© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.14-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.03.2024 Entscheiddatum: 11.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 11.01.2024 Art. 298 Abs. 1, Art. 273 ZGB: Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Ein schweres gewalttätiges Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter gefährdet das Kindeswohl und führt zu einem chronischen Defizit in der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern. Durch den eingeschränkten informationellen und physischen Zugang zum Kind ist ein sich im Strafvollzug befindlicher Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt (E. III/2). Kontaktregelung zwischen dem sich im geschlossenen Strafvollzug befindlichen Vater und seinen beiden Kindern (E. III/3). Aufhebung des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs des Unterhaltspflichtigen (E. III/5). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Januar 2024, FO.2022.14-K2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 11. Januar 2024
Geschäftsnr. FO.2022.14-K2; ZV.2022.62-K2; ZV.2022.63-K2; ZV.2023.47-K2 (IN.2020.168- [...]; IN.2021.6- [...])
Verfahrens-betei- ligte A._,
Berufungsklägerin, Mutter,
vertreten von Rechtsanwältin X.,
und
B._,
Berufungsbeklagter, Vater,
vertreten von Rechtsanwalt Y.,
und
C.., D., Kinder
Kindesvertreter: Z.
Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil
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Erwägungen
I.
Am 5. September 2017 begab sich A. mit C. und D. wegen häuslicher Gewalt ins Frauen- haus. Die Eltern trennten sich und gegen B. wurde ein Strafverfahren wegen Vergewalti- gung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil von A. eingeleitet. Das Getrenntleben der Eltern wurde in der Folge mit Ent- scheid des Familienrichters des Kreisgerichts L. vom 21. September 2021 (SF.2017.94- [...]), abgeändert mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 29. August 2018 (SF.2018.66- [...]) bzw. Entscheid des Familienrichters des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2019 (FS.2018.26-EZE2), geregelt. Demgemäss wohnten die Kinder bei der Mut- ter, zwischen dem Vater und den Kindern wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeord- net, für die Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingerichtet und dem Vater wurde untersagt, sich der Mutter gegen ihren Willen anzunähern (Kontaktver- bot).
Am 18. Dezember 2019 wurde B. vom Kreisgericht L. der Vergewaltigung, der Schän- dung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Er wurde zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie zehn Jahre des Landes ver- wiesen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (SIS) erfolgte. Gegen dieses Strafurteil erhob B. Berufung ans Kantonsgericht (ST.2020.60-SK3).
b) Am 24. März 2020 sprach der Familienrichter des Kreisgerichts L. die Scheidung aus und genehmigte folgende vollumfängliche Scheidungskonvention (IN.2019.132- [...], vi-act. 2 Beilage 1, nachfolgend: Scheidungsurteil):
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Am 1. Dezember 2020 reichte A. beim Kreisgericht L. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Ziff. 2.6 des Schei- dungsurteils) ein (IN.2020.168- [...]). Mit Klageantwort vom 8. Januar 2021 verlangte B. die Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise die Abänderung des Schei- dungsurteils in Bezug auf das Besuchsrecht (Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils) (IN.2021.6- [...]). Das Kreisgericht L. hiess sowohl die Klage als auch die Widerklage gut und traf am
Februar 2022/ 2. März 2022 (Versand begründeter Entscheid am 4. April 2022) fol- genden Entscheid (vi-act. 63, nachfolgend: vi-Entscheid):
Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert: Die Kinder C. und D. werden in der Regel durch die Mutter betreut. Ihr Wohnsitz ist bei der Mutter. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen:
Ab dem Jahr 2023 verbringen die Kinder in den geraden Jahren Weihnachten (24./25.12.) und Pfingsten (Samstag bis Montag) bei der Mutter, Silvester/Neujahr und Ostern (Freitag bis Montag) beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die umgekehrte Regelung.
Ab dem Jahr 2023 verbringen Vater und Kinder eine Woche Ferien pro Jahr miteinander. Ab dem Jahr 2024 verbringen Vater und Kinder zwei Wochen Ferien pro Jahr miteinander. Die Ferien sind mindestens zwei Monate im Voraus unter allfälliger Mithilfe der Beiständin abzu- sprechen. 2. Ziff. 2.6 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert: Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unter- haltsbeiträge, jeweils immer zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen:
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b) Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beantragte B., es sei A. vorsorglich zu verbieten, die Kinder bei den Grosseltern mütterlicherseits betreuen zu lassen, solange nicht Gewähr dafür geleistet sei, dass der Hund die Kinder nicht mehr beisse (FO/16). Mit Stellung- nahme vom 21. Juli 2022 verlangte A. (sinngemäss) die Abweisung dieses Antrages (FO/18). Daraufhin liess sich B. mit Eingabe vom 31. August 2022 nochmals vernehmen (FO/20).
c) Im Strafverfahren wurde B. mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und neben einer Busse von Fr. 800.00 zu vier Jahren und drei Mo- naten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde (vgl. Beilage 4 zur Berufung mit dem unbegründeten Entscheid und für den begrün- deten Entscheid ST.2020.60-SK3, nachfolgend: KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März
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2022). Die dagegen von B. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit es da- rauf eintrat, mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab (Beilage zu FO/22; BGer 6B_992/2022), womit der Schuldspruch, die Verurteilung und der Landesverweis gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
Mit Schreiben vom 9. März 2023 (Posteingang 10. März 2023) gab A. dem Gericht die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung bekannt. Gleichzeitig teilte sie mit, dass B. am 8. März 2023 telefonisch seinen bei der Beistandschaft L. hinterlegten Reisepass her- ausverlangt habe, mit der Absicht, in sein Heimatland zu verreisen. Unter der Befürch- tung, B. beabsichtige, zusammen mit den Kindern C. und D. in sein Heimatland zu verrei- sen, beantragte A. die superprovisorische Anordnung der Sistierung des Besuchsrechts von B. (FO/22).
Mit Schreiben vom 8. März 2023, beim Gericht ebenfalls am 10. März 2023 eingegangen, berichtete die Beiständin von C. und D. dass B. am 8. März 2023 telefonisch bei ihr die Herausgabe seines Passes verlangt habe. Da B. verbalen Druck ausgeübt habe, unbe- stimmte Drohungen geäussert und gesagt habe, die Beiständin bekomme Probleme, wenn sie den Pass nicht herausgebe, sowie ankündigte, innerhalb der nächsten halben Stunde vorbeizukommen, habe die Beistandschaft die Polizei verständigt. Daraufhin habe die Polizei B. aufgesucht. Dieser habe der Polizei gegenüber angekündigt, nächste Wo- che in sein Heimatland reisen zu wollen und dafür seinen Pass zu benötigen (Beilage zu FO/23).
Angesichts dieser Ereignisse verfügte der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts am 10. März 2023 die sofortige Sistierung des Kontaktrechts zwischen B. und sei- nen Kindern C. und D. und räumte B. eine Frist von zehn Tagen zur diesbezüglichen Stel- lungnahme ein (ZV.2023.47-K2, FO/24).
Am 15. März 2023 teilte das Amt für Strafvollzug telefonisch mit, dass B. festgenommen worden sei und seine Strafe umgehend antrete (FO/25).
B. nahm mit Eingabe vom 15. März 2023 Stellung zur superprovisorischen Sistierung des Kontaktrechts vom 10. März 2023 und beantragte die Abweisung bzw. die unverzügliche Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts (FO/26). Seinen Reisepass habe er benö- tigt, um beim zuständigen Migrationsamt ein Rückreisevisum zu beantragen. Er habe sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht entziehen wollen (FO/26).
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a) Mit Eingabe vom 30. März 2023 stellte B. aufgrund seiner Inhaftierung neu folgende Anträge (FO/28):
Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 25. Februar 2022 / 2. März 2022 wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: "Ziff. 2.6 des Scheidungsurteils vom 24. März 2020 wird wie folgt abgeändert bzw. er- gänzt: Der Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unter- haltsbeiträge, jeweils immer zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen:
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Diese Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 31. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (FO/29). Am 11. Mai 2023 beantragte B. abermals die sofortige Aufhebung der superpro- visorisch angeordneten Sistierung des Kontaktrechts vom 10. März 2023 (FO/30). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde B. aufgefordert, sich zur Ausgestaltung eines Be- suchsrechts in der Haftanstalt zu äussern (FO/31). Dazu liess sich B. mit Schreiben vom 26. Mai 2023 vernehmen (FO/33). Die Eingaben vom 15. und 26. Mai 2023 wurden A. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (FO/34). A. reichte am 12. Juni 2023 ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (FO/35):
Die Rechtsbegehren ergehen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MWST, zu Las- ten des Berufungsbeklagten.
Nach Zustellung dieser Stellungnahme an B. ersuchte dieser am 15. Juni 2023 um Fristansetzung zur Replik (FO/37). Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilte B. mit, dass A. anscheinend beabsichtige, von ihrem jetzigen Wohnort nach U. zu ziehen, und er mit die- sem Wechsel des Aufenthaltsorts nicht einverstanden sei. Einen Antrag stellte B. nicht (FO/38). Daraufhin teilte das Gericht am 19. Juni 2023 mit, dass von Amtes wegen kein Verfahren eingeleitet werde, nachdem dem Gericht kein Präjudiz bekannt sei, wonach ein Umzug im gleichen Kanton über 40 km eine Zustimmung des anderen Elternteils gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB erfordere (FO/39). In der selben Mitteilung wurde B. Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von A. vom 12. Juni 2023 angesetzt (FO/39). Die diesbezügli- che Stellungnahme von B. erfolgte am 23. Juni 2023, wobei die Abweisung sämtlicher (neu gestellter) Anträge der Gegenpartei beantragt wurde, soweit sich diese nicht vollum- fänglich mit den eigenen Anträgen decken würden (FO/40).
b) Am 5. Oktober 2023 kündigte das Gericht an, dass es sich vorbehalte, im vorliegen- den Verfahren zusätzlich über die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu befin- den, was aufgrund des verkürzten Instanzenzuges den Anspruch auf eine mündliche Be-
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rufungsverhandlung mit sich brächte. Zugleich teilte es mit, die Einsetzung einer Kindes- vertretung zu prüfen (FO/47). Sowohl B. als auch A. erklärten sich daraufhin mit der Er- weiterung des Verfahrensgegenstandes und der Einsetzung einer Kindesvertretung ein- verstanden (FO/48 bis FO/50). Betreffend die Durchführung einer mündlichen Berufungs- verhandlung wünschte A. mit dem Hinweis auf eine Vermeidung ihrer erneuten Sekun- därtraumatisierung einen Verzicht auf eine solche (FO/50). B. gab zunächst mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 an, nicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten (FO/49). Daraufhin setzte das Gericht am 17. Oktober 2023 für C. und D. Rechtsanwalt Z. als Kindesvertreter ein und lud ihn ein, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens von der Frage des persönlichen Verkehrs auf die Frage der Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge und die Abänderung des Kinderunterhalts erweitert werde und eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde (FO/51). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte B. aber mit, nicht länger am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung festzuhalten (FO/52), woraufhin das Gericht die Par- teien in Kenntnis setzte, dass entgegen der Mitteilung vom 17. Oktober 2023 keine Beru- fungsverhandlung durchgeführt werde (FO/55).
Der Kindesvertreter führte nach seiner Mandatierung Gespräche mit den Kindern, beiden Eltern, der Beiständin, der jetzigen Ehefrau des Vaters und der Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzug. Mit Eingabe vom 21. November 2023 nahm er Stellung zum vorliegenden Verfahren und beantragte was folgt (FO/60):
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B. nahm mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Stellung zur Eingabe des Kindesvertreters (FO/64).
II.
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i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG-ZPO).
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und die regelkonform angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids eng mitei- nander verknüpft sind, mithin in einem engen Sachzusammenhang stehen (vgl. BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO Online 2020-N. 28 Rz 6 mit Verweis auf BGer 5A_202/2015 E. 2.3).
b) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils war der Kinderunterhalt und der persönliche Verkehr zwischen B. und seinen Kindern C. und D. Gegen das vorinstanzliche Entscheiddispositiv betreffend den persönli- chen Verkehr (Ziffer 1) erhob A. am 11. Mai 2022 innert Frist Berufung, während das vo- rinstanzliche Entscheiddispositiv betreffend Kinderunterhalt (Ziffer 2) unangefochten blieb (vgl. E. I.3.a). Primärer Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist somit der per- sönliche Verkehr zwischen B. und seinen Kindern C. und D.
Nachdem B. am 15. März 2023 infolge rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung inhaf- tiert worden war, stellten beide Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren geänderte und neue Anträge. Ihre Anträge betreffend den persönlichen Verkehr passten beide Par- teien dem Umstand der Inhaftierung von B. an. Daneben stellte B. neu einen Antrag auf Abänderung des Kinderunterhaltes. A. stellte neu einen Antrag auf die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. E. I.4.a; FO/28 und FO/35).
