© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2009.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.05.2011 Entscheiddatum: 09.05.2011 Entscheid Kantonsgericht, 09.05.2011 Art. 17 und 62 ff. OR (SR 220); Art. 6 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 3 LugÜ (SR 0.257.11); Art. 2041 f. ital. Codice Civile. Örtliche Zuständigkeit bei sujektiver Klagehäufung. Schuldanerkennung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Stellen sich im Prozess gegen mehrere Beklagten auf derselben Sachverhaltsebene die gleichen Rechtsfragen, stehen die Verfahren in einer so engen Beziehung, dass eine gemeinsame Entscheidung als geboten erscheint. Dies gilt auch, wenn die sich stellenden Rechtsfragen nicht bezüglich aller Beklagten in Anwendung desselben (nationalen) Rechts zu beantworten sind. Verneinung einer Schuldanerkennung nach schweizerischem und italienischem Recht. Verneinung eines Bereicherungsanspruch nach schweizerischem Recht. Eine Rückforderungsklage kann keine Leistung zum Gegenstand haben, welche die Beklagten in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund von einem Dritten empfangen haben (auch dann nicht, wenn sich der Dritte die für die Zahlung erforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise zum Nachteil des Klägers beschafft hat). Subsidiarität des Rückforderungsanspruchs nach italienischem Recht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 9. Mai 2011, BZ.2009.27). Erwägungen
I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend den Verkauf der Gesellschaft zum Preis von 5 Mio. DM bzw. EUR 2'556'459.40. Dieser sah Vorauszahlungsverpflichtungen vor, zu deren Erfüllung am 25. Mai, 12. Juni 4. Juli 2001 dem Konto von N. T.-J. insgesamt EUR 1'712'229.85 gutgeschrieben wurden. Veranlasst wurden diese Gutschriften zulasten von Konten des Kirchkreises E, als deren Verwaltungsleiter A. L. - unter anderem mit der Aufgabe, Kirchengelder anzulegen - seit 1. Januar 2001 angestellt war; mit Urteil vom 28. März 2002 wurde L. dafür wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt (kläg. act. 1-5). Der Abschluss des Hauptvertrages (Verkauf der Gesellschaft) kam nicht mehr zustande, nachdem die Eheleute L. bereits am 1./11. Oktober 2001 auf die Geltendmachung der Rechte aus dem Vorvertrag verzichtet hatten (bekl.act. 7 und 8). Nachdem im Rahmen des Strafverfahrens EUR 550'000.00 der Vorauszahlungen an den Geschädigten zurücküberwiesen worden waren (bekl.act. 21, kläg.act. 6 und 7), blieben Vergleichsverhandlungen über die Rückerstattung des Restbetrages von EUR 1'162'827.85 (1'712'827.85 ./. 550'000) erfolglos. Auf eine gegen S. K.-T. eingereichte Betreibung hin erhob diese Rechtsvorschlag. 2. Am 26. Januar 2006 reichte der Kirchenkreis E gegen S. K.-T., O. T. und N. T.-J. mit den eingangs angeführten Rechtsbegehren Klage ein, welcher sich die Beklagten widersetzten. Das Kreisgericht St. Gallen schützte die gegen S. K.-T. gerichtete Klage teilweise, die Klagen gegen O. T. und N. T.-J. wurden abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 5. März 2009 erhoben die Beklagten gegen das Urteil vom 30. Januar 2009 (versandt am 2. Februar 2009; zugestellt am 3. Februar 2009) Berufung beim Kantonsgericht. Am 21. April 2009 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Am 28. Mai 2009 reichten die Beklagten die Anschlussberufungsantwort ein, zu welcher der Kläger mit Eingabe vom 10. Juli 2009 Stellung nahm. Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Die Parteien verzichteten grundsätzlich auch auf einen zweiten Schriftenwechsel gemäss Art. 234 Abs. 2 ZPO/SG (Stellungnahmen vom 9. April 2010 und 26. April 2010). Der Kläger behielt sich lediglich eine Stellungnahme zu den von den Beklagten mit der Anschlussberufungsantwort eingereichten italienischen Gerichtsurteilen vor, welche er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, im Folgenden eingegangen.
II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten, Gesellschafter der ZV s.r.l., hätten nämlich, so die Vorinstanz, ihre Gesellschaftsanteile gemeinsam veräussern wollen, diesbezüglich also eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR gebildet und hafteten daher für die gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen gemäss Art. 544 OR solidarisch. Zumindest hinsichtlich des von den Beklagten (u.a.) einredeweise geltend gemachten Rechtstitels der caparra confirmatoria (Angeld zur Bestätigung; Art. 1385 CC) über den Betrag von EUR 357'904.32, auf welchen auch für die Beklagte 1 italienisches Recht anwendbar sei, bestehe die Gefahr widersprüchlicher Urteile (Urteil, 4 ff. Erwägung II/1). a) Die Beklagten 2 und 3 bestreiten den erforderlichen Konnex. Zum einen mache der gemeinsame Verkauf von Teilen an einer GmbH noch keine einfache Gesellschaft aus, und zwar weder nach schweizerischem noch nach italienischem Recht, womit auch schon der gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erforderliche Konnexitätsgrad qua echter oder unechter einfacher Streitgenossenschaft entfalle; die vorliegende Konstellation sei vielmehr als subjektive Klagehäufung zu qualifizieren, für welche Art. 6 Ziff. 1 LugÜ keine Basis für einen gemeinsamen Gerichtsstand bilde. Zudem provoziere die Vorinstanz mit ihrer Annahme, auf die Beklagten sei hinsichtlich des Rechtstitels der ungerechtfertigten Bereicherung unterschiedliches Recht anwendbar, geradezu abweichende Entscheidungen und widersprüchliche Urteile. Wenn dem so wäre, müsse dies mangels Konnexität zur Verneinung der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die Beklagten 2 und 3 führen. Zudem ziele die Klage einzig darauf ab, keine Klage in Italien anhängig machen zu müssen, worin eine sachwidrige, missbräuchliche Entziehung des konventionsrechtlich garantierten Wohnsitzgerichtsstandes der Beklagen 2 und 3 zu sehen sei (Berufung, 4 ff. Ziff. IV/A1). b) Der Kläger hält dagegen, die Beklagten bildeten sehr wohl eine notwendige, zumindest einfache Streitgenossenschaft sowie - in Bezug auf die Gesellschaft ZV s.r.l. und in Bezug auf den Anspruch des Klägers - eine "Eigentümergemeinschaft", die sowohl nach schweizerischem wie nach italienischem Recht (Art. 530 ff. OR; Art. 2251 ff. CC) als einfache Gesellschaft bzw. società semplice zu qualifizieren sei, bei deren Verkauf es sich um eine simple Liquidation derselben handle. Die gesonderte Anknüpfung bezüglich des anwendbaren Rechts schliesse die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 LugÜ nicht aus. Im Übrigen habe die Vorinstanz einen Anspruch des Klägers gegenüber allen drei Beklagten bejaht; einziger Unterschied sei, dass der Anspruch der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten 2 und 3 suspensiv bedingt sei. Von einer sachwidrigen, missbräuchlichen Entziehung des Wohnsitzgerichtsstandes könne schliesslich keine Rede sein (Berufungsantwort, 4 ff. Rz 8-18). c) Dazu fällt was folgt in Betracht: aa) Die einfache Gesellschaft nach schweizerischem Recht ist eine durch Vertrag begründete Gemeinschaft einer Mehrheit von Rechtssubjekten, die mit