BO.2019.5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2019.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.05.2021 Entscheiddatum: 17.02.2021 Entscheid Kantonsgericht, 17.02.2021 Art. 398 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR (SR 220): Anwaltshaftung; Verletzung der anwaltlichen Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung (E. 3.b). Art. 75 CISG (SR 0.221.211.1): Voraussetzung für die vereinfachte Berechnung des Nichterfüllungsschadens nach Massgabe von Art. 75 CISG ist – neben der tatsächlichen Vornahme eines Deckungsgeschäfts, der (vorgängigen) Aufhebung des Kaufvertrags sowie der Angemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere, dass das Deckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, wobei deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung massgeblich (E. 5). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. Februar 2021, BO.2019.5). Hinweis: Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 22. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_187/2021). Aus den Erwägungen:

III.

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b) Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Beklagte vor, beim Kläger handle es sich um einen geschäfts- und prozesserfahrenen Klienten, weshalb diesem gegenüber die anwaltliche Pflicht zu ergänzender Sachabklärung herabgesetzt sei und von ihm hätte erwartet werden können, dass er seinen Anwalt über einen geplanten (teureren) Deckungskauf informiere. Dem hält der Kläger entgegen, es handle sich hierbei um unzulässige neue bzw. – soweit sie erstinstanzlich teilweise bereits vorgebacht wurden – bestrittene Tatsachenbehauptungen, welche zudem, was die Behauptung der Geschäftserfahrenheit betreffe, im Widerspruch zu den früheren Vorbringen des Beklagten stünden. Dazu fällt in Betracht, dass zumindest in Bezug darauf, dass der Kläger bereits verschiedentlich (auch) an zivilrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz beteiligt (und dabei vom Beklagten vertreten worden) war, von einer gerichtsno­ torischen und im Verhältnis der Parteien unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses unproblematischen Tatsache ausgegangen werden kann (Art. 151 ZPO) und jedenfalls grundsätzlich auch übereinstimmende Parteivorbringen dazu vorliegen, dass der Kläger im Bereich des Chicorée-Anbaus über geschäftliche Kenntnisse verfügt (wenngleich, wie der Kläger zu Recht einwendet, der Beklagte seine [klägerischen] Fähigkeiten in "administrativen Belangen" vor Vorinstanz relativierte). Wie es sich mit der novenrechtlichen Zulässigkeit dieser beklagtischen Vorbringen im Berufungsverfahren im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben; denn selbst wenn von einer gewissen Geschäfts- und/oder Prozesserfahrenheit des Klägers auszugehen wäre, könnte der Beklagte sich daraus im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten:

aa) Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehört insbesondere die Abklärung des Sachverhalts. Anwalt und Klient haben die massgebenden Fakten gemeinsam zusammenzutragen, wobei den Klienten die Pflicht zur vollständigen Information trifft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Anwalt mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der massgebenden Rechtsnormen die notwendigen Fragen zu stellen hat. Soweit erforderlich hat der Anwalt den Sachverhalt mittels Studiums der ihm übergebenen Akten und Beizugs der verfügbaren Beweisstücke zu klären. Erscheinen diese Unterlagen lückenhaft oder ungenügend, muss er bei seinem Klienten weitere Informationen verlangen. Nötigenfalls hat der Anwalt den Mandanten zielgerichtet zu befragen, da er als Rechtskundiger weiss, welche Tatsache für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen von Bedeutung sind, während Letzterer i.d.R. nicht über diese Kenntnisse verfügt. Dabei hat er den Klienten auch auf die drohenden Nachteile einer unvollständigen Anspruchsgrundlage aufmerksam zu machen. Grundsätzlich darf der Anwalt sodann auf die Richtigkeit der Ausführungen seines Klienten vertrauen. Zumindest bei ungenauen Angaben des Mandanten oder bei begründetem Anlass zu Zweifeln an deren Wahrheitsgehalt ist eine Überprüfung jedoch geboten und hat der Anwalt auf die Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klärung der Sachlage aufzufordern (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., N 1498 ff. mit Hinweisen; Walter/‌ Schmid, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats – Anwaltshaftung, in: Weber/‌ Münch, Haftung und Versicherung, 2. Aufl., N 20.30). Ferner hat der Anwalt den Klienten umfassend zu beraten und diesem die Schritte zu empfehlen, die geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle voraussehbaren und somit vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich vermieden werden. Im Rahmen der Prozessführung muss er die tatsächliche Situation gewissenhaft prüfen und mit Blick auf die gewünschte rechtliche Subsumtion in seinen Rechtsschriften sorgfältig darstellen. Er hat den Klienten daher auf die verschiedenen möglichen Anspruchsgrundlagen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, alle sachdienlichen Informationen bekannt zu geben und mögliche Beweismittel vorzulegen (Fellmann, a.a.O., N 1517 und 1529 mit Hinweisen).

