© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2020.36 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.09.2021 Entscheiddatum: 18.06.2021 Entscheid Kantonsgericht, 18.06.2021 Art. 21, Art. 164 OR (SR 220): Ob bei einem wegen Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt, beurteilt sich danach, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist. Festhalten an der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, wonach in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, von Kausalität auszugehen ist und damit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt wird, im Prozess mit dem Zessionar dessen Gläubigerschaft durch Einwendung aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar zu bestreiten (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. Juni 2021, BO.2020.36). Sachverhalt (Zusammenfassung):

In den Jahren 2013 bis 2017 lieh Y.____ der Beklagten wiederholt Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt über Fr. 30'000.00. Über die Rückzahlungsbedingungen trafen die Beiden keine konkrete Abmachung, sie waren sich aber im Grundsatz einig, dass die Beklagte die erhaltene Geldsumme zurückzuzahlen habe. Beginnend ab Februar 2017 überwies die Beklagte Y.____ eine monatliche Abzahlungsrate in Höhe von Fr. 200.00.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestützt auf zwei von Y.____ unterzeichnete «Abtretungsverträge» vom 30. Januar und 6. Juli 2017 zeigte der Kläger der Beklagten am 11. Juli 2017 die Forderungsabtretung an und forderte sie dazu auf, die Fr. 200.00 pro Monat nun an ihn zu überweisen. Die Beklagte leistete ihre monatlichen Ratenzahlungen jedoch weiterhin an Y.. Der Kläger reichte daraufhin beim Kreisgericht Klage auf Zahlung von Fr. 28'568.00 nebst Zins und Betreibungskosten ein, welche der Einzelrichter mit der Begründung abwies, die Abtretungsverträge zwischen Y. und dem Kläger seien zufolge Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR ungültig und Letzterem stehe demzufolge keine Forderung gegenüber der Beklagten zu.

Aus den Erwägungen:

III.

  1. Der Bestand einer Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des ihr von Y.____ geborgten Geldes im Umfang von Fr. 28'568.00 gemäss der vom Kläger eingereichten Klage (abzüglich der seither erfolgten Teilzahlungen) ist unbestritten. Umstritten ist die Aktivlegitimation des Klägers, d.h. sein Recht, den noch nicht zurückbezahlten Betrag in eigenem Namen geltend zu machen. Er stützt sich dabei auf die beiden von Y.____ unterzeichneten Abtretungsverträge vom 30. Januar und 6. Juli
  2. Deren Verbindlichkeit ist seitens der Beklagten insofern bestritten, als sie, geht man von ihren eingangs aufgeführten Anträgen aus, zumindest sinngemäss einen Willensmangel von Y.____ (zufolge Drucks bzw. Vorspiegelung falscher Versprechen resp. Ausnützung der Willensschwäche seitens des Klägers) geltend macht. Ihre diesbezüglichen, in rechtlicher Hinsicht nur beschränkt substantiierten Ausführungen sind mit Blick darauf, dass alle diese Tatbestände zur Unverbindlichkeit führen können, gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen unter den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aspekten der Handlungsunfähigkeit zufolge Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), der Übervorteilung (Art. 21 OR), eines Erklärungsirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR), der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) und der Drohung (Art. 29 f. OR) zu prüfen.

