© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.13-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.01.2024 Entscheiddatum: 29.06.2023 Entscheid Kantonsgericht, 29.06.2023 Art. 317 Abs. 2 ZPO; Art. 124a Abs. 1 ZGB: Bei der erstmals im Berufungsverfahren vom Ehemann geltend gemachter Forderung aus Güterrecht handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung (E. II/5). Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Altersrenten nach Art. 124a Abs. 1 ZGB aufgrund unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen (Ehefrau erhält eine höhere AHV-Rente). Nicht massgebend sind der aktuelle Bedarf und das Einkommen. Verweigerung Teilung aufgrund behaupteter Verletzung der Unterhaltspflicht verneint (E. III/1). Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren von Fr. 6'000.00 für ein Scheidungsverfahren waren im konkreten Fall noch angemessen (E. IV/1). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 29. Juni 2023, FO.2022.13-K2). Entscheid siehe PDF

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 29. Juni 2023 Geschäftsnr. FO.2022.13-K2 (IN.2021.55-[...])

Verfahrens- beteiligte A.__,

Kläger, Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt C.,

und

B.__,

Beklagte, Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwältin D.,

Gegenstand Scheidungsfolgen

FO.2022.13-K2 2/23

Erwägungen

I.

  1. A. (Kläger und Berufungskläger), geb. DD.MM.1952, und B. (Beklagte und Beru- fungsbeklagte), geb. DD.MM.1954, heirateten am DD.MM.1979 in P. Sie haben vier volljäh- rige Söhne. Seit dem DD.MM.2019 leben sie getrennt.

  2. Am 26. April 2021 reichte A. beim Kreisgericht O. die Scheidungsklage ein (IN.2021.55-[...]). Das Scheidungsurteil erging am 16. März 2022 (Versand begründeter Entscheid am 24. März 2022) und lautet wie folgt (nachfolgend: vi-Entscheid):

  3. Die Ehe von B. und A. wird geschieden.

  4. Die R. AG wird angewiesen, basierend auf dem Rentenanspruch von A., geb. DD.MM.1952, [...], von monatlich Fr. 2'652.20, den Rentenanspruch von B., geb. DD.MM.1954, [...], von Fr. 512.00 monatlich gemäss Art. 124a Abs. 2 ZGB in eine lebenslange Rente umzurechnen und lebenslang an sie auszubezahlen.

  5. B. und A. schulden sich keinen nachehelichen Unterhalt.

  6. B. bezahlt A. den Betrag von Fr. 247.15. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinan- dergesetzt.

  7. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 wird B. und A. je zur Hälfte auferlegt; A. unter Anrech- nung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00. B. und A. tragen ihre Parteikosten.

  8. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 6. Mai 2022 Berufung und stellte folgende An- träge (FO/1, Berufung):

  9. Ziffn. 2, 4 und 5 des Entscheids des Kreisgerichts O. vom 16. März 2022 seien aufzuheben;

  10. In Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids des Kreisgerichts O. sei auf eine Teilung der Ren- tenansprüche zu verzichten;

  11. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheids des Kreisgerichts O. sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 14'206.00 aus Güterrecht zu bezah- len;

  12. In Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids des Kreisgerichts O. sei die Entscheidgebühr ange- messen zu reduzieren, auf maximal CHF 3'000.00 festzusetzen und den Parteien im Verhält- nis 2/3 (Berufungsbeklagte) und 1/3 (Berufungskläger) aufzuerlegen;

  13. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

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Die zur Stellungnahme aufgeforderte B. stellte mit Berufungsantwort vom 21. Juni 2022 folgende Begehren (FO/14, Berufungsantwort):

  1. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 4 der Berufungsanträge sei Ziff. 5 des Entscheids des Kreis- gerichts O. vom 16. März 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 wird B. und A. je zur Hälfte auferlegt; A. unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'800.00. B. und A. tragen ihre Parteikosten."
  2. Soweit der Kläger mehr oder anderes verlangt, seien die Berufungsanträge abzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer).

Die Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 24. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme umgehend zu erfolgen habe (FO/15). Darauf liess sich dieser innert erstreckter Frist (FO/16 und FO/17) am 15. August 2022 vernehmen und hielt an den in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen fest (FO/19). Die Stellungnahme vom 15. August 2022 wurde B. mit Schreiben vom 17. Au- gust 2022 zugestellt (FO/20), worauf diese am 22. August 2022 erneut eine Stellung- nahme samt neuen Akten einreichte (FO/21). Die Stellungnahme vom 22. August 2022 wurde wiederum mit Schreiben vom 25. August 2022 A. zur Kenntnis gebracht (FO/22), welcher sich am 7. September 2022 erneut vernehmen liess (FO/23). Nach Zustellung der Stellungnahme vom 7. September 2022 an B., verzichtete diese mit Schreiben vom 12. September 2022 auf eine weitere Stellungnahme (FO/25), was wiederum am 14. Sep- tember 2022 A. zur Kenntnis gebracht wurde (FO/26). Es wurden die erstinstanzlichen Akten eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Berufung vom 6. Mai 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – innert der Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (Versand des begründeten Entscheids am 24. März 2022 [vi-Entscheid, S. 11]; Zustellung am 25. März 2022 [vi-act. 42]). Sachlich zuständig zur Beurteilung der Berufung ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

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2.a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung begründet sein. Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift selber vollständig aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird (BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Der Berufungskläger kann – nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde – in einer Berufungsreplik Ergänzungen ma- chen, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_380/2014 E. 3.2.2; 5A_737/2012 E. 4.2.3).

b) Vorliegend wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. FO/15). Nach Zu- stellung der Berufungsantwort – und nach Wechsel des Rechtsanwalts (vgl. FO/2, Beilage 1; FO/16) – hat A. in Ausübung des Replikrechts am 15. August 2022 eine Stellungnahme eingereicht, welche zahlreiche ergänzende Ausführungen bzw. neue Kritikpunkte enthält (FO/19). Soweit es sich dabei nicht um Ergänzungen handelt, welche aufgrund von Ein- wänden von B. in der Berufungsantwort erforderlich gewesen sind, erfolgten diese verspä- tet, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht einzugehen ist.

  1. Im Berufungsverfahren noch streitig sind der Vorsorgeausgleich, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die vorinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids. Die nicht angefochtenen Bestimmungen des vorinstanzli- chen Entscheids (Ziffern 1 [Ehescheidung] und 3 [nachehelicher Unterhalt]) sind mit Ab- lauf der Anschlussberufungsfrist am 10. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

  2. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Dispositions- und der Verhand- lungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1, Art. 55 und Art. 58 ZPO), ebenso wie im Berufungsver- fahren für den Vorsorgeausgleich (entgegen Art. 277 Abs. 3 ZPO; vgl. BGer 5A_392/2021 E. 3.4.1.1 m.w.H.; 5A_952/2019 E. 3.3; 5A_631/2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Anwendungs- bereich des Dispositionsgrundsatzes verfügen dabei grundsätzlich die Parteien über den Streitgegenstand. Insbesondere ist das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien ge- bunden und es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver- langt. Allerdings ist das Gericht im Rahmen des Rechtsbegehrens nicht an dessen rech- nerische Begründung gebunden, d.h. es kann einzelne Teilbeträge anders berechnen als die Partei, darf aber im Total nicht darüber hinausgehen (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. SUTTER- SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58