Die während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Tatsache der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung und der daraus folgende Freiheitsentzug von B. werden auf- grund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt. Von der Frage der Behandlung von Noven zu differenzieren ist die Frage des Streitgegen- stands des Berufungsverfahrens, welcher grundsätzlich mit der Berufung festgelegt wird und auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nur bei engem sachlichen Zusam- menhang ausgedehnt werden kann (vgl. E. II.2.a). In Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist aber eine Ausdehnung des Berufungsgegenstandes angezeigt. Sämtliche familienrechtliche Regelungen zwischen den Parteien seit der Trennung im Jahr 2017 – die Regelung des Getrenntlebens durch die Eheschutzrichter, die abge- schlossene Scheidungsvereinbarung und auch der Entscheid der Vorinstanz bezüglich Abänderung des Scheidungsurteils – berücksichtigten zwar den Umstand des laufenden Strafverfahrens gegen den Vater, ebenso aber die dannzumal geltende Unschuldsvermu- tung. Mit der während des Berufungsverfahrens rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung des Vaters besteht nun aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden No- vums Klarheit bezüglich der während der Ehe ausgeübten Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter. Der Umstand der ausgeübten Gewalt spielt für die Frage des Kindeswohls
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eine bedeutende Rolle (vgl. E. III.2.f) und wirkt sich damit sowohl auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinen Kindern als auch auf die Rege- lung der elterlichen Sorge aus. Insofern ist vorliegend die Frage der Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge eng mit der Besuchsrechtsregelung verknüpft, weshalb der Verfahrensge- genstand auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erweitert wurde. Mit die- sem Vorgehen haben sich die Parteien einverstanden erklärt (vgl. E. I.4.b; FO/47 bis FO/51). Die vorinstanzliche Regelung betreffend Kinderunterhalt blieb innert Berufungs- frist unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit der Inhaftierung des Vaters haben sich die Verhältnisse für die Dauer des Strafvoll- zuges nunmehr erheblich geändert, wobei die Vorinstanz dieser Veränderung keine Rech- nung getragen hat, diese nun aber als Novum zu berücksichtigen ist. Zur Gewährleistung einer in sich widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange wurde der Verfahrensge- genstand auch auf die Frage der Abänderung des Kinderunterhaltes infolge des Strafvoll- zuges des Vaters erweitert. Seitens der Parteien erfolgten dazu keine Einwände (vgl. E. I.4.b; FO/48 und FO/51).
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III.
Elterliche Sorge 2. a) Die Kinder C. und D. verblieben nach der Trennung der Eltern und gemäss Schei- dungskonvention vom 24. März 2020 in der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Schei- dungsurteil, Ziff. 2.2). Die Mutter stellte den Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erst im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens, nachdem der Vater für seine strafrechtlichen Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden war und seinen Strafvollzug angetreten hat. Die Vorinstanz hat sich daher nicht mit der Frage der elterlichen Sorge be- fasst.
b) A. beantragt, ihr sei die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Sie bringt vor, die von B. zu verbüssende Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten hindere ihn mas- sgeblich an der pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben. Ebenso verunmögliche ihm die darauffolgende Landesverweisung eine pflichtgemässe Sorgerechtsausübung über eine nicht nur vorübergehende Dauer hinaus. Dem Vater sei durch den Landesverweis weder eine kurz- noch langfristige Einreise in die Schweiz möglich, unabhängig von der Notwendigkeit für die Kinder. Somit sei er ausserstande, seine elterliche Sorge pflichtge- mäss ausüben zu können. Darüber hinaus sei die für die elterliche Sorge erforderliche Kommunikationsfähigkeit zwischen A. und B. infolge (sexueller) Gewalteinwirkung von B. auf A. ohnehin nicht vorhanden und infolge Gefängnisaufenthalts und anschliessenden Landesverweises auch in Zukunft kaum möglich (FO/35, S. 3 f.).
c) B. verlangt die Abweisung des Antrags auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter. Auf die Vorbringen von A. wendet er ein, Leitschnur sei stets das Kindes- wohl und nicht die subjektiven Empfindungen der Eltern. Die Enttäuschung der Kindsmut- ter über den Kindesvater sei kein Grund, diesem die elterliche Sorge zu entziehen, nach- dem dies kein objektiver Grund für eine Kindswohlgefährdung sei. Die Kinder würden ih- ren Vater nach wie vor innig lieben und wünschten sich den Kontakt zu ihm. Er fährt fort,
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im Normalvollzug könnten ohne Probleme Fragen der elterlichen Sorge zwischen ihm und der Mutter besprochen werden. Telefonate können jederzeit geführt werden und auch der Schriftverkehr sei nicht eingeschränkt. Sowieso sei schliesslich bei dringlichen Angele- genheiten der obhutsberechtigte Elternteil befugt, eine Entscheidung allein zu treffen. Es habe vorliegend bis anhin keinen Vorfall im Rahmen der elterlichen Sorge gegeben, wel- cher Anlass dazu gegeben hätte, daran zu zweifeln, dass B. die elterliche Sorge nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Auch seit der Inhaftierung kämpfe er darum, Kontakt mit den Kindern zu haben; er wolle seine Verantwortung als Vater, auch im Rahmen der elter- lichen Sorge, wahrnehmen. Die örtliche Distanz zum Wohnort der Kinder sei nicht über- mässig weit. Es sei zudem davon auszugehen, dass B. in absehbarer Zeit Hafterleichte- rungen bekomme. Auch die Landesverweisung stehe der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Heutzutage sei die Kommunikation in weiter entfernte Länder einfach möglich, sodass die örtlichen Gegebenheiten bei der Ausübung der elterlichen Sorge keine zentrale Rolle spielen dürften. Darüber hinaus werde B. nach Ablauf der Landesver- weisung wieder in die Schweiz zurückkehren. Auf jeden Fall könne wohl erst dann ein Ge- such um Entzug der elterlichen Sorge allenfalls erfolgsversprechend sein, wenn sich auf- grund der Landesverweisung neue Tatsachen ergeben, welche aufzeigen, dass es tat- sächlich nicht möglich sei, die gemeinsame elterliche Sorge weiter aufrecht zu erhalten (FO/40, S. 1-3).
d) Der Kindesvertreter führte im Rahmen seines Mandats Gespräche mit den Kindern, dem Vater, der Mutter, der Beiständin, der Ehefrau des Vaters und der zuständigen Mitar- beiterin des Amts für Justizvollzugs (FO/60, S. 1). In Bezug auf die elterliche Sorge stellt er fest, dass dem Vater das Thema, welchen Nachnamen die Kinder haben sollen, wichtig sei, während die Mutter die praktischen Probleme der gemeinsamen Entscheidfindung sehe, da die Eltern aufgrund der Vorgeschichte keinerlei direkten Kontakt miteinander ha- ben. In puncto elterliche Sorge einen Kindeswillen zu eruieren, scheitere gemäss Kindes- vertretung daran, dass für die Kinder in erster Linie der Kontaktaufbau zum Vater wichtig sei und sie mit dem abstrakten Konzept der elterlichen Sorge nichts anfangen können. Aus Sicht des Kindesvertreters sei zum aktuellen Zeitpunkt trotz durchaus vorhandenen Problemen bei der elterlichen Zusammenarbeit von einem Entzug der gemeinsamen elter- lichen Sorge abzusehen, da hierfür sehr hohe Voraussetzungen gelten und sich der Vater voraussichtlich bis Januar 2026 in der Schweiz, wenngleich im Gefängnis, befinde. Spä- testens mit Vollzug der zehnjährigen Landesverweisung des Vaters dürften die Vorausset- zungen für eine gemeinsame elterliche Sorge allerdings nicht mehr vorhanden sein. Der Kindesvertreter beantragt daher die Abweisung des Antrags auf Alleinzuteilung der elterli- chen Sorge, wobei die Eltern darauf hinzuweisen seien, dass im Falle des Vollzugs der
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Landesverweisung voraussichtlich dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen dürften (FO/60, S. 8-10).
e) Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle (AS 2014 357) steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu. Folglich wird grundsätzlich auch nach der Scheidung die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ob in einem konkreten Fall ein Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten ist, bestimmt sich nach Mas- sgabe von Art. 298 ZGB. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Wohl des Kinds am besten gedient ist, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemein- sam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3; BGer 5A_22/2016 E. 4.2). Die Zuteilung der elterli- chen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7; 142 III 197 E. 3.7; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, 2022, Art. 298 ZGB N 17 ff.).
Die Frage nach der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge drängt sich klarerweise unter den in Art. 311 ZGB umschriebenen, restriktiv auszulegenden Voraussetzungen auf (Fam- Komm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 16; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 2022, Art. 298 N 13; OGer ZH LC190026 vom 6. April 2020 E. III.1.6). Demnach ist den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, wenn sie wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Ge- brechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die el- terliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, oder sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings auch andere, weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 ZGB genannten die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.5; bestätigt in BGE 143 III 361 E. 7.4.1). Damit ist die Interventionsschwelle für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 ZGB N 17). Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge fällt gemäss Rechtsprechung bei- spielsweise in Betracht, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die an- haltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, so- fern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung
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eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6; 142 III 197 E. 3.5). Da- bei müssen sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes be- ziehen und mit einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_106/2019 E. 5.4; 5A_490/2021 E. 4.2). Auch zerstrittene Eltern sollen grundsätzlich die gemeinsame Elternverantwortung praktizieren. Allerdings liegt das ge- meinsame Sorgerecht nur dann im Kindeswohl, wenn die Eltern bezüglich grundsätzli- chen Kinderbelangen wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3; BGer 5A_400/2015 E. 3.5; 5A_490/2021 E. 4.2). Bei einer dysfunktionalen Be- ziehungsdynamik der Eltern wird die Kindeswohlgefährdung vor allem dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam ge- fällt werden müssen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.o., Art. 298 N 14).
Ein chronisches Defizit in der Kooperation und Kommunikation kann bei von Gewalterfah- rungen geprägten Paarbeziehungen auftreten. Häusliche Gewalt kann traumatisierend wirken. Sie bedroht die Unversehrtheit eines Menschen, versetzt ihn in extreme Angst und Hilflosigkeit und überfordert die normale Anpassungs- und Bewältigungsstrategie der Be- troffenen (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Infor- mationsblatt 1, "Definitionen, Formen und Folgen häuslicher Gewalt", abrufbar unter www.ebg.admin.ch, S. 10; vgl. auch GREVE, Opfer von Kriminalität und Gewalt, in: Vol- bert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 190 ff.). Ein Elternteil, der häusliche Gewalt erlebt hat, fühlt sich regelmässig nicht in der Lage, mit dem anderen El- ternteil über Kinderbelange zu befinden, weil er dadurch an die belastende Vergangenheit erinnert wird. Der Anforderung eines einträchtigen Zusammenwirkens der Eltern betref- fend Kinderbelange kann ein Opfer häuslicher Gewalt häufig nicht nachkommen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein anhaltendes Gewaltverhalten vorlag, welches ein Machtgefälle in der Beziehung geschaffen hat. In solchen Fällen fehlt oft eine Ebene, auf der die Eltern sich verständigen können (FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/DESCH, Ge- meinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, ZBJV 150/2014 S. 892 ff., 893; BÜCHLER, El- terliche Sorge, Besuchsrecht und Häusliche Gewalt, Die Zuteilung der elterlichen Sorge und zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern bei Trennung nach häuslicher Gewalt, Gutachten im Auftrag des EBG, Fachbereich Häusli- che Gewalt, 2015, S. 7; vgl. auch FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 32; sowie BGer 5A_426/2017 E. 5). Die Kommunikationsblockade kann verschärft wer- den, wenn der gewalttätige Elternteil für die ausgeübte Gewalt keine Verantwortung über- nimmt (HERZIG/STEINBACH, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind: Implikationen für die rechtliche, sozialarbeiterische und psychologische Praxis, FamPra.ch 2019, S. 515
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f.; FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/DESCH, a.a.o., 912 f.). Häusliche Gewalt stellt zudem die Erziehungseignung des gewalttätigen Elternteils in Frage und kann das Kindeswohl beeinträchtigen. Dies kann auch dann zutreffen, wenn die Gewalt nicht direkt gegenüber dem Kind, sondern gegenüber dem anderen Elternteil verübt wurde (Botschaft elterliche Sorge, BBI 2011 9077 ff., 9109; GEISER, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, ZKE 2015, S. 226 ff., 236; vgl. auch FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 298 ZGB N 16).
Die mit Scheidungsurteil angeordnete Zuteilung der elterlichen Sorge wird gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB neu geregelt, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Ver- hältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Eine Veränderung der Verhältnisse kann auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die vom Rich- ter im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gestellte Prognose nicht bewahrheitet hat. Zentral ist das Kindeswohl: Schadet die aktuelle Regelung dem Kind mehr als eine Abänderung, ist eine solche für das Wohl des Kindes geboten (BGer 5A_468/2017 E. 9; vgl. auch Fam- Komm-BÜCHLER/CLAUSEN, 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 11). Im Übrigen sind auch im Abänderungsverfahren die sich aus Art. 298 ZGB ergebenden Voraussetzungen für die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge massgebend (FamKomm-BÜCH- LER/CLAUSEN, a.a.o., Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 10). Die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall vom Wechsel des gemeinsamen zum alleinigen Sorgerecht eine Verbesse- rung des Kindeswohls erwartet werden kann, bedarf der Würdigung der Gesamtumstände (FELDER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER./DESCH, a.a.o., S. 913).
f) Für den vorliegenden Fall werden zunächst die Umstände aufgeführt (f/aa), welche für die anschliessende rechtliche Würdigung relevant sind (f/bb).
f/aa) Aus dem mittlerweile abgeschlossenen Strafverfahren gegen B. geht hervor, dass die Ehe der Eltern von einem systematischen Gewaltverhalten des Vaters gegenüber der Mutter geprägt war (zum Ganzen: vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28). Nachdem die Eltern im November 2012 geheiratet hatten, kam es nachweislich im Juni/Juli 2013 zu einem ersten Fall körperlicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter. Im Rahmen einer Auseinandersetzung drückte B. A. auf den Boden und würgte sie, so- dass sie nur noch knapp Luft bekam. Die Mutter war damals mit dem ersten Kind der El- tern, C., schwanger. C. kam am DD.MM.2013 und D. am DD.MM.2014 zur Welt. Danach kam es im Jahr 2015 oder 2016 zu einem weiteren Würgevorfall. Damals kniete B. auf die Mutter, die auf dem Sofa sass, drückte mit einer Hand gegen ihren Hals und sagte, er
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bringe sie um. A. erlitt Verletzungen im Halsbereich und hatte für eine Zeit lang Schmer- zen beim Schlucken. Im März 2015 wurde A. sodann erwiesenermassen Opfer einer Ver- gewaltigung durch B. Der Vater kam am Tag der Vergewaltigung aus dem Ausgang zu- rück und weckte die Mutter, während der Sohn D. im Beistellbett schlief. Auf sein Verlan- gen nach Sex erwiderte sie, sie wolle nicht. Als sie auch nach einem Wortwechsel nicht nachgab, setze sich B. auf A., drückte ihren Oberkörper mit einem Arm auf das Bett und zog ihr gleichzeitig mit dem anderen Arm die Pyjamahose runter, drückte gegen ihren Wi- derstand ihre Beine auseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr, obwohl A. ihm dauernd sagte, sie wolle nicht. Gemäss weiteren Angaben von A. im Strafverfahren habe sie nach der Vergewaltigung den Geschlechtsverkehr mit B. oft abgelehnt, sie habe sich dann aber jeweils ihrem Schicksal ergeben und einfach "hingehalten". Auch im Jahr 2017 kam es gemäss Strafurteil zu zwei Würgevorfällen. Weiter wurde B. im Juni 2017 während einer Autofahrt gewalttätig. Während B. mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fuhr und die beiden Kinder auf der Rückbank sassen, verfingen sich die Eltern in einem Streit. Der Vater schlug die Mutter drei oder vier Mal gegen den Oberarm und den Oberkörper. Sodann drohte er, gegen einen Baum zu fahren und machte einen Schwenker. A. begann zu schreien und erinnerte den Vater an die Kinder. Daraufhin sah B. von seiner Ankündi- gung ab (zum Ganzen: KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28).
