© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2021.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.11.2022 Entscheiddatum: 01.09.2022 Entscheid Kantonsgericht, 01.09.2022 Art. 468, Art. 604 ZGB (SR 210): Der vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserbe ist als sog. virtueller Erbe so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als er seiner Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft hat. Die Auslegung eines Erbvertrages erfolgt nach den obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (E. III.2). Art. 522 Abs. 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272): Sind die Rechtsbegehren in einer Klage ungenügend, ist grundsätzlich nur dann auf die Klagebegründung zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (E. III.3). Art. 521 Abs. 1, Art. 533 Abs. 1 ZGB; Art. 227 Abs. 1 ZPO: Bei einer Klageänderung findet kein zeitlicher Rückbezug der Rechtshängigkeit statt. Unterlässt es ein virtueller Erbe, fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einzureichen, ist sein Anspruch verwirkt und er verliert seine Eigenschaft als Erbe endgültig (E. III.4). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 1. September 2022, BO.2021.10; vom Bundesgericht bestätigt [BGer 5A_765/2022]. Aus dem Sachverhalt:

I.

  1. A. (Jg. 1942, Erblasser) verstarb im Jahr 2018. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau (Beklagte 1), die drei gemeinsamen Kinder (Beklagte 2, 3 und 4) sowie sein Kind F (Klägerin).

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Mit Schreiben vom 21. August 2018 eröffnete das Amtsnotariat X. gegenüber sämtlichen gesetzlichen Erben den vom Erblasser am [...] 2011 mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Erbvertrag. Die Klägerin wird im Erbvertrag nicht erwähnt. Dieser hält insbesondere und soweit vorliegend von Interesse das Folgende fest: [...] 2. [...] Zur Regelung ihres Güterrechts verweisen die Ehegatten auf den am [...] 2010 geschlossenen Ehevertrag.

  1. Aus der Ehe der Vertragsparteien gingen folgende Kinder hervor: [Aufzählung der Beklagten 2, 3 und 4, je volljährig]

  2. Im Falle des Vorversterbens einer der Ehegatten gelten folgende Regelungen: a.Die Kinder [Beklagte 2, 3 und 4] sowie allfällige Nachkommen werden im Nachlass des erstversterbenden Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. b.Dem überlebenden Ehegatten wird nebst seinem Pflichtteil erbrechtlich die gesamte verfügbare Quote zu Eigentum zuerkannt. c.Der gesamte eheliche Hausrat soll an den überlebenden Ehegatten gehen (Teilungsvorschrift). Im Übrigen steht dem überlebenden Ehegatten das Wahlrecht zu, welche Vermögens­ gegenstände er in Anrechnung an seinen Erbteil zu Eigentum erhalten will. [...]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Erben, welche diese öffentliche letztwillige Verfügung anfechten, werden auf den Pflichtteil gesetzt. Die aus der Pflichtteilssetzung frei werdende verfügbare Quote geht zu gleichen Teilen an alle übrigen Erben. [...]

Am 22. November 2018 stellte das Amtsnotariat X. den Beklagten sowie der Klägerin die Erbbescheinigung aus.

  1. Mit "Klage betreffend Nachlass von A." vom 15. Juli 2019 erhob die Klägerin beim Kreisgericht Y. Klage (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Aufforderung der Verfahrensleiterin zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe reichte die Klägerin nach mehrfach erstreckter Frist und inzwischen anwaltlich vertreten am 25. September 2019 eine vollständige Klageschrift "betreffend Erbteilung" ein. Am 10. Januar 2020 stellten die Beklagten den Antrag, den Prozessgegenstand vorderhand auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. Die Klägerin erhielt Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Gebrauch machte und zudem überarbeitete Rechtsbegehren einreichte. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wies die Verfahrensleiterin den Prozessantrag der Beklagten vorläufig ab und forderte diese (erneut) zur Einreichung der Klageantwort auf. Mit Klageantwort vom 23. Juni 2020 verlangten die Beklagten schliesslich im Hauptantrag, die Klage sei mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Am 26. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung statt, wobei die Klägerin ihre Rechtsbegehren (erneut) abänderte. Das Kreisgericht fällte gleichentags den Zwischenentscheid betreffend Aktivlegitimation (direkt in begründeter Form versandt am 29. Januar 2021).