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N 6 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.1 ff.). Im Berufungsverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot). Der angefochtene Entscheid kann nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden, wobei dem Verschlechterungsverbot praxisgemäss allein das Ergebnis der güter- rechtlichen Auseinandersetzung unterliegt (vgl. BGer 5A_618/2012 E. 6.4). Der Verhand- lungsgrundsatz bedeutet, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht den für die Beurtei- lung notwendigen Sachverhalt darzulegen; es hat den Sachverhalt nicht von sich aus ab- zuklären. Die Parteien müssen die rechtserheblichen Tatsachen behaupten, d.h. die Tat- sachen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, um daraus die beantragte Rechtsfolge abzuleiten. Diese Behauptungslast trägt diejenige Partei, welche aus einer Tatsache eine Rechtsfolge ableitet. Dabei genügen Pauschalbehauptungen nicht; viel- mehr sind Tatsachen substantiiert vorzutragen. Zudem muss die behauptende Partei die entsprechenden Beweise einreichen bzw. beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.14 ff.; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 55 N 7 ff.). Noven sind nur noch un- ter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

5.a) Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der Forderung aus Güterrecht gemäss Ziffer 3 des Berufungsbegehrens um eine Klageänderung handelt. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren von A. betreffend Güterrecht mit dem Vermerk "sinngemäss an der Hauptverhandlung" wie folgt festgehalten: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'206.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien" (vi-Entscheid, S. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Parteien an der Hauptverhandlung erklärt hätten, dass sie betref- fend die eheliche Liegenschaft güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Sie prüfte danach nur die von A. geltend gemachte Forderung von Fr. 1'206.00 und die von B. geltend ge- machte Forderung von Fr. 1'082.85 (vi-Entscheid, S. 7 ff.).

b) A. verlangt mit Ziffer 3 des Berufungsbegehrens, B. sei zu verpflichten, ihm den Be- trag von Fr. 14'206.00 aus Güterrecht zu bezahlen. Diese Forderung setze sich zusam- men aus der von B. anerkannten Forderung von Fr. 1'206.00 aus Miete und einer Forde- rung als Ausgleichszahlung für Mobiliar von Fr. 13'000.00. Die Forderung von Fr. 13'000.00 aus Mobiliar habe er vor Vorinstanz mehrfach vorgebracht, was ignoriert worden sei. Stattdessen sei entgegen den Anträgen von A. festgestellt worden, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Berufung, S. 12 ff.).

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c) B. wendet ein, A. mache in der Berufungsschrift zum ersten Mal eine Güterrechts- forderung von Fr. 13'000.00 für Mobiliar geltend. Das Güterrecht unterliege der Dispositi- onsmaxime. Spätestens an der vorinstanzlichen Verhandlung habe A. seine Forderung beziffern müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er nur auf die Schuld von Fr. 1'206.00 verwiesen. Eine nachträgliche Erhöhung um Fr. 13'000.00 sei im Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr möglich (Berufungsantwort, S. 9 ff.)

d) A. bringt lediglich in allgemeiner Weise vor, er habe die Forderung von Fr. 13'000.00 vor der Vorinstanz mehrfach vorgebracht, was ignoriert worden sei (Beru- fung, S. 15). Er legt allerdings nicht dar, wann und wie er diese Forderung geltend ge- macht haben sollte. Im Berufungsverfahren genügt es nicht, dass der Berufungskläger den Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Stattdessen müssen die zu beanstandenden Teile des angefochtenen Entscheids sowie die entsprechende Aktenstücke genau be- zeichnet werden (CHK-SUTTER-SOMM/BENEDIKT, 2021, Art. 311 ZPO N 8 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E 4.3.1; BGer 5A_598/2019 E. 3.1; 5A_503/2018 E. 6.3). Dies hat A. in der Berufungsschrift unterlassen. Er kommt damit seiner Begrün- dungspflicht nicht nach. Die nachgeschobene Begründung in der Stellungnahme vom 15. August 2022, wonach sich aus den Protokollen der Einigungs- und Hauptverhandlung ergebe, dass das Thema des Mobiliars nicht abgeschlossen worden sei, er mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 seine Ansprüche betreffend Mobiliar geltend gemacht habe und er an der Hauptverhandlung bemerkt habe, er entscheide am Schluss, ob er bei seiner For- derung bleibe (FO/19, S. 5 f.), erfolgten verspätet und sind deshalb nicht zu beachten (vgl. vorstehend E. II.2). Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Rechtsbegehren.

Auch wenn die verspäteten Vorbringen rechtzeitig in der Berufungsschrift erfolgt wären, würde dies nichts ändern. Im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime müssen die Par- teien klare, detaillierte und bezifferte Rechtsbegehren zu allen Scheidungsfolgen inkl. Gü- terrecht stellen (DOLGE, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl., Art. 277 N 11). In den vorinstanzli- chen Akten ist entgegen der Auffassung von A. nicht ersichtlich, dass er einen Anspruch betreffend Mobiliar über Fr. 13'000.00 geltend gemacht hätte. Als der vorinstanzliche Richter in Ausübung seiner Fragepflicht an der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 die Rechtsbegehren von A. eruierte, war das Mobiliar gar kein Thema (vi-act. 38). Vielmehr bejahte A. die Frage, ob die Parteien betreffend das Haus güterrechtlich auseinanderge- setzt seien und machte anschliessend einzig eine Forderung von Fr. 1'206.00 im Zusam- menhang mit der Trennungsvereinbarung geltend (vi-act. 38, S. 1 f.). Nicht nachvollzieh- bar ist die klägerische Auffassung, aus der Bemerkung von A., er sei mit der Formulierung

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gemäss Ziffer 3 des Plädoyers der Rechtsanwältin nicht einverstanden und würde bezüg- lich seiner Forderung am Schluss entscheiden, könne abgeleitet werden, dass die Auftei- lung des Mobiliars an der Hauptverhandlung Gegenstand gewesen sei. Auch das Plädo- yer der Rechtsanwältin bezog sich nicht auf die Aufteilung des Mobiliars (vi-act. 39, S. 5 ff.). Zwar hat A. mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 im Hinblick auf die Einigungs- verhandlung verlangt, den Hausrat und das Mobiliar vor dem Verlassen des Hauses der Ehefrau abschliessend aufzuteilen (vi-act. 14, S. 4) und an der Einigungsverhandlung vom 11. November 2021 aufgezählt, welches Mobiliar er noch haben möchte (vi-act. 16). Diese Äusserungen erfolgten allerdings, bevor die Parteien die eheliche Liegenschaft ein- vernehmlich verkauften und A. an der Hauptverhandlung erklärte, diesbezüglich güter- rechtlich auseinandergesetzt zu sein (vi-act. 38, S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund war der vorinstanzliche Richter entgegen der Auffassung von A. (FO/23, S. 3) nicht gehalten, ihn nach einem allfälligen Antrag betreffend Mobiliar zu fragen. Denn die gerichtliche Frage- pflicht nach Art. 56 ZPO sieht lediglich vor, dass das Gericht durch entsprechende Fragen einer Partei Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung gibt, falls das Vorbringen ei- ner Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Hier geht es allerdings nicht um ein unklares Vorbringen, sondern um ein fehlendes Rechtsbe- gehren. Das Bundesgericht hat zwar bisher soweit ersichtlich offengelassen, ob unzuläng- liche Rechtsbegehren Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht bilden können (BGer 5A_3/2019 E. 4.2). Zweifelsohne ist es aber nicht Sache des Gerichts, anstelle der Par- teien ein korrektes Rechtsbegehren zu formulieren (BGer 4A_502/2019 E. 7.2.2.2) oder durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_502/2019 E. 7.1).