Wegen dieser Vorfälle wurde B. am 18. Dezember 2019 vom Kreisgericht L. und nach von ihm erhobener Berufung am 11. März 2022 vom Kantonsgericht der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten, der Vergewaltigung und der mehr- fachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 8-28, 61). Die dagegen von B. erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab (Beilage zu FO/22; BGer 6B_992/2022).
Im selben Strafverfahren wurde B. der Schändung schuldig gesprochen, welche er gegen- über einer Kinderbetreuerin beging. Die Tat ereignete sich am 2. September 2017 in der Wohnung der Familie. A. war an jenem Wochenende abwesend. Unter dem Vorwand, dass sie seine Kinder hüten solle, verabredete sich B. am besagten Tag mit der Kinderbe- treuerin in der Familienwohnung. Nachdem der Vater, die Kinder und die Betreuerin ge- meinsam zu Abend gegessen hatten, gingen die Kinder zu Bett. B. und die Kinderbetreue- rin sprachen dann dem Alkohol zu, woraufhin letztere sich aufgrund Intoxikation kaum mehr auf den Beinen halten konnte. B. hinderte sie daran, nach Hause zu gehen bzw. holte sie gegen ihren Willen in die Familienwohnung zurück, nachdem sie sich auf den
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Heimweg begeben hatte. Dort penetrierte er die bäuchlings auf dem Sofa liegende Kin- derbetreuerin vaginal und anal dreimal. Das Opfer hatte aufgrund der Intoxikation keine Kontrolle mehr über ihren Körper (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 29-43).
Wenige Tage nach diesem Vorfall, am 5. September 2017, begab sich A. mit den Kindern wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus und die Eltern trennten sich (vgl. vi-act. 19; vi- Entscheid S. 21).
Gewisse der geschilderten Gewaltvorgänge ereigneten sich in der Gegenwart der Kinder C. und D. Während der Vergewaltigung der Mutter im Jahr 2015 schlief D. im Beistellbett. Beim Vorfall während der Autofahrt im Jahr 2017 sassen die Kinder auf der Rückbank. Den letzten Würgevorfall im Jahr 2017 hat D. gemäss Aussage der Mutter im Strafverfah- ren, auf welche sich das Strafgericht abstützte, "fest mitgesehen". Auch C. sei im selben Zimmer gewesen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 21). Während der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz gab A. zu Protokoll, C. habe "es" (gemeint: die häusliche Gewalt) oft miterlebt (vi-act. 21 S. 5). Weiter waren die Kinder zum Zeitpunkt, als der Vater sich im September 2017 an der Kinderbetreuerin verging, in ihren Zimmern in der Familienwohnung am Schlafen.
Das Strafverfahren gegen B. begann im September 2017 und nahm seinen rechtskräfti- gen Abschluss durch Urteil des Bundesgerichts im Februar 2023. Der Vater bestritt wäh- rend der Dauer des Strafverfahrens die Vorwürfe zum Nachteil der Mutter sowie der Kin- derbetreuerin, denen er schliesslich schuldig gesprochen wurde, zu grössten Teilen. Na- mentlich bestritt er, A. vergewaltigt zu haben (vgl. z.B. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 10 f., 13 f., 19 f., 25 f.). Vor den Strafbehörden sagte der Vater aus, A. lüge, sie wolle ihn schlechtmachen, habe nicht gewollt, dass er die Kinder bekomme (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 10, 19). Das Kantonsgericht hielt in seinem Strafurteil fest, bei B. sei keine besondere Einsicht ins begangene Unrecht zu er- kennen. Er übernehme keinerlei Verantwortung für seine Taten und zeige keine Reue (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 52). In der Berufung bringt die Mutter vor, nach Eröffnung des Strafurteils des Kantonsgerichts im März 2022 habe C. erbrochen und D. habe die ganze Nacht geweint. Nach mehrmaligem Nachfragen der Mutter hätten die Kinder berichtet, dass gemäss Aussagen des Vaters die Mutter daran schuld sei, dass er zurück in sein Heimatland müsse. Die Kinder seien sehr aufgebracht und böse mit der Mutter gewesen (Berufung, S. 6). Der Vater weiss gemäss seinen Angaben in der Beru- fungsantwort nichts vom Erbrechen von C. bzw. Weinen von D. Er bestreite aber nicht, so
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der Vater, den Kindern gesagt zu haben, dass Mami immer noch wütend auf ihn sei und wolle, dass er die Schweiz verlasse (Berufungsantwort, S. 4).
Seit der Trennung der Eltern im September 2017 lebten die Kinder bei der Mutter und hat- ten zum Vater bis zu dessen Inhaftierung im März 2023 regelmässige Besuchskontakte. Vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Vater waren die Besuchs- kontakte gemäss behördlicher Anordnung meistens auf einige Stunden beschränkt und fanden während gewissen Perioden begleitet statt. Nachdem das Besuchsrecht bis Ende 2017 begleitet stattgefunden hatte, wurde es im Februar 2018 vom Beistand auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Samstag, 16.30 Uhr, erweitert. Im August 2018 wurde dieses Besuchsrecht jeweils bis Sonntag, 17.00 Uhr, erweitert. Anfangs April 2019 wurde das Besuchsrecht superprovisorisch sistiert, nachdem die Mutter gemeldete hatte, D. habe ihr erzählt, der Vater habe sie im Intimbereich gestreichelt (KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 2 f.). Nachdem die Mutter zuvor ein Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingeleitet hatte, ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ein auf einige Stunden begrenztes begleitetes Besuchsrecht an (KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 16). Mit Entscheid des Kreisgerichts L. vom 18. Dezember 2019 wurde B. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen (vgl. KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 3). Im Rahmen der einvernehmlichen Schei- dungskonvention vereinbarten die Eltern im März 2020, dass der Vater die Kinder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend Vorwürfe zum Nachteil der Mut- ter und der Kinderbetreuerin alle zwei Wochen jeweils unbegleitet für drei Stunden sehen kann (Scheidungsurteil, Ziff. 2.3). Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verlangte der Vater die Ausdehnung des Besuchsrechts bzw. ein gerichtübliches Besuchsrecht (Besuchskontakte jedes zweite Wochenende mit Übernach- tungen), womit die Mutter nicht einverstanden war (vi-Entscheid, S. 2 f.).
Aus den Akten geht klar hervor, dass die Kinder C. und D. seit der Trennung der Eltern im September 2017 bis zur Inhaftierung des Vaters im März 2023 sehr gerne beim Vater wa- ren. Sie freuten sie jeweils auf die Besuche beim Vater, empfanden diese als (zu) schnell vorbei und wünschten sich, bei ihm zu übernachten (vgl. z.B. vi-act. 23 [Kinderanhörung der Vorinstanz vom 9. März 2021]). Die Beistandschaft attestierte jeweils einen positiven Verlauf der Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater. Die Kinder wirkten sowohl beim Vater als auch bei der Mutter glücklich, fröhlich und aktiv (vi-act.17, 18 und 43). Die Tatsache, dass die Kinder gerne zum Vater gingen, wurde von der Mutter nicht in Frage gestellt (vi-act. 21, S. 5).
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Seit der Trennung der Eltern im Herbst 2017 bis im August 2020 waren die Kinder in Be- handlung bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD). Im Abschlussbe- richt der KJPD wurde vermerkt, dass sich sowohl C. als auch D. trotz wiederholter Unruhe betreffend Besuchsregelung und dem Konflikt auf der Elternebene den Umständen ent- sprechend gut entwickelten. Aufgrund des guten Verlaufs der Behandlung und der Pensi- onierung der behandelnden Psychologin wurde die Behandlung im August 2020 abge- schlossen (vi-act. 19 und 20).
Die Mutter leidet seit der Trennung vom Vater aufgrund der schwerwiegenden Gewalter- fahrungen während der Ehe unter einer enormen seelischen Belastung. Nachdem sich die Mutter am 5. September 2017 infolge häuslicher Gewalt ins Frauenhaus begeben hatte, wurde mittels Eheschutzmassnahme am 21. September 2017 ein Kontaktverbot des Va- ters gegenüber der Mutter angeordnet (vgl. KGer SG FS.2018.26-EZE2 vom 26. Juli 2019, S. 2). Dieses blieb gemäss Scheidungskonvention vom März 2020 bis zum Ab- schluss des rechtskräftigen Strafurteils bestehen (vgl. Scheidungsurteil, Ziff. 2.5). An der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz am 8. März 2021 drückte A. aus, ihr Hals schnüre sich zu, wenn sie sich im selben Raum wie B. befinde. Wenn die Kinder beim Vater seien, habe sie Angst. Angst, wenn er ausraste, wenn etwas nicht so laufe, wie er wolle. Sie ver- suche, sich einzureden, dass er sich ändern könne. Aber das glaube sie nicht. Externe Hilfe zur Bewältigung des Vorgefallenen sei bisher erfolglos gewesen (vi-act. 21, S. 2 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 vor Vorinstanz erklärte A., sie sei vom Erlebten nach wie vor schwer belastet. Jeder Besuch der Kinder beim Vater koste sie enorme Überwindung. Sie halte bildlich gesprochen für die Dauer, während der die Kinder beim Vater seien, die Luft an. Die Panik vor dem Vater bzw. seinem Verhalten sei zu gross. Die Schläge und Würgattacken sowie auch die verbalen Beschimpfungen und Drohungen während der Ehe hätten sich in ihrer Seele eingebrannt (vi-act. 51, S. 3). Die geäusserten Ängste der Mutter machten der Vorinstanz einen authentischen Eindruck (vi-Entscheid, S. 22). Auch die jeweiligen Beistände der Kinder stellten fest, dass sich die Mutter keinen direkten Kontakt mit dem Vater vorstellen könne. Sämtliche Kommunikation betreffend Besuchskontakte lief über die Beistandschaft. Da die Beistandschaft nicht im- mer erreichbar ist, erklärte sich die Rechtsvertreterin der Mutter bereit, als Kommunikati- onsbrücke zu fungieren, falls sich die Eltern vor-, während- oder nach den Besuchskon- takten betreffend die Kinder kurzfristig erreichen müssten (vi-act. 17, S. 3; vi-act. 43, S. 2). Während der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2022 im Strafverfahren fiel es A. schwer, über das Erlebte und insbesondere über die Vergewaltigung zu sprechen. Sie brach in Tränen aus und konnte ihre Ausführungen nicht zu Ende bringen. Dem Gericht hinterliess sie einen emotionalen, leidenden und traumatisierten Eindruck (KGer SG
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ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 13). Mit Hinweis auf das uneinsichtige Verhalten des Vaters bezüglich seiner Verfehlungen hält die Mutter in der Berufung fest, ihre Teil- nahme an der Strafverhandlung vor Kantonsgericht sei für sie niederschmetternd gewe- sen (Berufung, S. 6). Zuletzt stellte auch der Kindesvertreter aufgrund seiner Gespräche mit den Eltern im Oktober/November 2023 fest, dass die Mutter und der Vater aufgrund der Vorgeschichte keinerlei direkten Kontakt haben (FO/60, S. 8).
