© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BR.2009.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.01.2010 Entscheiddatum: 19.01.2010 Entscheid Kantonsgericht, 19.01.2010 Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 18 BGFA (SR 935.61); Art.13 lit. b, Art. 36, Art. 39 AnwG (sGS 963.70). Entzug des Anwaltspatents. Löschung im Anwaltsregister. Veröffentlichung im Amtsblatt. Mitteilung an kantonale Aufsichtsbehörden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Registereintrag ist die Löschung im Anwaltsregister zwingend zu verfügen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschbeurkundung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregister- und Grundbuchbehörden ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Der Kanton St. Gallen ist befugt, den administrativen Entzug des von ihm verliehenen Anwaltspatents zu regeln und einen solchen insbesondere für den Fall vorzusehen, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorgesehenen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen sind. Der Patententzug darf im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Januar 2010, BR.2009.1). Erwägungen
I. 1.1 Rechtsanwalt X wurde im Jahr 2004 das st. gallische Anwaltspatent erteilt. Seit dem Jahr 2005 ist er im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (Entscheid Anwaltskammer, 2 Ziff. 1a). 1.2 Mit Strafbescheid des Kantonalen Untersuchungsamtes vom 3. Juni 2009 (vi-act. 2) wurde Rechtsanwalt X wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), unwahren Angaben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) und Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz (Art. 29 BewG) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 210.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Die Probezeit aus einem Strafbescheid vom 4. Oktober 2005 betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) wurde um ein Jahr verlängert. Die Verurteilung erfolgte, weil Rechtsanwalt X im Juni 2007 anlässlich der Gründung der A-AG eine öffentliche Urkunde über die Gründung erstellt und dabei vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen von ausländischen Personen beurkundet hatte, weil er die vorgetäuschte Einzahlung des Aktienkapitals über eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft arrangiert und wahrheitswidrig öffentlich beurkundet hatte, das hinterlegte Kapital stehe zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft und weil er die durch die A-AG geplante Sachübernahme zweier Liegenschaften weder in die öffentliche Urkunde noch in die Stampaerklärung aufgenommen hatte. 1.3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 setzte das Kantonale Untersuchungsamt die Anwaltskammer vom mittlerweile rechtskräftig gewordenen Strafbescheid gegen Rechtsanwalt X in Kenntnis (vi-act. 1). Am 6. Juli 2009 teilte die Anwaltskammer Rechtsanwalt X mit, gegen ihn ein Verfahren eröffnet zu haben (vi-act. 3). Es werde untersucht, ob ihm gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 lit. b AnwG und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA das st. gallische Anwaltspatent zu entziehen sei, ob sein Eintrag im st. gallischen Anwaltsregister gestützt auf Art. 9 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu löschen sei und ob er gegen die Berufsregeln, insbesondere gegen Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung), verstossen habe. Rechtsanwalt X nahm dazu am 11. August 2009 Stellung (vi-act. 10). Er beantragte, das Anwaltspatent sei ihm nicht zu entziehen, der Eintrag im Anwaltsregister sei nicht zu löschen, er sei wegen Verletzung der Berufsregeln (insbesondere Art. 12 lit. a BGFA) mit einer Verwarnung und einer Busse zu disziplinieren, die Disziplinarmassnahme sei im kantonalen Amtsblatt nicht zu veröffentlichen und er sei zur Tragung der Kosten zu verpflichten. 