gemeinsamen Kräften und Mitteln einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und deren Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Fellmann/Müller, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 530 OR mit zahlreichen Hinweisen). Obwohl das blosse Halten und Verwalten von Stammanteilen an einer GmbH durch die einzelnen Gesellschafter mangels Einsatzes gemeinsamer Kräfte und Mittel der "Eigentümergemeinschaft" grundsätzlich noch keine einfache Gesellschaft ausmacht (Fellmann/Müller, a.a.O., N 112 zu Art. 530 OR mit Hinweisen auf die herrschende Lehre), deuten die Umstände des vorliegenden Falls auf das Vorliegen einer solchen hin. Namentlich erscheint es als wahrscheinlich, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist, dass die Beklagten sämtliche Anteile gemeinsam veräussern wollten. Da die nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erforderliche Konnexität vorliegend auch ohne das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bejaht werden muss (vgl. nachfolgend E. II/3c/bb) und es der Kläger überdies unterlassen hat, substantiiert zu behaupten, die Beklagten seien nicht nur den Käufern aus Kaufvertrag, sondern darüber hinaus - qua Gesellschaftsvertrag eben - den anderen Inhabern der Beteiligungen gegenüber zur Veräusserung an die Käufer verpflichtet gewesen, d. h. dass diese ihrerseits von ihren Mitgesellschaftern die Veräusserung (an die Käufer) hätten verlangen können (was weder aus der Vorvertrag vom 10. Juli 2000 [kläg. act. 1] noch aus dem späteren Kaufvertrag vom 31. März 2003 hervorgeht [Verkauf an I. und R. N.; bekl. act. 24]), kann indessen offen gelassen werden, ob zwischen den Beklagten betreffend den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile tatsächlich eine einfache Gesellschaft besteht. Ebenso kann offen gelassen werden, ob eine faktische Gesellschaft (società di fatto) oder Anscheinsgesellschaft (società apparente) nach italienischem Recht besteht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten 2 und 3 nach den oben erwähnten, von der Vorinstanz zutreffend zitierten Bestimmungen (Art. 6 Ziffer 1 i.V.m. 22 Abs. 3 LugÜ) gleichwohl am Wohnsitz der Beklagten 1 verklagt werden können. Der dazu von Lehre und Rechtsprechung geforderte Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn die Klagen bei gleichen Sachverhalten auf demselben rechtlichen Grund beruhen oder denselben Gegenstand betreffen oder von der Entscheidung derselben Frage abhängen (BGE 132 III 178 E. 3.1 S. 182, 129 III 80 E. 2.2 S. 84; Thomas Müller, in: Tasser/ Oberhammer[Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 43 f. mit Hinweisen), mithin dann, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung eine notwendige oder auch nur einfache Streitgenossenschaft vorliegt; in solchen Fällen liegt in der Regel auch kein Rechtsmissbrauch vor (Thomas Müller, a.a.O., N 45 und 50 zu Art. 6 LugÜ). In casu liegt keine notwendige, sondern lediglich eine einfache (passive) Streitgenossenschaft vor, da die Beklagten - dies gälte im Übrigen auch, wenn sie eine einfache Gesellschaft bildeten (es geht ja nicht um die Erfüllung des Kaufvertrags) - auch einzeln eingeklagt werden können. Die eingeklagten Ansprüche stützen sich exakt auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, geht es doch um die - von den Eheleuten L. mit veruntreuten Geldern (in Erfüllung des Vorvertrags) geleisteten - Vorauszahlungen, welche der Kläger von den Beklagten gestützt auf Vertrag (Schuldanerkennung), eventualiter aus ungerechtfertigter Bereicherung, zurückfordert. Stellen sich in diesem Sinne aber im Prozess gegen alle drei Beklagten auf derselben Sachverhaltsebene die gleichen Rechtsfragen, so drängt sich - zwecks Vermeidung von in getrennten Verfahren ergehenden widersprüchlichen Urteilen - eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geradezu auf. Nicht als widersprüchlich in diesem Sinne können verschiedene Urteile gegen verschiedene Beklagte gelten, die deshalb zustande kommen, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht bezüglich aller Beklagten in Anwendung desselben Rechts zu beantworten sind und deshalb unterschiedliche Rechtsfolgen für die einzelnen Beklagten zur Folge haben können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, steht einerseits bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die einfachen passiven Streitgenossen regelmässig noch nicht fest und ist andererseits bei internationalen Verhältnissen bis zu einem gewissen Grad immanent und Folge der im schweizerischen IPRG für den vorliegend zu beurteilenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall gewählten Anknüpfung an die Wohnorte der Beklagten (vgl. nachfolgend E. II/4c). Auch in einem solchen Fall drängt sich die Beurteilung durch ein einziges Gericht nur schon wegen der Sachverhaltsfeststellung auf. Weiter bestehen, was von den Beklagten denn auch nicht näher substantiiert wird, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Klagen auch gegen die Beklagten 2 und 3 nur deshalb am Wohnsitz der Beklagten 1 angehoben hätte, um erstere dem an sich zuständigen Gericht in Italien zu entziehen, dies vor allem in Anbetracht dessen, dass die Vorauszahlungen auf das Konto der Beklagten 1 bei einer Schweizer Bank geleistet worden sind. cc) Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zur Beurteilung auch der gegen die Beklagten 2 und 3 erhobenen Klagen deshalb zu Recht bejaht. 4. Was das anwendbare Recht betrifft, differenzierte die Vorinstanz wie folgt: bezüglich der Schuldanerkennung erachtete sie unter Berufung auf Art. 117 IPRG - danach untersteht ein Vertrag mangels Rechtswahl dem Recht am Aufenthaltsort der die charakteristische Leistung erbringenden Partei - für die Beklagte 1 schweizerisches und für die Beklagten 2 und 3 italienisches Recht anwendbar. Zum selben Schluss kam sie bezüglich der ungerechtfertigten Bereicherung (Recht des Staates, in dem diese eingetreten ist; Art. 128 Abs. 2 IPRG). Ausschlaggebend sein könne, so die Vorinstanz, nicht die "Zufälligkeit der Auszahlung", d.h. der Geschäftssitz der die Zahlung empfangenden Bank (hier: Zug/ZG; Schweiz); sachgerecht sei vielmehr die Anwendung des Rechts am Wohnsitz der Bereicherungsschuldner (Urteil, 8 ff. E. II/4 mit Hinweisen auf verschiedene Kommentatoren). a) Die Beklagten äussern sich im Berufungsverfahren nicht mehr zum auf die (behauptete) Schuldanerkennung anwendbaren Recht; dies mit der Begründung, sie hätten an einer Überprüfung dieser Frage im jetzigen Prozessstadium kein schützenswertes Interesse, nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass weder nach schweizerischem noch nach italienischem Recht eine solche vorliege. Sie behielten sich aber Rügen betreffend die richtige Anwendung des anwendbaren in- oder ausländischen Rechts vor, sofern die Frage des Zustandekommens einer
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Schuldanerkennung erneut Gegenstand gerichtlicher Beurteilung durch das
Kantonsgericht oder das Bundesgericht bilden sollte (Berufung, 8 Ziffer IV/A 2).