Eine Klageänderung liegt vor, wenn das Rechtsbegehren geändert oder erweitert wird o- der wenn die Klage auf einen abweichenden Sachverhalt gestützt wird (KUKO ZPO- SOGO/NAEGELI, Art. 227 N 5 m.w.H.). Indem A. im Berufungsverfahren neu Fr. 14'206.00 aus Güterrecht verlangt, hat er seine Klage um Fr. 13'000.00 erhöht. Dies stellt eine Kla- geänderung dar, deren Zulässigkeit unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist. Gestützt darauf ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsa- chen und Beweismitteln beruht. Ob die Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben sind, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BK-KILLIAS, 2012, Art. 227 ZPO N 25), wobei der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen darzule- gen hat (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1418). A. bringt zu Recht nicht vor, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Denn die For-

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derung aus Güterrecht von Fr. 13'000.00 betrifft Tatsachen, die sich bereits vor dem erst- instanzlichen Entscheid verwirklicht haben. Gleiches gilt betreffend die neu eingereichte Versicherungspolice vom DD.MM.2018, welche aufgrund des Datums (DD.MM.2018) A. bereits vor dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sein musste (Berufung, Beilage 11). Somit sind die Voraussetzungen der Klageänderung mangels neuen Tatsa- chen oder Beweismitteln nicht erfüllt. Auf Ziffer 3 des Berufungsbegehrens ist im Betrag der unzulässigen Klageerhöhung von Fr. 13'000.00 nicht einzutreten.

III.

Vorsorgerechtliche Auseinandersetzung 1.a) In Bezug auf den Vorsorgeausgleich stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, bei beiden Ehegatten sei der Vorsorgefall vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens definitiv eingetreten. A. beziehe eine monatliche Altersente von Fr. 2'652.20 und B. von insgesamt Fr. 1'627.95. Die Ehe habe knapp 43 Jahre bzw. das Zusammenleben 40 Jahre gedauert. B. sei als Hausfrau und Mutter für die Erziehung der vier Söhne zuständig gewesen und habe selbst eine geringere Vorsorge als A. aufbauen können. Es würde sich damit um eine langjährige Ehe handeln, die einen starken Einfluss auf die Erwerbssitua- tion gehabt habe. Dieser Grund allein würde schon genügen, um eine hälftige Teilung der ganzen Rente durchzuführen. Auch die Vorsorgebedürfnisse, die Lebensumstände und die güterrechtlichen Aspekte würden keine Argumente liefern, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen: Da B. zwei Jahre jünger sei als A. und sie eine längere statistische Lebenserwartung habe, sei sie länger auf ihr Vermögen angewiesen. Die Ver- mögensverhältnisse der Parteien seien unter Berücksichtigung der Liegenschaften von A. in T. ungefähr gleich hoch. Die AHV-Rente von A. sei zwar um rund Fr. 300.00 tiefer als diejenige von B. A. würde allerdings monatlich Fr. 90.00 Mieteinnahmen aus den Liegen- schaften in T. sowie bei der S. AG ein monatliches Einkommen von Fr. 500.00 erzielen. Zudem verfüge er über einen geringeren Lebensbedarf, da er seit dem DD.MM.2019 im Konkubinat leben würde. Der geringere Lebensbedarf und die Mieteinnahmen würden die tiefere AHV-Rente von A. wieder ausgleichen zu vermögen, so dass diesbezüglich kein Ungleichgewicht vorhanden sei. Die Vorinstanz führte vor diesem Hintergrund eine hälf- tige Teilung der Renten durch und schied von der monatlichen Altersrente von A. von Fr. 2'652.20 einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 512.00 zugunsten von B. aus (vi- Entscheid, S. 4 ff.).

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b) A. rügt, er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen beantragt, dass auf eine Teilung gänzlich zu verzichten sei. B. hätte bereits ab dem Jahr 2007, als ihr jüngster Sohn 15 Jahre alt gewesen sei, ihr Arbeitspensum erweitern können, sei stattdessen frei- willig bei ihrem 50%-Pensum geblieben. A. habe mehrmals einen Einkauf in die Pensions- kasse von B. im Gesamtbetrag von ca. Fr. 250'000.00 getätigt. Er habe noch weitere Ein- zahlungen tätigen wollen, B. habe dies nicht gewollt. Seit dem Jahr 2007 habe B. deutlich weniger an den Unterhalt beigesteuert, da die Kinderbetreuung grösstenteils weggefallen sei und sie die Möglichkeit gehabt habe, ein höheres Einkommen zu erzielen. Sie habe damit ihre familiäre Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB zumindest teil- weise verletzt, was allein eine ermessensweise Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigen würde. Überdies würde B. eine um Fr. 300.00 höhere AHV-Rente er- halten. A. generiere zwar monatliche Mieteinnahmen von ca. Fr. 90.00, er würde aber kein Einkommen bei der S. AG erzielen. Die Firma generiere zurzeit nicht einmal Einnah- men und werde voraussichtlich in diesem Jahr (2022) liquidiert. A. habe effektive Wohn- kosten von Fr. 1'400.00 während B. während der gesamten Trennungszeit für den Betrag von Fr. 650.00 im gemeinsamen Haus gelebt habe. Aufgrund der vorhandenen Vermö- gensverhältnisse, der freiwilligen Teilzeit-Erwerbstätigkeit von B. und ihrer Verletzung der Unterhaltspflicht sowie der massgebenden Einkäufe von A. in ihre Altersvorsorge würde sich ein Abweichen vom Grundsatz und der Verzicht auf die Teilung der Rentenansprüche rechtfertigen (Berufung, S. 6 ff.).

c) B. lässt demgegenüber mit Verweis auf BGE 145 III 56 ausführen, nur ein krass ehewidriges Verhalten und eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht könne es rechtfertigen, von einer hälftigen Teilung abzuweichen. B. habe ihr Erwerbspensum in der Arztpraxis nicht erhöhen können. Neben der Erwerbsarbeit habe B. immer das Haus und den ganzen Umschwung in Schuss gehalten. Sie habe für alle noch zu Hause woh- nenden Familienmitglieder gekocht und die Wäsche gemacht. Daneben habe sie A. bei Mails und Korrespondenz für die S. AG unterstützt und die Büros geputzt. Bei den Einkäu- fen in die Pensionskasse der Ehefrau würde es sich um Errungenschaftsmittel handeln, welche die Parteien gemeinsam erwirtschaftet hätten. Dass B. im November 2018 nicht gewollt habe, dass sämtliche liquiden Mittel in die Pensionskasse einbezahlt würden, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im damaligen Zeitpunkt sei damit zu rechnen ge- wesen, dass Autos ersetzt werden müssten, was dann auch eingetroffen sei. Ausserdem sei es auch sinnvoll gewesen, eine Reserve für Hausreparaturen zu haben. Der Vorwurf, B. habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Familie vernachlässigt, sei deshalb unzutref- fend. Die während der Trennungszeit tieferen Wohnkosten von B. seien mitunter auch ein Grund gewesen, weshalb ihr ihm Eheschutzentscheid kein Unterhaltsbeitrag festgesetzt

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worden sei. Nun sei die Liegenschaft verkauft und sie würde eine Miete von Fr. 1'400.00 bezahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie B. in dieser Situation die tiefere BVG-Rente ausgleichen solle (Berufungsantwort, S. 5 ff.).

d/aa) Die Höhe der zu teilenden monatlichen BVG-Renten von A. von Fr. 2'652.20 und von B. von Fr. 1'627.95 blieb in den rechtzeitig eingereichten Eingaben der Parteien unbe- stritten (vi-Entscheid, S. 4). Die erstmals in der Stellungnahme vom 15. August 2022 vor- gebrachten Einwände von A., die Vorinstanz habe es unzulässigerweise unterlassen, bei der Zentralstelle 2. Säule nachzufragen und es sei deshalb fraglich, ob alle Guthaben ein- bezogen worden seien (FO/19, S. 2 f.), erfolgten nicht innert der Berufungsfrist und sind deshalb unbeachtlich. Entgegen der klägerischen Auffassung sind auch keine Abklärun- gen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Berufungsverfahren gilt – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – auch bezüglich des Vorsorgeausgleichs die Verhandlungs- maxime (BGer 5A_392/2021 E. 3.4.1.1 m.w.H.; 5A_952/2019 E. 3.3). Zu beurteilen ist so- mit einzig die von der Vorinstanz beschlossene hälftige Teilung der BVG-Renten.