1.4 Die Anwaltskammer erwog, da die Verurteilung im Strafregisterauszug von X für Privatpersonen ersichtlich sei, sei einzig zu beurteilen, ob die strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen erfolgt sei, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinbaren seien. Diesfalls fehle es an einer Voraussetzung für den Registereintrag (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA), so dass eine Löschung im Anwaltsregister zu erfolgen habe (Art. 9 BGFA; Entscheid Anwaltskammer, 3 Ziff. 4). Die Anwaltskammer kam zum Schluss, die strafrechtliche Verurteilung von Rechtsanwalt X hänge mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nur zusammen, sondern sei gar anlässlich deren Ausübung begangen worden und umfasse mehrere Straftatbestände. Eine Urkundenfälschung gelte generell als Straftatbestand, der mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sei (Entscheid Anwaltskammer, 3 Ziff. 5). Entsprechend entschied die Anwaltskammer, Rechtsanwalt X sei wegen einer nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbarenden strafrechtlichen Verurteilung das st. gallische Anwaltspatent zu entziehen und er sei aus dem Anwaltsregister des Kantons St. Gallen zu löschen (Entscheid Anwaltskammer, 4 Ziff. 6a). Ausserdem stelle das Verhalten von Rechtsanwalt X eine Berufsregelverletzung dar (Art. 12 lit. a BGFA), wobei - da Rechtsanwalt X ohnehin das Anwaltspatent zu entziehen sei - aus Opportunitätsgründen auf eine zusätzliche Disziplinierung zu verzichten sei (Entscheid Anwaltskammer, 5 Ziff. 7). Sodann entschied die Vorinstanz, der Patententzug sei im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Entscheid Anwaltskammer, 5 Ziff. 8a) und den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen (Entscheid Anwaltskammer, 6 Ziff. 8b). Ausserdem sei die Löschung im Anwaltsregister dem kantonalen Anwaltsverband mitzuteilen (Entscheid Anwaltskammer, 6 Ziff. 8c). Entsprechend entschied die Anwaltskammer am 25. August 2009 was folgt (Versand am 26. August 2009; Zustellung am 27. August 2009):
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Entzug des st. gallischen Anwaltspatents wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt. Die Löschung aus dem Anwaltsregister wird dem st. gallischen Anwaltsverband nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- bezahlt X.
Mit Beschwerde vom 10. September 2009 gelangte Rechtsanwalt X mit folgenden Anträgen ans Kantonsgericht (act. B1):
Der angefochtene Entscheid der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen sei in den Ziff. 1., 2. und 3. aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei für die nachträgliche Begründung der Beschwerde eine Frist bis am 16. September 2009 zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach Fristerstreckungen reichte Rechtsanwalt X seine Beschwerdeergänzung am
Oktober 2009 ein (act. B11). Er hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde ausdrücklich fest (act. B11, S. 2 Ziff. I). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtete Rechtsanwalt X (act. B19).
II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen (Art. 61 VRP). Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 15 lit. d GO). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Rechtsbegehren ausdrücklich nur die Aufhebung der Ziff. 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids. Damit wären grundsätzlich die Ziff. 4 (Publikation des Patententzugs im kantonalen Amtsblatt und Mitteilung an die übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden; Mitteilung an den st. gallischen Anwaltsverband der Löschung im Anwaltsregister) und 5 (Auferlegung der Kosten) des vorinstanzlichen Entscheids nicht angefochten. Im Lichte seiner Ausführungen ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich ein falsches Rechtsbegehren gestellt hat. So wendet er sich in seiner Beschwerdeergänzung ausführlich gegen die Publikation im kantonalen Amtsblatt (act. B11, S. 6 Ziff. 5) und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone (act. B11, S. 7 Ziff. 6), geht jedoch mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz festgestellte Berufsregelverletzung ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ziff. 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben haben will (so ausdrücklich act. B11, S. 3 Ziff. 3). 3. Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das BGFA und das AnwG in der aktuellen Fassung. Was der Beschwerdeführer zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BGFA behauptet (vgl. beispielsweise act. B11, S. 5 oben und Ziff. 3 i. f.) ist nicht relevant. Weder fanden die ihm vorgeworfenen Handlungen vor Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002; AS 2002 873) statt, noch wurde ihm sein Anwaltspatent vorher erteilt.