Was sodann das auf eine allfällige ungerechtfertigte Bereicherung anwendbare Recht
betrifft, so rügt die Beklagte 1, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 128 IPRG und
allenfalls Art. 15 Abs. 1 IPRG auf sie schweizerisches und nicht auch - wie im Verhältnis
zu den Beklagten 2 und 3 - italienisches Bereicherungsrecht angewendet. Soweit eine
Durchgriffskondiktion nach ausländischem Recht zugelassen würde, berufen sich die
Beklagten subsidiär auf Art. 17 IPRG (Berufung, 8 ff. Ziffer IV/A 3).
Schliesslich wird von den Beklagten gerügt, dass die Vorinstanz "die
Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger einerseits und seinen Organen und
Mitarbeitern, seiner Hausbank A-Darlehensgenossenschaft e.G., der Kantonalbank und
namentlich A. L. anderseits ... nicht behandelt" und vom Kläger die in diesem
Zusammenhang zur Edition verlangten Dokumente nicht einverlangt habe (Berufung, 25
Beklagten widersprüchliches Argumentieren vor, wenn diese vor Kantonsgericht unter
Berufung auf die Theorie der Durchgriffskondiktion die Anwendung italienischen Rechts
verlangten, nachdem sie vor erster Instanz für noch die Anwendung schweizerischen
Rechts plädiert hätten (Berufungsantwort, 7 ff. Rz 19 bis 25).
c) Zunächst ist den Beklagten entgegenzuhalten, dass sie sich irren, wenn sie
meinen, sie hätten im vorliegenden Berufungsverfahren kein schützenswertes Interesse
mehr an einer Überprüfung der Frage des auf eine allfällige Schuldanerkennung
anwendbaren Rechts. Ein solches Interesse kann ihnen so wenig abgesprochen
werden wie den Beklagten 2 und 3 im Speziellen die Legitimation zur Berufung
überhaupt, welche zu bejahen ist und eingangs auch ohne Weiteres bejaht worden ist
(E. II/2), obschon die gegen sie gerichteten Klagen vor erster Instanz - "zurzeit" (Ziff. 2
des Urteilsdispositivs) - abgewiesen worden sind. Unbeachtlich ist jedenfalls der in
diesem Zusammenhang gemachte Vorbehalt, allfällige Rügen gegebenenfalls später
vorzubringen; solche hätten die Beklagten - es gilt die Eventualmaxime - mit der
vorliegenden Berufung vorbringen müssen. Der vorinstanzlichen Auffassung, auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (behauptete) Schuldanerkennung sei für die Beklagte 1 schweizerisches und für die Beklagten 2 und 3 italienisches Recht anwendbar, kann im Übrigen ohne Weiteres beigepflichtet werden; es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urteil, 8 f. E. 4b), welche hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, wenn sie bezüglich des auf die ungerechtfertigte Bereicherung anwendbaren Rechts zum selben Schluss kommt. Geht man - was als richtig erscheint - davon aus, dass es sich beim bestehenden oder vermeintlichen Rechtsverhältnis gemäss Art. 128 Abs. 1 IPRG, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat, nicht um irgendein (bestehendes oder vermeintliches) Rechtsverhältnis, sondern um das zwischen den - sich im Prozess gegenüberstehenden - Streitparteien (tatsächlich oder vermeintlich) bestehende Rechtsverhältnis handeln muss, so wird klar, dass hier nicht der Fall einer sogenannten Leistungskondiktion im Sinne von Art. 128 Abs. 1 IPRG vorliegt. Die (allfällige) Bereicherung der Beklagten ist aber auch nicht etwa auf ein deliktisches Handeln oder auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Beklagten zurückzuführen, so dass auf die darauf anwendbare Rechtsordnung abzustellen wäre (vgl. Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, N 1642 ff., 45 zu Art. 128 IPRG). Die Vorinstanz ist daher - zwischen dem Kläger und den Beklagten besteht kein Rechtsverhältnis - zutreffend von einem Fall von Art. 128 Abs. 2 IPRG ausgegangen, wonach die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Bereicherung eingetreten ist, wenn die Parteien nicht - was auch hier nicht der Fall war - die Anwendung des Rechts am Gerichtsort vereinbart haben. Nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber tritt die Bereicherung in solchen Fällen am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Bereicherten ein, weshalb die Vorinstanz zutreffend für die Beklagte 1 schweizerisches und für die Beklagten 2 und 3 italienisches Recht für anwendbar erklärt hat. Diese Anknüpfung bei der Beklagten 1 ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil nach den gesamten Umständen offensichtlich wäre, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit dem italienischen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang stünde (Art. 15 Abs. 1 IPRG). Das ist hier deshalb nicht der Fall, weil es (zwischen den Streitparteien) ja nicht um den Vorvertrag vom 10. Juli 2000 der Beklagten mit A. und B. L. als solchen (Verkauf der ZV s.r.l. GmbH) geht, sondern lediglich um jenen Sachverhalt, der die Schuldanerkennung und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die - aus einem nachträglich weggefallenen Grund - erfolgten Geldüberweisungen an die Kantonalbank betrifft. Auch ist, entgegen der Befürchtung der Beklagten 1 (Berufung, 21 Ziffer IV/A/3.6.3), die "kollisionsrechtliche Entscheidungsharmonie", wie sich noch ergeben wird (vgl. nachfolgend E. III/2d/dd), nicht in Gefahr, so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte 1 daraus etwas für sich ableiten kann (vgl. immerhin vorne E. II/3c/bb). Ob endlich, wie die Beklagten mit ihrer letzten Rüge dafür halten, die Rechtsverhältnisse des Klägers einerseits zu seinen Organen und Mitarbeitern, seiner Hausbank, der Kantonalbank, und A. L. anderseits für die Frage, ob und in welchem Ausmass eine Entreicherung besteht, von Bedeutung sind und deshalb der Abklärung bzw. eines Beweisverfahrens bedürfen, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu entscheiden.
