© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2009.35 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.08.2009 Entscheiddatum: 11.08.2009 Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2, Art. 85, Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 GerG. Festhalten an der in GVP 2007 Nr. 63 veröffentlichten Praxisänderung, wonach dann, wenn das fristauflösende Ereignis innerhalb der Gerichtsferien stattfindet, die Frist am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen beginnt. Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort/ Anschlussberufung im besonderen Fall, da die betroffene Partei Rechtsirrtum als Hindernis geltend machte und eine solche nie als Hindernis im Sinne von Art. 85 Abs. 1 GerG gelten kann (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. August 2009, BZ.2009.35). Erwägungen
I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 29. Mai 2009 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 20. Mai 2009 wohl verspätet erfolgt sei, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit und damit verbundener Folgen Stellung zu nehmen. 2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 ersuchte die Beklagte um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und Anschlussberufung sowie um Feststellung, dass die Eingabe vom 20. Mai 2009 rechtzeitig erfolgt sei. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2009 schloss der Kläger auf Abweisung des Begehrens und erklärte sich mit einer Wiederherstellung ausdrücklich als nicht einverstanden.
II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Beklagte kritisiert, die kantonale Praxis sei "ohne Not" verschärft worden. In Anbetracht der bevorstehenden Ablösung der St. Galler Zivilprozessordnung durch die schweizerische Zivilprozessordnung - nach deren Art. 146 Abs. 1 ZPO beginnt der Fristenlauf bei Zustellung während des Fristenstillstands am ersten Tag nach Ende des Stillstandes - sei zugunsten der Rechtssicherheit zur alten Praxis zurückzukehren (Gesuch, 3 f. Ziffer 6). c) Dem kann nicht beigepflichtet werden. Ob eine "Not" bestand, die Praxis zu ändern oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind Praxisänderungen nicht nur zur Behebung einer Not zulässig und daher auch dann beachtlich, wenn sie nicht aus diesem Grund erfolgen. Im Übrigen war das neue BGG durchaus ein geeigneter Anlass, die st. gallische Praxis zu überdenken und der eidgenössischen anzupassen. Es dient der Rechtssicherheit, wenn die Fristberechnung einheitlich erfolgt. Dies gilt im Zusammenhang mit der vorliegenden Praxisänderung umso mehr, als die st. gallische Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits öffentlich bekannt gemacht hatte, dass sie ihre Praxis der eidgenössischen anpassen werde. Die Praxisänderung im Zivilprozess diente damit auch der innerkantonalen Vereinheitlichung. Inwiefern es der Rechtssicherheit dienen soll, beschränkt auf den Zivilprozess nun für knapp 1½ Jahre wieder zur alten Praxis von 1986 zurückzukehren, bevor die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft tritt, deren Art. 146 Abs. 1 eben das bestimmt, was nach der Praxisänderung gemäss GVP 2007 Nr. 63 jetzt schon gilt, ist ebenfalls unerfindlich. d) Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass bereits der erste Tag nach den Gerichtsferien mitgezählt wird, so begann die dreissigtägige Frist für eine Berufungsantwort und Anschlussberufung in casu am 20. April 2009 zu laufen und endete am 19. Mai 2009. Indem die Beklagte ihre Eingabe erst am 20. Mai 2009 der Post übergab, verpasste sie die Frist (Art. 84 Abs. 2 GerG). 3. Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis geltend macht. Die Wiederherstellung kann auch angeordnet werden, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 85 Abs. 1 und 2 GerG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Beklagte erklärt die Säumnis damit, dass sie mangels Klarheit der Bestimmungen von Art. 91 und 82 Abs. 1 GerG einen Gesetzeskommentar (Leuenberger/uffer-Tobler, Kommentar zur St. Gallischen Zivilprozessordnung) zu Rate gezogen habe, wo in N 3b der Vorbemerkungen zu Art. 217 ff. ZPO zur Fristberechnung bei Ansetzung einer Frist innerhalb der Gerichtsferien auf GVP 1986 Nr. 48 hingewiesen wird (Gesuch, 3 Ziffer 4); darauf habe sie sich verlassen. b) Damit macht die Beklagte Rechtsirrtum als Hindernis geltend. Rechtsirrtum aber darf schon aus grundsätzlichen Überlegungen (error iuris nocet) nie als Hindernis gelten, welches eine Wiederherstellung rechtfertigt. Ist die Säumnis im berechtigten Vertrauen auf eine konrekte und nicht ohne Weiteres als solche erkennbare unrichtige Auskunft oder Belehrung der zuständigen Behörde begründet, so kann dies zwar eine Wiederherstellung rechtfertigen (z.B. falsche Rechtsmittelbelehrung; vgl. BGE 129 II 361 ff., 381 Erw. 7.1; BGE 117 Ia 421 ff., 422 Erw. 2b), doch handelt es sich dabei nicht um ein Hindernis im Sinne von Art. 85 Abs. 1 GerG, sondern um eine direkte Folge des verfassungsmässigen Anspruchs, von den Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. c) Was die Bedeutung des Verschuldens betrifft, so ergibt sich aus der Systematik innerhalb von Art. 85 GerG, dass sich der zweite Absatz auf den ersten bezieht. Das Verschulden ist somit nur im Zusammenhang mit dem Hindernis, das Ursache der Säumnis war, relevant. Trifft den Gesuchsteller kein Verschulden, steht dem Gericht kein Ermessen zu. Die Frist muss wiederhergestellt werden (Art. 85 Abs. 1 GerG). Trifft den Gesuchsteller hingegen nur ein leichtes Verschulden am Hindernis, handelt es sich um einen Ermessensentscheid. In diesem Sinne kann das Gericht die Frist wiederherstellen (Art. 85 Abs. 2 GerG). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass dem Gericht ebenfalls kein Ermessen zusteht, wenn den Gesuchsteller ein schweres Verschulden am Hindernis trifft, das Ursache der Säumnis war. Diesfalls ist das Gesuch abzuweisen. d) Ist aber ein Irrtum über die Auslegung einer bestimmten Gesetzesnorm bzw. der Rechtsprechung dazu nach dem Gesagten schon an sich kein Hindernis, welches die Wiederherstellung rechtfertigen kann (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar zum BGG, Art. 50 N 19), kann auch offen bleiben, ob es der Beklagten zum Verschulden gereicht,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie die Praxisänderung nicht kannte, und wie dieses Verschulden zu gewichten wäre. 4. Beizufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass sich die Beklagte auf den Hinweis im vor zehn Jahren erschienenen Kommentar von Leuenberger/Uffer-Tobler auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verlassen durfte. Nachdem die Praxisänderung ausdrücklich als solche angekündigt und in der kantonalen Entscheidsammlung als GVP 2007 Nr. 63 publiziert wurde (zur Bedeutung der Publikation vgl. BGE 134 III 534 ff.), sind weder die Veröffentlichung der alten Praxis in GVP 1986 Nr. 48 noch die sich auf diesen Entscheid beziehende Kommentarstelle taugliche Grundlagen, um daraus einen Vertrauensschutz ableiten zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf BGE 6P.91/2005 zu verweisen, der einen Parallelfall zum vorliegenden Fall betrifft. Die von der Gesuchstellerin erwähnten Bundesgerichtsentscheide (BGE 124 I 255 ff., 258 Erw. 1a/aa und BGE 117 Ia 421 ff., 422 Erw. 2a) sind denn auch nicht einschlägig, sondern beziehen sich auf den hier nicht vorliegenden Fall einer falschen Rechtsmittelbelehrung. 5. Da der Prozessgegner mit der Wiederherstellung nicht einverstanden ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Zustimmung vorliegen würde (vgl. Art. 85 Abs. 2 GerG). Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.