III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) und der von der Vorinstanz verfügte Entzug des st. gallischen Anwaltspatents (Art. 7 Abs. 1 BGFA) in Betracht. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind diese beiden Voraussetzungen tatsächlich weggefallen; die Vorinstanz verfügte die Löschung des Beschwerdeführers im st. gallischen Anwaltsregister zu Recht. Entgegen der vom Beschwerdeführer scheinbar vertretenen Auffassung ist die Löschung im Anwaltsregister nach Art. 9 BGFA bei Wegfall der Voraussetzungen für den Registereintrag zwingend zu verfügen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Ob die Löschung beim Beschwerdeführer wie behauptet eine persönliche und wirtschaftliche Härte mit sich bringt (act. B11, S. 5 Ziff. 3), ist ohne Bedeutung. 2.1 Dass ein Anwalt im Register gemäss Art. 9 BGFA zu löschen ist, wenn er die persönliche Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt - wenn also mit anderen Worten eine Verurteilung wegen Handlungen, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren sind, im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (vgl. Art. 371 Abs. 3 StGB) - anerkennt auch der Beschwerdeführer (act. B11, S. 5 Ziff. 3). Er vertritt jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz (Entscheid Anwaltskammer, 3 Ziff. 5) die Auffassung, seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nach dem objektiven Massstab mit dem Anwaltsberuf vereinbar (act. B11, S. 4 f. Ziff. 2 f.). Es handle sich um ein einmaliges Vergehen, welches mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren sei (act. B11, S. 4 f. Ziff. 2). 2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Er wurde wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) und Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz (Art. 29 BewG) verurteilt. Diese Verurteilung hängt - wie die Vorinstanz richtig ausführt - mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht nur zusammen, sondern wurde gar anlässlich deren Ausübung begangen. Seine berufsspezifische Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit wurden durch diese strafrechtliche Verurteilung besonders stark betroffen, weil sie auf Handlungen zurückgeht, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Funktion als Rechtsanwalt stehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 5.1.1). Dass seine Verfehlungen - entgegen der Darstellung des bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht nur um ein Vergehen, sondern, betreffend Urkundenfälschung, auch um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) - auf seine zu jener Zeit angeblich vorhandene Unerfahrenheit als Urkundsperson und einen im vorliegenden (nicht aber im strafrechtlichen) Verfahren behaupteten Rechtsirrtum zurückzuführen sind (act. B11, S. 4 Ziff. 2 unten), ist nicht erheblich (vgl. zum Rechtsirrtum sodann die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid, 4 Mitte). Zu prüfen ist einzig, ob eine Verurteilung für Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Entscheid Anwaltskammer, 3 Ziff. 5). Dies ist vorliegend ganz offensichtlich der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Anwalt Tatsachen falsch öffentlich beurkundet sowie gegenüber Handelsregister- und Grundbuchbehörden unwahre Angaben gemacht. Ein solches Verhalten ist augenscheinlich nicht nur strafrechtlich von Bedeutung, sondern auch mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar (zur Urkundenfälschung vgl. Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 20). 3.1 Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäss die Auffassung, für den von der Vorinstanz verfügten Patententzug fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar bestimme Art. 13 AnwG, dass die Anwaltskammer das Patent erteile, wenn der Bewerber die Prüfung bestanden habe (lit. a) und die persönlichen Voraussetzungen nach Art 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA erfüllt seien (lit. b). Aus Art. 13 AnwG könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ihm das Anwaltspatent zu entziehen sei, weil er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfülle (act. B11, S. 4 Ziff. 2). 