III. In der Sache ist streitig, ob der Kläger von den Beklagten die Differenz zwischen der Summe der Vorauszahlungen von EUR 1'712'229.85 und der Rücküberweisung von EUR 550'000.00 fordern könne. Der Kläger stützt die eingeklagte Forderung von EUR 1'162'827.85 auf einen entsprechenden Anspruch aus einer - einseitigen - Schuldanerkennung der Beklagten (gemeint wohl: Anerkennung einer Solidarschuld) bzw. auf deren Haftung wegen Nichterfüllung des Zahlungsversprechens gemäss Art. 97 Abs. 1 OR, eventualiter aus ungerechtfertigter Bereicherung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutlich gemacht worden sei - von der Berücksichtigung ihrer Ansprüche abhängig gemacht worden sei (Klageantwort, 12 f. Ziffer III/9.2). a) Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Aspekten der klägerischen Argumentation im Einzelnen ausführlich und eingehend auseinandergesetzt (Urteil, 16-20 E. IV). Sie wies zunächst darauf hin, dass sich die Beklagten bereits im Jahre 2001 auf den Standpunkt gestellt hatten, dass sie die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen in guten Treuen entgegengenommen hätten und dass sie schon vor der Rückzahlung des Betrags von EUR 550'000.00 ausdrücklich Anspruch auf die caparra confirmatoria von DM 700'000.00 sowie auf rund DM 450'000.00 Aufwandersatz erhoben sowie geltend gemacht hatten, der Differenzbetrag müsse im Übrigen bis zum Verkauf an einen anderen Interessenten zinslos stehen gelassen werden. Es könne daher weder aus diesem Schreiben noch aus der Tatsache der Rückzahlung des Betrages von EUR 550'000.00 geschlossen werden, die Beklagten hätten anerkannt, den gesamten Betrag zurückzuzahlen (Urteil, 19 f. mit Verweis auf das Schreiben von RA U. [Vertreter der Beklagten] vom 30. Juli 2001; bekl. act. 18). Auf eine Schuldanerkennung könne auch nicht aufgrund der - aus den Schreiben von RA Y. (Vertreter des Klägers; kläg. act. 7) vom 4. März 2002, dessen Telefonnotiz vom 12. März 2002 (kläg. act. 8) und dessen Bestätigungsschreiben vom 13. März 2002 (kläg. act. 9) hervorgehenden Besprechungen im März 2002 geschlossen werden. Bewiesen seien damit lediglich Bemühungen des Klägers, mit den Beklagten eine Vereinbarung zu treffen; schriftlich fixiert worden sei eine solche in der Folge jedoch nicht. Entgegen der Behauptung des Klägers sei der Umfang der Schuldanerkennung nicht "immer klar gewesen", hätten die - ebenfalls rechtlich beratenen - Beklagten doch "kaum den gesamten, vom Kläger geforderten Betrag anerkannt, um anschliessend ihre (vom Kläger bestrittenen und nicht anerkannten) Schadensposition[en] mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnen" (Urteil, 20 f.). Nicht als Schuldanerkennung verstanden werden könne sodann das Schreiben von F. vom 18. Februar 2003, worin ein Rückzahlungsanspruch des Klägers zwar "dem
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Grunde, nicht aber dem Umfang nach" anerkannt werde, und welches daher lediglich
als Beleg dafür zu verstehen sei, dass zwischen den Parteien langwierige
Verhandlungen über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs geführt würden.
Dasselbe gelte ferner für die Besprechung vom 24. Januar 2004 in K, wo die Beklagten
ebenfalls keine "Schuldanerkennung in der Höhe des gesamten vom Kläger
geforderten Betrages abgegeben" hätten (Urteil, 21).
Die Anerkennung des Anspruchs der Kläger lediglich dem Grundsatz nach stelle weder
nach dem - auf die Beklagte 1 anwendbaren - schweizerischen Recht noch nach dem -
auf die Beklagten 2 und 3 anwendbaren - italienischen Recht eine Schuldanerkennung
dar; nach beiden Rechtsordnungen müsse eine solche der Höhe nach bestimmt oder
zumindest bestimmbar sein, was in casu nicht der Fall sei (Urteil, 18 E. III/3a und 47 f.
vorinstanzlichen Erwägungen mit der Schlussfolgerung, nach schweizerischem Recht
liege keine - als Rechtstitel für die eingeklagte Forderung taugliche -
Schuldanerkennung bzw. kein vertragliches Schuldbekenntnis vor, mit keinem Wort
auseinander. Gerügt wird in diesem Zusammenhang lediglich eine falsche Anwendung
des italienischen Rechts; nach diesem nämlich erfülle das Schreiben von F. vom 18.
Februar 2003 die Voraussetzungen für eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 1988 CC ebenso wie die mündlichen Schuldanerkennung von U. im März 2002.
Abgesehen davon könne nach italienischem Recht - wie sich aus der Rechtsprechung
ergebe - eine Anerkennung eines Rechtes auch mittels einer nicht vertraglichen
Handlung erfolgen, weshalb "die Beklagten mit der Rückzahlung von EUR 550'000.00
[...] nach italienischem Recht implizit die Forderung des Klägers in Höhe von
EUR 1'162'827.85 anerkannt" hätten (Berufungsantwort und Anschlussberufung, 23 ff.
Rz 92 bis 101 mit Hinweis auf ein Kurzgutachten vom 28. September 2007 mit Beilagen
[kläg. act. 24]).
c) Die Beklagten halten - ihrerseits auf Rechtsgutachten von RA V. und RAin W.