d/bb) Da bei beiden Parteien unbestrittenermassen der Vorsorgefall vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten ist, hat die Vorinstanz die Rententeilung zu Recht auf Art. 124a ZGB gestützt (vi-Entscheid, S. 4; Berufung, S. 4 f.; Berufungsantwort, S. 3). Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente entscheidet und dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse bei- der Ehegatten beachtet. Während Austrittsleistungen unter Vorbehalt von Art. 124b ZGB strikt hälftig zu teilen sind, besteht im Hinblick auf Renten und Kapitalbezüge ein grösse- rer Ermessensspielraum (FamKomm I-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., Art. 124a N 16). Gleich- wohl wird sich der Richter stets am Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben orientieren müssen (BGer 5A_211/2020 E. 4.1.1).

d/cc) Die Berücksichtigung der Ehedauer trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht im- mer die gesamte Vorsorge geteilt werden muss. Bei einer langjährigen Ehe, die einen starken Einfluss auf die Erwerbssituation hatte und während der der grösste Teil der Vor- sorge aufgebaut wurde, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung der ganzen Rente ange- messen sein (BGer 5A_211/2020 E. 4.1.1; BBI 2013 4887 ff., 4911). Hingegen wäre bei einer kürzeren Ehe, die ein paar Jahre vor dem Rentenalter geschlossen wurde, eine Tei- lung der ganzen Rente unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs kaum angemessen. In diesem Fall wird das Gericht nur einen Teil der Rente teilen (BBI 2013 4887 ff., 4911). Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien vor der Hochzeit kein Vorsorgeguthaben an-

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gespart und das gesamte Vorsorgeguthaben während der Ehe erworben haben (vi-Ent- scheid, S. 5). Die Vorinstanz ging demnach rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Berück- sichtigung der Dauer der Ehe dazu führt, dass die Renten ganz geteilt werden und kein prozentualer Abzug gerechtfertigt ist (vgl. auch Tabelle in BBI 2013 4887 ff., 4955 f.).

d/dd) Da nach Erreichen des Rentenalters die berufliche Vorsorge in der Regel nicht mehr weiter aufgebaut wird und Lücken auch nicht mehr aufgefüllt werden können, sind die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten der zweite wichtige Faktor, der beim Entscheid über die Rententeilung beachtet werden muss. Dabei darf nicht nur das Vorsorgebedürf- nis eines Ehegatten allein betrachtet werden, sondern sie müssen stets gegeneinander abgewogen werden (BBI 2013 4887 ff., 4911). Die Beachtung der Vorsorgebedürfnisse soll der Einzelfallgerechtigkeit dienen und insbesondere Härten vermeiden. Wird ein Ehe- gatte vom Ausgleich, vielleicht auch nur vorübergehend, ungleich stärker getroffen als der andere, ist nach Alternativen (z.B. nicht hälftige Aufteilung analog zu Art. 124b ZGB) zu suchen (FamKomm I-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., Art. 124a N 27). Die hälftige Teilung ist un- ter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse unbillig, wenn dadurch eine Partei im Vergleich zur anderen deutliche Nachteile erfährt (BGer 5A_729/2020 E. 8.1 mit Hinweis auf BGer 5A_194/2020 E. 4.1.1 mit Hinweisen; 5A_153/2019 E. 6.3.2, in: SJ 2019 I S. 478).

Betreffend Vorsorgebedürfnisse ist unbestritten, dass B. eine um Fr. 300.00 höhere mo- natliche AHV-Rente als A. erhält (vi-Entscheid, S. 5, A.: Fr. 2'064.00; B.: Fr. 2'371.00). Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dieses Ungleichgewicht würde durch den geringeren Lebensbedarf und die Mieteinnahmen von A. ausgeglichen werden (vi-Entscheid, S. 6), was wiederum von diesem mit Berufung gerügt wird (Berufung, S. 8 f.). Dazu ist Folgen- des auszuführen: Der Anteil der Rente ist – anders als eine Unterhaltsrente – unabänder- bar. Eine Veränderung der Verhältnisse nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist unbe- achtlich, weil der Vorsorgeausgleich nicht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidari- tät basiert, sondern zum Ziel hat, während der Ehe erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu teilen (BBI 2013 4887 ff., 4914). Die Teilung im Rahmen von Art. 124a ZGB hat somit nicht zum Ziel, den ehemaligen Ehegatten einen strikt identischen Lebensstan- dard zu verschaffen und soll auch nicht jegliche wirtschaftliche Ungleichheit infolge der Scheidung ausgleichen. Eine Aufteilung auf der Grundlage der Einkommen und Ausga- ben der Parteien ist in jedem Fall unzulässig, da sie von finanziellen Daten abhängt, die zum Zeitpunkt der Scheidung festgelegt wurden und sich danach ändern können, ohne dass die Parteien jedoch die Möglichkeit haben, auf dieser neuen Grundlage eine Ände- rung der zugesprochenen Rente zu beantragen (BGer 5A_211/2020 E. 4.4). Vor diesem

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Hintergrund dürfen das Einkommen von A. bei der S. AG, seine Mieteinnahmen und der Lebensbedarf der Parteien beim Vorsorgeausgleich nicht berücksichtigt werden (unbe- achtlich deshalb die diesbezüglichen Ausführungen in Berufung, S. 8 f. und Berufungsant- wort, S. 6 f.). Demnach kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die tiefere AHV-Rente durch die Mieteinnahmen von A., sein Einkommen bei der S. AG und dem Le- bensbedarf der Parteien ausgeglichen werde (vi-Entscheid, S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Vorsorgebedürfnis von B. aufgrund ihrer höheren AHV-Rente tiefer ist als jenes von A.

Der Vermögensstand der Parteien, das Alter und die höhere Lebenserwartung von B. wir- ken sich neutral auf die Vorsorgebedürfnisse der Parteien aus. Der Vermögensstand der Parteien ist unbestrittenermassen ungefähr gleich hoch (vi-Entscheid, S. 5; Berufung, S. 8, FO/21, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vermögens- verhältnisse der Parteien die Teilung der BVG-Renten beeinflussen soll (nicht nachvoll- ziehbar deshalb Berufung, S. 9; unbeachtlich, da verspätet sind die Ausführungen in FO/19, S. 4, wonach B. aufgrund der Differenz im liquiden Vermögen ein Vermögensver- zehr zuzumuten sei, um ihre Rente zu finanzieren). Dem Umstand, dass B. zwei Jahre jünger als A. ist und eine höhere statistische Lebenserwartung aufweist (vgl. unbestrittene Erwägungen der Vorinstanz in vi-Entscheid, S. 5), wird bereits genügend Rechnung getra- gen, indem eine lebenslängliche Rente ausgerichtet wird (vgl. FamKomm I-JUNGO/GRÜT- TER, Art. 124a N 42). Dass die von der Vorsorgeeinrichtung umzurechnende und tatsäch- lich an B. auszurichtende Rente aufgrund des längeren zeitlichen Bedarfs massgebend vom zugesprochenen Rentenanteil abweichen würde, haben die Parteien nicht geltend gemacht und ist aufgrund des geringen Altersunterschiedes auch nicht zu erwarten.

d/ee) Sollen neben der Dauer der Ehe und den Vorsorgebedürfnissen der beiden Ehegat- ten andere Umstände beachtet werden, muss das Gericht dies offenlegen. In Frage kom- men insbesondere die Umstände, die als Grund zu einer Abweichung von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung genügen (Art. 124b ZGB) und vergleichbar schwerwiegende Gründe (BGE 145 III 56 E. 5.1 = Pra 108 2019 Nr. 39; BBI 2013 4887 ff., 4912). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die grobe Verletzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht eines Ehegatten einen weiteren wichtigen Grund dar (vgl. BGE 145 III 56 = Pra 108 2019 Nr. 39). Solche Verletzungen müssten aber richtiggehend "erschütternd" sein, damit sie den jeweiligen wirtschaftlichen Vorsorgebedürfnissen der einzelnen Ehe- gatten vorgehen würden und den Grundsatz der hälftigen Teilung abändern könnten (SOMMERHALDER, Teilung der beruflichen Vorsorge unter Beachtung des revidierten Rechts, ius.focus 2019, Nr. 27). Eine bloss ungleiche Verteilung der ehelichen Lasten

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stellt hingegen keinen wichtigen Grund für eine Verweigerung der Teilung dar (FamKomm I-JUNGO/GRÜTTER, Art. 124b N 21 mit Hinweis auf BGer 5A_694/2018 E. 4.2). Nicht völlig ausgeschlossen, in der bundesgerichtlichen Praxis allerdings von untergeord- neter Bedeutung, ist die gerichtliche Verweigerung der Teilung zufolge Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., N 544).