3.2 Es mag zutreffen, dass aus Art. 13 lit. b AnwG nicht direkt geschlossen werden kann, das einmal erteilte Anwaltspatent sei wieder zu entziehen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt seien. Der Beschwer deführer übersieht jedoch Art. 36 Abs. 1 AnwG, gemäss dem die Anwaltskammer das Anwaltspatent entzieht, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3 i. f.). Eine gesetzliche Grundlage für den Patentenzug ist also vorhanden. Wie nachfolgend aufgezeigt, hält diese (kantonale) Regelung auch vor Bundesrecht stand.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, gewahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2). Das BGFA regelt die interkantonale und internationale Freizügigkeit von Anwälten, legt die Berufsregeln fest und ordnet die Disziplinaraufsicht. Ein Anwalt, der von der interkantonalen Freizügigkeit Gebrauch machen will, hat sich in ein kantonales Anwaltsregister einzutragen. Dieser Eintrag setzt nach Art. 6 Abs. 1 BGFA voraus, dass der Anwalt über ein kantonales Anwaltspatent verfügt. Zum Anwaltspatent selbst führt das BGFA in seinem Art. 7 lediglich aus, es dürfe von den Kantonen nur erteilt werden, wenn der Kandidat bestimmte fachliche Mindestvoraussetzungen erfülle. Über die persönlichen Voraussetzungen, welche ein Anwalt für die Erteilung des Anwaltspatents erfüllen muss, sagt das BGFA nichts. Art. 8 BGFA regelt bloss die persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag (Fellmann/Richli, Zulässigkeit von kantonalen Vorschriften über die Erteilung und den Entzug des Anwaltspatents, in: Anwaltsrevue 2009 540 ff., 543). Die Kantone bleiben daher grundsätzlich frei, welche persönlichen Voraussetzungen sie an die Erteilung ihres Patents knüpfen wollen (vgl. Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 [nachfolgend Botschaft], 6049; Bohnet/ Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N 628; Fellmann/Richli, 543 f.; Nater, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 3 N 3; a. M. Kettiger, Entzug des Anwaltspatents: Zur Frage der Rechtmässigkeit kantonaler Regelungen des Patentenzugs, in: Jusletter 28. September 2009, N 12 i. f.). Das Bundesgericht hat als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, dass die Kantone die Erteilung des Anwaltspatents von gewissen persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen (Entscheide des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 3.2 und 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3 je m. w. H.). Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine kantonale Polizeibewilligung (Entscheid des Bundesgerichts 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 2525; Tschannen/Zimmerli/Mül ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 44 N 24; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Berner Diss., Zürich 1986, 64; a. M. Kettiger, N 16). Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Bewilligung (vgl. Botschaft, 6042; Häfelin/Müller/Uhlmann, N 2534; Tschannen/Zimmer li/Müller, § 44 N 29). Zur kantonalen Regelungskompetenz im Zusammenhang mit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erteilung des Anwaltspatents als Polizeibewilligung gehört auch die Regelung der Voraussetzungen des (administrativen und nicht disziplinarischen) Entzugs bzw. des Widerrufs (Entscheide des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2 und 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.2; ZR 103 [2004] Nr. 11 E. 2b; Bohnet/Martenet, N 573 ff.; Fellmann/Richli, 544 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, N 2550 ff.; Tschannen/ Zimmerli/Müller, § 32 N 43; a. M. Kettiger, N 20 ff.). Erfüllt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht mehr und wird ihm deswegen das Patent entzogen, so dient diese Massnahme nicht der Disziplinierung des Anwalts, sondern dem Schutz der Rechtssuchenden (Entscheid des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2). Der Patententzug dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten bereits mit der Patenterteilung verfügen müssen und bezweckt dergestalt den Schutz von Rechtssuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (Entscheid des Bundesgerichts 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3). Das Bundesgericht hat dies als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt (Entscheide des Bundesgerichts 2P. 274/2004 vom 13. April 2005 E. 3.2 und 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3 je m. w. H.). Der Kanton St. Gallen ist nach dem Gesagten befugt, die Erteilung seines Anwaltspatents in Art. 13 lit. b AnwG an die in Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA umschriebenen persönlichen Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. auch Art. 12 AnwG/AR [bGS 145.52], § 11 AnwG/TG [RB 176.1] und § 2 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH [Ordnungsnr. 