Am 17. Februar 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters gegen das Strafurteil des Kantonsgerichts vom 11. März 2022 ab. Damit wurden die vom Kantonsge- richt gefällten Schuldsprüche, die Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten Freiheits- strafe und der Landesverweis von zehn Jahren, samt Ausschreibung im SIS, rechtskräftig (BGer 6B_992/2022). Danach kontaktierte B. am 8. März 2023 telefonisch die Beiständin von C. und D. Unter Druckausübung forderte er sie auf, ihm seinen bei der Beistandschaft hinterlegten Reisepass herauszugeben. Sollte sie ihm den Pass nicht herausgeben, be- komme sie Probleme. Die Beiständin verständigte daraufhin die Polizei und B. wurde von dieser aufgesucht. Am 15. März 2023 trat er seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsan- stalt (JVA) R. an (vgl. E. I.3.c). Beziehungsurlaub wird B. frühestens ab August 2024 ge- währt werden (vgl. Beilage zu FO/32 [nachfolgend: Vollzugsauftrag]; sowie Art. 84 Abs. 6 StGB i.V.m. Ziff. 4.6.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 [nachfolgend: RL Ausgangs- und Urlaubsgewährung]). Eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird frühestens ab Januar 2026 möglich sein (Vollzugsauftrag; vgl. auch Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach (beding- ter) Entlassung aus dem Strafvollzug wird die Landesverweisung vollzogen (Art. 66c Abs. 3 StGB). Ein Aufschub des Vollzuges der Landesverweisung wird nur unter den sehr rest- riktiven Voraussetzungen nach Art. 66d StGB möglich sein (anerkannter Flüchtling mit Gefährdungssituation durch Landesverweisung; Hindernis durch zwingende Bestimmun- gen des Völkerrechts [z.B. Non-Refoulement-Gebot]).
Das Kontaktrecht zwischen B. und seinen Kindern ist seit der Inhaftierung im März 2023 infolge superprovisorischer Anordnung durch den Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sistiert (vgl. E. I.3.c). Die Kinder wissen, dass ihr Vater im Gefängnis ist, kennen aber die Gründe der strafrechtlichen Verurteilung nicht. Gemäss Beobachtung des Kindesvertreters wird die Thematik der früheren Gewalt in der Paarbeziehung von beiden Elternteilen weitgehend verdrängt. Weder Vater noch Mutter wollen die Kinder mit den Geschehnissen belasten, wobei die Motive – so der Kindesvertreter – vermutlich un- terschiedlich seien (FO/60, S. 4, 7). Die Mutter erklärte an der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz, sie erzähle den Kindern zu deren eigenen Schutz nichts über das Vorgefallene,
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sodass ihnen ein unbelasteter Zugang zum Vater gewährt werde (vi-act. 51, S. 3). Die Gespräche des Kindesvertreters mit den Kindern und den Eltern haben klar ergeben, dass sich die Kinder Kontakt zum Vater wünschen (FO/60, S. 3).
f/bb) Aus dem soeben Aufgeführten ist zu schliessen, dass die Mutter von den Gewalter- fahrungen durch den Vater nach wie vor schwer belastet und aufgrund dessen nicht annä- herungsweise in der Lage ist, mit dem Vater zu kooperieren bzw. zu kommunizieren. In- dem B. A. über Jahre mehrfach gewürgt, geschlagen, bedroht und sie einmal vergewaltigt hat, wurde A. Opfer äusserst schwerwiegender häuslicher Gewalt. Das Gewaltverhalten war von systematischem Charakter geprägt, das ein ungleiches Machtverhältnis in der Beziehung geschaffen hat. Die Mutter wollte die Ehe bzw. die Familie wegen der gemein- samen Kinder aufrechterhalten bzw. ihnen "eine richtige Familie" bieten (KGer SG ST.2020.60-SK3 vom 11. März 2022, S. 55). Wie unter E. III.2.e aufgeführt, können Ge- walterfahrungen die betroffene Person traumatisieren und deren normale Anpassungs- und Bewältigungsstrategien überfordern. Sie bedrohen die Unversehrtheit eines Men- schen und versetzen ihn in extreme Angst und Hilflosigkeit. Betroffene fühlen sich oft nicht in der Lage, mit dem gewalttätigen Partner über kindbezogene Fragen zu diskutieren, weil sie dadurch wieder an die belastende Vergangenheit erinnert werden (vgl. E. III.2.e). Die- ses Muster ist vorliegend bei A. klar erkennbar: Die schwerwiegend erlebte systematische Gewalt prägt ihre seelische Verfassung. Auch Jahre nach der Beendigung der gewaltge- prägten Beziehung leidet sie und wirkt traumatisiert. Der Beizug externer Hilfe zur Bewälti- gung des Vorgefallenen konnte die seelische Belastung der Mutter (bisher) nicht lindern. Nach der Trennung im Jahr 2017 war für die gesamte Dauer des Strafverfahrens ein Kon- taktverbot notwendig, da die Mutter in ständiger Angst vor dem Vater lebte. Eine direkte Kommunikation zwischen den Eltern war nicht möglich. Die Verständigung bezüglich Aus- übung des Besuchsrechts konnte nicht direkt zwischen den Eltern stattfinden, sondern es wurde dafür zwingend eine Beistandschaft benötigt. Für den Fall der Unerreichbarkeit der Beistandschaft wurde sogar eine Alternativlösung (Rechtsvertreterin der Mutter als Kom- munikationsbrücke zwischen den Eltern) benötigt, da sich die Mutter nicht zur Kommuni- kation mit dem Vater in der Lage fühlte. Wie der Kindesvertreter aufgrund seiner Gesprä- che mit den Eltern im Oktober/November 2023 feststellte, besteht zwischen der Mutter und dem Vater aufgrund der Vorgeschichte nach wie vor keinerlei direkter Kontakt.
Der Vater bringt vor, telefonische und schriftliche Kontakte zur Mutter zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge seien auch aus dem Strafvollzug sowie auf Distanz aus dem Ausland möglich (vgl. E. III.2.c). Es trifft zu, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge angesichts der heutigen Kommunikationskanäle im Grundsatz auch auf Distanz
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ausüben lässt (BGer 5A_89/2016 E. 4). Tatsache ist aber auch, dass ein sich im Gefäng- nis aufhaltender Elternteil aufgrund des eingeschränkten informationellen und physischen Zugangs zum Kind in der Ausübung der elterlichen Sorge stark beschränkt ist (BGer 5A_744/2016 E. 6.3; 5A_214/2017 E. 4.3). Vorliegend wird B. aufgrund seines Gefängnis- aufenthaltes bis mindestens Januar 2026 und der anschliessenden Landesverweisung nur eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern pflegen können (vgl. hernach E. III.3 zum Kontaktrecht). Es scheint damit höchst fraglich, ob er die für Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge relevanten Bedürfnisse von C. und D. kennen kann und wird, zumal das Kontaktrecht bereits seit der Trennung auf einem eher niedrigen Niveau war. Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da ausschlaggebender Faktor für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter nicht die Abwesenheit des Vaters infolge Strafvollzugs bzw. Landesverweises, sondern die anhaltende Kommu- nikationsblockade der Mutter wegen schwerwiegender Gewalterfahrungen durch den Va- ter ist. Der Mutter, in deren Obhut die Kinder leben, ist es schlicht unmöglich, mit dem Va- ter zu kommunizieren, was dem Vater wegen der von ihm gegenüber Mutter verübten schweren Kriminalität anzulasten ist.
Die Kommunikationsblockade seitens der Mutter ist in Anbetracht des mehrjährigen syste- matischen Gewaltverhaltens des Vaters einfühlbar und nachvollziehbar. Erschwerend kommt das uneinsichtige Verhalten des Vaters bezüglich seiner gravierenden Verfehlun- gen nach der Trennung hinzu. Die strafrechtlichen Vorwürfe bestritt der Vater während der mehrjährigen Dauer des Strafverfahrens grösstenteils. Den Kindern gegenüber er- klärte er die Situation so, dass die Mutter immer noch wütend auf ihn sei und wolle, dass er die Schweiz verlasse. Er übernahm für sein Fehlverhalten keine Verantwortung, was für die Mutter eine zusätzliche Belastung auslöste (vgl. auch HERZIG/STEINBACH, a.a.o., S. 515 f. für die mangelnde Verantwortungsübernahme betreffend die ausgeübte Gewalt). Zudem verstiess er damit gegen seine Pflicht, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zur Mutter erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Aufgrund des Vorgefalle- nen besteht zwischen den Eltern ein ungleiches Machtverhältnis, welches eine Verständi- gung auf gleicher Ebene verunmöglicht. Ein einigermassen gleichberechtigter Austausch zwischen den Eltern, wie er für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nötig ist, er- scheint ausgeschlossen. Anhaltspunkte, dass sich die geschilderte Kommunikationsblo- ckade der Mutter in absehbarer Zeit lösen wird, gibt es keine.
Seit der Scheidung, bei welcher die Kinder grundsatzgemäss in der gemeinsamen elterli- chen Sorge belassen wurden, haben sich die Verhältnisse insofern verändert, als dass durch die rechtskräftigen Schuldsprüche keine Zweifel an den schweren Straftaten des
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Vaters gegenüber der Mutter bestehen. Zudem hat der Vater ein uneinsichtiges Verhalten in Bezug auf seine massiven Verfehlungen an Tag gelegt. Es hat sich weiter gezeigt, dass die Kommunikationsblockade der Mutter auch Jahre nach der Scheidung anhält. Insge- samt ergibt sich zum heutigen Zeitpunkt, dass A. langfristig nicht in der Lage ist, mit B. be- treffend Kinderbelange zu kooperieren und zu kommunizieren.
Der Vater bringt vor, die Enttäuschung der Mutter über ihn sei kein Grund, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindswohlge- fährdung sei. Die Kinder hätten die Straftaten nicht mitbekommen. Sie würden den Vater innig lieben und wünschten sich Kontakt zu ihm. Es habe keinen Vorfall im Rahmen der elterlichen Sorge gegeben, welcher Anlass dazu gegeben hätte, an der pflichtgemässen Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater zu zweifeln (vgl. E. III.2.c). Damit ver- kennt der Vater allerdings, dass er mit seinem systematischen Gewaltverhalten gegen- über der Mutter während der Ehe und mit der fehlenden Verantwortungsübernahme für seine Verfehlungen sehr wohl das Wohl seiner Kinder nicht nur beeinträchtigt, sondern mit Füssen getreten hat. Zum einen erlebten die Kinder die Gewalthandlungen gegenüber der Mutter – das Würgen, Schlagen und Bedrohen – mehrfach mit. Beispielsweise sass die damals 4-jährige C. bzw. der 2-jährige D. auf der Rückbank des Autos, als der Vater die Mutter im Juni 2017 während einer Autofahrt im Rahmen einer Auseinandersetzung schlug, einen Schlenker machte und drohte, gegen einen Baum zu fahren. Mit diesem Verhalten hat er auch seine Kinder einer direkten physischen Gefahr ausgesetzt. Zudem hat das Strafgericht erstellt, dass der letzte Würgevorfall vom Jahr 2017 im Beisein von C. und D. passierte. Die Behauptungen des Vaters, die Kinder hätten von den Straftaten nichts mitbekommen, stimmen damit nicht mit der Aktenlage überein. Auch die Straftat der Schändung der Kinderbetreuerin durch den Vater fand in der Familienwohnung statt. Die Kinder waren zum Tatzeitpunkt zwar am Schlafen, befanden sich aber unter Betreu- ung des Vaters und hätten ohne Weiteres aufwachen und den Vater während des sexuel- len Übergriffs entdecken können. Es ist offensichtlich, dass ein gewalttätiges, kriminelles Verhalten des Vaters im Beisein der Kinder deren Wohl gefährdet (vgl. auch HUBER BOH- NET, Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt: Handlungsansätze und Her- ausforderungen – Ein Tagungsbericht, ZKE 2016 S. 140; sowie HERZIG/STEINBACHa.a.o., S. 499 ff.; weiter OGer ZH LE150025-O/U vom 16. März 2016 E. 5.2, S. 20; BÜCHLER, a.a.o., S. 5).
Zum anderen hat der Vater mit seinem Verhalten die physische und sexuelle Integrität der Mutter seiner Kinder aufs Gröbste verletzt, was auch negative Auswirkungen auf die Kin-
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der hat. Die Kinder leben bei der Mutter und sind auf eine intensive Betreuung und Für- sorge durch sie angewiesen. Damit wirkt sich das Wohl der Mutter auch auf das Wohl der Kinder aus. Leidet die Mutter an den traumatischen Auswirkungen des Erlebten, gefährdet dies die gesunde Entwicklung von C. und D. massiv. Der Vater hat mit seinen Straftaten nicht nur die Mutter seiner Kinder körperlich und seelisch schwer verletzt, sondern damit letztlich auch seine Inhaftierung und Landesverweisung verursacht und ist mithin selbst dafür verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren für seine Kinder als Betreuungsper- son nicht mehr zur Verfügung steht. Umso wichtiger ist, dass die Mutter als Hauptbezugs- person ihren Kindern eine sichere Bindung gewährleisten kann. Eine weitere Belastung der bereits durch die Gewalt des Vaters traumatisierten Mutter gilt es daher (auch) zum Wohl der Kinder zwingend abzuwenden. Zur Stabilisierung der seelischen Verfassung der Mutter ist eine Reduktion der Kontaktbereiche der Mutter zum Vater aufs Nötigste uner- lässlich.
Im Übrigen ist es offensichtlich, dass sich ein gemeinsames Sorgerecht nicht zum Wohl der Kinder ausüben lässt, wenn ein Austausch der Eltern nicht im Ansatz möglich ist. Die gemeinsame Sorge führt in einem solchen Fall zwangsläufig zu einer Belastung des Kin- des und es droht die Verschleppung wichtiger Entscheide (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_400/2015 E. 3.5; 5A_426/2017 E. 5.1). Wie ausführlich dargelegt, ist die Kommunika- tion nicht einfach schlecht, sondern aus vom Vater verschuldeten Gründen schlicht un- möglich. Eine Begegnung auf einer gleichberechtigten Verständigungs-Ebene ist vorlie- gend ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist eine gemeinsame elterliche Sorge von A. und B. nicht möglich und nicht im Wohl der Kinder. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Kinder nach der Trennung jeweils gerne zum Vater zu Besuch gingen und sich auch heute noch Kontakt zu ihm wünschen, in Bezug auf die hier interessierende Frage der elterlichen Sorge nichts zu ändern. Dabei steht ausser Frage, dass die Bezie- hung zu beiden Elternteile für ein Kind im Normalfall sehr wichtig ist (BGE 142 III 481 E. 2.8). Eine solche Beziehung kann aber auch unabhängig von der elterlichen Sorge erhal- ten bzw. aufgebaut werden (BGer 5A_320/ 2017 E. 6.3; vgl. denn auch hernach E. III.3 zum persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern).