Nicht gefolgt werden kann der klägerischen Auffassung, auf die Teilung der BVG-Renten sei zu verzichten, weil die Ehefrau freiwillig Teilzeit gearbeitet habe bzw. ihre familiäre Un- terhaltspflicht verletzt habe. Die Ehefrau war während der Ehe unbestrittenermassen Hausfrau und für die Erziehung und Betreuung der vier Söhne zuständig (vi-Entscheid, S. 5; Berufung, S. 7; Berufungsantwort, S. 5). Zudem hat sie in einem 50 % Pensum in ei- ner Arztpraxis gearbeitet (Berufung, S. 7). Damit ist vorliegender Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar mit dem BGE 145 III 56 zu Grunde liegenden, wo der Ehemann kei- nen Unterhalt bezahlte, die betroffene Ehegattin die Verantwortung für die Kinder über- nehmen musste und sowohl sie selbst als auch die Kinder zusätzlich psychischer und kör- perlicher Gewalt durch den Ehegatten ausgesetzt gewesen waren. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau ihr Erwerbspensum in der Arztpraxis von 50 % während der Ehe nicht erhöht hat, kann nicht gefolgert werden, dass die Ehefrau nicht genügend zum familiären Unterhalt beigetragen hätte. Der Beitrag zum Unterhalt kann nicht nur in Geld erfolgen, sondern beispielsweise auch im Besorgen des Haushalts oder durch Mithilfe im Beruf des anderen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dass sich B. während der Ehe um das Haus, den Umschwung, die Wäsche und die Nahrungszubereitung gekümmert und A. bei der Gesellschaft S. AG unterstützt hat, wird nicht bestritten (Berufungsantwort, S. 5 f.; FO/19, S. 4). Die von den Parteien während ihrer gesamten Ehe praktizierte Rollenverteilung gilt als konkludent vereinbart (vgl. BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 2022, Art. 163 N 33). Dass die in den letzten Jahren der Ehe gelebte Rollenteilung nicht mehr einvernehmlich gewe- sen sein sollte (FO/19, S. 4), stellt eine unbelegte und unsubstantiierte Behauptung von A. dar, die von B. bestritten wird (FO/21, S. 4). Damit kann der Ehefrau keine Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen werden. Schliesslich würde auch eine ungleiche Verteilung der ehelichen Lasten bzw. die von A. behauptete "teilweise" Verletzung der Unterhalts- pflicht (Berufung, S. 8) nicht genügen, um vom Grundsatz der Teilung abzuweichen. Ge- mäss vorstehend zitierter Lehre und Rechtsprechung braucht es eine grobe Verletzung, die richtiggehend erschütternd ist. Eine solche Verletzung ist vorliegend (klar) nicht er- stellt.

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Nicht ersichtlich ist, inwiefern die getätigten Einkäufe in die Pensionskasse von B. wäh- rend der Ehe sowie allfällige weitere von A. beabsichtigte, aber von B. nicht gewollte Ein- zahlungen die Teilung der BVG-Renten bei der Scheidung beeinflussen soll (Berufung, S. 7). Ersteres wird bereits bei der Berechnung der auszugleichenden Renten berücksich- tigt, indem die BVG-Rente von B. aufgrund der Einkäufe während der Ehe höher ausfällt und A. entsprechend weniger auszugleichen hat. Die von A. beabsichtigten weiteren Zah- lungen hat dieser in der massgebenden Berufungsschrift nicht substantiiert. Er hat weder dargelegt, wann er Einkäufe vornehmen wollte, noch in welcher Höhe (Berufung, S. 7). Erst in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 hat er vorgebracht, er habe im Jahr 2013 Fr. 40'000.00 und im Jahr 2018 Fr. 26'000.00 in die Pensionskasse von B. einzahlen wollen, was diese verweigert habe (FO/19, S. 3). Diese nachträglichen Ergänzungen der Berufungsschrift erfolgten verspätet und sind unbeachtlich. Aber auch bei Berücksichti- gung dieser Behauptungen wäre es nicht angebracht, den Anteil von B. an der BVG- Rente zu kürzen, nur weil diese während der Ehe zwei Mal nicht wollte, dass A. Einzah- lungen in ihre Pensionskasse vornimmt. Darin ist weder ein offenbarer Rechtsmissbrauch noch ein anderer Grund erkennbar, der eine Teilung der BVG-Renten als unbillig erschei- nen liesse.

d/ff) Weitere Umstände, die bei der Teilung der BVG-Renten berücksichtigt werden müssten, haben die Parteien nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich die vorsorgerechtliche Situation von B. mit Blick auf ihre um rund Fr. 300.00 höhere AHV-Rente besser als jene von A. darstellt. Indem die Vorinstanz mit dem Argument, die tiefere AHV-Rente werde durch das Einkommen und den Lebensbedarf ausgeglichen, die hälftige Rententeilung angeordnet hat, hat sie unzulässige Faktoren berücksichtigt und damit im Ergebnis den unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen der Parteien nicht genü- gend Rechnung getragen. Die hälftige Rententeilung führt nämlich dazu, dass die monatli- che Rente aus der 1. und 2. Säule von B. rund Fr. 300.00 höher ausfallen würde als jene von A. Damit würde A. deutlich und dauerhaft benachteiligt werden, was stossend er- scheint. Den ungleichen AHV-Renten ist ermessensweise Rechnung zu tragen, indem B. ein unterhälftiger Anteil von monatlich Fr. 359.00 an der BVG-Rente von A. zugestanden wird. Damit erzielen beide Ehegatten zusammen mit ihrer AHV eine monatliche Rente von je rund Fr. 4'358.00 (A.: Fr. 2'652.20 ./. 359.00 + 2'064.00, B.: Fr. 1'627.95 + 359.00 + Fr. 2'371.00 [vi-Entscheid, S. 4 f.]). Dies erscheint mit Blick auf die langjährige Ehe und vor dem Hintergrund, dass im Idealfall die Teilung der beruflichen Vorsorge dazu führen soll, dass die beiden Ehegatten über ein Vorsorgeguthaben von gleicher Qualität verfügen sollen (BBl 2013 4887 ff., 4895; BGE 145 III 56 E. 5.3.2 = Pra 2019 Nr. 39 E. 5.3.2), als angemessen. Hingegen würde die von A. beantragte komplette Verweigerung der Teilung

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zu einem deutlichen Ungleichgewicht zu Lasten von B. führen, das weder mit den Vorsor- gebedürfnissen der Parteien noch mit anderen Gründen gerechtfertigt werden könnte. Da- mit kann offenbleiben, ob A. bereits im erstinstanzlichen Verfahren den gänzlichen Ver- zicht verlangt hat (gemäss seinen Ausführungen; Berufung, S. 6) oder, ob er anerkannt hat, einen Rentenanteil von monatlich Fr. 220.00 für B. auszuscheiden (gemäss B. [Beru- fungsantwort, S. 4]).

Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 2 aufzuheben und die R. AG, [...], wird angewiesen, basierend auf dem Rentenanspruch von A., geb. DD.MM.1952, [...], von monatlich Fr. 2'652.20, den Rentenanspruch von B., geb. DD.MM.1954, [...], von mo- natlich Fr. 359.00 gemäss Art. 124a Abs. 2 ZGB in eine lebenslange Rente umzurechnen und lebenslang an sie auszubezahlen.

Nachehelicher Unterhalt

2. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach sich die Parteien keinen nachehelichen Un-

terhalt schulden, ist nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachen (vgl. vorste-

hend E. II.3). Die klägerischen Ausführungen, wonach die Unterhaltsberechnung inhaltlich

falsch sei und das Gericht dabei seine Fragepflicht verletzt hätte (Berufung, S. 6 und

  1. 10 ff.), sind deshalb irrelevant. Es ist auch unklar, auf welche Unterhaltsrechnung sich
  2. bezieht; die Vorinstanz hat keinen Unterhalt berechnet (vi-Entscheid). Aus den vo-

rinstanzlichen Erwägungen geht auch in keiner Weise hervor, dass die Vorinstanz die

Rententeilung auf eine vorgenommene Unterhaltsberechnung gerichtet bzw. einen Unter-

haltsbeitrag von monatlich Fr. 860.00 als "Referenzmass" beigezogen hätte (unzutreffend

deshalb Berufung, S. 11 f.). Auf die Ausführungen in Ziffern 3.5 und 3.8 der Berufungs-

schrift und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Berufungsantwort (S. 7 f.) ist des-

halb mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

Güterrecht 3.a) Zu beurteilen bleibt die von A. bereits vor Vorinstanz geltend gemachte güterrechtli- che Forderung von Fr. 1'206.00, welche nur im Betrag von Fr. 247.15 geschützt wurde. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, B. habe anerkannt, dass sie A. Fr. 1'206.00 für die Miete der Monate August bis Oktober 2019 schulde. Diese sei mit der ausgewiesenen Forderung von B. von insgesamt Fr. 958.85 zu verrechnen. Letztere setze sich zusammen aus dem von A. zu tragenden hälftigen Anteil für die Kosten des Service der Enthärtungsanlage von Fr. 492.30, der Kontrolle der Elektroinstallationen von Fr. 583.60, der Boilerentkalkung von Fr. 462.25 und des Ersatzes der Umgebungsbeleuchtung in der Siedlung von Fr. 379.50 (vi-Entscheid, S. 7 ff.).

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b) A. hält hingegen weiterhin an seiner Forderung von Fr. 1'206.00 fest. Er wendet ein, in der Trennungsvereinbarung der Parteien vom DD.MM.2020 sei vereinbart worden, dass werterhaltende Reparaturen an der Liegenschaft von den Parteien hälftig und der kleine Unterhalt von B. alleine getragen werde. Sowohl der Eheschutzrichter als auch die Rechts- vertreterin von B. hätten die Kostenübernahme durch B. im Gegenzug zu den sehr günsti- gen Wohnkosten bis zum Verkauf der Liegenschaft bestätigt. Der Entscheid der Vorinstanz würde dieser Vereinbarung widersprechen. Bei dem Service für die Enthärtungsanlage, der Boilerentkalkung und dem Ersatz der Umgebungsbeleuchtung würde es sich um kleinen Unterhalt handeln, den B. gemäss Vereinbarung der Parteien allein zu tragen habe und der auch angefallen wäre, wenn die Liegenschaft nicht verkauft worden wäre. Betreffend Kos- ten für die Elektroinstallationen ist A. der Auffassung, die Parteien hätten im Kaufvertrag geregelt, dass die Käuferschaft für eine allfällige Installationskontrolle verantwortlich sei und die Kosten dafür alleine zu tragen habe. Damit schulde A. B. keine Kostenbeteiligung, wenn sie diese Rechnung fälschlicherweise und ohne sein Einverständnis selber bezahlt habe (Berufung, S. 12 ff.).

c) B. ist der Auffassung, dass es sich bei dem Service der Enthärtungsanlage, der Boi- lerentkalkung und dem Ersatz der Umgebungsbeleuchtung aufgrund des Beizugs einer Fachperson um grossen, werterhaltenden Unterhalt handeln würde, welcher von den Ei- gentümern hälftig zu tragen sei. Beim Ersatz der Beleuchtungsanlage würden lediglich die Kosten für den Ersatz der Lampen an sich geltend gemacht, nicht jedoch die Stromkosten (Nebenkosten) und auch nicht der Ersatz der Glühbirnen (kleiner Unterhalt). Der Service der Enthärtungsanlage sowie die Boilerentkalkung seien extra für den Verkauf vorgenom- men worden. Betreffend die Elektroinstallationen habe A. in seiner Mail an die beklagtische Rechtsanwältin vom 16. Januar 2022 ausdrücklich aufgeführt, die Hälfte der Kosten für den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallation zu übernehmen (Berufungsantwort, S. 8 f.).

d) Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihre gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen alle Schulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (BGer 5A_803/2010 E. 3.2.1).

Bei den Forderungen von B. gegenüber A. betreffend Service Enthärtungsanlage, Kontrolle Elektroinstallationen und Boilerentkalkung sieht die Vorinstanz die rechtliche Grundlage im Kaufvertrag vom DD.MM.2022 (vi-act. 40.18). Dieser sieht gemäss ihrer unbestrittenen Darstellung vor, dass die im Haus vorhandenen Maschinen und Apparate funktionsbereit sein müssen und allfällige diesbezügliche Reparaturen und Servicearbeiten zulasten der

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Verkäufer gehen (vi-act. 40.18, S. 10). Zudem wird weiter ausgeführt, dass bei jeder Han- dänderung die elektrischen Installationen kontrolliert werden müssen (vi-act. 40.18, S. 11). Die Vorinstanz hat sodann die Kosten für den Service der Enthärtungsanlage, die Kontrolle der Elektroinstallationen und die Boilerentkalkung unter die eben genannten Bestimmun- gen des Kaufvertrages vom DD.MM.2022 subsumiert und erwogen, dass die Parteien diese als Verkäufer hälftig zu tragen hätten (vi-Entscheid, S. 8).

A. weist zutreffend darauf hin, dass im Kaufvertrag vom DD.MM.2022 geregelt ist, dass die Installationskontrolle Sache der Käufer ist und die Kosten von ihnen allein bezahlt werden (vi-act. 40.18, S. 11). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, diese Kosten müssten von den Parteien als Verkäufer hälftig getragen werden (vi-Entscheid, S. 8). Daran ändert auch das von B. im Berufungsverfahren einge- reichte E-Mail von A. nichts (Beilage 1 zur Berufungsantwort). Eine vorbehaltlose Schuld- anerkennung ist darin nicht zu erblicken, zumal A. in dieser E-Mail ausführte, die Hälfte der Kosten für den Sicherheitsnachweis nur zu übernehmen, wenn B. seine Bedingung akzep- tieren würde. Es ist somit keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die geltend gemachten Kos- ten für den Sicherheitsnachweis in der Höhe von Fr. 583.60 A. hälftig aufzuerlegen.