215.1]) sowie den administrativen Entzug des von ihm verliehenen Anwaltspatents gesetzlich zu regeln (vgl. auch Art. 13 AnwG/AR, § 14 Abs. 1 AnwG/TG und § 6 AnwG/ZH; ein Entzug wäre wohl selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich, vgl. BGE 98 Ia 596 E. 1c S. 601; Häfelin/Müller/Uhlmann, N 2553; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 32 N 44) und einen solchen insbesondere für den Fall vorzusehen, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA umschriebenen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen sind. Es handelt sich um eine verhältnismässige Regelung des kantonalen Rechts, wenn nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, das Anwaltspatent für die Zeit, in der die Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint, entzogen und damit dem Beschwerdeführer die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Titelverwendung untersagt wird. Nach Art. 36 Abs. 2 AnwG kann das Anwaltspatent auf Gesuch wieder erteilt werden, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist. 3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Entzug des st. gal lischen Anwaltspatents gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 lit. b AnwG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht zu beanstanden. Dass sich die Verfehlungen des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren lassen, wurde bereits erläutert (vgl. vorne E. III/2.2). 4. Die von der Vorinstanz festgestellte Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten (vgl. vorne E. II/2). Es hat damit bei dieser Feststellung sein Bewenden. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung seines Patententzugs im kantonalen Amtsblatt sei nicht angezeigt. Da es sich beim Patententzug nicht um eine Disziplinarmassnahme handle, stelle Art. 39 AnwG keine Rechtsgrundlage für die Publikation dar. Es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine erhebliche Gefahr, dass die Öffentlichkeit und die Gerichte, welchen der Entzug nicht zur Kenntnis gelange, irrtümlicherweise annähmen, er besitze das Anwaltspatent noch und sei weiterhin berechtigt, berufsmässig Parteien vor st. galli schen Gerichten zu vertreten. Sein privates Interesse sei höher zu gewichten als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (act. B11, S. 6). 5.2 Bezüglich der gesetzlichen Grundlage für eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erwog die Anwaltskammer, zwar sei die Veröffentlichung nicht mehr ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, wenn der Entzug des Anwaltspatents wegen fehlender Voraussetzungen erfolge. Vielmehr werde die Veröffentlichung nur noch im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme (Art. 39 Abs. 1 AnwG), insbesondere beim dauernden Berufsausübungsverbot (Art. 39 Abs. 2 AnwG), erwähnt. Obwohl es sich beim Entzug des Patents wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht um eine Disziplinarmassnahme handle, sei regelmässig eine Veröffentlichung angezeigt. Den Materialien seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass Art. 39 AnwG inhaltlich hätte geändert werden sollen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vorinstanz kann im Ergebnis gefolgt werden. Art. 39 AnwG in der Fassung vom 11. November 1993 (nGS 29-44) sah vor, dass die Anwaltskammer eine Mitteilung über Verfahren nach Art. 35 ff. AnwG im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn ein vorwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Art. 35 AnwG regelte die (damals noch kantonalrechtlichen) Disziplinarmassnahmen, wobei in Abs. 1 lit. e auch der Entzug der Bewilligung als Sanktion in Frage kam. Art. 36 Abs. 1 AnwG sah damals vor, die Bewilligung (statt heute: das Anwaltspatent) könne entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen oder dahingefallen seien. In der aktuellen Fassung von Art. 39 Abs. 1 AnwG wird die Anwaltskammer zur Veröffentlichung einer "Mitteilung über eine