© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2016.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.02.2016 Entscheiddatum: 26.02.2016 Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2016 Art. 20, 28bis HonO: Anwaltsentschädigung in einem einfachen Abänderungsprozess. Pauschale Barauslagen berechnen sich anhand des ungekürzten Honorars (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2016, FE.2015.29). Aus den Erwägungen:

  1. Eine Rechtsanwältin kann die Kürzung ihres Honorars für unentgeltliche Vertretung in eigenem Namen mit Beschwerde anfechten (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 ZPO, N 8; Köchli, Stämpflis Handkommentar zur ZPO, Art. 122 ZPO, N 3). Zuständig für die Beurteilung ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung umfassend gerügt werden, die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes hingegen nur, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 ZPO, N 6; BaslerKomm BGG/Schott, Art. 95 BGG, N 28 ff.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.67 ff.). Willkür liegt im Sinne der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich vor, wenn ein Entscheid sich mit sachlichen Argumenten nicht mehr vertreten lässt und als offensichtlich unhaltbar erscheint (GVP 1989 Nr. 56). Es genügt nicht, bloss die Begründung zu rügen, willkürlich ist der Entscheid erst, wenn er auch im Ergebnis nicht haltbar ist (BGE 122 I 61, E. 3; BGer 5D_145/2007, E. 3.2; 5D_15/2008, E. 4.2). Bei der Bemessung der Entschädigung für einen unentgeltlichen Vertreter hat die mit der Sache befasste Instanz freilich ein weites Ermessen (BGE 118 Ia 133, E. 2b). Das Honorar muss allerdings in einem vernünftigen Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, darf dem Gerechtigkeitsgefühl nicht zuwiderlaufen und soll dem Anwalt einen bescheidenen, aber nicht nur einen bloss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte symbolischen Gewinn garantieren (BGE 132 I 201, E. 8.6; Köchli, Stämpflis Handkommentar zur ZPO, Art. 122 ZPO, N 3). Der Anwalt hat sich im Verfahren jedoch damit zu begnügen, den in der unentgeltlichen Vertretung umschriebenen juristischen Auftrag bestmöglich zu erfüllen und kann keine eigenständige Betreuungsaufgabe übernehmen; eine solche Funktion müsste er ablehnen, oder aber sich bewusst sein, dass er dafür vom Staat nicht entschädigt wird (GVP 1992 Nr. 58; Leuenberger/Uffer- Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 282 aZPO SG, N 5d; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 205). 2. Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien- und Verwandtschaftssachen wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Innerhalb des Pauschalrahmens, der für das Abänderungsverfahren von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 reicht (Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO), was gekürzten Beträgen von Fr. 800.00 bis Fr. 4'000.00 entspricht (Art. 31 Abs. 3 AnwG), wird in einer Gesamtbetrachtung auf die Bedeutung und den Gehalt der Sache abgestellt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, auf die dem Anwalt auferlegte Verantwortung und auf die von ihm dafür in gebotener Weise aufgewendete Zeit (Art. 19 HonO; BGE 117 Ia 22; 122 I 1; ZR 1962 Nr. 120; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 69, N 1). Die Pauschale ist Ausdruck der Erfahrung, welcher Bemühungsumfang in bestimmten Fallkonstellationen erwartet wird. Das Ausmass des konkreten Aufwands ist demgegenüber nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indiz für die Honorarbemessung. In einem aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren kann das Honorar sodann um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). 3.-4. ... 5. Vorliegend behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin, es habe sich um einen aussergewöhnlich aufwändigen Fall gehandelt, was gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO eine Abrechnung nach Zeitaufwand gerechtfertigt hätte. Vielmehr ist sie mit einer pauschalen Entschädigung einverstanden (vgl. (...): ' Der Tätigkeitsausweis wurde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen mit der Honorarnote eingereicht. Dies erfolgte nicht in der Annahme, dass die Entschädigung nach Zeitaufwand erfolgen müsse'.). Eine pauschale Entschädigung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere dann zulässig, wenn die Anwältin weiss, auf welche Pauschale das Gericht in vergleichbaren Fällen abstellt; in einem solchen Fall hat die Anwältin zu begründen, warum sie davon abweichen will (BGer 5A_286/2014, E. 3.2). Die seit vielen Jahren bestehenden St. Galler Pauschalen in Abänderungssachen sind der berufserfahrenen Beschwerdeführerin bekannt. Es ist daher nicht leichthin nachvollziehbar, warum sie ohne Begründung eine Entschädigung fordert (gekürzt insgesamt mehr als Fr. 5'300.00), welche die Pauschale überschreitet (gekürzt, samt Barauslagen und Mehrwertsteuer, maximal rund Fr. 4'540.00). 6. Die Vorinstanz bewertete das Abänderungsverfahren mit einer reduzierten Pauschale von Fr. 2'500.00 als einen über einen mittleren Aufwand generierenden Prozess, weil auch noch eine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde. Das scheint angemessen, zumal im Gesamtaufwand des Anwalts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches auf den gleichen Grundlagen wie die Unterhaltsfrage basiert, als abgegolten gilt (vgl. auch Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 95 ZPO, N 38 und Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess, Ziff. 4, www.gerichte.sg.ch). Jedenfalls ist im Ergebnis keine Willkür der Vorinstanz bei der Honorarbemessung ersichtlich, vielmehr erscheint diese mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen gar als grosszügig: Beim vorliegenden Abänderungsverfahren handelte es sich nämlich um eine fachlich wenig anspruchsvolle Angelegenheit, die offensichtlich weder rechtlich noch tatsächlich besondere Schwierigkeiten bot. Die Beschwerdeführerin gestand selber zu, dass es nur darum ging, die finanziellen Verhältnisse und den Bedarf des Vaters darzulegen (...). Der Sachverhalt präsentierte sich als einfach, da dieser im Angestelltenverhältnis arbeitet, eine klare Wohnsituation besteht sowie übersichtliche finanzielle Verhältnisse vorliegen. Für die Beurteilung des Abänderungsbegehrens waren denn auch nur sehr wenige Unterlagen notwendig. Mit Blick auf den mehrfach erwähnten BGE 137 III 59 und die veröffentliche Rechtsprechung des Kantonsgerichts