Die restlichen Einwände von A. überzeugen hingegen nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die vorinstanzlichen Erwägungen der Trennungsvereinbarung vom DD.MM.2020 ent- gegenstehen würden. Diese sieht vor, dass allfällige Reparaturen, welche dem Werterhalt der Liegenschaft dienen, von beiden Parteien zu 50 % getragen werden, während der "kleine Unterhalt" von B. beglichen werde (vi-act. 41, S. 2). Was die Parteien mit "kleiner Unterhalt" konkret gemeint haben, ist unklar. Der Vertrag ist diesbezüglich auslegungsbe- dürftig. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien für den "kleinen Unterhalt" lediglich einen Betrag von Fr. 1'400.00 pro Jahr vorgesehen haben, ist davon auszugehen, dass sie damit an gewöhnlichen Unterhalt im Sinne des Mietrechts gedacht haben, der umgangssprach- lich auch als "kleiner Unterhalt" bezeichnet wird. Daran ändert nichts, dass A. vorbringt, die Parteien hätten keine Mietvereinbarung, sondern ein "Nutzungsverhältnis eigener Art" ab- geschlossen, auf welches nicht einfach die mietrechtlichen Bestimmungen übertragen wer- den könnten (FO/19, S. 6). Denn auch bei Innominatkontrakten kann im Rahmen der Ver- tragsauslegung analog auf gesetzliche Bestimmungen zurückgegriffen werden. Art. 259 OR sieht vor, dass der Mieter kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reini- gungen oder Aufbesserungen nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten zu beseitigen habe. Nach der kantonalen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liegt kein kleiner Unter- halt im Sinne von Art. 259 OR mehr vor, wenn für die Erbringung der fraglichen Arbeiten besonderes Fachwissen notwendig ist (OGer ZH HG180153-O vom 29. Juni 2020 E. 5.2.3

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mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BK-GIGER, 2015, Art. 259 N 14, 18; ZK-HIGI/WILDISEN, 2019, Art. 259 N 21 ff., 32; BSK OR I-WEBER, 2020, Art. 259 N 2).

Unbestrittenermassen war für den Service der Enthärtungsanlage und die Boilerentkalkung der Beizug einer Fachperson erforderlich (Berufungsantwort, S. 8; vgl. Rechnungen der Fachpersonen vi-act. 40.20, 40.21 und 40.22). Folglich gelten diese Kosten nicht als klei- ner Unterhalt im Sinne der Trennungsvereinbarung, welche B. alleine auferlegt werden könnten. Deshalb musste B. für diese Rechnungen entgegen den klägerischen Ausführun- gen (Berufung, S. 12; FO/19, S. 6) auch nicht die in der Trennungsvereinbarung für den kleinen Unterhalt vorgesehene Pauschale von Fr. 1'400.00 pro Jahr beanspruchen. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, die Boilerentkalkung und der Service der Enthärtungsanlage werde von Ziffer IV./2. des Kaufvertrages vom DD.MM.2022 (Pflicht der Verkäufer, die Kosten für Reparaturen und Servicearbeiten für die Instandstellung der Maschinen und Ap- parate zu tragen; vi-Entscheid, S. 8) erfasst, bringt A. keine substantiierten Einwände ent- gegen. Die allgemein gehaltene Behauptung, dass ein Service an der Enthärtungsanlage und eine Boilerentkalkung grundsätzlich unabhängig von einem Verkauf der Liegenschaft anfallen würde (Berufung, S. 13), genügt der Begründungspflicht nicht. Somit ist der vo- rinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die Parteien als Eigentümer die Kosten des Service der Enthärtungsanlage und der Boilerentkalkung je hälftig zu bezahlen haben, nichts ent- gegenzusetzen.

Auch bei der Erneuerung der Wegbeleuchtung war unbestrittenermassen der Beizug einer Fachperson erforderlich (Berufungsantwort, S. 8; vgl. vi-act. 40.23). Dass die Instandset- zung der Beleuchtung nicht zum Werterhalt der Liegenschaft dienen würde, ist nicht er- sichtlich (unzutreffend deshalb Berufung, S. 13). Vor diesem Hintergrund ist an der vor- instanzlichen Erwägung, wonach es sich bei den Kosten für die Wegbeleuchtung von Fr. 1'897.40 um "grossen Unterhalt" handelt, der von beiden Parteien hälftig zu tragen ist, ebenfalls nichts auszusetzen.

Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwogen hat, A. habe sich an den (bezüglich Höhe unbestrittenen) Kosten für den Service der Enthärtungsanlage von Fr. 492.30, für die Boilerentkalkung von Fr. 462.25 und für den Ersatz der Umgebungs- beleuchtung in der Siedlung von Fr. 379.50 hälftig zu beteiligen. Hingegen ist nicht ein- leuchtend, dass A. die hälftigen Kosten für die Kontrolle der Elektroinstallationen von Fr. 583.60 tragen sollte. Folglich schuldet A. B. den Betrag von Fr. 667.05 (= [492.30 + 462.25 + Fr. 379.50] / 2). Diese Forderung wird mit der unbestrittenen Forderung von A.

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gegenüber B. von Fr. 1'206.00 verrechnet, womit ein Betrag von Fr. 538.95 resultiert, den B. A. aus Güterrecht zu bezahlen hat.

IV.

1.a) Schliesslich ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Prozesskostenspruch ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid ist ebenfalls angefochten. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der Aufwände die Gerichtskosten auf Fr. 6'000.00 fest und auferlegte diese je hälftig den Parteien (vi-Entscheid, S. 9 f.).

b) A. rügt die Höhe der Gerichtskosten. Beim Verfahren seien keine Schwierigkeiten, komplexe Fragestellungen oder sonstige besondere Aufwendungen erkennbar. Der Ent- scheid würde lediglich 12 Seiten umfassen. Im Vergleich mit anderen Verfahren der Zivil- gerichtsbarkeit könne der vorliegende Scheidungsprozess wohl kaum am Maximum des Gebührenrahmens angesiedelt werden. Er verlangt eine Reduzierung auf maximal Fr. 3'000.00. Zudem sollen die Gerichtskosten zu zwei Dritteln B. auferlegt werden, da ein massgebender Teil der Aufwendungen und Abklärungen der Vorinstanz im Zusammen- hang mit ihren Begehren, insbesondere mit dem ausschliesslich von ihr angestrebten Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft über den Hauseigentümerverband gestanden seien (Be- rufung, S. 16 f.).

c) B. beantragt ebenfalls eine Reduzierung der Gerichtskosten auf maximal Fr. 3'000.00. Es habe keinen doppelten Schriftenwechsel gegeben und es seien keine schwierigen Kinderfragen behandelt worden. Das begründete Urteil sei kurz, da die Rechtslage weder kompliziert noch unübersichtlich gewesen sei. Es gebe allerdings kei- nen Grund von der Praxis, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten Prozesskosten vor erster Instanz halbiert werden sollen, abzuweichen. B. sei nicht für den Aufwand ver- antwortlich gewesen. Sie sei von Anfang an vergleichsbereit und bemüht gewesen, eine Lösung zu finden. Allein die Sturheit von A. habe am 11. November 2021 eine Vergleichs- lösung verhindert (Berufungsantwort, S. 11 f.).

d) Im Kanton St. Gallen werden die Gerichtskosten gemäss der Gerichtskostenverord- nung (sGS 941.12; GKV) festgesetzt. Diese sieht in Art. 10 Ziff. 121 eine Pauschale von Fr. 500.00 bis Fr. 6'000.00 für Entscheide des Kollegialgerichts vor. Die Gebühr kann bis auf das Vierfache erhöht werden, wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind (Art. 6 GKV). Im Rahmen der Mindest-

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und Höchstansätze hat die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Art des Falls, der finanziellen Interessen der Beteiligten, der Umtriebe, der finanziellen Verhält- nisse des/der Kostenpflichtigen und der Art der Prozessführung der Beteiligten zu erfol- gen (Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV).

