© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2015.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.04.2015 Entscheiddatum: 29.04.2015 Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2015 Art. 301a Abs. 2 ZGB: Für die Prüfung der Bewilligung zum Wegzug ins Ausland bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist eine sorgfältige Interessensabwägung vorzunehmen, wobei an das behördliche Verbot eines Aufenthaltsortswechsels des Kindes, welches auch den Umzug des hauptsächlich betreuenden Elters verunmöglicht, hohe Anforderungen zu stellen sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 29. April 2015, FO.2015.2). Aus den Erwägungen:

  1. ... Aufenthaltsbestimmungsrecht / Bewilligung zum Wegzug
  2. Im Mittelpunkt der elterlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob der Mutter zu bewilligen sei, mit den Kindern (A und B) nach (...) Österreich wegzuziehen. Davon hängen sämtliche anderen umstrittenen Scheidungsfolgen ab. Die Mutter äusserte (...) 2014 den Wunsch, mit den Kindern nach Z in Österreich zu ziehen (...). Sie begründete das namentlich damit, sie sei dort aufgewachsen, habe dort eine Arbeitsstelle und finde leichter einen Hortplatz für die Kinder. Sie empfinde Z als ihre Heimat, sei dort verwurzelt und habe immer Kontakte gepflegt (...). Der Vater war und ist mit einem Umzug nicht einverstanden (...). Ein solcher liege nicht im Wohl der Kinder (...). (...)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz erteilte der Mutter die Bewilligung zum Wegzug mit der Begründung (...), es könne nicht um eine grundsätzliche Verweigerung eines Umzugs gehen. Eine Zustimmung sei nur in Ausnahmeverfällen abzulehnen. Vorliegend seien die Gründe für den Wohnortswechsel plausibel und nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nachvollziehbar, dass die Mutter zurück zu ihren Wurzeln wolle. Ein faktisch aufwändigeres Besuchsrecht sei kein Grund für eine Verweigerung des Wegzugs - andernfalls wäre die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit einer behördlichen oder gerichtlichen Zustimmung überflüssig -, sondern bewirke einen Bedarf nach einer Anpassung des Umgangsrechts. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls. Vielmehr sei es indirekt positiv für das Wohlbefinden der Kinder, wenn sich die Mutter in einer stützenden, positiven Umgebung aufhalte (...). Die bei einem Umzug notwendige Integration am neuen Ort stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (m.V.a. BGE 136 III 353, E. 3.3) keine ernsthafte Kindeswohlgefährdung dar. 3. Grundsätzlich haben Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht innehaben, beide das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Nach Art. 301a Abs. 2 ZGB bedarf es daher der Zustimmung des andern Elternteils oder eines Entscheids des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn ein Elternteil den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will. 4. In der Literatur wird, soweit ersichtlich, überwiegend die Meinung vertreten, an das behördliche Verbot eines Aufenthaltsortswechsels des Kindes, welches faktisch auch den Umzug des hauptsächlich betreuenden Elters verunmögliche, seien sehr hohe Anforderungen zu stellen; ein Verbot solle nur in Extremfällen ausgesprochen werden, wenn das Kindeswohl in Anlehnung an Art. 310 ZGB schwerwiegend gefährdet werde (Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014 692, 697 f.). Begründet wird das damit, dass der Versuch der Perpetuierung des Ist-Zustandes jeglicher Alltagserfahrung und Vernunft widerspreche. Motive des Aufenthaltswechsels seien demnach nicht zu ergründen (Fassbind, a.a.O., AJP 2014 692, 699). Nach dem Basler Kommentar steht dem nicht umzugswilligen Elternteil kein eigentliches Vetorecht zu (BaslerKomm/Schwenzer/Cottier, Art. 301a ZGB, N 10); ein Wegzug dürfe nur aus Gründen des Kindeswohls verboten werden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BaslerKomm/Schwenzer/Cottier, Art. 301a ZGB, N 10, 13). Nicht vereinbar