Es ist zudem davon auszugehen, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter eine wesentliche Entlastung der konfliktbehafteten Situation und damit eine Ver- besserung des Kindeswohls herbeiführt. Die Mutter ist auch Jahre nach der Trennung vom Vater traumatisiert. Jegliche (indirekte) Kontakte mit dem Vater sind für sie eine schwere Belastung. Es liegt auf der Hand, dass sich die seelische Belastung der Mutter reduzieren lässt, wenn sie für die nicht alltäglichen bzw. nicht dringlichen Entscheidungen
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betreffend Kinderbelange nicht mit dem Vater in Kontakt treten muss (vgl. auch BGer 5A_64/2022 E. 3.2). Bei einer solchen Entlastung der Mutter besteht die Aussicht, dass sie besser mit ihrer traumatischen Vergangenheit umgehen kann und somit positiven Ein- fluss auf die gesunde Entwicklung ihrer Kinder nehmen kann. Die heute 10-jährige C. und der 9-jährige D. sind aufgrund der tragischen Familiengeschichte schwer belastet, wobei sie die Einzelheiten dieser Vergangenheit (noch) nicht kennen. Wenn sie sich in Zukunft mit dieser auseinandersetzen, sind sie neben allfällig notwendiger Therapie auf die Unter- stützung ihrer Eltern angewiesen. Bei der Mutter ist eine Reduktion der Kontaktbereiche zum Vater aufs Mindeste notwendig, damit sie eine solche Stütze sein kann. Seitens des Vaters ist zu hoffen, dass er Einsicht in seine Verfehlungen nehmen und im Rahmen des Möglichen zur guten Entwicklung seiner Kinder beitragen wird.
Insgesamt zeigt sich ein Vater, der mit seinem gewalttätigen Verhalten gegenüber der Mutter (sowie auch gegenüber einer Drittperson) das Wohl seiner Kinder stark gefährdete, sich dessen aber nicht bewusst zu sein scheint, und für sein schlimmes Fehlverhalten keine Einsicht zeigt. Er hebt zwar die positiven Kontakte hervor, welche er vor der Inhaf- tierung zu seinen Kindern pflegte, scheint aber zu vergessen, dass diese zu einem gros- sen Teil der Mutter angerechnet werden müssen, welche ihren Kindern zur Gewährung eines unbelasteten Zugangs zum Vater nichts über dessen kriminelles Verhalten erzählte. Der Vater hingegen erklärte den Kindern, die Mutter sei immer noch wütend auf ihn und wolle, dass er die Schweiz verlasse. Mit dieser völlig verfehlten Schuldzuweisung – ver- antwortlich für seine Inhaftierung und Landesverweisung ist alleine B. – erschwert er die Mutter-Kinder-Beziehung und verletzt damit seine elterlichen Pflichten erneut. Alles in al- lem kann nicht davon ausgegangen werden, dass B. das notwendige Einfühlungsvermö- gen aufbringen und Entscheidungen zum Wohl seiner Kinder treffen kann. Durch den nur beschränkt möglichen Kontakt zu seinen Kindern infolge des Strafvollzugs und der darauf- folgenden, mehrjährigen Landesverweisung ist zudem höchst fraglich, ob B. überhaupt in Kenntnis der für Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge relevanten Bedürfnisse von C. und D. kommen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass C. und D. nach Vollzug der zehnjährigen Landesverweisung volljährig sein werden. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass vorliegend das Wohl der Kinder C. und D. durch die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern beeinträchtigt wäre und von einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter eine Verbesserung erwartet werden kann. In Abänderung des mit Schei- dungsurteil vom 24. März 2020 festgelegten gemeinsamen Sorgerechts sind die Kinder C. und D. damit unter die alleinige elterliche Sorge von A. zu stellen.
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Persönlicher Verkehr 3. a) Mit Scheidungsurteil vom 24. März 2020 wurde B. bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein dreistündiges Kontaktrecht alle zwei Wochen zu seinen Kindern gewährt (Scheidungsurteil, Ziff. 2.3). Die Vorinstanz beurteilte diese strenge Kontaktregelung als überholt und ordnete eine stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts an, welche in den ersten Monaten eine stundenweise Ausdehnung, dann eine Ausdehnung mit einzelnen Übernachtungen und schliesslich ein gerichtübli- ches Besuchsrecht vorgesehen hätte (vi-Entscheid, Ziff. 1). Sie zog in Erwägung, sowohl die Beiständin als auch die Kinder äusserten sich positiv zum Verlauf der Betreuungszei- ten beim Vater. Die im Hinblick der von der Mutter erlebten Gewalt geäusserten Ängste bezeichnete sie als authentisch und verständlich, erwog aber, dass diese Ängste einer Er- weiterung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern nicht entgegenstehen dürfen. An- haltspunkte für eine Gefährdung der Kinder beim Vater seien keine ersichtlich. Die Bezie- hung der Kinder zu beiden Elternteilen sei wichtig und könne bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle spielen. Dazu gehöre auch, die Kinder eines Tages über die Ge- schehnisse zwischen den Eltern aufzuklären. Diese Thematik sei bisher von der Mutter gegenüber den Kindern komplett ausgeblendet und nicht besprochen worden. Aus diesen Gründen könne mit einer Ausdehnung der Betreuungszeiten des Vaters zum Wohle der Kinder nicht mehr zugewartet werden (vi-Entscheid, S. 21 ff.).
Eine Regelung für den Fall der Inhaftierung von B. hat die Vorinstanz nicht getroffen. Da B. am 15. März 2023 seine über vierjährige Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug angetreten hat, liegt es auf der Hand, dass das von A. angefochtene Entscheiddispositiv der Vorinstanz betreffend Besuchsrecht aufgrund der massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einer Abänderung bedarf.
b) Für die Beurteilung der Frage des persönlichen Verkehrs sind primär die Anträge und Stellungnahmen der Eltern von Relevanz, die sie nach der Inhaftierung des Vaters eingereicht haben. Rügen und Vorbringen in zuvor erfolgten Eingaben, namentlich in der Berufung und Berufungsantwort, werden, soweit relevant, einbezogen.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 beantragt A., Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ent- scheids sei aufzuheben und das Besuchsrecht sei B. zu verweigern. Eventualiter sei ein- mal im Monat für die Dauer von drei Stunden ein professionell begleitetes Besuchsrecht festzulegen, deren Zeitpunkte nach Absprache mit der Haftanstalt festzulegen seien. Sie bringt vor, in jüngerer Rechtsprechung sei das Besuchsrecht bei Straftaten gegen den an- deren Elternteil ausgeschlossen worden (mit Verweis auf BGE 119 II 9 und BGer
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5A_638/2014). Bereits bei begründetem Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder gegen den anderen Elternteil gerichtete Gewalt sowie bei (daraus resultierender) Inhaftierung sei das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen. Der Kindsvater sei unter anderem we- gen der Vergewaltigung und mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen seine eigene (Ex-)Frau und Kindsmutter verurteilt worden, was für sich allein bereits den Entzug des Besuchsrechts rechtfertige. Darüber hinaus sei er auch wegen sexueller Gewalt an Dritt- personen verurteilt worden, deren Straftaten in der (dannzumals) ehelichen Wohnung ge- schah, während die Kinder im Nebenzimmer schliefen. Das Kindeswohl sei daher ohne Weiteres gefährdet, zumal die Schwelle dafür nicht allzu hoch anzusetzen sei. Im Weite- ren werde spätestens mit Gewährung von Hafturlaub und Ausgangszeit die Fluchtgefahr und damit die Entführung der beiden Kinder wieder akut. Auch in dieser Hinsicht sei das Besuchsrecht zum Vornherein ganz zu entziehen. Sollte am Besuchsrecht des Vaters festgehalten werden, so sei einzig ein professionell begleitetes Besuchsrecht als weniger einschneidende Massnahme denkbar. Die Begleitung durch die Ehefrau des Kindsvaters sei im vorliegenden Zusammenhang nicht kindeswohlgerecht. Gerade bei Besuchen in Haftanstalten seien minderjährige Kinder in für sie fremden und teils angsteinflössenden Umgebungen, weshalb sie auf professionelle Begleitung angewiesen seien. Dabei sei das Besuchsrecht auf ein Minimum zu begrenzen, da Inhaftierungen eines Besuchsberechtig- ten ein Besuchsrecht grundsätzlich ohnehin zum Vornherein ausschliessen und ein be- gleitetes Besuchsrecht einzig der minimalen Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung dienen solle, womit ein Besuchsrecht von monatlich drei Stunden den Kindern noch zuge- mutet werden könne (FO/35, S. 2-3).
c) B. beantragt, bis zu seiner Entlassung sei ihm ein Besuchskontakt im Gefängnis von mindestens einer Stunde pro Woche und bei Ausgangs- oder Urlaubsgewährung eine Betreuung der Kinder im Rahmen des Ausgangs bzw. des Urlaubs zu gewähren (FO/28). Er lässt vernehmen, seine Ehefrau sei bereit, die Kinder jeweils zu Besuchen beim Vater mitzunehmen (FO/33). Auf die Anträge und Vorbringen von A. wendet er ein, die Enttäu- schung der Kindesmutter über ihn als Ehemann sei kein Grund, ihm den Kontakt zu den Kindern zu verweigern, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindeswohlgefähr- dung sei. Die Kinder hätten von den Straftaten nichts mitbekommen. Sie würden ihren Va- ter innig lieben und wünschten sich Kontakt zu ihm. Eine Aufhebung des Besuchsrechts würde deshalb das Kindeswohl klar gefährden. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, warum das Besuchsrecht neu wieder begleitet sein soll, nachdem die Kinder den Vater über geraume Zeit unbegleitet gesehen haben und keine Vorfälle dokumentiert seien, welche nunmehr wieder eine Begleitung notwendig machen würden. Auch sei nicht ersichtlich, warum eine
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Begleitung durch die aktuelle Ehefrau von B. nicht kindeswohlgerecht sein soll (FO/40, S. 1 f.; vgl. auch FO/64).
d) Der Kindesvertreter führt aus, gestützt auf die Gespräche mit den Kindern und den Eltern sei klar festzuhalten, dass sich die Kinder den Kontakt zum Vater wünschen (zum Ganzen: FO/60, S. 3 ff.). Die Kontakte der Kinder zum Vater vor der Inhaftierung, welche auf einem niedrigen Level beibehalten worden seien, hätten die Kinder positiv in Erinne- rung. Wie die Kinder auf die neue Situation mit der Inhaftierung reagieren werden, sei nicht klar. Das Setting mit Besuchen im Gefängnis sei suboptimal. Aus Kinderoptik könne mit dem Wiederaufbau der Kontakte aber nicht bis zur voraussichtlichen Gewährung von Beziehungsurlauben im August 2024 gewartet werden, weshalb in einer ersten Phase die Kontakte in der Strafanstalt R. erfolgen sollen. Die Besuchsmöglichkeiten seien seitens R. auf zwei Stunden alle vierzehn Tage begrenzt. Von dieser Besuchsmöglichkeit mache die jetzige Ehefrau von B. mit der gemeinsamen Tochter E. (Halbschwester von C. und D.) aktuell Gebrauch. C. und D. hätten positive Erinnerungen an die früheren Kontakte zur Ehefrau ihres Vaters und E. Sie hätten den Wunsch geäussert, E. wieder sehen zu wol- len. Gemäss Kindesvertreter seien die Besuchskontakte von D. und D. daher sinnvoller- weise so zu legen, dass sie dabei auch ihre Halbschwester E. sehen könnten. Zur Wah- rung des Kindeswohls seien die Besuchskontakte behutsam aufzubauen und von einer Drittperson zu begleiten. Als Begleitperson würde sich F. von der Jugend- und Familien- begleitung der Stadt T., die bisherige Beiständin oder eine Begleitung durch eine Person des Vereins S. anbieten. Alternativ sei auch der Kindesvertreter bereit, die ersten beiden Besuchskontakte zu begleiten. Die Besuche sollen einmal im Monat während zwei Stun- den stattfinden und nach den ersten beiden Malen von der Begleitperson unter Einbezug der Eltern und der Beiständin evaluiert werden. Nach einem ersten persönlichen Kontakt sei den Kindern und dem Vater zudem die Möglichkeit zu wöchentlichem Kontakt via Te- lefon oder Skype zu gewähren, wobei diese nach einer Evaluationsphase von zwei Mona- ten durch die Begleitperson anzupassen seien.