Diese Grundsätze hat die Vorinstanz – zumal auch mit Blick auf ihr Ermessen – korrekt zur Anwendung gebracht. Entgegen den Ausführungen der Parteien hat sie die Gerichts- kosten nicht am Maximum festgesetzt (Berufung, S. 16; Berufungsantwort, S. 11). Viel- mehr wären mit Blick auf Art. 6 GKV Gerichtsgebühren bis zu Fr. 24'000.00 möglich ge- wesen (Art. 10 Ziff. 121 i.V.m. Art. 6 GKV). Zu berücksichtigen ist sodann, dass vor Vor- instanz mit Ausnahme des nicht streitigen Scheidungspunkts einzig finanzielle Angelegen- heiten Gegenstand des Verfahrens waren. Neben der güterrechtlichen Auseinanderset- zung war die Ausscheidung einer monatlichen BVG-Rente von Fr. 512.00 bzw. eventuali- ter Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 860.00 streitig. Die finanziellen Interessen der Beteiligten waren entsprechend hoch. Des Weiteren leben die kostenpflichtigen Parteien in guten finanziellen Verhältnissen. Betreffend Umtriebe des Gerichts ist auszuführen, dass am 11. November 2021 eine Einigungsverhandlung (vi-act. 16) und am 16. März 2022 eine Hauptverhandlung stattfand (vi-act. 38). Den Parteien ist zwar Recht zu geben, dass der vorinstanzliche Entscheid mit zwölf Seiten eher kurz ausgefallen ist. Allerdings lässt die Anzahl der Seiten eines Entscheids keinen verlässlichen Rückschluss auf die tat- sächlich angefallenen Aufwendungen des Gerichts zu. So hatte sich die Vorinstanz zu Be- ginn des Verfahrens auch mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der ehelichen Lie- genschaft zu befassen, welche aufgrund der späteren Einigung der Parteien keinen Ein- gang in den Entscheid fand (vgl. vi-act. 20). Insgesamt erscheinen die Gerichtsgebühren von Fr. 6'000.00 insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Par- teien, ihren finanziellen Verhältnissen und den zwei durchgeführten Verhandlungen noch als angemessen.

e) Auch die hälftige Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beide Parteien an einer ausgewogenen Ordnung interessiert sind, sollen sie nicht zu moralischen Siegern oder Verlierern erklärt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Ehegatte geradezu mutwillig überklagt oder unnö- tigen Aufwand verursacht. Als unnötig kann nur der Mehraufwand gelten, den ein Ehe-

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gatte durch vorwerfbares, unsorgfältiges oder gar mutwilliges Handeln im Verfahren be- wirkt (KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 m.w.H. [www.publikatio- nen.sg.ch]).

Es ist nicht ersichtlich, dass B. im vorinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand verur- sacht hätte. A. legt auch nicht substantiiert dar, welche konkreten unnötigen Aufwendun- gen und Abklärungen der Vorinstanz einzig auf das unsorgfältige oder gar mutwillige Ver- halten von B. zurückzuführen sein sollten. Aus der von A. zitierten Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 29. November 2021 (vi-act. 20) geht zwar hervor, dass der Vorsitzende offenbar den Hauseigentümerverband zwecks Verkaufs der ehelichen Liegenschaft kon- taktiert hat. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern dies unnötige Kosten verursacht ha- ben sollte, welche allein dem unsorgfältigen oder gar mutwilligem Verhalten von B. anzu- lasten wären. Die Vorinstanz hat deshalb die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens zu Recht den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Somit bleibt es beim erstinstanzlichen Kos- tenspruch.

2.a) Die Entscheidgebühr beträgt für Entscheide der Kammer des Kantonsgerichts zwi- schen Fr. 800.00 bis Fr. 8'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV). Sie ist vorliegend entsprechend dem Aufwand auf Fr. 3'500.00 festzulegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Scheidungsverfahren – in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO; KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 6 [www.gerichte.sg.ch]). Dies er- weist sich auch vorliegend als angemessen, zumal hier einzig finanzielle Belange zu beur- teilen waren. Was das Güterrecht anbelangt, unterliegt A. praktisch vollumfänglich, da auf den Grossteil seiner Forderung nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen wird. Betreffend Vorsorgeausgleich hat A. mit Berufung verlangt, auf eine Teilung der Rentenansprüche zu verzichten, während das Kantonsgericht die vorinstanzlich zugesprochene Rente um mo- natlich Fr. 153.00 gekürzt hat (von Fr. 512.00 auf Fr. 359.00). Mit dem Antrag auf Redu- zierung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr unterliegen beide Parteien. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es somit gerechtfertigt, A. 70 % und B. 30 % der Kosten aufzu- erlegen. Der von A. geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.00 wird mit den Gerichtskosten in gleicher Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Gegenzug wird ihm ein Rückgriffrecht von Fr. 1'050.00 (= 30 % von Fr. 3'500.00) gegenüber B. einge- räumt (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

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b) Bei der genannten Kostenverteilung hat B. Anspruch darauf, dass ihr A. 40 % ihrer Parteikosten ersetzt (70 % ./. 30 %; vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.38; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N 8; GVP 1983 Nr. 56). In Familiensachen kann das Honorar der Rechtsvertretung entweder als Pauschale (Art. 20 HonO) oder nach Zeitaufwand (Art. 23 Abs. 2 HonO) bemessen werden. Bei der Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt das mittlere Honorar Fr. 250.00 je Stunde, wobei es zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu 25 % unter- oder um bis zu 50 % über- schritten werden kann (Art. 24 HonO).

Die Rechtsanwältin von B. hat mit Eingabe vom 22. August 2022 eine Kostennote einge- reicht und macht einen Aufwand von total Fr. 5'077.50 geltend (Honorar von Fr. 4'684.50 zuzüglich Spesen von Fr. 30.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 363.00; Beilage 4 zu FO/21). Die Rechtsanwältin hat zwar zulässigerweise nach Zeitaufwand abgerechnet, dabei aller- dings einen Stundenansatz von Fr. 350.00 bzw. Fr. 300.00 verwendet. Besondere Um- stände im Sinne von Art. 24 Abs. 2 HonO, die eine Überschreitung des mittleren Honorars von Fr. 250.00 erlauben würden, werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr führte die Rechtsanwältin in der Berufungsantwort selbst aus, die Rechtslage sei vorliegend weder kompliziert noch unübersichtlich (Berufungsantwort, S. 11). Somit ist le- diglich das mittlere Honorar auf den geltend gemachten und angemessen erscheinenden Zeitaufwand von 13.42 Stunden zu entschädigen. Entsprechend beträgt das für die Par- teientschädigung massgebende Honorar Fr. 3'355.00, was zuzüglich den geltend ge- machten Barauslagen von Fr. 30.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) einem To- tal von Fr. 3'645.65 entspricht. Davon hat A. 40 % und damit gerundet Fr. 1'460.00 zu er- setzen.

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Entscheid

  1. Die Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Kreisgerichts O. vom 16. März 2022 (IN.2021.55-[...]) werden aufgehoben.
  2. Die R. AG, [...], wird angewiesen, basierend auf dem Rentenanspruch von A., geb. DD.MM.1952, [...], von monatlich Fr. 2'652.20, den Rentenanspruch von B., geb. DD.MM.1954, [...], von monatlich Fr. 359.00 gemäss Art. 124a Abs. 2 ZGB in eine le- benslange Rente umzurechnen und lebenslang an sie auszubezahlen.
  3. B. wird verpflichtet, A. den Betrag von Fr. 538.95 aus Güterrecht zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
  5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 haben A. zu 70 % (Fr. 2'450.00) und B. zu 30 % (Fr. 1'050.00) zu tragen. Der Kostenvorschuss von A. im Umfang von Fr. 3'500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet und ihm im Gegenzug ein Rückgriffsrecht von Fr. 1'050.00 gegenüber B. eingeräumt.
  6. A. hat B. für ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens mit Fr. 1'460.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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SG_KGN_001
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SG_KGN_001, FO.2022.13-K2
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026