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (KGer vom 28. Juni 2011, RF.2010.69, Nachrichten zum Familienrecht 2/11) war auch die rechtliche Situation einfach. Folglich umfasste die Klage nur 4.5 Seiten. Eine Auseinandersetzung mit einer schriftlichen Klageantwort war nicht notwendig, da die Beklagte keine solche einreichte und sich auch nicht anwaltlich vertreten liess. Die Beschwerdeführerin hatte sich dementsprechend nur mit wenigen und klaren Akten der Gegenseite (...) auseinander zu setzen. Ausserdem konnte das Verfahren nach kurzer Zeit abgeschlossen werden. Aufwändige Beweise wurden nicht erhoben. Ohnehin beschränkte sich das Verfahren auf einen einzigen Streitpunkt, die allfällige Anpassung des Kinderunterhalts. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, wie sich ein Aufwand von rund 4 Stunden für die Ausarbeitung einer kurzen Klageschrift und von über 9 Stunden für Plädoyernotizen (...) rechtfertigen liesse. Das ist offensichtlich weit übersetzt. Schliesslich wurde für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Aufwand von zwei Stunden (geschätzt) in Rechnung gestellt, zusätzlich zur Vorbesprechung mit dem Klienten, obwohl diese nur ¾ Stunden gedauert hatte (...). Die Verhandlung fand ausserdem in (...) statt, wo die Kanzlei der Anwältin liegt. Die Beschwerdeführerin wurde schon einmal darauf hingewiesen (...), dass es nicht Sache einer Anwältin sei, auf Staatskosten ohne weiteres erhältliche Unterlagen wie Lohnausweise, Krankenkassenpolicen oder Steuererklärungen zu beschaffen. Das hat der Mandant selbst zu erledigen. Die Beschwerdeführerin hat jegliche fürsorgerische Tätigkeit abzulehnen. Hier war es dem Vater denn auch problemlos gelungen, seinen neuen Mietvertrag selbst dem Gericht vorzulegen (...). Schliesslich ist allgemein bekannt und ergibt sich auch aus dem Anwaltsgesetz, dass das Honorar für eine unentgeltliche Vertretung tiefer anzusetzen ist als für einen privaten Vertreter (BGer 5P.298/2006, E. 5.1; Art. 31 Abs. 3 AnwG), wobei es bei dieser Reduktion u.a. darum geht, ein gegenüber dem Staat fehlendes Inkassorisiko abzugelten. Ferner darf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Honorarbemessung durchaus eine Rolle spielen (Art. 19 HonO). Auch in Fällen ohne unentgeltliche Rechtspflege passt der Anwalt seinen Aufwand regelmässig und selbstverständlich den finanziellen Möglichkeiten seines Klienten an.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt ergibt sich, dass nichts dafür spricht, dass mit dem abgegoltenen Aufwand die Vertretung des Vaters nicht mit der gebotenen Sorgfalt hätte wahrgenommen werden können und die vom Kreisgericht zugesprochene Entschädigung eindeutig zu tief und sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Vielmehr waren aufgrund der mangelnden Komplexität der Angelegenheit und der fehlenden anwaltlichen Vertretung der Mutter die Voraussetzungen für eine Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung höchstens knapp gegeben. 7. Zu den Barauslagen ist zu bemerken, dass die Anwältin vor Vorinstanz ausdrücklich und unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung die Entschädigung pauschaler Barauslagen gefordert hatte (...). Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei auf eine pauschale Bemessung abstellen. Allerdings ist festzustellen, dass pauschale Barauslagen auf dem ungekürzten Honorar zu berechnen sind. Richtig betragen diese also Fr. 125.00 und nicht Fr. 100.00, wie zugestanden. Auch wenn es sich um eine ziffernmässig geringe Differenz (...) handelt, geht es hierbei um eine Grundsatzfrage, womit der Beschwerdeführerin unter Willkürgesichtspunkten diese zusätzliche Entschädigung nicht vorenthalten werden darf.

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