Im Falle der Gewährung von Beziehungsurlauben, was frühestens ab August 2024 der Fall sein werde, sieht der Kindesvertreter einen Zielkonflikt zwischen den Bedürfnissen von C. und D. einerseits und ihrer Halbschwester E. anderseits, da die Beziehungsur- laube voraussichtlich auf zwei Tage im Monat beschränkt sein werden und zum Kontakt- aufbau von allen drei Kindern notwendig wären. Zudem lasse sich nicht voraussehen, wie sich die Kontakte zwischen dem Vater und C. und D. bis zur Urlaubsgewährung entwi- ckeln werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Mutter erhebliche Ängste bezüglich unbegleiteter Übernachtungen der Kinder beim Vater habe. Es biete sich daher an, die
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Kontakte bei Urlaubsgewährung zuerst auf einen Tag im Monat festzulegen, bevor an eine Ausweitung hin zu Kontakten mit Übernachtungen gedacht werden könne. Im Ergeb- nis beantragt der Kindesvertreter, soweit dem Vater ab August 2024 Beziehungsurlaube zustehen würden, seien die persönlichen Kontakte auf unbegleitete Kontakte während der Beziehungsurlaube des Vaters auszuweiten, wobei diese Kontakte in einer ersten und mindestens vier Monate dauernden Phase auf einen Tag (morgens von ca. 9.00 bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung) zu beschränken seien.
Schliesslich hält der Kindesvertreter fest, dass nach Ausschaffung des Vaters nach (be- dingter) Entlassung aus der Freiheitsstrafe voraussichtlich ein Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern bevorstehen dürfte.
e) Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjäh- rige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGer 5A_173/2014 E. 3.3; 5A_174/2014 E. 3.3; FamKomm-BÜCH- LER, 2022, Art. 273 ZGB N 25). In diesem Sinne hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1; Urteile des BGer 5A_984/2019 E. 3.1; 5A_200/2015 E. 7.2.3). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflicht- widrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht erscheint (BGE 122 III 404 E. 3b). So ist unter anderem bei der Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat zulasten des Kindes oder des anderen Elternteils ein Besuchsrecht oftmals auszuschliessen (HERZIG/STEINBACH, a.a.o., S. 500; FamKomm-BÜCHLER, 2022, Art. 274 ZGB N 9; OGer ZH LE150025-O/U vom 16. März 2016 E. 5, S. 32 f.; BGer 5A_638/2014 E. 5.1; BÜCHLER, a.a.o., S. 13). Für den Entzug des persönlichen Verkehrs ist sodann er- forderlich, dass der Kindeswohlgefährdung nicht durch eine andere geeignete, mildere Massnahme begegnet werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche Anwesen- heit einer Drittperson die befürchteten nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten kann
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(z.B. begleitetes Besuchsrecht; BGer 5A_699/2007 E. 2.1; 5A_92/2009 E. 2; FamKomm- BÜCHLER, a.a.o., Art. 274 ZGB N 15 ff.).
f/aa) Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass B. mit Entscheid des Kantonsge- richts vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu vier Jahren und drei Monaten Freiheits- strafe verurteilt sowie für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde (inkl. Ausschreibung im SIS). Er befindet sich zurzeit im geschlossenen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) R. Beziehungsurlaube werden frühestens ab August 2024 möglich sein. Der Straf- vollzug endet im Juni 2027, wobei eine bedingte Entlassung ab Januar 2026 möglich sein wird. Nach (bedingter) Entlassung wird er die Schweiz aufgrund der Landesverweisung grundsätzlich für zehn Jahre verlassen müssen. Auch ein Aufenthalt im Schengenraum wird ihm aufgrund der Ausschreibung im SIS verwehrt sein (vgl. E. III.2.f). Der Freiheits- entzug an sich schliesst das Besuchsrecht nicht von vornherein aus, stellt aber für sich eine Belastung für das Kindeswohl dar (BGer 5C.93/2005 E. 4.3). Vorliegend drängt sich die Frage der Verweigerung des Besuchsrechts primär aufgrund der vom Vater gegen- über der Mutter ausgeübten Gewalt auf. Wie unter E. III.2.f dargelegt, ist die Mutter auf- grund der gravierenden Delikte zu ihrem Nachteil nach wie vor stark belastet und trauma- tisiert.
Der Vater bringt vor, die Enttäuschung der Kindesmutter über ihn als Ehemann sei kein Grund, ihm den Kontakt zu den Kindern zu verweigern, nachdem dies kein objektiver Grund für eine Kindeswohlgefährdung sei. Damit verkennt er, dass sich die seelische Ver- fassung der Mutter unmittelbar auf das Wohl der Kinder auswirkt. Die Kinder sind auf eine intensive Betreuung und Fürsorge durch die Mutter als Hauptbetreuungsperson angewie- sen. Es liegt daher stark im Interesse der Kinder, bei der Frage eines Besuchsrechts des Vaters Rücksicht auf die Verfassung der Mutter zu nehmen. Üben die Kinder ein Be- suchsrecht zum Vater aus, wird die Mutter zwangsläufig mit ihrer traumatischen Vergan- genheit konfrontiert, was eine zusätzliche Belastung darstellt und das Wohl der Kinder C. und D. gefährdet (vgl. auch E. III.2.f/bb m.w.H.).
f/bb) Auch zu berücksichtigen ist aber, dass die Kinder C. und D. unbestrittenermassen auch nach der Trennung der Eltern und während der Dauer des gesamten Strafverfah- rens eine gute Beziehung zum Vater pflegten. Bis zur Inhaftierung des Vaters im März 2023 fanden regelmässige Besuchskontakte statt, welche vor dem Hintergrund des lau-
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fenden Strafverfahrens gemäss behördlicher Anordnung meistens auf einige Stunden be- schränkt waren und während gewissen Perioden begleitet stattfanden (vgl. E. III.2.f/aa zur Chronologie der Besuchskontakte). Die Kinder gingen immer sehr gerne zum Vater, wirk- ten bei ihm fröhlich und wünschten sich, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. Die Beistand- schaft attestierte jeweils einen positiven Verlauf der Kontakte (vgl. E. III.2.f/aa). Der Kin- desvertreter stellte während seiner Gespräche im Oktober/November 2023 mit den Kin- dern und beiden Elternteilen fest, dass sich die Kinder nach wie vor klar Kontakt zum Va- ter wünschen (vgl. E. III.2.f/aa). Die genauen Hintergründe der Verurteilung des Vaters kennen die Kinder (noch) nicht. Trotz teils miterlebter Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter haben die Kinder offenbar keine Abneigung gegenüber dem Vater, sondern wün- schen sich eine Beziehung zu ihm. Von einer gänzlichen Verweigerung des Besuchs- rechts ist daher abzusehen. Vielmehr soll die bestehende Beziehung zum Vater gefördert werden, was zur Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung von C. und D. beitragen kann. In diesem Sinne hebt eine aktuelle Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) die Wichtigkeit der Kontaktpflege zum inhaftierten Elternteil aus Sicht der betroffenen Kinder hervor, um Kontinuität und Normalität in der Beziehung erle- ben zu können (MANZONI/BAIER/KELLER/KAMENOWSKI/ RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, Die Situation von Kindern mit einem inhaftierten Elternteil in der Schweiz, Schlussbericht zu Handen des Bundesamtes für Justiz, ZHAW, 2022, S. 5.). Mit den Besuchskontakten kann einer in der Phantasie der Kinder stattfindenden Idealisierung oder Entwertung des durch den Gefängnisaufenthalt abwesenden Vaters gegengesteuert werden. C. und D. wissen, dass ihr Vater im Gefängnis ist und haben ihn seit der Inhaftierung im März 2023 noch nie gesehen (vgl. E. III.2.f/aa). Sie werden sich Gedanken gemacht haben, wie seine Lebenssituation ist und wie es ihm dort geht, wobei diese Gedanken mit Gefühlen wie z.B. Angst, Mitleid oder auch Wut verbunden sein können. Besuchskontakte zum Vater wer- den den Kindern ermöglichen, das Bild in ihrer Phantasie anhand der Realität zu überprü- fen und mit Gelassenheit zu betrachten (BGE 120 II 229 E. 4; BGer 4A_647/2008 E. 4.1; FELDER/HAUSHEER, Drittüberwachtes Besuchsrecht: Die Sicht der Kinderpsychiatrie. Zum BGE 119 II Nr. 41, ZBJV 129/1993 S. 698 ff., S. 705; FamKomm-BÜCHLER, a.a.o., Art. 273 ZGB N 9; MANZONI/BAIER/KELLER/ KAMENOWSKI/RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, a.a.o., S. 5, 112 ff.).
f/cc) Das Besuchsrecht ist in einer kindeswohlgerechten Form auszugestalten (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_290/2020 E. 2.2; FamKomm-BÜCHLER, a.a.o., Art. 273 ZGB N 25). Da sich der Vater zurzeit im geschlossenen Strafvollzug befindet und bis August 2024 keine Beziehungsurlaube möglich sind, kann der Besuchskontakt nur in der JVA R. statt- finden. Die JVA R. ist vom aktuellen Wohnort der Kinder ca. 100 km entfernt, wobei ein
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Fahrweg mit dem Auto mehr als eine Stunde bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp zwei Stunden dauert. Die normale Besuchsdauer in der JVA R. beträgt eine Stunde (pro Woche), wobei diese im Einzelfall ausgedehnt werden kann. Gemäss Angabe des Kindesvertreters ist momentan ein zweistündiger Besuch der Ehefrau von B. alle vierzehn Tage möglich (FO/60, S. 6; vgl. auch FO/64).
Klar ist, dass C. und D., welche aktuell neun- bzw. zehnjährig sind, für ihre Besuche in der JVA R. von einer erwachsenen Person begleitet werden müssen. Eine solche brauchen sie bereits für die Bewältigung des Weges sowie für die Zurechtfindung in der Justizvoll- zugsanlage.
Die Mutter beantragt in ihrem Eventualantrag zur Verweigerung des Besuchsrechts ein professionell begleitetes, monatliches Besuchsrecht für die Dauer von drei Stunden (FO/35). Der Kindesvertreter empfiehlt für die Kontakte in der JVA R. eine Begleitung durch eine (neutrale) Drittperson, z.B. F. von der Jugend- und Familienbegleitung der Stadt T., die bisherige Beiständin, eine Person des Vereins S., oder alternativ für die ers- ten beiden Kontakte sich selbst. Da C. und D. den Wunsch geäussert haben, auch ihre Halbschwester E. wieder sehen zu wollen, erachtet er gemeinsame Besuche von C. und D. mit der (neutralen) Begleitperson und der Ehefrau von B. und der Halbschwester E. als sinnvoll (FO/60, S. 5 f.). Der Vater beantragte ursprünglich ein wöchentliches Besuchs- recht von mindestens einer Stunde (FO/28), erklärte sich dann aber mit dem Antrag des Kindesvertreters auf ein monatliches Besuchsrecht einverstanden (FO/64). Ein (professio- nell) begleitetes Besuchsrecht erachtet er allerdings nicht als notwendig, da die Kinder den Vater vor seiner Inhaftierung über geraume Zeit unbegleitet gesehen hätten (FO/40; FO/64). Vielmehr könnten C. und D. den Vater jeweils mit seiner jetzigen Ehefrau und E. besuchen. Es sei wichtig, dass dies so gehandhabt werde, da B. insgesamt nur vier Stun- den Besuchskontakte pro Monat in der JVA R. empfangen könne und sichergestellt wer- den müsse, dass die Kinder aus erster und zweiter Ehe B. jeweils zusammen mit seiner Ehefrau besuchen, nachdem die Ehefrau (mit E.) B. bis anhin jeweils alle vierzehn Tage für zwei Stunden besucht habe (FO/64). A. erachtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 die Begleitung durch die Ehefrau des Vaters nicht kindeswohlgerecht. Vielmehr sollen die Be- suche professionell begleitet werden (FO/35).
Eine Begleitung der Besuchskontakte von C. und D. zum Vater durch eine (neutrale) Be- gleitperson bzw. geeignete Fachperson ist vorliegend angezeigt. Zum einen drängt sich eine solche aufgrund des Besuchsorts in der JVA R. auf. Bei Kindern sind konkrete Besu-
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che in Justizvollzugsanstalten häufig mit negativen Emotionen wie Unbehagen, Stress o- der Langeweile verbunden, selbst wenn sie sich persönlichen Kontakt zum inhaftierten El- ternteil wünschen. Justizvollzugsanstalten bieten insgesamt keine kinderfreundliche Um- gebung, sie können für Kinder angsteinflössend sein. Ein Besuch im Vollzug kann durch Eindrücke der Kontrolle, der Scham und des Eingesperrt-Seins in Erinnerung bleiben. Für ein Kind sind die Besuche damit in aller Regel eine Belastung. Diese Belastung kann durch Begleitung einer geeigneten Person abgeschwächt und/oder bearbeitet werden, welche die Besuche je nach individuellem Bedürfnis des Kindes sorgsam begleitet (MANZONI/BAIER/KELLER/KAMENOWSKI/RUCHTI/ROHRBACH/LAMBELET, a.a.o., S. 5, 116 ff., 199; vgl. ferner BGer 5C.93/2005 E. 4.3). Angesichts der schwierigen Familienkonstella- tion drängt sich vorliegend zum Schutz der Kinder ein professionell begleitetes Besuchs- recht auf. C. und D. brauchen eine Person, welche ihre Besuche in der Justizvollzugsan- stalt sorgsam umrahmt, indem allfälligen Fragen, Emotionen und Reaktionen rund um den Besuch begegnet wird. Die Mutter wird als Hauptbezugsperson der Kinder zwangsläufig mit solchen Fragen, Emotionen und Reaktionen und damit mit ihrer traumatischen Ver- gangenheit konfrontiert werden. Dieser Belastung kann – soweit möglich – Abhilfe bzw. Milderung geschaffen werden, indem die Kinder bei ihren Besuchen in der Justizvollzugs- anstalt durch eine Fachperson begleitet werden.