  2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 9. März 2021 Berufung beim Kantonsgericht und beantragten dessen Aufhebung sowie die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation. In ihrer Berufungsantwort vom 3. Mai 2021 verlangt die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Aus den Erwägungen:

III.

[...]

2.a) Vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserben sind als sogenannte virtuelle Erben so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als sie ihrer Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft haben (BGE 143 III 369 E. 2; BGE 138 III 354 E. 5; Bollag, Der virtuelle Erbe, 2021, N 125 und 322; Weibel/Mata, Die Erbteilung, 2020, N 15; Ammann, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, N 129; PraxKomm Erbrecht-Weibel, 4. Aufl., Art. 602 ZGB N 11 und Art. 604 ZGB N 10; BSK ZGB II-Schaufelberger/‌Keller Lüscher, 6. Aufl., Art. 602 N 5; Brückner/‌ Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., N 206). Ein solches Übergehen des pflichtteilsgeschützten Erben ist dann anzunehmen, wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen über seinen gesamten Nachlass verfügt, ohne den Pflichtteilserben zu erwähnen. Wendet der Erblasser dagegen nicht den gesamten Nachlass einem oder mehreren anderen Erben zu, tritt keine virtuelle Erbenstellung ein und der Pflichtteilserbe wird – auch wenn er unerwähnt bleibt – aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge dennoch Erbe (Art. 481 Abs. 2 ZGB; Bollag, a.a.O., N 209; Weibel/Mata, a.a.O., N 14; Jakob/Dardel, Der Schutz des virtuellen Erben, AJP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014, S. 462 ff., 467; Sutter-Somm/Ammann, Die Revision des Erbrechts, 2016, N 28; Raemy, Das Pflichtteilsrecht und die Erbenqualität, 1982, S. 43 f.). Ehevertragliche Vereinbarungen über die Vorschlagsbeteiligung (s. Art. 216 Abs. 1 ZGB) vermögen hingegen von vornherein nichts an der Erbenstellung (auch) der nicht gemeinsamen Nachkommen zu ändern (Bollag, a.a.O., N 262).

Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten – jedenfalls soweit es sich nicht um einseitige letztwillige Anordnungen handelt – grundsätzlich auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, des von den Parteien verfolgten Zwecks oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGer 5A_121/2019 E. 5.2.2; BGer 5A_84/2017 E. 3.1; BGer 5A_473/‌2011 E. 6, nicht publ. in BGE 138 III 489; Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag im schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Wolf/Hrubesch-Millauer/Eggel/Cicero/Barba, Der Erbvertrag aus rechtsvergleichender Sicht, 2018, S. 140; PraxKomm Erbrecht-Zeiter, 4. Aufl., Vorbem. zu Art. 467 ZGB N 9 ff.).

