4A_294/2010, 4D_22/2014, 4P.80/2006, 5A_811/2013, 5A_952/2012, + 2 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2015.11 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.07.2015 Entscheiddatum: 15.07.2015 Entscheid Kantonsgericht, 15.07.2015 Art. 117 ZPO: Bei der Bestimmung der Höhe des sog. Notgroschens sind die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 15. Juli 2015, FE.2015.11).
Aus den Erwägungen: ... 3. a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorerwähnten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die Vorinstanz hat die Frage der Bedürftigkeit verneint. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist anzunehmen, wenn eine Partei kein Einkommen erzielt, das mehr als den erweiterten Notbedarf deckt und kein Vermögen besitzt, das über einen blossen Notgroschen hinausgeht (BGer 4D_22/2014 E. 2.1). Ist der Gesuchsteller in der Lage, die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb eines Jahres, bei grösseren Prozessen innerhalb von zwei Jahren, aus den Einkommensüberschüssen zu bezahlen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGer 4P.80/2006 E. 1.2; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.66 und 10.67; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7). Massgebend für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dabei sind sämtliche Umstände zu würdigen und es ist der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen, und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGer 4D_22/2014 E. 2.1; 4A_294/2010 E. 1.2 und 1.3; BGE 120 Ia 179 E. 3.a; BGer 5A_952/2012). b) Die Vorinstanz ist von einer Einkommensbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. In Bezug auf das Vermögen ist sie zum Schluss gekommen, dass ein Guthaben von Fr. 16'608.45 ausreiche, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen Notgroschen von Fr. 5'000.- zugestanden. Grundsätzlich ist dies nicht zu beanstanden. Allerdings sind bei der Bestimmung des Notgroschens – bei diesem handelt es sich um Vermögen, welches als Notreserve für aussergewöhnliche Ausgaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit angerechnet werden (auch Vermögensfreibetrag) -, welcher der gesuchstellenden Person belassen werden soll, die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dazu zählen namentlich der Gesundheitszustand und das Alter. Gesichtspunkte, welche die Lebenssituation als besonders schwierig erscheinen lässt, können einen höheren Betrag rechtfertigen (BGer 5A_811/2013 E. 4.3.2; 8C_679/2009 E. 4.1; 8C_282/2008 E. 4.2). Sehr grosszügig berechnet werden in diesem Zusammenhang auch Beträge bis Fr. 25'000.00 gewährt (Emmel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 7), wobei der Notgroschen nicht "starr" festzulegen ist. Im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt (Gesuchseinreichung) betrug das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben rund Fr. 16'600.- (...). Allerdings war in jenem Zeitpunkt bereits ersichtlich, dass dieser Betrag aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers – Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder (...), Anmeldung beim Sozialamt (...), Unterhaltszahlungen – sich in kurzer Zeit reduzieren wird, denn das vorhandene Vermögen muss zur Deckung der gewöhnlichen Lebenshaltungskosten angezehrt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Dass dies bereits geschehen ist zeigt sich auch im Umstand – als Noven sind die entsprechenden Dokumente allerdings nicht zu berücksichtigen –, dass der Beschwerdeführer per Ende Februar 2015 (also 2 Monate nach Beurteilung durch die Vorinstanz) nur noch über ein Vermögen von rund Fr. 2'200.- (...) verfügte. Unter diesen Voraussetzungen ist beim Beschwerdeführer von einer Vermögensarmut auszugehen, er gilt mithin als bedürftig.