Zum anderen drängt sich die Begleitung durch eine Fachperson aber auch aufgrund des väterlichen Verhaltens auf. Wie unter E. III.2.f dargelegt, hat B. betreffend seinem krimi- nellen Fehlverhalten gegenüber der Mutter bisher keine Einsicht gezeigt, sondern vor sei- ner Inhaftierung gegenüber C. und D. angegeben, die Mutter sei immer noch wütend auf ihn und wolle, dass er die Schweiz verlasse. Mit dieser verfehlten Schuldzuweisung hat er die Mutter-Kinder-Beziehung erschwert, seine elterlichen Pflichten verletzt und das Wohl von C. und D. gefährdet. Wenn nun die Besuchskontakte zwischen Vater und Kinder wie- deraufgebaut werden, muss zum Schutz der Kinder unbedingt verhindert werden, dass der Vater während dieser Kontakte die Mutter von C. und D. schlechtmacht und dadurch das Wohl seiner Kinder erneut gefährdet. Durch die Begleitung der Besuchskontakte durch eine Fachperson kann dieser Gefährdung begegnet werden.
Damit sind die Besuchskontakte zwischen B. und C. und D. von einer Fachperson zu be- gleiten, wobei die Beiständin mit der Auswahl einer geeigneten Fachperson beauftragt wird (vgl. E. III.4). Die vom Kindesvertreter vorgeschlagenen Personen – F. von der Ju- gend- und Familienbegleitung der Stadt T., die bisherige Beiständin, eine Person des Ver- eins S. oder der Kindesvertreter selbst für die ersten beiden Kontakte – scheinen geeig- net.
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Was den Antrag bzw. die Empfehlung des Vaters bzw. des Kindesvertreters anbelangt, die Besuchskontakte von C. und D. zusammen mit der Ehefrau des Vaters und E. durch- zuführen, scheint es aus Kindeswohloptik angezeigt, die Umsetzung dieser Option der Kompetenz der Beiständin zu übertragen. Klar ist, dass die Besuchskontakte von C. und D. stets durch eine Fachperson begleitet sein müssen. Hingegen scheint zurzeit aufgrund der speziellen Umstände unklar, ob es dem Wohl von C. und D. entspricht, ihre von einer Fachperson begleiteten Besuchskontakte zusammen mit der Ehefrau von B. und deren gemeinsamen Tochter E. durchzuführen. So äusserten C. und D. gegenüber dem Kindes- vertreter zwar den Wunsch, E. wieder sehen zu wollen. Allerdings ist aufgrund der verän- derten Lebensumstände des Vaters unklar, wie die Kinder beim Wiedersehen (im Straf- vollzug) auf den Vater und auch auf E./die Ehefrau des Vaters reagieren werden. Sinnvoll scheint daher, die Beiständin zu berechtigen, die von einer Fachperson begleiteten Be- suchskontakte zwischen C. und D. und B. je nach Bedürfnis von C. und D. zusammen mit der Ehefrau von B. und deren gemeinsamen Tochter E. durchzuführen.
Was die Häufigkeit des Besuchsrechts anbelangt sprechen sich sowohl der Kindesvertre- ter als auch die Mutter (in ihrem Eventualantrag) für ein monatliches Besuchsrecht von zwei bzw. drei Stunden aus. Ein Besuchsrecht einmal im Monat à ca. zwei Stunden scheint aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (geografische Distanz, Besuchsregeln der JVA) und der Belastung für die Beteiligten angemessen.
f/dd) Für den Fall, dass B. Ausgang bzw. Urlaub vom Strafvollzug gewährt wird – was frühestens ab August 2024 der Fall sein wird –, ist ein Besuchskontakt ausserhalb der Justizvollzugsanstalt aufgrund des kinderfreundlicheren Rahmens vorzuziehen. Zum heu- tigen Zeitpunkt ist aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles – der Vater ist u.a. infolge ausgeübter Gewalt gegenüber der Mutter inhaftiert – völlig unklar, wie sich die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern bis zur Urlaubsgewährung entwickeln wird. Zudem ist Rücksicht auf die Ängste der Mutter zu nehmen, welche diese bei (unbegleiteten) Besuchen zwischen Vater und Kindern äussert. Schliesslich ist vor dem Hintergrund, dass B. vor seiner Inhaftierung unter Druckausübung von der Beistän- din der Kinder seinen Reisepass herausverlangte und angab, in sein Heimatland verrei- sen zu wollen, auch eine Entführungsgefahr nicht gänzlich auszuschliessen. Wegen die- ser Gründe ist auch der Besuchskontakt während des Beziehungsurlaubes unter fachli- cher Begleitung und in einem zeitlich beschränkten Rahmen durchzuführen. Hierfür eignet sich ein institutionalisierter Besuchstreff, in dessen Rahmen B. einmal im Monat während
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drei Stunden berechtigt ist, C. und D. zu sehen. Für eine entsprechende Umsetzung wird die Beiständin besorgt sein (vgl. E. III.4).
f/ee) Der Kindesvertreter beantragt zudem, dem Vater und den Kindern seien ab der auf den ersten persönlichen Kontakt folgenden Woche wöchentliche Telefonkontakte oder Kontakte via Skype zu gewähren. Der persönliche Verkehr umfasst auch das Recht, schriftlich oder telefonisch sowie im Rahmen zufälliger Begegnungen miteinander zu kom- munizieren (FamKomm-BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Telefonate sind mithin übli- che Bestandteile des Umgangsrechts (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 2018, Art. 273 N 2). Sie sind insbesondere sinnvoll bei grosser räumlicher Entfernung oder bei schwerer Erkrankung des Umgangsberechtigten (BÜTE, Das Umgangsrecht geschiedener oder ge- trennt lebender Eltern, 2005, N 178) und sollen der Sicherung einer möglichst unbefange- nen Kontaktpflege dienen. Auch sie haben sich allerdings am Kindswohl zu orientieren. So wird der Wunsch nach Telefonkontakten häufiger von den getrennt lebenden Eltern als von den betroffenen Kindern geäussert, weil das Telefon nicht das Medium der Kinder ist. Kinder fühlen sich von diesem sprachbezogenen und zeitgebundenen Medium überfor- dert, wissen nicht, was sie sagen sollen, und spüren, dass sie ihren Elternteil enttäu- schen, wenn sie nur mit ja oder nein antworten (STAUB, Das Kindeswohl bei Scheidung und Trennung, 1. A., S. 155 Mitte). Häufigere Telefonanrufe führen zu einer Art konstanter "Anwesenheit" einer Drittperson, was das Gefühl einer "Pflicht" verstärken könnte und nicht geeignet wäre, eine herzliche Beziehung aufzubauen und zu bewahren (vgl. die in BGer 5A_928/2021 E. 4 erwähnte Erwägung des OGer BE). Vorliegend scheinen telefoni- sche Kontakte zwischen dem inhaftierten Vater und seinen beiden Kindern C. und D. grundsätzlich geeignet, neben den monatlichen Besuchskontakten die Vater-Kinder-Be- ziehung zu erhalten bzw. zu fördern. Allerdings sind diese unter Berücksichtigung, dass eine zu häufige Frequenz nicht dem Wohl von C. und D. entspricht, sowie den Besonder- heiten des vorliegenden Falles (Inhaftierung des Vaters wegen Delinquenz gegenüber der Mutter, traumatische Belastung der Mutter) auf einen telefonischen Kontakt von einmal im Monat während maximal einer Viertelstunde festzulegen. Auch bei den Telefonkontakten ist zur Vermeidung einer negativen Einflussnahme des Vaters bezüglich der Mutter die Anwesenheit einer Fachperson erforderlich. Zudem haben die Telefonkontakte zum Schutz der seelischen Verfassung der Mutter nicht in ihrer Wohnung stattzufinden. Für eine entsprechende Umsetzung wird die Beiständin besorgt sein (vgl. E. III.4).
f/ff) Zusammengefasst ist aufgrund der direkten emotionalen Belastung für die Kinder, die die Besuche in der Justizvollzugsanstaltsanlage mit sich bringen können, der Distanz zwi- schen dem Wohnort der Kinder und der JVA R., der seelischen Verfassung der Mutter
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und der Gefahr einer negativen Beeinflussung des Vaters der Kinder bezüglich der Mutter ein monatliches, durch eine Fachperson begleitetes Besuchsrecht zwischen B. und sei- nen Kindern C. und D. von zwei Stunden anzuordnen. Zudem ist ein monatlicher Telefon- kontakt von maximal 15 Minuten unter Anwesenheit einer Fachperson zwischen dem Va- ter und seinen Kindern zu gewähren. Für den Fall der Urlaubsgewährung des Vaters ist der persönliche Kontakt nach Möglichkeit im Rahmen eines institutionalisierten Besuchs- treffs à monatlich drei Stunden durchzuführen. Mit einer entsprechenden Umsetzung wird die Beiständin beauftragt (vgl. E. III.4).
f/gg) Nach Beendigung seines Strafvollzuges wird B. die Schweiz aufgrund des Landes- verweises für zehn Jahre und damit bis zur Volljährigkeit seiner Kinder C. und D. verlas- sen müssen. Der Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, sodass ihm auch ein Aufenthalt im Schengenraum grundsätzlich verwehrt sein wird. Eine konkrete Möglichkeit für die Ausübung eines Besuchsrechts für den Zeit- raum der Landesverweisung ist nicht ersichtlich: Eine selbständige Reise ins Ausland ist für minderjährige Kinder nicht möglich und eine Begleitung durch ihre Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge nicht zumutbar. Daher ist für den Zeitraum der Landesverweisung einstweilen auf eine Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. Sollten sich die Verhält- nisse verändern und konkrete Möglichkeiten für einen Besuchskontakt zwischen dem Va- ter und den Kindern gegeben sein, wird der Vater eine Abänderung des vorliegenden Ur- teils verlangen können.
Beistandschaft 4. a) Für die Kinder C. und D. besteht seit dem Eheschutzentscheid eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, welche mit der Umsetzung, Überwachung und Unterstützung der Besuchsrechtsregelung beauftragt wurde. Die Weiterführung der Beistandschaft ist nicht umstritten. Allerdings ist diese an die veränderten Verhältnisse – die Besuchskon- takte werden unter Berücksichtigung des Strafvollzuges des Vaters stattfinden müssen – anzupassen.
b) Demnach ist die Beistandsperson zu beauftragen, alles Nötige für das begleitete Besuchsrecht und den begleiteten Telefonkontakt zu organisieren und für dessen Umset- zung besorgt zu sein. Namentlich ist die Beistandsperson beauftragt, eine geeignete Fachperson beizuziehen, welche die Besuche der Kinder C. und D. beim Vater im Straf- vollzug begleitet und betreut. Die Besuche sind vorab mit der Justizvollzugsanstalt zu ko- ordinieren, wobei eine Besuchszeit von zwei Stunden pro Besuch angestrebt werden soll.
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Die Beistandsperson ist zudem berechtigt, die von einer Fachperson begleiteten Besuchs- kontakte zwischen C. und D. und B. je nach Bedürfnis von C. und D. zusammen mit der Ehefrau von B. und deren gemeinsamen Tochter E. durchzuführen. Für den Fall der Aus- gangs- bzw. Urlaubsgewährung ist der Besuchskontakt bei Möglichkeit einmal im Monat während drei Stunden bei einem institutionalisierten Besuchstreff durchzuführen. Das be- gleitete Besuchsrecht ist insofern von der Beistandsperson zu überwachen, als sie regel- mässig bei der Fachperson und den Eltern die Einhaltung und Durchführung der Besuche in Erfahrung bringt. Weiter soll sie die Eltern bezüglich Besuchsrecht allgemein beraten und unterstützen. Falls notwendig, ist bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen. Die Beiständin wird zudem beauftragt, für die Kostenregelung der Besuchsbegleitung besorgt zu sein (vgl. auch E. III.3.f zur Kontakt- rechtsregelung).
c) Der Vater stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2022 den Antrag, es sei A. vorsorglich zu verbieten, die Kinder bei den Grosseltern mütterlicherseits betreuen zu lassen, solange nicht Gewähr dafür bestehe, dass der Hund die Kinder nicht mehr beisse. Mit Stellung- nahme vom 21. Juli 2022 verlangte A. (sinngemäss) die Abweisung dieses Antrages, wo- raufhin sich B. mit Eingabe vom 31. August 2022 nochmals zum Vorfall äusserte (vgl. E. I.3.b; FO/16, FO/18 und FO/20). Seither haben sich die Parteien nicht mehr zu dieser Thematik geäussert. Massgebende Hinweise auf eine Gefährdung von C. und D. bei einer Betreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits gibt es keine, weshalb sich diesbezügli- che Weisungen bzw. Kindesschutzmassnahmen erübrigen.
Kinderunterhalt 5. a) A. hatte vor Vorinstanz die Abänderung des Scheidungsurteils betreffend Kinderun- terhalt aufgrund der Wiederverheiratung des Vaters beantragt. Die Vorinstanz erachtete den Abänderungssachverhalt als gegeben und legte die vom Vater geschuldeten Kin- derunterhaltsbeiträge ab Oktober 2020 neu fest. Dabei berücksichtigte sie unter anderem tiefere Bedarfspositionen beim Vater aufgrund des Zusammenlebens mit seiner neuen Ehefrau. Als Einkommen rechnete sie dem Vater, der im Entscheidzeitpunkt infolge eige- ner Kündigung arbeitslos war, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.00 an. Einem allfälligen Freiheitsentzug des Vaters trug die Vorinstanz keine Rechnung, sondern ging bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge von der Annahme der Erwerbstätigkeit des Va- ters im freien Arbeitsmarkt aus (vgl. vi-Entscheid, S. 7 ff.). Die vorinstanzliche Regelung betreffend Kinderunterhalt blieb innert Berufungsfrist unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.2.b).