b) Der Erbvertrag vom [...] 2011 hält fest, welche Kinder aus der Ehe der Vertragsparteien (Erblasser und Beklagte 1) hervorgegangen seien. Darüber, ob es auch vor- oder aussereheliche Kinder gibt, ist dem Erbvertrag keine explizite Aussage zu entnehmen. Die Klägerin wird nicht erwähnt. Für den eingetretenen Fall des Vorversterbens einer der Ehegatten werden die genannten ehelichen Kinder auf den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflichtteil gesetzt und "die gesamte verfügbare Quote" dem überlebenden Ehegatten zugewiesen (und nicht wie von der Klägerin vorgebracht, die "dadurch frei verfügbare Quote"). Die verfügbare Quote ist derjenige Teil der Erbschaft, der nach dem Abzug aller Pflichtteile vom gesamten Nachlass verbleibt (vgl. anstelle Vieler: Wolf/Hrubesch- Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl., N 1021 und 1038). Nachdem die Errichtung des Erbvertrages hier in öffentlicher Urkunde durch einen Notar erfolgte (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB), ist davon auszugehen, dass dieser die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet, die Rechtslage gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat. Offen ist allerdings, ob der Notar von der Existenz der Klägerin wusste. Mit dem Erbvertrag verfügten die Vertragsparteien insofern über den gesamten Nachlass des Erblassers, als sie die Pflichtteile den Berechtigten beliessen und den Rest dem überlebenden Ehegatten zusprachen. In die Pflichtteile gesetzlicher Erben wird durch die Bestimmungen des Erbvertrages aber nicht eingegriffen und damit auch nicht – jedenfalls dem Wortlaut nach – der Pflichtteil der Klägerin einem anderen Erben zugewiesen. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb der Erbvertrag die ehelichen Nachkommen, nicht aber die Klägerin erwähnt, wenn sämtliche Nachkommen des Erblassers gleichbehandelt werden, also den Pflichtteil erhalten sollten. Klar ist, dass die Vertragsparteien mit dem fünf Monate zuvor erstellten Ehevertrag eine gesetzeswidrige (Art. 216 Abs. 2 ZGB) Verletzung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zumindest in Kauf nahmen, indem sie eine vollständige Vorschlagszuweisung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB vereinbarten und gleichzeitig festhielten, ihr gesamtes Vermögen stelle – bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch – Errungenschaft dar. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, es sei durchaus der Wille der Vertragsparteien gewesen, die Klägerin als Erbin auszuschliessen. Vor dem Hintergrund, dass der Erblasser offenbar seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu ihr hatte (unbestritten geblieben) und die Beklagte 1 nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu ihr stand, wäre ein solches Interesse der Vertragsparteien nachvollziehbar. Unter den gegebenen Verhältnissen wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass der Erblasser, wenn es sein Wille gewesen wäre, seiner vorehelichen Tochter einen Teil seines Nachlasses zukommen zu lassen, dies explizit im Erbvertrag erwähnt hätte. Eher nicht anzunehmen dagegen ist, dass die Vertragsparteien die Klägerin als Erbin vorsehen und damit in Kauf nehmen wollten, dass beim Vorversterben der Beklagten 1 ein Teil ihres Nachlassvermögens (später)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den Nachlass ihres Ehemannes (indirekt) an dessen voreheliche Tochter geht. Vielmehr ist zu vermuten, dass die Vertragsparteien für diesen Fall eine differenzierte Regelung getroffen hätten, wenn sie die Erbenstellung der Klägerin angestrebt hätten. Aufgrund der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien die Klägerin – im Gegensatz zu den gemeinsamen Nachkommen – im Erbvertrag gerade deshalb nicht anführten, weil sie dieser die Erbenqualität nicht zukommen lassen wollten. Dass der Wortlaut ihrer Erklärungen dies nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringt bzw. bei einer rein wörtlichen Auslegung etwas anderes aussagt, ändert daran nichts, zumal nicht klar ist, ob dem Notar, welcher den Erbvertrag aufsetzte, die Problematik einer zusätzlichen pflichtteilsgeschützten Erbin bekannt war. Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Erbvertrages aufgrund des Vertrauensprinzips, dass damit über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt wurde, ohne die Klägerin einzubeziehen, und der Klägerin daher mit dem Tod des Erblassers lediglich die Stellung einer virtuellen Erbin zukam.

Ein davon abweichender tatsächlicher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien wird von keiner (Prozess-)Partei (rechtzeitig) behauptet. Vielmehr geht auch die Klägerin, jedenfalls noch im erstinstanzlichen Verfahren, davon aus, dass der Erblasser und seine Ehefrau, sie, die Klägerin, im Erbvertrag bewusst unerwähnt liessen, in der Hoffnung, sie damit faktisch enterben zu können, sowie dass der Erbvertrag ihren Pflichtteilsanspruch verletze, sie gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen worden sei und daher die Erbenstellung verloren habe.

Nichts für sich ableiten kann die Klägerin aus der Tatsache, dass die Beklagten die Erbbescheinigung, welche auch die Klägerin als Erbin anführt, nicht angefochten haben. Die Erbbescheinigung ist lediglich ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis, der materielles Recht weder schafft noch verändert, nicht in Rechtskraft erwächst und stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen steht (PraxKomm Erbrecht-Emmel, 4. Aufl., Art. 559 ZGB N 2 f.; im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden, die zur Recht von keiner Partei beanstandet werden, vi-Entscheid, S. 14 f. und 20).