Disziplinarmassnahme oder eine Massnahme gegen Dritte" im kantonalen Amtsblatt ermächtigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Art. 39 Abs. 2 AnwG hält fest, dass ein dauerndes Berufsausübungsverbot "in der Regel" veröffentlicht werde. Der Botschaft der Regierung vom 4. Dezember 2001 zum II. Nachtragsgesetz zum Anwaltsgesetz (Anpassung des kantonalen Anwaltsrechts ans Bundesrecht [BGFA]; Amtsblatt des Kantons St. Gallen 2001 2751 ff.), kann zur Revision des Art. 39 AnwG - welcher im Entwurf einzig aus dem heutigen Abs. 1 bestand - entnommen werden, dass es lediglich um eine "redaktionelle Vereinfachung und Klärung" gehe (Amtsblatt des Kantons St. Gallen 2001 2765). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber die Publikation eines Patententzugs, der in der alten Fassung des AnwG auch als disziplinarische Massnahme in Frage kam und de facto ähnliche Wirkungen wie ein (befristetes) Berufsausübungsverbot zeitigt (vgl. nachfolgend E. 6.2), mit der Revision ausschliessen wollte. 5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Patententzug nicht nur die berufsmässige Vertretung vor Gerichten erfasst (Art. 10 Abs. 1 AnwG), sondern dem Gesuchsteller auch die Titelverwendung untersagt (Art. 2 AnwG). Zweck der Publikation des Patententzugs ist, die Öffentlichkeit in ihrem mit der Titelbezeichnung verbundenen Vertrauen auf das Vorhandensein der für den Erwerb des Patents erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie der Geltung der für die Ausübung dieses Berufs anwendbaren Normen zu schützen und die Gefahr von Irreführung und Täuschung zu vermeiden. Es ist dabei von einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte präventiven und einer reparatorischen Funktion der Publikation auszugehen. Präventiv wirkt die Publikation insofern, als damit sichergestellt wird, dass der Betroffene zukünftig auch tatsächlich auf die Titelverwendung verzichtet. Der Öffentlichkeit wird weiter signalisiert, dass die Einhaltung der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen überprüft wird und ihr Vertrauen auf die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Vorstellungen berechtigt ist. Einen reparatorischen Zweck verfolgt die Publikation, indem der aufgrund der früheren, zulässigen Titelverwendung beim Publikum und den Gerichten bestehende Kenntnisstand korrigiert wird. Dieses Interesse ist vor dem Hintergrund des Fehlens eines Registers aller Personen, die das st. gallische Anwaltspatent besitzen, besonders zu gewichten. Damit das Vertrauen des Publikums effektiv geschützt werden kann, erweist sich eine Publikation auch im vorliegenden Fall als notwendig. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sich der Sanktion unterzieht, wie er ausführt. Das präventive Interesse, das Vertrauen des Publikums aufrecht zu erhalten, bleibt aber gleichwohl bestehen. Zudem kann, was als noch wichtiger erscheint, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen in seinem beruflichen Umfeld aufgrund der früher zu Recht ausgeübten Tätigkeit und der zulässigerweise verwendeten Berufsbezeichnung bestehenden falschen Eindruck selber aktiv beseitigen würde. Daran ändert der Verzicht auf die Berufsausübung im Monopolbereich und die Titelverwendung nichts Wesentliches, und es kann nur eine Publikation Abhilfe schaffen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen - persönliche Benachrichtigung sämtlicher st. gallischen Gerichte, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichts sowie aller Untersuchungsämter des Kantons St. Gallen sowie die Mitteilung an potentielle neue Klienten, er könne das Mandat nicht führen, weil er nicht mehr zur Vertretung vor st. gallischen Gerichten und Staatsanwaltschaften berechtigt sei (act. B11, S. 6) - vermögen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht hinreichend zu wahren. Die Publikation des Patententzugs im Amtsblatt ist verhältnismässig. Die von der Vorinstanz verfügte Publikation des Entzugs des st. gallischen Anwaltspatents im kantonalen Amtsblatt ist nicht zu beanstanden. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, für die Mitteilung seines Patententzugs an die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone bilde Art. 18 BGFA keine genügende gesetzliche Grundlage. Die Mitteilung gemäss Art. 18 Abs. 2 BGFA beziehe sich nur auf