mit dem Kindeswohl sei ein Ortswechsel, wenn die Interessen des Kindes im Hinblick auf den Erhalt der Beziehung zum andern Elternteil, seine soziale Integration und sein schulisches/berufliches Fortkommen schwerer wögen als die berechtigten Interessen des umzugswilligen Elternteils, namentlich dann, wenn der Wegzug ohne plausible Gründe bzw. zur ausschliesslichen Kontaktvereitelung erfolge. Unzulässig wäre der Ortswechsel z.B., wenn eine Krankheit bestünde, die am neuen Ort medizinisch nicht behandelbar wäre, oder wenn das Kind kurz vor dem Schulabschluss stünde (BaslerKomm/Schwenzer/Cottier, Art. 301a ZGB, N 15). Anfängliche Integrationsschwierigkeiten, die bei jedem Umzug üblich seien, begründeten demgegenüber in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls (BaslerKomm/Schwenzer/Cottier, Art. 301a ZGB, N 15). Ein Gesuch um Verlegung des Aufenthaltsorts ist auch nach Meinung von Bucher (Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehung, 7. Symposium zum Familienrecht 2013, 37, N 142) in der Regel gutzuheissen. Gemäss Büchler/Maranta (Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 84) entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, einen Umzug nur ausnahmsweise - wie bei einem offenbaren Rechtsmissbrauch - zu untersagen. Entsprechend heisst es im Bericht des Bundesamtes für Justiz vom Mai 2014, der 'Zügelartikel' habe nicht die Absicht, einem umzugswilligen Elternteil den Umzug zu verbieten, sondern es gehe vielmehr darum, bei Bedarf den persönlichen Verkehr und den Unterhalt anzupassen (S. 15, mit Verweisung auf das Votum von Bundesrätin Simonetta Sommaruga). Gloor/ Schweighauser (Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 1, 4) verweisen ebenfalls auf das entsprechende Votum von Bundesrätin Simonetta Sommaruga und auf die vorrangige Orientierung am Kindeswohl (so auch OGer ZH in ZR 2013 157, E. 4.5). Möckli nimmt an, es seien die im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen und Aspekte gegeneinander abzuwägen, bei grossem Ermessen für den Richter und vorrangiger Orientierung am Kindeswohl (Relocation: Die Schweizer Sicht, 9th German-Anglophone Judicial Conference 2012, 159). Es seien insbesondere den Kriterien der Erziehungskontinuität, der Stabilität der Verhältnisse, der Bindungstoleranz und der Eigenbetreuung der Eltern Rechnung zu tragen. Eine faktische Residenzpflicht wäre unhaltbar, da sie der heutigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mobilität und den beruflichen wie privaten Realitäten widerspräche (Möckli, a.a.O., 160). Es gehe auch darum, wie der andere Elternteil die elterliche Sorge konkret wahrnehme. So bestünde ein gewaltiger Unterschied, ob jemand 'nur' ein Besuchsrecht über das Wochenende ausübe, das problemlos auch über grössere Distanzen wahrgenommen werden könne, oder ob dieser die Kinder auch unter der Woche teilbetreue. Massgeblich könne auch sein, ob ein Wechsel über die Sprachgrenze erfolge. Nach Durel (Obhut und Sorgerecht und internationale Kindsentführung, ZKE 2013, 174, 217 ff.) ist der Schutz der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern anerkennenswert, wenn sie dem Kind förderlich sei, und deren Modalitäten seien vor einem Wegzug ins Ausland zu regeln; dieser Aspekt geniesse aber keinen absoluten Vorrang (Durel, a.a.O., 218). Vielmehr sei nämlich der Nutzen für das Kind von Beziehungen zu beiden in seiner Nähe lebenden Elternteilen dem Nutzen für das Kind gegenüberzustellen, in einer Umgebung zu leben, in welcher der die faktische Obhut ausübende Elternteil es am besten wird aufziehen können. Diese Interessenabwägung falle nicht nur dann zu Gunsten des die faktische Obhut ausübenden Elternteils aus, wenn die Beziehungen des Kindes zum anderen Elternteil nicht besonders tief und fruchtbar seien, sondern auch dann, wenn der Inhaber der faktischen Obhut in einem Umfeld ohne Beziehungen, Unterstützung und Zukunftsperspektiven lebe, könne doch dies zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens dieses Elternteils führen, was sich dann wiederum auf das Wohl des Kindes selbst auswirken werde. Auf der anderen Seite solle der die faktische Obhut innehabende Elternteil nicht eigenmächtig mit dem Kind ins Ausland ziehen dürfen, wenn er über die materiellen und sozialen Mittel verfüge, die ihm ermöglichten, das Wohl des Kindes sicherzustellen, und der andere Elternteil, der sich einem Wegzug widersetze, zum Kind eine für dessen Wohl fruchtbare Beziehung unterhalte. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass eine Weisung an die Eltern, ihr Kind nicht ins Ausland zu verbringen, grundsätzlich ein schwer wiegender Eingriff in die persönliche Freiheit der Eltern und des Kindes bedeutet (Cottier, Weibliche Genitalverstümmelung, zivilrechtlicher Kindesschutz und interkulturelle Verständigung, FamPra.ch 2005, 698, 711). 5. Die Rechtsprechung zum sogenannten Zügelartikel ist notgedrungen noch spärlich. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit einer Kindesentführung aus (BGE 141 IV 10, E. 4.5.5), dass die elterliche Sorge unter anderem das Recht umfasse,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und über dessen Erziehung zu entscheiden. Dabei seien die Eltern jedoch nicht völlig frei, sondern hätten sich am Wohl des Kindes zu orientieren und dessen Persönlichkeit zu achten. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht seien Aspekte der Stabilität und Kontinuität von besonderer Bedeutung. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergingen, genügten nicht, um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Zusammengefasst sei grundsätzlich jeder Elternteil, der das Recht habe, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Greife die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort allerdings massiv in dessen Interessen ein, lasse sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Einem Entscheid des Obergerichts Bern ist zu entnehmen, dass Art. 301a ZGB dem ebenfalls sorgeberechtigten, aber nicht hauptbetreuenden Elternteil kein Vetorecht gegen eine Übersiedlung des hauptbetreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland einräume, weil sonst das Selbstbestimmungsrecht des umzugswilligen Elternteils übermässig beeinträchtigt würde (OGer BE, 26.5.14 FamPra.ch 2015, 249). Abzuwägen seien im Licht des Kindeswohls die Übersiedlung mit dem hauptbetreuenden Elternteil ins Ausland und der Verbleib beim bisher nicht hauptbetreuenden Elternteil in der Schweiz, was voraussetze, dass dieser eine (Betreuungs-)Alternative anbiete. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen (KGer SG, Nachrichten zum Familienrecht 2/14, FS. 2014.30-EZE2, www.gerichte.sg.ch) entschied für die vorliegend betroffene Familie im Berufungsverfahren bezüglich vorsorglicher Massnahme, dass an das behördliche Verbot eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder, welches auch den Umzug des hauptsächlich betreuenden Elters verunmögliche, sehr hohe Anforderungen zu stellen seien. Ohnehin könne es nicht Sache des Gerichts sein, im Einzelnen zu prüfen, wo die Voraussetzungen für ein gutes Gedeihen der Kinder besser seien, zumal auch das - nicht überprüfbare - subjektive Wohlbefinden der Bezugsperson deren Gesundheit wesentlich beeinflusse. Vielmehr müsse sich ein Gericht vor allem darauf beschränken können, zu überprüfen, ob, basierend auf dem Kindeswohl, ein Umzug sorgfältig überlegt und nicht rechtsmissbräuchlich sei. 6. Auf der einen Seite ist es offensichtlich, dass hier ein Wegzug den Umgang zwischen den Kindern und dem Vater erschweren würde. Besuche würden seltener