  1. Nachdem feststeht, dass der Klägerin als vollständig übergangener Pflichtteilserbin (vorerst) die Aktivlegitimation zur Erbteilungsklage fehlt, ist zu prüfen, ob sie – wie von ihr vorgebracht – rechtzeitig (auch) eine Herabsetzungsklage angehoben hat.

a) Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfü­ gung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden (Art. 532 ZGB). Herabsetzbar sind auch in einem Ehevertrag vereinbarte überhälftige Vorschlagszuweisungen, soweit der Pflichtteil der nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt ist (Wolf/‌Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1075; BSK ZGB I-Hausheer/‌Aebi-Müller, 6. Aufl., Art. 216 N 32; BSK ZGB II-Forni/‌Piatti, 6. Aufl., Vor Art. 522-533 N 3; vgl. zur bislang strittigen Herabsetzungsreihenfolge: Bollag, a.a.O., N 263; Amacker, Die Verhältnismässigkeit der Herabsetzung unter Berücksichtigung von Art. 532 ZGB, 2021, N 13 f.; Lutz Sciamanna, Nachlassplanung im Vorfeld der Erbrechtsrevision(en), AJP 2021, S. 325 ff., 330). Zu beachten ist die einjährige relative bzw. zehnjährige absolute Verwirkungsfrist (Art. 533 Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 354 E. 5.2; BSK ZGB II-Forni/‌Piatti, Art. 533 N 2 f.; Wolf/‌Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1133 ff.). Das die Herabsetzungsklage gutheissende Urteil gestaltet die erbrechtliche Rechtslage um, indem es die pflichtteilsverletzende Verfügung insoweit beseitigt, bis der Pflichtteil hergestellt ist (BSK ZGB II-Forni/‌Piatti, Vor Art. 522-533 N 1 und 15; Wolf/‌Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1141). Mit der Herabsetzungsklage alleine entsteht noch kein Rückleistungsanspruch. Das Herabsetzungsurteil ist ein reines Gestaltungsurteil und verschafft dem vollständig übergangenen Pflichtteilsberechtigten die Erbenstellung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Wird die Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage nicht mit einer zusätzlichen Leistungsklage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbunden, so verpflichtet das Herabsetzungsurteil den Beklagten nicht zu einer Leistung, sondern gibt dem Kläger die Grundlage, um mit einer weiteren Klage seinen Leistungsanspruch durchzusetzen. Die Herabsetzungsklage kann jedoch in Form der objektiven Klagenhäufung mit einer Leistungsklage verbunden werden (Ammann, a.a.O., N 239; Hrubesch-Millauer/‌Bosshardt/‌Kocher, Rechtsbegehren im Erbrecht, Successio 2018, S. 4 ff., 15).

Eine Klage hat unter anderem Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Rechtsbegehren hat die klagende Partei den Anspruch zu bezeichnen, den sie gegen die beklagte Partei erhebt. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Nicht nur für das angerufene Gericht muss klar sein, was eine Partei verlangt, weil ihr nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden darf, als sie verlangt. Auch die Gegenpartei muss zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wissen, gegen was sie sich verteidigen muss. Darin findet die Formstrenge ihre sachliche Rechtfertigung (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGer 4A_428/2018 E 4.2.1; BGer 5A_618/2015 E. 6.5; Leuenberger/‌Uffer-Tobler, a.a.O., N 6.5; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 221 N 7). Sind die Rechtsbegehren in einer Klage ungenügend, handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_112/2018 E. 2.1; BGer 4A_375/2015 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 III 102). Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 38; Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 221 N 8; BK-Killias, 2012, Art. 221 ZPO N 15). Auf die Klagebegründung ist in der Regel aber nur dann zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGer 4A_397/2016 E. 2.1; BGer 4A_440/‌2014 E. 3.3; vgl. aber auch BGer 4A_66/2016 E. 4.1.2 und BGer 5A_564/2016 E. 4.2).

b) Die Klage vom 15. Juli 2019 enthält keine Rechtsbegehren. Die Klageschrift vom 25. September 2019 führt folgende Rechtsbegehren an:

