© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2016.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.06.2018 Entscheiddatum: 14.06.2018 Entscheid Kantonsgericht, 14.06.2018 Art. 183 ff. ZPO: In einem Obhuts- oder Sorgerechtsstreit wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. Juni 2018, FO.2016.18; noch nicht rechtskräftig). Aus den Erwägungen: II. [...] 2. Die Mutter beantragt, es sei eine kinderpsychologische Begutachtung in Auftrag zu geben (...). Während die Einholung eines Sozialberichts in einem Obhuts- oder Sorgerechtsstreit durchaus üblich ist, wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet. Anlass können etwa Verhaltensauffälligkeiten oder die erhebliche Belastung des Kindes, Vorwürfe von Erziehungsunfähigkeit, Vernachlässigung oder Missbrauch oder eine sich zuspitzende Kampfsituation, in die das Kind mit einbezogen wird, sein (vgl. BGer 5P.157/2003, E. 4.4; 5C.10/2007, E. 5; Buchmann, Das Gutachten in Kinderbelangen, in: Vetterli, Scheidungshandbuch, 266; Felder, Kinderpsychiatrische Aspekte der Kinderzuteilung, SJZ 1989, 189 f.; Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 69 f.). Eine kinderpsychologische Abklärung wäre insbesondere dann angebracht, wenn sich die Risiken für das Kindeswohl sonst kaum abschätzen liessen (BGer, FamPra.ch 2003, 951 f.). Eigentliche psychische Erkrankungen der Familienmitglieder oder Gegebenheiten von ähnlicher Tragweite sind hier nicht ersichtlich, und Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Abklärungsbedarf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlen. [Die Tochter] ist zwar belastet, aber grundsätzlich (noch) gesund. Der Sachverhalt konnte zudem mit einem Sozialbericht, den Stellungnahmen der Kindesvertreterin, den Gesprächen mit den Eltern und den weiteren, umfangreichen Akten ausreichend ermittelt werden (vgl. dazu BGer 5P.84/2006, E. 3.2; 5A_656/2011, E. 2.3). Es ist dem Gericht hier durchaus möglich, in einer Bilanz für [die Tochter] Vor- und Nachteile einer Zuteilung an Mutter oder Vater gegeneinander abzuwägen. Von der Einholung eines kinderpsychologischen/kinderpsychiatrischen Gutachtens wird daher abgesehen.