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b) Nachdem B. Mitte März 2023 seine Freiheitsstrafe angetreten hat, beantragt er mit Eingabe vom 30. März 2023 die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge (FO/28). In Ab- änderung des Entscheids der Vorinstanz beantragt er, dass er ab April 2023 bis zur Ent- lassung aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe keine Unterhaltsbeiträge schulde. Er macht geltend, die Tatsache der Inhaftierung stelle eine wesentliche und dauerhafte Än- derung der Verhältnisse dar. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Dauer der Freiheitsstrafe falle ausser Betracht, da die Verbesserung der Leistungsfä- higkeit nicht von seinem Willen abhänge. Er verfüge sodann auch über kein Vermögen, welches für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden könnte. Ob B. nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wiederum leistungsfähig für Unterhaltzahlungen sein werde, könne derzeit nicht abschliessend beantwortet werden (FO/28).
c) A. hat sich zum Antrag betreffend Abänderung des Kinderunterhaltes nicht geäus- sert.
d) Der Kindesvertreter beantragt, es sei für den Zeitraum ab April 2023 bis zur Entlas- sung aus der Freiheitsstrafe ein Unterhalt von Fr. 50.00 monatlich pro Kind festzusetzen und der Unterhalt sei nach Vollzug der Landesverweisung, spätestens ab Februar 2026, auf monatlich mindestens Fr. 100.00 pro Kind festzusetzen bis zur Volljährigkeit bzw. dar- über hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Der Kindesvertreter räumt ein, dass B. während seines Freiheitsentzuges kein Erwerbseinkommen erzielen könne. Aus Kindersicht sei es wünschenswert, wenn zum jetzigen Zeitpunkt zumindest ein symbolischer Betrag an Unterhalt verbleiben würde, wobei dies nach der Landesver- weisung so oder anders möglich sein werde. Im Weiteren sei für jedes Kind das Manko zu bestimmen, wobei auf den erstinstanzlichen Entscheid abgestellt werden könne (FO/60, S. 9).
e) Voraussetzung für die Abänderung von Kinderunterhalt ist, dass sich die Verhält- nisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abänderungs- grund in Betracht kommen unvorhersehbare Ereignisse, aber auch der allgemeine Lauf der Dinge sowie qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände. Zum Kriterium der Un- vorhersehbarkeit ist zu präzisieren, dass ohne Belang ist, ob eine Regelung im Voraus trotz Absehbarkeit unterblieb oder ob es sich um «echte Noven» handelt. Eine Verände- rung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Unterhaltsbei- träge absehbar war, berechtigt folglich zur Abänderung, sofern der Veränderung damals nicht Rechnung getragen wurde. Es geht aber nicht um die Korrektur einer allenfalls feh-
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lerhaften, rechtskräftigen Unterhaltsregelung, sondern um die Anpassung dieser Rege- lung an die veränderten, im vormaligen Entscheid nicht berücksichtigen Verhältnisse (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. A., Art. 286 N 11 ff., mit Hinweis auf BGE 143 III 42 E. 5.2, 131 III 189 E. 2.7.4, 128 III 305 E. 5.b; FamKomm-AESCHLIMANN, 2022, Art. 286 ZGB N 5).
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist vom tatsächlich erzielten Einkommen der Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus- reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Selbstverschuldetes Unvermögen ist dann zu berücksichtigen, wenn die Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vom Willen des Beitragspflichtigen abhängt. Kann der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen unabhängig von seinem Willen nicht erzielen, z.B., weil er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, fällt ein hypothetisches Ein- kommen ausser Betracht (BK-HEGNAUER, 1997, Art. 285 ZGB N 57, 63; OGer BL vom 2. Dezember 1986 = SJZ 83/1987 S. 364; BGE 128 III 4 E. 4.a).
f/aa) Vorliegend hat die Vorinstanz dem Umstand des Freiheitsentzugs des Vaters bei ih- rer Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht Rechnung getragen, sondern ging von der Erwerbstätigkeit des Vaters im freien Arbeitsmarkt sowie eines Lebens in Freiheit aus. Der mittlerweile inhaftierte Vater hat es zwar selber zu verantworten, dass er eine Frei- heitsstrafe zu verbüssen hat. Während der Freiheitsstrafe ist es ihm aber auch bei gutem Willen nicht möglich, ein hypothetisches Einkommen zu erzielen. Das Vorhandensein an- derer finanzieller Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ist nicht ersichtlich. Die Leis- tungsfähigkeit des Vaters hat sich mit seinem Freiheitsentzug erheblich verändert, womit für die Dauer des vom Vater zu verbüssenden Strafvollzugs von voraussichtlich (maximal) vier Jahren und drei Monaten ein Abänderungsgrund nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt. Aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit infolge Inhaftierung ist dem Vater ab April 2023 bis zur (bedingten) Entlassung aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe kein Einkommen anzurechnen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern C. und D. (Bar- und Betreu- ungsunterhalt) ist während dieser Zeit aufzuheben.
f/bb) Da für die Zeit des Freiheitsentzugs von B. kein Kinderunterhaltsbetrag festgelegt werden kann, sind die Beträge der Unterdeckung zum gebührenden Unterhalt festzulegen
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(Art. 286a ZGB). Auf Seiten der Mutter und der Kinder haben sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert, sodass die vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen für die beiden Kinder und die Mutter keine Korrektur erfahren. Offensichtliche Mängel sind bei diesen keine erkennbar. Auf die vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen für die Kinder und die Mutter kann demnach ohne weiteres abgestellt werden (vgl. vi-Entscheid, S. 9-19). Dem- nach fehlen ab April 2023 (Inhaftierung des Vaters) bis zur Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (Vollzugsende im Juni 2027, bedingte Entlassung möglich ab Januar 2026) zur Deckung des gebührenden Unterhalts der beiden Kinder folgende Beträge:
f/cc) Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wird der Vater die Schweiz und den Schen- genraum aufgrund der Landesverweisung für zehn Jahre verlassen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, wie sich die finanziellen Verhältnisse des Vaters als Unterhaltspflichti- ger alsdann gestalten werden, bzw. ob und in welcher Höhe er dann seiner Unterhalts- pflicht nachkommen kann. So ist offen, ob B. in sein Heimatland oder in einen anderen Drittstaat ausreisen wird, und wie sich seine (finanzielle) Lebenssituation im Ausland ge- stalten wird (Einkommens-, Wohn- und übrige Lebensverhältnisse). Damit sind die Vo- raussetzungen für die Abänderung der von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhalts- beiträge für den Zeitraum nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug zurzeit nicht gegeben. Es steht dem Vater jedoch offen, eine Abänderung der vorinstanzlich rechtskräftig festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum nach seiner Entlas- sung aus dem Strafvollzug in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen, sobald ein Abänderungssachverhalt gegeben ist.
IV.
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Der erstinstanzliche Kostenspruch ist nicht angefochten, weshalb es dabei sein Be- wenden hat.
a) Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Wie weiter oben bereits aus- geführt wurde (E. II.1), entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das für die Hauptsache zuständige Gericht (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2017, Art. 119 N 2 m.H.) im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). In Kollegialgerichtsfällen ist da- für der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113).
b) Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ist ihre Be- dürftigkeit ausgewiesen (vgl. vi-Entscheid, S. 25; vi-act. 2, 6, 13, 52 und 54). Ihre Begeh- ren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch Rechtsbeistände erweist sich angesichts der Komplexität der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend sind beide Gesuche um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Antragsgemäss ist A. X. und B. Rechtsanwalt Y. als unentgeltliche Rechtsbeistände beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).
Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen ver- legt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend hat sich der Sachverhalt im Laufe des Berufungs- verfahrens massgeblich weiterentwickelt, sodass eine andere Ausgangslage zu beurteilen war als vor Vorinstanz. In diesem Zusammenhang wurde der Streitgegenstand während des Berufungsverfahrens von der Frage des persönlichen Verkehrs auf die Regelung der elterlichen Sorge und die Abänderung des Kinderunterhalts erweitert. Bezüglich Besuchs- recht wurde weder dem zuletzt aufrechterhaltenen (Haupt-)Antrag der Mutter noch jenem des Vaters gefolgt. Bei der Frage nach der elterlichen Sorge wurde der Antrag der Mutter gutgeheissen, bei der Abänderung des Kinderunterhaltes jener des Vaters. Insgesamt ob- siegt keine der Parteien mit ihren Anträgen vollumfänglich. Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, die Kosten den Parteien im Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Ihre Parteikosten trägt damit jede Partei selbst (vgl. GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.o., N 10.38).
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Entscheid betreffend super- provisorische Massnahme [ZV.2023.47-K2; FO/24] und Einsetzung Kindesvertreter
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[FO/51]) wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 221, 223 GKV). Hinzu kommt die Entschädigung für den Kindesvertreter (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Dieser macht einen Auf- wand von 18.20 Stunden à Fr. 200.00 bzw. ein Honorar von Fr. 3'640.00 zuzüglich Fr. 145.60 Barauslagen und Fr. 291.50 Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 4'077.10, geltend (FO/66). Das ist angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit total Fr. 8'077.10.
Infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden die Anteile an den Gerichtskosten beider Parteien vorläufig vom Staat übernommen.
b) Rechtsanwalt Y. reichte mit Schreiben vom 1. September 2023 und 4. Dezember seine Kostennoten ein und teilte einen Aufwand von insgesamt 37:31 Stunden und ein Grundhonorar von Fr. 7'503.15 mit. Zudem macht er effektive Barauslagen von Fr. 154.65 (davon Fr. 19.95 Spesen, Fr. 76.70 Porti und Fr. 58.00 Fotokopien) geltend (FO/43; Bei- lage zu FO/64). Angesichts der Inhaftierung von B. während des laufenden Berufungsver- fahrens, der damit verbundenen Erweiterung des Berufungsgegenstandes sowie des su- perprovisorischen Massnahmenverfahrens betreffend Sistierung des Kontaktrechts
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scheint das geltend gemachte Grundhonorar von Fr. 7'503.15 und damit eine Überschrei- tung der Honorarpauschale angemessen. Die von Rechtsanwalt Y. angegebenen effekti- ven Barauslagen sind zwar nicht im Einzelnen ausgewiesen, liegen aber in der Pauschale von 4% (Art. 28bis HonO). Daher werden die Barauslagen mit Fr. 154.65 vergütet. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 589.65 (7.7% auf Fr. 7'657.80, Art. 29 HonO). Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 8'247.45 (inkl. Barauslagen und MWST) für Rechtsanwalt Y.
c) Rechtsanwältin X. reichte mit Schreiben vom 6. September 2023 und 11. Dezember 2023 ihre Kostennoten ein und teilte einen Aufwand von 17.9 Stunden mit (FO/45 und FO/68). Auch dies ist angemessen. Das Grundhonorar beträgt damit Fr. 3'580.00. Dazu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 143.20 (4% von Fr. 3'580.00, vgl. Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 286.70 (7.7% auf Fr. 3'723.20, Art. 29 HonO). Dar- aus resultiert eine Parteienschädigung von Fr. 4'009.90 (inkl. Barauslagen und MWST) für Rechtsanwältin X.
d) Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h. sie geltend machen wird, sobald die finanziellen Ver- hältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die beiden Rechtsvertreter werden da- rauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientschaft kein zusätzliches Honorar fordern dürfen (Art. 11 bis HonO).
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Entscheid des verfahrensleitenden Richters:
Entscheid der II. Zivilkammer:
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d) Für die Zeit des Vollzugs der Landesverweisung von B. wird kein persönlicher Kontakt zwischen B. und C. und D. festgesetzt. 4. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit den bisherigen Kompeten- zen bestätigt. Neu wird die Beiständin oder der Beistand zusätzlich wie folgt beauf- tragt: a) alles Nötige für die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts und der begleite- ten Telefonkontakte zu organisieren und für dessen Umsetzung besorgt zu sein; namentlich durch Beizug einer geeigneten Fachperson, welche die begleiteten Be- suche durch vorgängige Absprache mit der Justizvollzugsanstalt organisiert und die Kinder zum Besuch bei B. im Strafvollzug durchgehend begleitet und betreut sowie die Kinder angemessen vor- und nachbetreut, b) zu entscheiden, ob die von einer Fachperson begleiteten Besuchskontakte wäh- rend des Strafvollzugs zwischen C. und D. und B. zusammen mit der jetzigen Ehefrau von B. und deren gemeinsamer Tochter E. durchgeführt werden oder nicht, c) die begleiteten Besuche von B. mit den Kindern im Rahmen eines institutionellen Besuchstreffs zu organisieren, für die Zeit, sobald B. im Strafvollzug Urlaub erhält, d) für die Regelung der Kosten für die Besuchs- bzw. Telefonbegleitungen besorgt zu sein und e) falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Kontaktrechts- regelung zu beantragen. 5. a) Es wird festgestellt, dass die unangefochten gebliebene Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 25. Februar 2022/2. März 2022 (IN.2020.168- [...]; IN.2021.6- [...]) in Rechtskraft erwachsen ist. b) Mit Wirkung ab April 2023 wird die Unterhaltspflicht B. gemäss Ziffer 2 des Ent- scheids des Kreisgerichts L. vom 25. Februar 2022/2. März 2022 (IN.2020.168- [...]; IN.2021.6- [...]) für die Dauer, in der sich B. im Strafvollzug befindet, wie folgt abgeän- dert: Ab April 2023 bis zur (bedingten) Entlassung von B. aus dem Strafvollzug wird die Un- terhaltspflicht von B. gegenüber C. und D. aufgehoben. Während dieses Zeitraums fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C. und D. folgende Beträge:
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