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  1. Es sei der Nachlass des [...] verstorbenen A. [...], festzustellen und unter den Parteien entsprechend ihrer Erbquoten zu teilen.
  2. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]

Das Rechtsbegehren ist unmissverständlich. Verlangt wird die Feststellung des Nachlasses sowie dessen Teilung unter den Parteien entsprechend den Erbquoten. Die Herabsetzung oder Ungültigerklärung des Erbvertrages vom [...] 2011, des Ehevertrages vom [...] 2010 oder sonst einer Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden wird eindeutig nicht beantragt (dies im Unterschied zu BGer 5A_753/2018, wo bereits im Klagebegehren die Feststellung der Erbenstellung und der Ungültigkeit der "Enterbung" verlangt worden war). Grundsätzlich erübrigt sich somit die Auslegung des Rechtsbegehrens und das Heranziehen der Begründung. Folglich hat die Klägerin weder mit Klage vom 15. Juli 2019 noch mit Klageschrift vom 25. September 2019 eine Herabsetzungsklage erhoben.

Zu einem anderen Ergebnis käme man allerdings auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht. Die Eingabe vom 15. Juli 2019 enthält von vornherein keine hinreichende Begründung zur Sache. Die Klageschrift vom 25. September 2019 "betreffend Erbteilung" hält unter "II. Formelles" fest, die Klägerin sei direkte Nachkommin des Erblassers und somit "(pflichtteilsgeschützte) Erbin" und folglich "zur Anhebung der vorliegenden Teilungsklage" legitimiert. Die Klägerin bringt also auch in ihrer Klagebegründung vor, es handle sich um eine Teilungsklage und sie sei dazu bereits aufgrund ihrer Abstammung (aktiv-)‌legitimiert (auch dies im Unterschied zur mit BGer 5A_753/2018 beurteilten Klageschrift). Ferner könnte mit einer Herabsetzungsklage nur der Pflichtteil eingefordert werden (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Klägerin argumentiert in ihrer von einem Rechtsanwalt verfassten Klageschrift jedoch, ihr stehe der gesetzliche Erbteil zu (Klageschrift, S. 6). Eine Herabsetzung (oder Ungültigkeit) dagegen wird in der Klageschrift weder im Zusammenhang mit dem Ehe- oder Erbvertrag noch in anderem Zusammenhang – auch nicht sinngemäss – erwähnt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein entsprechender Antrag kann damit auch nicht als implizit gestellt gelten. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2020 sogar bestätigte, mit Klageschrift vom 25. September 2019 die Teilung des Nachlasses verlangt zu haben und argumentierte, aufgrund der vorliegenden Erbbescheinigung, die sie als Erbin aufführe und von den Beklagten nicht angefochten worden sei, stehe ihre Erbenstellung fest, weshalb die Rechtsauffassung der Beklagten, es fehle ihr an der Aktivlegitimation, falsch sei.

Unter diesen Umständen kann letztlich offen bleiben, ob die einjährige (relative) Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB nicht ohnehin bereits abgelaufen war, als die Klageschrift am 25. September 2019 eingereicht wurde. Das Schreiben des Amtsnotariats mit dem Erbvertrag wurde nämlich am 21. August 2018 für die Klägerin (gemäss entsprechender Vollmacht) an Rechtsanwalt G. (Willensvollstrecker) versandt. Das Schreiben dürfte diesem daher am 22. August 2018, spätestens aber am 29. August 2018 zugestellt worden sein. Die Klägerin hätte wohl (spätestens) aufgrund der ihr zugestellten letztwilligen Verfügung erkennen können, dass ihr Pflichtteilsanspruch verletzt ist. Mit Klage vom 15. Juli 2019, der keine Rechtsbegehren zu entnehmen sind, wobei es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt, vermochte die Klägerin die Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB nicht zu wahren. Am 25. September 2019 aber war die Frist wohl bereits abgelaufen. Im Übrigen wäre von einem Rechtsanwalt, der unter diesen Umständen eine Herabsetzungsklage einreicht, zu erwarten, dass er sich dazu äussert, weshalb die Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB seiner Ansicht nach noch nicht abgelaufen ist. Folglich spricht die Tatsache, dass die Klageschrift keine Ausführungen dazu enthält, ebenfalls gegen eine Herabsetzungsklage.