verweisend (bekl. act. 36 und 46) - dafür, es liege kein Schuldanerkenntnis nach
italienischem Recht (Art. 1988 CC) vor, weder im Schreiben von F. noch in den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erklärungen von U. noch in der Rückzahlung von EUR 550'000.00 (Anschlussberufungsantwort, 11 ff. Ziffer III/2). d) Zurecht hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Schuldanerkennung über den eingeklagten Betrag von EUR 1'162'827.85 nach schweizerischem Recht verneint. Von vornherein auszuschliessen ist das Vorliegen eines abstrakten Schuldbekenntnisses im Sinne von Art. 17 OR, welches nebst der Anerkennung einer bestimmten Schuld voraussetzt, dass der Verpflichtungsgrund nicht genannt wird (Schönenberger/Jäggi, Zürcher Kommentar, N 5 ff. zu Art. 17 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT I, 9. Auflage, RZ 1176 ff; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., § 12 N 25), und welches nur zu einer Umkehr der Beweislast mit Bezug auf den Schuldgrund führt. Das - vom Kläger behauptete - Schuldbekenntnis ist vielmehr ein kausales, lässt sich aus dem näheren Zusammenhang doch ohne Weiteres erkennen, auf welchen Grund es sich stützte (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N 16 zur Art. 17 OR mit Hinweisen), nämlich auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Kläger durfte das ganze Erklärungsverhalten der Beklagten in den Verhandlungen im März 2002, mit der Zahlung von EUR 550'000.00, mit dem Schreiben von F. vom 18. Februar 2003 sowie mit den weiteren Verhandlungen samt Besprechung vom 24. Januar 2004 in K daher nicht als (einseitige) rechtsgeschäftliche Willensäusserung im Sinne eines Bekenntnisses, dem Kläger den Betrag von EUR 1'162'827.85 (1'712'827.85 ./. 550'000) zu schulden, verstehen und die Beklagten ihrerseits mussten auch nicht etwa damit rechnen, vom Kläger in diesem Sinne verstanden zu werden. Eine Schuldanerkennung, welche ein Schuldverhältnis begründen würde (vgl. die Aufzählung in Art. 1173 CC), liegt auch nach italienischem Recht nicht vor. Der Codice Civile regelt - in Art. 1988 CC - ausdrücklich ohnehin nur die Beweislastumkehr beim abstrakten Schuldbekenntnis bzw. das Bekenntnis zu einer Schuldverpflichtung aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis (vgl. Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofes vom 26. November 1999 [Anlage 1 zur Stellungnahme W. vom 27. Mai 2009; bekl. act. 46]). Die genannte Bestimmung lautet (unter dem Titel IV "Einseitige Versprechen", Marginale "Zahlungsversprechen und Schuldanerkenntnis") wie folgt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Ein Zahlungsversprechen oder eine Schuldanerkenntnis entbindet denjenigen, zu dessen Gunsten es gemacht worden ist, von der Last, das ihm zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu beweisen. Dessen Bestehen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet". In casu ist das - vom Kläger behauptete - Schuldbekenntnis jedoch kein abstraktes, sondern wie gesehen ein kausales, welches aber nicht als rechtsgeschäftliche Anerkennung einer Pflicht, den Beklagten aus Bereicherung gemäss Art. 2041 CC im Betrag von EUR 1'162'827.65 zu entschädigen, interpretiert werden darf - es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden -, und schon gar nicht etwa, was vom Kläger so auch nicht geltend gemacht wird, als Novation (vgl. Art. 1230 CC). Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Hinweise auf jene italienischen Urteile, in denen aus nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen - wie Teilzahlungen, Entschädigungsangeboten, Vergleichsverhandlungen, Gesuch um Zahlungsaufschub - auf eine die Verjährung unterbrechende, grundsätzliche Anerkennung des Rechtes im Sinne von Art. 2944 CC ("riconoscimento del diritto"), und nicht etwa auf ein Schuldanerkenntnis im Sinne von Art. 1988 CC ("ricognizione di un debito") geschlossen wurde (vgl. Anhang E zum Kurzgutachten vom 28. September 2007; kläg. act. 25), und wo es u.a. heisst, "die Feststellung des anerkennenden Inhaltes eines bestimmten Aktes liegt im Ermessen der Bewertung des zuständigen Richters" ("l'accertamento del contenuto ... del giudice di merito"; Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofes, III. Sektion, vom 18. Juni 1992 Nr. 7548). Vorliegendenfalls führt die Bewertung des ganzen Erklärungsverhaltens der Beklagten wie ausgeführt zum klaren Schluss, dass diese keine Verpflichtung, dem Kläger EUR 1'162'827.85 zu schulden, enthält. 2. Der Kläger beruft sich subsidiär auf die Art. 62 ff. OR und Art. 2041 CC als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen. Die Geldüberweisungen seien zu Lasten eines seiner Konten erfolgt. Es habe somit eine Verschiebung des Vermögens vom Kläger zu den Beklagten stattgefunden. Bei diesen sei eine Vermögensvermehrung (Bereicherung) eingetreten, ohne dass sie eine Gegenleistung erbracht hätten. Die Bereicherung sei zudem ungerechtfertigt, weil die Zuwendung der Gelder ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Beklagten bestreiten sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch ihre Passivlegitimation. Eine Bereicherungsklage
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne keine Leistung zum Gegenstand haben, die jemand in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund von einem Dritten empfangen habe, selbst wenn der Dritte die für die Zahlung erforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise und zum Nachteil des Klägers beschafft habe (Klageantwort, 19 f. Ziff. IV/2.1 mit Hinweisen auf zwei Bundesgerichtsentscheide vom 10. April 1980 [Pra 69/1980 Nr. 189 = BGE 106 II 29] und vom 3. März 2003 [4C.337/2002]). Die Beklagten bezweifeln auch, ob der Kläger überhaupt (noch) entreichert ist; dazu müsste er zuerst nachweisen, was die Zwangsvollstreckung gegen A. L. ergeben habe und was die Klagen gegen die A- Darlehensgenossenschaft e.G. sowie die Kantonalbank, mit denen der Kläger ebenfalls in einem Vertragsverhältnis gestanden sei, erbracht hätten (Klage, 17). a) Das Kreisgericht bejahte eine Bereicherung der Beklagten 1 aus dem Vermögen des Klägers. In der Folge prüfte es - nach Bejahung des guten Glaubens der Beklagten bei der Entgegennahme der Zahlungen vom 25. Mai, 12. Juni und 4. Juli 2001 -, ob die Bereicherung in ungerechtfertigter Weise bzw. ohne Rechtsgrund erfolgt sei, bei Prüfung welcher Frage aber nicht entscheidend sei, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten, sondern ob zwischen A. L. und den Beklagten ein Rechtsgrund vorgelegen habe. Und einen solchen Rechtsgrund erkannte die Vorinstanz dann im Vorvertrag vom 10. Juli 2000 betreffend den Verkauf der ZV s.r.l., auf welchen hin kein Hauptvertrag mehr zustande kam (Urteil, 26 ff. E. III/4a bis 4d/aa). Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob eine im Vorvertrag stipulierte caparra confirmatoria über den Betrag von DM 700'000.-- oder EUR 357'904.32 (Art. 1385 CC; ein Angeld, vergleichbar mit einem solchen gemäss Art. 158 OR) rechtsgültig vereinbart worden sei "bzw. ob in ihrer Höhe ein Rechtsgrund vorliegt, der dazu führen würde, dass die Beklagten dem Kläger den erlangten Vermögensvorteil in ihrer Höhe nicht zurückzuerstatten hätten" (diese Formulierung zeigt, dass die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausging, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlungen grundsätzlich dem Kläger, und nicht etwa A. L., der das - durch Untreue und Urkundenfälschungen ertrogene - Geld zur Erfüllung des Vorvertrags verwendete, zustehen würde). Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege keine rechtsgültig vereinbarte caparra confirmatoria vor, weshalb kein Rechtsgrund gegeben sei, welcher die Beklagten von der Rückerstattung ihrer Bereicherung wenigstens im Umfang von DM 700'000.00 bzw. EUR 357'904.32 befreien würde (Urteil, 30-34 E. III/4d/bb-cc).
