© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2010.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.07.2010 Entscheiddatum: 22.07.2010 Entscheid Kantonsgericht, 22.07.2010 Art. 50 Abs. 1 und Art. 207 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Niederlassungskonkurs. Einstellung von Aktiv- und Passivprozessen. Wird über eine Geschäftsniederlassung einer ausländischen Schuldnerin der Konkurs eröffnet, so sind hängige Passivprozesse weiterzuführen, sofern der Gläubiger die im Streit liegende Forderung nicht im Niederlassungskonkurs eingibt. Hängige Aktivprozesse der ausländischen Gemeinschuldnerin sind hingegen in sinngemässer Anwendung von Art. 207 SchKG wegen des Einflusses auf den Bestand der Konkursmasse einzustellen (E. 4) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. Juli 2010, BZ.2010.10). Sachverhalt A. arbeitete in einem Betrieb der ausländischen Gesellschaft X. im Kanton St. Gallen, der als Zweigniederlassung der Gesellschaft X. im Handelsregister eingetragen ist. Anfangs 2009 wurde A. fristlos entlassen. Im Frühling 2009 klagte A. beim zuständigen Kreisgericht gegen die Gesellschaft X. unter anderem auf Lohnersatz und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Die Beklagte verlangte widerklageweise Schadenersatz aus Haftung des Arbeitnehmers. Im Sommer 2009 wurde über die Zweigniederlassung der Beklagten der Konkurs eröffnet. An der Hauptverhandlung im Herbst 2009 beantragte die Beklagte die Einstellung des Verfahrens nach Art. 207 SchKG. Das Kreisgericht verneinte die Einstellung des Verfahrens und entschied in der Sache. Dagegen erhob die Beklagte Berufung.
Aus den Erwägungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Da der Kläger in der Zweigniederlassung der Beklagten im Kanton St. Gallen arbeitete, sind die befassten Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 112 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 1 IPRG). Anwendbar ist das schweizerische Recht (Art. 121 Abs. 1 IPRG). Weil die Zweigniederlassung der Beklagten keine Rechtspersönlichkeit hat (Art. 52 ZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 IPRG), bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten selbst. 4. Die Beklagte verlangt die Einstellung des Verfahrens nach Art. 207 SchKG, weil ihre Zweigniederlassung in Konkurs gefallen ist. Der Kläger entgegnet sinngemäss, Art. 207 SchKG sei im Niederlassungskonkurs nicht anwendbar. a) Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit dem Konkurs Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt. Die Einstellung tritt mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen ein; ein Gericht, das von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält, hat den Prozess von Amtes wegen einzustellen (BGE 133 III 377 E. 5.1; 132 III 89 E. 1 und 2; zu den Rechtsfolgen a.a.O., E. 1.3). Vorliegend ist zu entscheiden, ob und inwiefern Art. 207 SchKG auch im Falle eines Niederlassungskonkurses anwendbar ist. b) Art. 207 SchKG beschränkt als Folge des Konkursbeschlags (Art. 204 SchKG) die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschuldnerin. Weil diese mit der Konkurseröffnung jede Verfügungsgewalt über ihr Vermögen verliert (Art. 204 SchKG), können auch keine Klagen, die sich auf die im Konkurs zu tilgenden Passiven beziehen, gegen sie angehoben oder weitergeführt werden. Deshalb sind hängige Prozesse, in denen die Schuldnerin Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, nach Art. 207 SchKG bei Konkurseröffnung einzustellen (BGE 130 III 769 E. 3.2.3; 118 III 40 E. 4). Die Bestimmung ist auf den Fall zugeschnitten, in dem nach dem Grundsatz der Generalexekution das gesamte pfändbare Vermögen der Gemeinschuldnerin in die Konkursmasse fällt (Art. 197 SchKG) und sämtliche Gläubiger ihre Forderungen im Konkursverfahren geltend machen müssen (Art. 206 SchKG). Anders verhält es sich beim sogenannten Niederlassungskonkurs. Hier verhilft Art. 50 Abs. 1 SchKG dem Gläubiger einer ausländischen Schuldnerin, die eine weder rechts- noch parteifähige Geschäftsniederlassung in der Schweiz hat, mit Bezug auf deren Verbindlichkeiten aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Betrieb der Niederlassung zu einem Betreibungsort in der Schweiz (vgl. BGE 114 III 6 E. 1b; KuKo-SchKG Bolliger/Jeanneret, Art. 50 N 1). Wird die Betreibung durch Konkurseröffnung über die Niederlassung fortgesetzt, können sich die Gläubiger, deren Forderungen sich auf die Niederlassung beziehen, aus der Konkursmasse der Niederlassung befriedigen (vgl. SchKG-Schmid, Art. 50 N 27). In diesem Sinne verschafft Art. 50 Abs. 1 SchKG den Gläubigern einer ausländischen Schuldnerin, die über eine Niederlassung in der Schweiz verfügt, einen privilegierten Zugriff auf einen Teil von deren Vermögen (vgl. BGE 40 III 123 E. 2). c) Damit findet im Niederlassungskonkurs eine Generalexekution nur eingeschränkt statt. Einerseits können sich nur Gläubiger beteiligen, deren Forderung einen Bezug zur Geschäftsniederlassung hat. Anderseits kann wegen des Territorialitätsprinzips im Konkurs kein ausländisches Vermögen des Schuldners erfasst werden. Nichts hindert die Gläubiger indessen daran, sich weiterhin direkt an die nicht in Konkurs gefallene ausländische Schuldnerin zu halten, statt sich vorerst aus der Konkursmasse der Niederlassung (teilweise) befriedigen zu lassen. Gerade weil es in einem derartigen - wohl eher ungewöhnlichen - Fall mit einer aufrechtstehenden ausländischen Schuldnerin und einer Niederlassung, über die der Konkurs eröffnet wurde, nicht um eine Zwangsverwertung sämtlichen Vermögens der Schuldnerin geht, kann Art. 207 SchKG sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 ZGB) höchstens in Aktivprozessen der Rechtsträgerin der konkursiten Zweigniederlassung zum Tragen kommen oder in Passivprozessen, wenn sich Gläubiger am Niederlassungskonkurs beteiligen und aus dessen Konkursmasse befriedigen lassen möchten (z.B. Grundpfandgläubiger). Würden Passivprozesse mit Eröffnung des Niederlassungskonkurses automatisch eingestellt und die Gläubiger von Forderungen, die mit der Geschäftsniederlassung zu tun haben, faktisch gezwungen, sich am Niederlassungskonkurs zu beteiligen, so würde eine Person mit Sitz im Ausland aus dem Betrieb einer schweizerischen Geschäftsniederlassung letztlich bloss noch wie eine Ausfallbürgin (Art. 495 Abs.3 OR) haften. Aus Sicht der Gläubiger würde dies bedeuten, dass sie zuwarten müssten, obwohl ihr ausländischer Schuldner nicht in Konkurs ist, selbst wenn sie sich für ihre Forderung nicht aus der Konkursmasse der Zweigniederlassung befriedigen lassen wollen. Diese Konsequenz entspräche nicht dem Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 1 SchKG.