a) Eine Besonderheit dieser Prüfung besteht dabei darin, dass es sich bei der Abtretung gemäss Art. 164 Abs. 1 OR – danach kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht – um ein Verfügungsgeschäft handelt, durch welches die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird und das i.d.R. auf einem Verpflichtungsgeschäft («[Rechts-]Grundgeschäft», sog. pactum de cedendo), d.h. einem Schuldvertrag beruht, in dem sich der Zedent gegenüber dem Zessionar zur Forderungsabtretung verpflichtet hat (z.B. Kauf oder Schenkung der Forderung, Sicherungsabrede, Auftrag). Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft fallen häufig zeitlich zusammen (BSK OR I-Girsberger/‌Hermann, 7. Aufl., Art. 164 N 16; Gauch/‌Schluep/‌Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 10. Aufl., N 3407 ff.; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2019, N 1328 ff.; ZK-Spirig, 3. Aufl., Vorbem. zu Art. 164-174 OR N 31 und 33 f.; BGE 118 II 142 E. 1.b). In Bezug auf allfällige (Willens-)Mängel bei Vertragsabschluss hat diese Unterscheidung deshalb eine entscheidende Bedeutung, weil sich dann die Frage stellt, ob die Gültigkeit der Abtretung auch dann tangiert ist, wenn nur das Verpflichtungsgeschäft vom Mangel betroffen ist, oder nur dann, wenn sowohl der Abschluss des Verfügungsgeschäfts der Abtretung als auch derjenige des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts unter dem Einfluss des Willensmangels erfolgte. Diese Frage wiederum hängt davon ab, ob man die Abtretung als kausales oder als abstraktes Geschäft betrachtet (Näheres hierzu nachfolgend E. 5.c); nur unter der Annahme der Kausalität braucht die Abtretung selber vom Mangel nicht betroffen zu sein, wohingegen bei Abstraktheit stets auch das Verfügungsgeschäft mängelbehaftet sein muss.

[...]

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[Hier bejahte das Gericht das Vorliegen eines Willensmangels und des Übervorteilungstatbestands, Letzteres auf der Grundlage folgender Erwägungen:]

  1. Im Ergebnis gleich verhält es sich, wenn man, wie dies die Vorinstanz tat, von einer Auslegung im Sinne des Kaufs der Forderungen über Fr. 28'368.00 resp. Fr. 3'000.00 ausgeht und darauf – unter Verneinung eines wesentlichen Irrtums – den Tatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 OR anwendet:

a) Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, die Beklagte sei an den fraglichen Abtretungsverträgen nicht beteiligt, weshalb sie grundsätzlich nicht zur Anfechtung legitimiert sei. Sie habe aber (sinngemäss) vorgebracht und belegt, dass der Zedent Y.____ dem Kläger gegenüber die Abtretungsverträge vom 30. Januar 2017 und vom 6. Juli 2017 rechtzeitig i.S.v. Art. 21 OR angefochten habe. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Übervorteilung von Y.____ durch den Kläger und damit für die Ungültigkeit der Abtretung an diesen seien erfüllt. So bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der abgetretenen Forderung von Fr. 28'568.00 und der hierfür vom Kläger versprochenen (noch nicht bezahlten) Gegenleistung von Fr. 2'000.00. Da die Beklagte die (Darlehens-)Forderung von Y.____ offenbar anerkannt und auch regelmässig abbezahlt habe, könne nicht gesagt werden, der Wert der Forderung sei zufolge schlechter Einbringlichkeit wesentlich herabgesetzt gewesen. Im Weiteren werde aus den Akten und insbesondere der Befragung von Y.____ deutlich, dass dieser sich der Bedeutung und der Konsequenzen der Unterzeichnung der Abtretungsverträge, namentlich, dass er damit gemäss Vertragswortlaut auf den weitaus grössten Teil seiner Forderung gegen die Beklagte verzichtete, überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Der Kläger habe zwar in der Befragung mehrmals ausgeführt, er hätte das gesamte bei der Beklagten eingezogene Geld wieder an Y.____ zurückbezahlt. Von einem solchen Sachverhalt sei offenbar auch Y.____ ausgegangen, weil ihm das vom Kläger entsprechend suggeriert