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St.Galler Gerichte
Ein Rechtsgrund, die Bereicherung - in Höhe der aus dem Nichtzustandekommen des
Hauptvertrages entstandenen Schäden - nicht zurückzuerstatten, ergebe sich jedoch,
so die Vorinstanz weiter, aus dem Schreiben von A. L. vom 24. Juli 2001, worin sich
dieser gegenüber den Beklagten bereit erklärt hatte, für alle Schäden aufzukommen,
falls der Hauptvertrag mangels Zahlung des restlichen Kaufpreises bis 7. August 2001
nicht zustande komme (Urteil, 34 f.; bekl. act. 16). Nach Prüfung der zahlreichen, von
den Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen bejahte die Vorinstanz
Schäden von insgesamt lediglich EUR 504'302.85 - für die restlichen hätten sich die
Beklagten an A. L. persönlich zu halten -, weshalb die Beklagte 1 gestützt auf Art. 62 ff.
OR zu verpflichten sei, eine Bereicherung von EUR 658'525.00 (1'162'827.85 ./.
504'302.85), zuzüglich Zinsen von EUR 27'284.20, zurückzuerstatten (Urteil, 35-46). Die
Klagen gegen die Beklagten 2 und 3 seien hingegen - jedenfalls zurzeit - abzuweisen,
weil nach dem auf diese anwendbaren italienischen Recht (Art. 2041 und Art. 2042 CC)
die Kläger zuerst sämtliche übrigen Ansprüche, nämlich gegenüber B. L., der A-
Darlehensgenossenschaft und der N Bank, geltend machen müsse (Urteil, 49-52 mit
Hinweis auf bekl. act. 32).
unerlaubter Handlung (zivilrechtliches Delikt; Veruntreuung); allfällige Ansprüche ihnen
gegenüber wären subsidiär. L. wiederum habe mit den Zahlungen vertragliche
Verpflichtungen gegenüber den Beklagten erfüllt, welche ihrerseits nichts von der
deliktischen Herkunft der Geldmittel gewusst hätten, weshalb kein Anspruch des
Klägers ihnen gegenüber habe entstehen können. Es käme auch niemandem in den
Sinn, einem Bestohlenen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
zuzusprechen, wenn der Dieb mit dem gestohlenen Geld Schulden beglichen hätte.
Was der Kläger geltend mache, sei eine allfällige vertragliche oder
bereicherungsrechtliche Forderung, welche eigentlich den Eheleuten L. den Beklagten
gegenüber zustehe, nachdem der Vorvertrag als unverbindlich oder aufgehoben zu
gelten habe. Dass bereicherungsrechtlich das Rechtsverhältnis zwischen den
Eheleuten L. und den Beklagten massgeblich sein müsse, erkenne die Vorinstanz sogar
selber, wenn sie prüfe, ob zwischen A. L. und ihnen ein Rechtsgrund vorliege, der dazu
führe, dass die Beklagten den erlangten Vermögensvorteil behalten dürften. Was der
Kläger vorliegend versuche, stelle eine im schweizerischen Recht unzulässige bzw.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht anerkannte sogenannte Durchgriffskondiktion dar. Nach schweizerischem Recht seien weder der Kläger aktiv-, noch die Beklagten passivlegitimiert (Berufung, 10, 14, 24 [mit Hinweis auf Urteil, 29] sowie 33 ff. mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis nicht zu beanstanden seien dagegen die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Beklagten 2 und 3 (Berufung, 29 Ziff. IV/B2 Ingress mit Verweis auf Urteil, 49 ff. E. VII, wonach gemäss italienischem Recht die Beklagten vom Kläger zwar allenfalls direkt belangt werden könnten, jedoch nicht, wenn der Geschädigte andere Ansprüche geltend machen könne, um eine Entschädigung für den erlittenen Nachteil zu erhalten). c) Der Kläger beharrt darauf, dass er gegen die Beklagten einen direkten Bereicherungsanspruch habe; es liege kein Dreiecksverhältnis, keine Durchgriffskondiktion vor. Die Beklagten seien auch nicht gutgläubig, sondern vielmehr bösgläubig gewesen. Der Beklagten 1 stünden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine Einreden aus Art. 64 OR für Bereicherungsschäden zu, und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten 2 und 3 nach Art. 2041 CC seien nicht nur gegeben, wenn der geschädigte Kläger keinen andern Klageanspruch geltend machen könne, sondern auch dann, wenn aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Schädigers zu erwarten sei, dass eventuelle Klagen gegen diesen zu keinem befriedigendem Ergebnis führen, was hier der Fall sei (Berufungsantwort, 8 Rz 22, 10 Rz 29, 22 Rz 85 ff.). d) Dazu fällt was folgt in Betracht: aa) Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu klären, ob die Beklagten bei der Entgegennahme der Zahlungen gutgläubig waren, ansonsten deren Bereicherung als ungerechtfertigt erschiene, selbst wenn die von A. L. veranlassten Überweisungen in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgten; denn diesfalls wäre dem Kläger - weil dann die Berufung der Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers rechtsmissbräuchlich wäre (Art. 2 Abs. 2 ZGB) - ausnahmsweise ein Bereicherungsanspruch (im Sinne der Durchgriffskondiktion) zuzuerkennen, welcher von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 78 ZPO/SG) noch näher
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu prüfen wäre, auch wenn sich der Kläger, im Wissen wohl um die grundsätzliche Unzulässigkeit, wie soeben erwähnt ausdrücklich nicht auf einen solchen beruft. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagten hätten - obschon die Zahlungen vom Konto des Klägers kamen - davon ausgehen dürfen, sie seien auf Rechnung von A. L. erfolgt, weil dieser ihnen vorgängig mitgeteilt habe, der Kläger würde ihm eine Zwischenfinanzierung gewähren (Urteil, 28 f. E. IV/4d/aa). Dem ist beizupflichten. Was der Kläger dagegen einwendet (Berufungsantwort, 11 Rz 33), überzeugt nicht. Wohl hatten die Käufer (Eheleute L.) Finanzierungsprobleme, von denen die Beklagten wussten und die dazu führten, dass die vertraglich vereinbarten Zahlungstranchen (Vorvertrag, 3 f.; kläg. act. 1) nicht eingehalten werden konnten. Dass die Beklagten, die verkaufen wollten, deswegen nicht gleich vom Vertrag zurücktraten und sich nach einem anderen Käufer umsahen, sondern sich immer wieder vertrösten liessen (Klageantwort, 8 Ziff. III/3), ist indessen ohne Weiteres nachfühlbar. Nur weil A. L. dem Beklagten 2 in der Folge ankündigte, es