nicht erwarten, dass das Gericht noch speziell detaillierte Aufstellungen verlange; solche seien vielmehr ohne Weiteres einzureichen, vor allem dann, wenn besondere Aufwendungen geltend gemacht würden und/oder von den vorgegebenen Pauschalen abgewichen werde (vgl. Verfahren FE.2013.16-EZE2, Entscheid S. 7; teilweise publiziert in den Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/13). 4. ...