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei. Eine entsprechende Rückzessionsabrede enthielten die Abtretungsverträge jedoch nicht. Aus dessen Befragung ergebe sich, dass Y.____ kritiklos alles gemacht und unterzeichnet habe, wozu ihm der Kläger «geraten» habe, etwa habe er auch ohne Nachfragen vom Kläger vorgelegte oder diktierte Erklärungen unterschrieben, deren Inhalt er nicht gekannt habe und welche die klägerische Position unterstützten. Insgesamt sei Y., der damals zwar noch nicht verbeiständet gewesen sei, aber seit 2001 eine volle IV-Rente bezogen habe, bei Unterzeichnung der Abtretungsverträge in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und nicht (mehr) fähig gewesen, die Vertragsbedingungen frei auszuhandeln. Aufgrund der langjährigen symbiotischen und durch an Hörigkeit grenzende Abhängigkeit gekennzeichneten Beziehung zum Kläger müsse schliesslich davon ausgegangen werden, dass dieser die Entscheidungsschwäche von Y. gekannt habe. Indem der Kläger Y.____ dennoch diverse Schreiben und vor allem die inäquivalenten Abtretungsverträge habe unterschreiben lassen, habe er dessen Schwäche bewusst ausgenutzt. Damit erwiesen sich die Abtretungsverträge zufolge Übervorteilung als ungültig, womit die Forderung gegen die Beklagte nicht auf den Kläger übergegangen und Inhaber der Forderung immer noch Y.____ sei. Da die Ungültigkeit sich bereits auf die Zession als Verfügungsgeschäft beziehe, müsse nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Zession kausaler oder abstrakter Natur sei.

b) Gemäss Art. 21 OR kann der Verletzte dann, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet wird, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, innerhalb Jahresfrist seit Abschluss des Vertrages erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. Der Tatbestand der Übervorteilung setzt mithin in objektiver Hinsicht ein offenbares Missverhältnis zwischen den versprochenen Austauschleistungen und subjektiv eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) der benachteiligten Vertragspartei auf der einen und deren Ausbeutung auf der anderen Seite voraus (BGE 123 III 292 E. 4; BGer 4A_254/2020 E. 4; BSK OR I-Meise/‌Huguenin, 7. Aufl., Art. 21 N 1 m.w.H.). Zur Beurteilung der Leistungsinäquivalenz sind die vertraglich vereinbarte Leistung und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu vergleichen (BGE 123 III 292 E. 6.a f.; BGE 92 II 168 E. 2; BK-Kramer, 1991, Art. 21 OR N 17 ff.). Diese einander gegenüberzustellenden Vertragsleistungen sind bei einer Forderungsabtretung indessen nicht Gegenstand der Zession (Verfügungsvertrag) als solcher, sondern des Verpflichtungsgeschäfts. Dementsprechend bezieht sich denn auch die Rechtsfolge der einseitigen Unverbindlichkeit (im Unterschied zum hiervor geprüften Erklärungsirrtum [E. 4], der unter gegebenen Voraussetzungen nicht nur das pactum de cedendo, sondern auch die Zession als solche betreffen kann) auf Letzteres, d.h. auf den der Abtretung zugrundeliegenden Schuldvertrag. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zufolge Übervorteilung direkt auf Ungültigkeit der Zession als Verfügungsgeschäft schloss. Ob bei einem wegen Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR unwirksamen Verpflichtungsgeschäft auch die Zession dahinfällt, die Forderung somit nicht übertragen wird und der Zedent deren Inhaber bleibt, ist vielmehr von der Beantwortung der – im vorinstanzlichen Entscheid offengelassenen – Frage abhängig, ob die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Verfügungsgeschäft) von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängt oder nicht, mithin ob die Abtretung kausaler oder abstrakter Natur ist. Nur wenn von Kausalität auszugehen ist, könnte die Beklagte dem Kläger gegebenenfalls entgegenhalten, das Grundgeschäft sei unwirksam, was auch die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge habe.