würden nun endlich Zahlungen erfolgen, und zwar von seinem Arbeitgeber (Kläger), welcher ihm eine Zwischenfinanzierung gewähre (Klageantwort, 8 Ziff. III/3, Duplik, 21 Ziff. IV/3.2; unbestritten), mussten die Beklagten nicht argwöhnisch werden, und dies auch dann nicht, als die Zahlungen - wenn auch in anderen als den ursprünglich vereinbarten Tranchen (wieso diese mit den vertraglichen längst verfallenen Überweisungen betragsmässig hätten übereinstimmen sollen, ist nicht einzusehen) - von dem ihnen bekanntgegebenen Zwischenfinanzierer unter den Titeln "Festgeld" und "Termingeld" tatsächlich eingingen. Die beiden ersten Überweisungsaufträge (kläg. act. 2 und 3) waren mit den Unterschriften von L. und D. versehen, der dritte (kläg. act. 4) wurde von D. und Q. (unterschriftsberechtigter Beamter bzw. Mitarbeiterin des Kirchenkreises und Arbeitgebers von L.; Strafurteil vom 5. März 2002 [kläg.act. 5]) unterschrieben. Wenn also die Unterzeichner der drei Überweisungsaufträge, deren Wissen dem Kläger zuzurechnen ist, die Gelder des Kirchenkreises offensichtlich bewusst und gewollt dem Konto Nr. 0473235606 von "N. J." (kläg. act. 2) bzw. "N.T.-J." (kläg. act. 3 und 4) bei der Kantonalbank gutschreiben liessen, so durften die Beklagten sehr wohl in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Gelder - wie von A. L. angekündigt - nunmehr auftrags des Klägers (und in Erfüllung der Zwischenfinanzierungszusage) auf Rechnung von A. L. überwiesen wurden; sie mussten nicht annehmen, dass der Kirchenkreis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Opfer krimineller Machenschaften L.s geworden sein könnte, welche von dessen bevollmächtigten Vertretern - die beim Leisten der Unterschriften halt nichts Verdächtiges daran fanden, dass Termin- und Festgelder auf ein Privatkonto verschoben wurden - nur nicht bemerkt worden waren (vgl. dazu Peter Jäggi, Berner Kommentar, N 119 ff. zu Art. 3 ZGB). Von den Machenschaften A. L.s, der sich am 14. Juli 2001 nach der Rückkehr aus Italien der Polizei gestellt hatte (Strafurteil, 12; kläg. act. 5) erfuhren die Beklagten nach eigenen, durchaus glaubhaften Angaben erst aus dem Schreiben von Rechtsanwalt X. vom 20. Juli 2001, worauf sie ihrerseits Rechtsanwalt U. einschalteten, der Rückforderungsansprüche mit Antwort vom 30. Juli 2001 zurückwies, aber gleichzeitig für den Fall eines Vertragsrücktritts der Eheleute L. die sofortige Rückerstattung von EUR 550'000.00 anbot (Klageantwort, 10 Ziff. III/6; bekl. act. 17 und 18). Die Beklagten können sich daher auf den guten Glauben berufen; es kann nicht gesagt werden, sie hätten bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihnen verlangt werden durfte, nicht gutgläubig sein können (Art. 3 ZGB). bb) Im Übrigen sind vorliegend - und das ist entscheidend - zwei Vorgänge chronologisch zu unterscheiden und auch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen. aaa) Zunächst veranlasste A. L. die erwähnten Gutschriften zu Lasten von Konten des Klägers, zugunsten von Konten der Beklagten (kläg. act. 2, 3 und 4). Er tat dies, um sich selber unrechtmässig zu bereichern, denn er konnte damit - da die Beklagten die Gelder gutgläubig entgegennahmen - mit befreiender WirkungVorleistungspflichten aus dem Vertrag vom 10. Juli 2000 (kläg. act. 1) mit den Beklagten erfüllen. Die gleichzeitig bewirkte Bereicherung der Beklagten war dabei nicht unrechtmässig, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, denn diese verfügten über rechtsbeständige Forderungen den Eheleuten L. gegenüber, welche damit - in Höhe der Überweisungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahingestellt bleiben; zum einen, weil nicht gleichzeitig auch auf den Bereicherungsanspruch verzichtetet wurde, zum andern, weil der Kläger selber nicht behauptet, die Eheleute L. hätten zu seinen Gunsten verzichtet (Vertrag zugunsten Dritter), und schliesslich, weil ein solcher Anspruch gar nicht Gegenstand der vorliegenden Klage bildet; die eingeklagten Forderungen werden ausschliesslich mit Ansprüchen aus vertraglicher Schuldanerkennung (dazu gleich nochmals) und aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. cc) Dem Kläger hilft auch der Umstand nichts, dass die Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens dem Kläger "den noch auf dem Konto übrig gebliebenen Betrag" von EUR 550'000.00 erstatteten (Klage, 7 Rz 20 mit Hinweisen auf das Strafurteil vom 5. März 2002, 12 f. [kläg. act. 5]), waren sie doch damals, wie sie glaubhaft versichern und was der Erfahrung des Lebens entspricht, erklärtermassen "der irrigen Meinung, der Kläger habe in der Tat Ansprüche gegen sie" (Klageantwort, 11 Ziff. III/7; Replik, 14 Ziff. IV/2.1), was, wie gesehen, nicht der Fall ist. Dieser irrigen Auffassung dürften sie auch noch am 18. Februar 2003 gewesen sein, als F. dem Vertreter des Klägers schrieb: "Die Familie T. anerkennt den Rückzahlungsanspruch Ihres Klienten dem Grunde, nicht aber dem Umfang nach" (kläg. act. 10). Aus dieser betragsmässig unbestimmten, grundsätzlichen Anerkennung kann der Kläger für das vorliegende Verfahren, wie oben ausgeführt (E. III/1), nichts für sich ableiten. Insbesondere liegt diesbezüglich, was hier beizufügen ist, auch nicht etwa ein Fall von Art. 2 OR vor, da es sich bei all den offenen Fragen sowie den vielfältigen Problemen und Differenzen zwischen den Parteien nicht um blosse Nebenpunkte im Sinne dieser Bestimmung handelt, über welche der Richter nach der Natur des Geschäftes entscheiden könnte; das wird vom Kläger denn zu Recht auch nicht behauptet. Deshalb kann auch offen bleiben, ob F., der nur über eine Verhandlungs-, nicht aber über eine Vertretungsvollmacht verfügt haben soll, und was die Beklagten bestreiten (Klageantwort, 30 f., Ziff. 5.1 mit Verweis auf die Vollmacht vom 8. April 2002 [kläg. act. 12]), zu einer solchen Anerkennung überhaupt befugt war oder nicht. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, sich die Ansprüche der Eheleute L. gegen die Beklagten zedieren zu lassen, wozu diese wohl ohne Weiteres bereit gewesen wären. Auf eine solche Zession verzichtete er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch - aus welchen Gründen auch immer - und begnügte sich stattdessen, noch bevor die Eheleute L. ihrerseits die Verzichtserklärungen gegenüber den Beklagten abgaben, mit einer zur sofortigen Zwangsvollstreckung berechtigenden, blossen Schuldanerkennung (über DM 3'375'801.70; Urkunde vom 24. September 2001 [kläg. act. 23]). dd) Nach dem Gesagten hat der Kläger aus Art. 62 ff. OR von der Beklagten 1 nichts zu fordern. Einen Anspruch (im Sinne der Eingriffs- oder Durchgriffskondiktion) hat er nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Berufung, 30 Ziff. B/2.2.2 mit Hinweis auf das Rechtsgutachten von V., 10 f. [bekl. act. 36]). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss den Erklärungen der Eheleute L. vom 1./11. Oktober 2001 haben diese zwar einseitig auf ihre Rechte aus dem Vorvertrag vom 10. Juli 2000, nicht aber die Beklagten auf Schadenersatzansprüche - insbesondere nicht auf jene gemäss Erklärung von A. L. vom 24. Juli 2001 (bekl. act. 16) - verzichtet. bbb) Nach Art. 2042 CC kann der Klagsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht erhoben werden, wenn der Geschädigte einen anderen Klagsanspruch geltend machen kann, um eine Entschädigung für den erlittenen Nachteil zu erhalten. Die Klage ist mit anderen Worten nur zulässig, wenn dem Geschädigten keine andere Klage, die auf einer vertraglichen Verpflichtung, auf einer unerlaubten Handlung oder einem anderen Rechtsgrund basiert, zur Verfügung steht (vgl. Entscheid des italienischen Kassationsgerichtshofes vom 3. Oktober 2002 Nr. 14215 [Beilage 33 zu bekl. act. 36]). Nicht erhoben werden müssen Klagen, wenn aufgrund der schlechten finanziellen Lage desjenigen, der gesetzlich oder vertraglich zum Schadenersatz verpflichtet wäre, zu erwarten ist, dass Klagen gegenüber ihm zu keinen Resultaten führen (vgl. Il Massimario Del Foro Italiano, S. 858 und 1684 [Anlage F zu kläg. act. 25]). Daraus ergibt sich insbesondere, dass es genügt, wenn diese Klageansprüche gegenüber irgendeinem Dritten, und nicht gegen den unmittelbaren Schädiger, bestehen (Entscheid des italienischen Kassationsgerichts vom 29. April 1998 Nr. 4364 [Anlage F zu kläg. act. 25]; Entscheid des italienischen Kassationsgerichts vom 30. Dezember 1964 Nr. 2985 [Anlage F zu kläg. act. 25]; vgl. auch den Kläger in vi-act. 64 [Eingabe vom 30. Oktober 2007], S. 5 Rz 14 und in Berufungsantwort, 25 Rz 104). Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers (Berufungsantwort, 26 f. Rz 107) sind unzutreffend. Ob dieser rechtsgenüglich darzulegen vermag, dass er seinen Anspruch gegenüber A. L. versucht hat durchzusetzen, respektive dass Klagen oder Vollstreckungsverfahren gegenüber ihm zu keinen Resultaten führen würden (vgl. das Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 4. Oktober 2007, wonach A. L. "keine weitere Zahlung geleistet" hat [kläg. act. 27] i. V. m. dem Strafurteil gegen A. L. vom 5. März 2002, wonach dieser verschiedene offenstehende Forderungen hatte [kläg. act. 5]), kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Wesentlich ist nämlich,
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dass der Kläger einerseits nicht dargelegt hat, inwiefern er sich an seine Mitarbeiter,
insbesondere den die ersten beiden Zahlungsaufträge unterzeichnenden "D." gehalten
hat (dass dieser von A. L. "auf sträfliche Weise getäuscht" worden sein soll, kann dem
Strafurteil [kläg. act. 5], entgegen der Darstellung des Klägers [Berufungsantwort, 27
Rz 108] nicht entnommen werden), und dass er andererseits den mit seiner Bank
abgeschlossenen Vergleich nicht offen legt. Seinen Ausführungen im vorliegenden
Verfahren (Berufungsantwort, 27 oben) ist zu entnehmen, dass er vorab beabsichtigte,
von der Bank den Ersatz des Schadens, "welcher durch das unsorgfältige Verhalten
der Bank bei den Geldüberweisungen dem Kläger entstanden ist", zu verlangen. Unter
diesen Umständen kann die vergleichsweise Einigung mit der Bank auf eine teilweise
(und gemäss dem Pressebericht [vgl. bekl. act. 32] teilweise auch nur bedingte)
Übernahme des Schadens nicht der gemäss Art. 2042 CC geforderten vorgängigen
Geltendmachung von anderen Klageansprüchen (als demjenigen aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegenüber den Beklagten 2 und 3) entsprechen. Insbesondere ist nicht
dargetan, dass die Bank, deren Kontrollmechanismen gemäss dem Strafurteil
versagten (Strafurteil, 15), was ohne Weiteres zur Begründung einer Sorgfaltspflicht-
respektive Vertragsverletzung ausreicht (vgl. dazu auch die im Berufungsverfahren
nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, wonach die ersten beiden Zahlungen
ausgeführt wurden, obwohl die eine der beiden Kollektivunterschriften auf den
Zahlungsaufträgen vom nicht zeichnungsberechtigten A. L. stammte [Urteil, 12 oben;
Berufung, 36 f. Ziff. IV/B 3.4; Berufungsantwort, 11 Rz 32; Anschlussberufungsantwort,
8; vgl. auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren: Klage, 6 oben; Klageantwort, 14
Ziff. III/9.4; Duplik, 20 Mitte]), finanziell nicht in der Lage wäre, den gesamten
(vertraglichen) Schadenersatz zu leisten.
Damit kann endlich die Frage, ob der Kläger zum Nachweis des Umfangs der
Entreicherung dartun müsste, was die Zwangsvollstreckung gegen A. L. aus der
Schuldurkunde vom 24. September 2001 gebracht habe und was für Leistungen er aus
dem erwähnten Vergleich mit seiner Bank erhalten hat, ebenso offen bleiben wie die
Frage, ob die Beklagten allfälligen Ansprüchen des Klägers verrechnungsweise
Gegenansprüche aus der behaupteten caparra confirmatoria, aus der Erklärung von A.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung von Ziff. 3 des Berufungsbegehrens in den Dispositivziffern 1, 3, 4, und 5 aufzuheben, und die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. Abzuweisen ist damit auch die Anschlussberufung.