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stattfinden, die Reisewege würden länger und spontane Kontakte wären kaum mehr möglich. Zudem trifft es zu, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf beide Elternteile haben. Auf der anderen Seite hat die Mutter ihren Umzugswunsch gut begründet; ihre Überlegungen sind nachvollziehbar (...). So ist es nicht abwegig, dass sie nach der Trennung vom Ehemann zu ihren Wurzeln und in ihr Heimatland zurückkehren will, zumal sie sich selbst nach Angaben des Ehemanns hier nicht integriert fühlt (...). Trotz kultureller Nähe bestehen zwischen der Schweiz und Österreich gewisse Mentalitätsunterschiede, die vorstellbar dazu führen können, dass man sich im einen oder anderen Land nie ganz zu Hause fühlt. Auch dass die Mutter für sich und die Kinder sowohl punkto Arbeitsbedingungen, subjektives Wohlbefinden und Kinderfremdbetreuung in Z bessere Perspektiven sieht, erscheint mit Blick auf die Arbeitssituation im österreichischen (...)gewerbe und das beschränkte Kinderfremdbetreuungsangebot in der Schweiz verständlich. Von der Mutter darf zum heutigen Zeitpunkt und in einer unsicheren Situation auch keine pfannenfertige Lösung betreffend Arbeit, Kinderkrippe und Wohnung erwartet werden. Vielmehr spricht es einerseits für sie, dass sie sich wohlverhalten will und nicht ohne Bewilligung ausreisen mag, und andererseits hat der Vater die ungeklärte Situation mitzuverantworten, weil er den Wegzug seiner Kinder mit allen ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln hinauszögert, was menschlich gleichermassen verständlich sein mag. Weiss die Mutter aber nicht, ab wann sie in Z wohnen darf, kann sie weder einen Miet- noch einen Arbeitsvertrag abschliessen und die Kinder auch nicht in Schule oder Kindergarten anmelden. Ohnehin handelt es sich bei Z aber um eine Stadt, welche in einem westlichen Land liegt, das gute Arbeits-, Sozial-, Gesundheits- und Wohnverhältnisse bietet, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Mutter und die Kinder dort kein Leben in Armut oder Obdachlosigkeit werden fristen müssen, wie der Vater befürchtet. Ökonomische Gesichtspunkte sind hier ohne Belang, zumal ein Grund, wieso die Mutter, welche über jahrelange Erfahrung im (...)gewerbe verfügt, gerade in dieser Branche (...) keine Stelle finden sollte, nicht leichthin ersichtlich ist. Auch für die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau werde sich in Z nicht integrieren können, lassen sich den Unterlagen keine Hinweise entnehmen. Die Mutter pflegt glaubhaft Kontakte nach Z und hat konkrete Vorstellungen, wie sie mit ihren Kindern dort leben will. Selbst in der Schweiz ist es ihr gelungen, eine Arbeit zu finden und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontakte zu knüpfen, obwohl sie sich hier nie ganz wohl fühlte. Jegliche Anhaltspunkte, dass die Mutter keine sozial kompetente Frau wäre, fehlen. Sogar der Ehemann kennt eine nette Verwandte der Ehefrau, welche in Z lebt (...). Seine Argumente erscheinen vor diesem Hintergrund als blosse Stimmungsmache bzw. Unterstellungen. Das Gleiche gilt für dessen subtil gehaltenen Bemerkungen, die Mutter oder die Kinder bedürften seiner Stabilisierung oder seiner Unterstützung und die Mutter sei womöglich überfordert, zumal der Vater in der alltäglichen Betreuung offenbar nie eine grosse Rolle gespielt hat. Erziehungseignung setzt eine echte Zuneigung zum Kind, ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225, E. 2; BernerKomm/Bühler/Spühler, aArt. 156 ZGB, N 89). Der Elternteil, dem ein Kind als Erzieher anvertraut ist, muss genügend Gespür für die Bedürfnisse des Kindes haben, ein Klima der Wärme vermitteln, vernünftige Grenzen setzen, das Kind aber auch zur Selbständigkeit anleiten können (KGer SG, FamPra.ch 2003, 192). Nach den Akten erfüllt die Mutter diese Voraussetzungen; sie ist offensichtlich erziehungsfähig und psychisch stabil. (...) Ferner würde der Vater die Kinder zwar seltener sehen, wenn diese in Z wohnen, das Betreuungsverhältnis würde sich aber nicht erheblich verschieben. Der Vater ist seit der Geburt der Kinder v.a. der Freizeit- und Wochenendpapi und war für die Alltagsbetreuung nicht zuständig. Auch in seinen neusten Eingaben zeigt sich kein besonders inniges und vertrautes Verhältnis zu seinen Kindern. Die seit jeher gelebte Betreuungssituation würde sich mit einem Wegzug nicht verändern. Nach wie vor wäre