c) In der Lehre ist umstritten, ob die Abtretung als kausales oder abstraktes Geschäft zu betrachten ist (ausführliche Nachweise der Diskussion insbesondere bei ZK-Spirig, 3. Aufl., vor Art. 164 OR N 37 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 554 ff.; BSK OR I-Girsberger/‌Hermann, 7. Aufl., Art. 164 N 22 ff.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., § 3 N 61, § 84 N 78 ff.; Lardelli, a.a.O., S. 10 ff.; vgl. ferner Gauch/‌Schluep/‌Schmid/‌ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., N 1504 ff. und 3514 ff.; Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., N 1332 ff. [mit Aufteilung der «Lager»]; Walch, Abstraktions- und Kausalitätsprinzip bei der Forderungsabtretung, in: AJP 2015, 1006 ff.; Jäggi, Zur «Rechtsnatur» der Zession, in: SJZ 67, 1971, 6 ff.; KUKO OR-Lardelli, N 3 f. zu Art. 164 OR; BGE 95 II 109 E. 2.b;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wieland Schmid, Zur Rechtsnatur der Forderungsabtretung, in: SJZ 66, 1970, 299 ff.; Schwenzer/‌Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 90.08; BGer 4C.75/2006 E. 1.3); das Bundesgericht hat sich in älteren Entscheiden für Abstraktheit ausgesprochen (vgl. BGE 71 II 167 E. 2 f.; BGE 67 II 123 E. 4), später die Frage aber wieder offengelassen (BGE 95 II 109 E. 2.b; BGer 5A_454/2015 E. 3.3; BGer 4A_248/2015 E. 5.1; BGer 4A_191/2013 E. 4). Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Frage in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, im Sinne der Kausalität entschieden und damit der Schuldnerin die Befugnis zuerkannt, im Prozess mit dem Zessionar dessen Gläubigerschaft durch Einwendung aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar zu bestreiten. Der von den Befürwortern der Abstraktionslehre vertretenen Auffassung, es könne nicht angehen, der Schuldnerin die Möglichkeit einzuräumen, Mängel aus einem Rechtsgeschäft dritter Parteien ausserhalb ihrer Sphäre («res inter alios acta») geltend zu machen, sehr wohl aber könne sie die Gültigkeit der Zession selbst bestreiten, hielt es unter Verweis auf Jäggi (a.a.O., S. 8) entgegen, dass die auf der abstrakten Konzeption beruhende, «überbetonte» Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der Klärung von Sachfragen nicht diene und der Einwand, schliesslich sei auch die Abtretung ein (Verfügungs-)Vertrag, der sich für die Schuldnerin unter Dritten abspiele, besonderen Gehalt in Fällen bekomme, da beide Akte – Verpflichtung und Verfügung – in einer Urkunde vorgenommen würden, in welcher Verpflichtungs- und Verfügungs-Ebene auch grammatikalisch verwoben seien. Die Unterscheidung dieser Ebenen führe bei rein abstrakter Sichtweise (u.a.) zum Resultat, dass die Verfügung unter Umständen Gültigkeit behalte, obwohl die Verpflichtung dahinfalle, was nicht nur darum stossend wäre, weil beide Vorgänge in einem Dokument festgehalten wären und sprachlich gar nicht voneinander gesondert werden könnten, sondern auch deshalb, weil so derselbe Autor, der die von der Vertretungsmacht nicht gedeckte Verpflichtung abschliesse, diese im selben Akt durch die gleichzeitige Verfügung faktisch zu heilen vermöchte. Solchen Fällen könne nur begegnet werden, wenn man unterstelle, die Verquickung von Verpflichtung und Verfügung berge den Parteiwillen «vernünftiger und redlicher Vertragsparteien» in sich, die beiden Ebenen kausal zu verknüpfen (KGer SG 29.06.2011, BO.2011.11 E. III.3.c; abrufbar unter: https://publikationen.sg.ch/‌rechtsprechung-gerichte-detail/‌1805/). An dieser Rechtsprechung ist vorliegend, da ebenfalls Verpflichtungs- und Verfügungs­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschäft jeweils im gleichen Dokument vereinbart wurden, festzuhalten und ist insofern die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Ungültigkeit der Abtretungserklärungen zufolge Ungültigkeit der Verpflichtungsgeschäfte entgegenhalten kann, erfüllt.

d) [Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 21 OR zu Recht als erfüllt betrachtete, im vorliegenden Fall bejaht]

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