  1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 stellte die Klägerin (neu) ein Ungültigkeits- und eventualiter (zumindest implizit) ein Herabsetzungsbegehren. Nicht (mehr) umstritten ist, dass zu diesem Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB bereits abgelaufen war. Zu klären bleibt, ob das Ungültigkeits- und/oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herabsetzungsbegehren zeitlich auf die Klageeinleitung zurückzubeziehen ist (so die Vorinstanz und die Klägerin) oder nicht (so die Beklagten).

a) Unterlässt es ein virtueller Erbe, innerhalb der Frist von Art. 521 bzw. Art. 533 ZGB eine entsprechende Klage einzureichen, ist sein Anspruch verwirkt und er verliert endgültig seine Eigenschaft als Erbe (BGE 138 III 354 E. 5; Bollag, a.a.O., N 322; BSK ZGB II-Forni/Piatti, Vor Art. 522–533 N 2; PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, 4. Aufl., Art. 533 ZGB N 4b).

Die Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstands. Sie kann in einer Änderung des Rechtsbegehrens und/oder des ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes bestehen. Auch neue (zusätzliche) Rechtsbegehren sind eine Klageänderung im Sinne der ZPO. Keine Klageänderung ist hingegen die blosse Verdeutlichung eines Begehrens oder die Änderung der rechtlichen Argumentation (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGer 4A_439/‌2014 E. 5.4.3.1; Gasser/Rickli, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl., Art. 227 N 1; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 1).

Bei einer Klageänderung findet kein zeitlicher Rückbezug der Rechtshängigkeit statt. In Bezug auf die neue bzw. geänderte Streitsache wird die Rechtshängigkeit demnach erst im Zeitpunkt der Klageänderung begründet. Eine allfällige materiellrechtliche Verwirkungsfrist hinsichtlich des neuen Anspruchs darf im Zeitpunkt der Klageänderung also noch nicht abgelaufen sein (BGer 4A_459/‌2020 E. 3.3-3.4; BGer 5D_171/2017 E. 2.3.2; Seiler, Ungültigkeitsklage – prozessuale Aspekte, successio 2020, S. 329 ff., 335; Sutter-Somm/‌Hedinger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­ berger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 62 N 14; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 62 N 26).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht vom Streitgegenstand und der Rechtshängigkeit erfasst werden ausserdem Vorfragen. Rechtshängig wird eine Klage nämlich nur im Umfang der gestellten Rechtsbegehren (Ammann, a.a.O., N 217; Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, 2011, N 73; vgl. auch BGer 4A_525/2021 E. 5.3.2).

b) Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, stellte die Klägerin erstmals mit Eingabe vom 10. Februar 2020 ein Ungültigkeits- und eventualiter ein Herabsetzungsbegehren. Die Klage vom 15. Juli 2019 und die Klageschrift vom 25. September 2019 enthielten noch keine solchen Anträge. Die Klägerin hat also neue, zusätzliche Rechtsbegehren geltend gemacht, was ohne Zweifel keine blosse Verdeutlichung bereits vorgebrachter Rechtsbegehren, sondern eine Klageänderung darstellt. Dass gewisse Fragen sich möglicherweise auch als Vorfragen in der bereits zuvor anhängig gemachten Teilungsklage gestellt hätten, ändert daran nichts. Nachdem sich die Klageänderung – entgegen der Ansicht der Klägerin – im Hinblick auf die Wahrung einer Verwirkungsfrist gerade nicht zeitlich zurück auf die Klageeinleitung bezieht, sondern vielmehr das Datum der Klageänderung, hier also der 10. Februar 2020, relevant ist, und die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, die Klägerin ihr Klagerecht folglich bereits verloren hatte, konnte und kann sie ihre Erbenstellung nicht (mehr) durch gerichtliches Gestaltungsurteil erwirken und war und ist sie folglich nicht aktivlegitimiert zur Erbteilunsklage, womit die Klage abzuweisen gewesen wäre bzw. ist.

  1. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

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01.09.2022
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24.03.2026