die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder, würde in alltäglichen Belangen für sie sorgen und der Vater übernähme die gelegentliche Betreuung an deren freien Tagen. Die Grundstruktur mit der Mutter als Hauptbetreuerin und dem Vater, der Kontakte im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt, würde sich nicht verändern. Der Vater verlangt denn auch weiterhin 'bloss' einen üblichen, auf jedes zweite Wochenende beschränkten persönlichen Verkehr (plus wenige Stunden jeden zweiten Mittwochnachmittag) und will oder kann weiterhin keinen namhaften Betreuungsanteil übernehmen. Er bietet also keinen alternativen Betreuungsplan für die Kinder an, würden sie ohne Mutter in der Schweiz bleiben; das könnte er infolge seiner vollen Erwerbstätigkeit und seiner beschränkten Erziehungserfahrung auch gar nicht. Dafür, dass der Vater weiterhin Kontakte zu den Kindern pflegen kann und seine Beziehung aufrecht erhalten bleibt, hat ein geeignetes Besuchsrecht zu sorgen. Der Mutter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb den Wegzug zu verbieten, wäre ein unangemessenes Mittel. Das gilt umso mehr, als der öffentliche Verkehr für die Reise nach Z ein gutes Angebot bereit hält und die Mutter sich bereit erklärt hat, den Besuchsweg gelegentlich selbst auf sich zu nehmen. Gewisse Erschwernisse beim Besuchsrecht sind hinzunehmen, solange ein Besuchsrecht nicht praktisch verunmöglicht wird. Zudem werden sich mit steigendem Alter der Kinder zusätzliche Kontaktmöglichkeiten ergeben (z.B. Skype, E-Mail, WhatsApp). Die Kinder sind (...) und (...) Jahre alt. In diesem Alter sind stabile Verhältnisse besonders wichtig. Stabilität und Kontinuität beziehen sich im Vorschulalter aber noch auf die Bindung zu den Hauptbezugspersonen bzw. bedeuten vor allem Beziehungskontinuität (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB, N 2; auch BGE 138 III 565, E. 4.3, erwähnt die Hauptbezugsperson als massgeblichen Faktor), wobei infolge der klassischen Rollenteilung und der Situation nach der Trennung (vgl. dazu weiter hinten) hier die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder ist. Deren Anwesenheit führt vornehmlich dazu, dass sich Kinder dieses Alters wohl und geborgen fühlen. Ein fester Kollegenkreis oder die sonstige Umgebung ist noch kaum entscheidend. Ein Wegzug nach Z würde für die Kinder in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse also nichts Ausschlaggebendes verändern, zumal die Mutter bereit ist, die Kinder weiterhin persönlich zu betreuen. Der Vater kann und will eine solche Eigenbetreuung nicht anbieten. Der persönlichen Betreuung kommt aber eine sehr hohe Bedeutung zu, insbesondere bei Kindern im Vorschulalter (BGer 5A_834/2012, E. 4.1; Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 16). Zu prüfen ist sodann die Bereitschaft der Eltern, Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil zu bejahen und zu fördern. Es ist für deren Entwicklung sehr bedeutsam, dass sie einen möglichst spannungsfreien Kontakt zu dem Elternteil halten können, mit dem sie nicht zusammenleben, und ohne Schuldgefühle ein von Zuneigung getragenes Verhältnis zu beiden Eltern pflegen dürfen (Arntzen, a.a.O., 20). Die Bereitschaft der Eltern, dies zu ermöglichen, wird gemeinhin als Bindungstoleranz bezeichnet. Der Vater rügt, die Mutter zeige ein Verhalten, welches auf eine Beeinträchtigung des Besuchsrechts abziele. Obwohl die Eltern hier einen Streit führen, bei dem es um die wichtige Frage geht, wo die Kinder fortan leben sollen, funktioniert das Besuchsrecht nach Darstellung beider seit längerem gut. Würde die Mutter die Kinder wirklich vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vater entfremden wollen, kämen solche positiven Kontakte erfahrungsgemäss kaum mehr zustande. Auch die Tatsache, dass die Mutter ihren per (...) 2014 geplanten Umzug hinauszögerte, um das Verfahren abzuwarten, spricht dafür, dass sie die wichtige Rolle des Vaters im Leben der Kinder anerkennt und die Paar-Konflikte hinter die kindlichen Bedürfnisse zurückzustellen vermag. Vielmehr erscheint die Wertschätzung gegenüber dem anderen Elternteil bzw. die Bindungstoleranz beim Vater (...) als eher fraglich. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass ein Wegzug den Kindern schaden würde bzw. das Kindeswohl gefährdet wäre. Kontakte zum Vater würden zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Die bei einem Umzug notwendige Integration am neuen Ort stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdung des Kindeswohls dar (BGE 136 III 353, E. 3.3), zumal die Kinder ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind (...) und sie fortan im gleichen sprachlichen Umfeld leben können. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mutter ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es für Kinder sogar förderlich wenn nicht unabdingbar, dass sich auch die Mutter wohl fühlt (Staub/Felder, Scheidung und Kindeswohl, S. 59). Die Voraussetzungen dafür scheinen in Z besser zu sein als in der Schweiz. Würde man die Mutter nämlich in Lebensumständen 'festketten', die sie nicht will und nicht erträgt, würde sich das wohl auf ihre Gesundheit und damit auch auf diejenige der Kinder auswirken. Dass ein Umzug nicht verboten werden darf, gilt umso mehr, als der Vater hier wiederholt und schon im Eheschutz seinen Wegzug nach Frankreich angekündigt hatte (...), ohne Rückkehroption in die Schweiz (...). Erst an der Hauptverhandlung gab er an, er gehe nicht nach Frankreich zurück (...). Es erscheint als nahezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Vater einen Wegzug aus der Schweiz für sich immer wieder als Möglichkeit offen hält, dasselbe der Mutter aber verbieten will. Zudem sind die Eltern hier wissentlich eine binationale Ehe eingegangen, die Mutter ist im üblicherweise international ausgerichteten (...)gewerbe tätig und sie hat nach Wahrnehmung des Vaters in der Schweiz keine Wurzeln und keine Zukunft mehr (...). Aufgrund all dieser Gesichtspunkte würde es übermässig in ihre Freiheitsrechte eingreifen, würde man ihr einen Wechsel des Aufenthaltsorts nach Z versagen. Dieses Ergebnis ist nun offenkundig schwer erträglich für einen Vater, der seine Kinder liebt und sie nun an einen weiter entfernten Ort ziehen lassen muss. Nach dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heutigen Erkenntnisstand verlangt das Kindeswohl aber die Bewilligung des Wegzugs ins Ausland. Die Mutter bietet zudem glaubwürdig Hand, dem Vater weiterhin eine wichtige Rolle im Leben der Kinder zuzugestehen. Väter, die sich echt um die Vater- Kind-Beziehung bemühen, gelingt es denn in der Regel auch, diese zu erhalten (Largo, Scheidungsväter, in: Büchler/Simoni, Kinder und Scheidung, 340). Betreuungsanteil Vater bei Aufenthalt der Kinder in Z 7. Zu regeln bleibt der Betreuungsanteil des Vaters, welcher sich in Anbetracht der erheblichen räumlichen Distanz inhaltlich auf ein Besuchsrecht beschränken muss. Der persönliche Umgang will es dem Kind ermöglichen, auch nach der Trennung seine Beziehung zu beiden Eltern fortzusetzen, und demjenigen Elternteil, bei dem es nicht wohnt, erlauben, weiterhin ein Stück Verantwortung für das Kind zu übernehmen. In der Regel wird damit der wichtigste Wunsch des Kindes, die Eltern möchten sich wieder vertragen, auf die bestmögliche Weise erfüllt. Alle Fachleute stimmen darin überein, wie förderlich es längerfristig für die Entwicklung eines Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine Schulleistung ist, wenn der nicht zur Hauptsache betreuende Elternteil – hier der Vater – engen Kontakt zu ihm hält und sich an seiner Erziehung beteiligt (Arntzen, a.a.O., 33 ff.; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 180 f.; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, Fampra.ch 2009, 23, 27). (...) 8. (...) Mit Blick auf das Alter der Kinder wären regelmässige, kurze Besuchskontakte in niedriger Kadenz zugegebenermassen ideal. Hier erscheinen solche oder auch nur ein übliches Besuchsrecht angesichts der grossen räumlichen Distanz aber weder als sinnvoll noch als zumutbar. Dennoch soll die Beziehung der Kinder zum Vater erhalten und gefördert werden und es ist danach zu fragen, wie das am ehesten sichergestellt werden kann. Die Vorinstanz ordnete vor diesem Hintergrund Kontakte an jedem ersten Wochenende im Monat in Z und zusätzlich viermal im Jahr an jedem dritten Wochenende in der Schweiz an. Darüber hinaus sollte der Vater zwei Wochen Ferien im Jahr mit den Kindern verbringen können. Der Vater fordert für sich mehr Zeit mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindern und ein fixes, 14-tägiges Besuchsrecht über Weihnachten, ein wöchentliches Besuchsrecht über Ostern und zusätzlich noch vier Wochen Ferien im Jahr. Hinzu kommen die Wochenendbesuche. Ausserdem müsse ihm die Mutter für jeden Besuch Fr. xxx bezahlen. Der Wunsch des Vaters nach mehr Umgang mit seinen Kindern ist achtenswert und es ist grundsätzlich auch üblich, dass Feiertage alternierend verbracht werden. Dessen Vorstellungen aber, wie solche Kontakte auszusehen haben, zeugen von wenig Gespür für die kindlichen Bedürfnisse bzw. erscheinen übermässig. Allein schon der Gedanke, die Kinder müssten jedes Jahr sämtliche hohen Feiertage mit ihm verbringen, weckt Bedenken. Dem Vater als verantwortungsvolle Erziehungsperson sollte bewusst sein, dass A und B wie alle Kinder diese emotional wichtigen Tage auch mit ihrer Mutter feiern wollen. Zudem wird der Vater wohl kaum sieben Wochen Ferien im Jahr haben. Schliesslich ist dem langen Reiseweg Rechnung zu tragen. Die Fahrt zwischen (der Ostschweiz) und Z dauert rund (...) Stunden (www.sbb.ch). Gerade für kleine Kinder ist eine solche Reise eine Belastung, stört sie doch ihren Lebensrhythmus empfindlich. Wenn sie diese Reise jeden dritten Monat auf sich nehmen, scheint ihnen das gerade noch zumutbar. Hinzu kommen die Fahrten zu den Ferienaufenthalten beim Vater, wobei die Ferien in As und Bs Alter auf je eine Woche aufgeteilt werden sollten, da ein längeres Wegbleiben von ihrer Hauptbezugsperson noch belastend sein kann (FamKomm/Schreiner, Anh. Psych, N 172). Bei der Regelung der Vorinstanz haben die Kinder also zwölfmal im Jahr (zweimal hin und zurück für die Ferienaufenthalte, viermal hin und zurück für die Wochenendbesuche) diese lange Zugreise auf sich zu nehmen. Das ist schon recht viel. Weitere Aufenthalte beim Vater bzw. damit verbundene Reisewege können den kleinen Kindern nicht zugemutet werden. Zusätzliche Besuchstage in der Schweiz (sei das über die Feiertage oder über die Ferien) liegen daher nicht im Kindeswohl. Vielmehr muss es dem Einvernehmen der Eltern überlassen bleiben, die Besuchskontakte im Rahmen der jetzigen Regelung so zu legen, dass der Vater mit den Kindern auch einen Teil der Festtage verbringen kann. Wenn die Kinder grösser werden und eine tragfähige Beziehung zum Vater pflegen, sind längere Ferienaufenthalte beim Vater begrüssenswert (FamKomm/Schreiner, Anh. Psych, N 173). Dann ist allenfalls eine Ausweitung des Ferienbesuchsrechts zu empfehlen, weil die Kinder die Mutter auch zwei Wochen am Stück verlassen können. Ob dannzumal die Voraussetzungen für ein erweitertes Besuchsrecht erfüllt sein werden, lässt sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heute aber noch nicht abschätzen, zumal der Vater noch nie Ferien mit ihnen verbracht hat und er geltend macht, er werde den Kontakt zu den Kindern verlieren, wenn sie in Z leben. Mit der Zeit werden die Kinder auch alleine anreisen können und eigene Freizeitpläne verfolgen, was zu weiteren Anpassungen im persönlichen Verkehr führen kann. Die von der Vorinstanz verfügte Betreuungsregelung belastet die Kinder nicht übermässig, ermöglicht es dem Vater aber dennoch, die Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen, und erscheint daher als angemessen. Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen.

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29.04.2015
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