bb) Vorliegend erhielt Rechtsanwältin B.____ unbestrittenermassen am 16. Dezember 2011, mithin drei Tage vor Einreichung der Replik am 19. Dezember 2011, vom Kläger die Mitteilung, dass er die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine nicht mehr wolle. Vor diesem Hintergrund hätte sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz spätestens dann ein allfälliger Deckungskauf als in der Replik zu nennende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadensposition – gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der späteren Bezifferung – geradezu angeboten bzw. hätte sich Rechtsanwältin B.____ zumindest die Frage stellen müssen, ob der Kläger bereits eine andere Maschine im Auge hatte. Jedenfalls aber hätte Rechtsanwältin B.____ – sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensposition des Deckungskaufs im Grundsatz bereits in der Replik zu nennen gewesen wäre – dem Kläger frühzeitig, spätestens jedoch am 16. Dezember 2011, mitteilen bzw. diesen auffordern müssen, ihr sofort Bescheid zu geben, wenn er eine andere Erntemaschine kaufe, damit sie diese Tatsache anschliessend rechtzeitig als Novum in den Prozess hätten einbringen können. Diesen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Pflichten des Anwalts zuzustimmen. In Anbetracht dessen, dass im Verfahren OV.2011.4-RH3ZK-REU neben dem auf Leistungserfüllung lautenden Hauptbegehren von Beginn weg auch ein Eventual­ begehren auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gestellt worden war und damit zumindest grundsätzlich auch die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines späteren Deckungsgeschäfts i.S.v. Art. 75 CISG im Raum stand (dass dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus der damaligen Klageschrift, in der u.a. auf die Bestimmungen von Art. 74 ff. CISG verwiesen wurde), wäre der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____ schon im Grundsatz gehalten gewesen, dafür besorgt zu sein, dass (auch) diesbezüglich bereits innerhalb des zweifachen Schriftenwechsels (vor Aktenschluss) soweit möglich entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittelanträge vorgebracht würden. Insofern hätte seinerseits bzw. ihrerseits durchaus Anlass bestanden und hätte es an ihm bzw. ihr gelegen, frühzeitig, jedenfalls aber im Rahmen der Ausarbeitung der Replik bzw. vor deren Einreichung mit dem Kläger Rücksprache in Bezug auf eine allenfalls (inzwischen) vorhandene Absicht, eine andere (Neu-)Maschine anzuschaffen, zu halten. Spätestens aber, als Rechtsanwältin B.____ vom Kläger (als Reaktion auf den ihm zugesandten Replikentwurf) vor Einreichung der Replik am 16. Dezember 2011 benachrichtigt worden war, dass er die Lieferung der ursprünglich bestellten Maschine nicht mehr wünsche, hätte sich die Frage nach der Bedeutung dieses Umstands für das laufende Verfahren gestellt und hätten sich die Frage einer anderweitigen Beschaffung einer (gleichwertigen) Erntemaschine und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine sich aus dem Deckungskauf allfällig ergebende Schadenersatzforderung (z.B. zum Preis der Ersatzmaschine und zum Stand der diesbezüglich gegebenenfalls schon

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommenen Verhandlungen) aufgedrängt. In dieser Situation wäre es ihre Sache gewesen, den Sachverhalt durch tatbestandsgerechte Befragung des Klägers soweit abzuklären, dass sie (auch) die Schadensposition des Deckungskaufs in den Grundzügen – vorbehältlich allenfalls der späteren Bezifferung – in der Replik hätte aufführen können, bzw. zumindest den Kläger anzuhalten, sie über den Kauf einer Ersatzmaschine unverzüglich zu informieren, um diese Tatsache rechtzeitig mittels Noveneingabe ins Verfahren einführen zu können. Da aber weder für das eine noch das andere ein Nachweis besteht, muss sich Rechtsanwältin B.____, auch was die Schadensposition des Deckungskaufs anbelangt, vorwerfen lassen, die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts in unvertretbarer Weise verletzt zu haben.

cc) Daran vermag die vom Beklagten zitierte Literatur, wonach die anwaltliche Pflicht zu ergänzender Sachabklärung auch ihre Grenzen habe und insbesondere gegenüber einem rechtskundigen Mandanten herabgesetzt sei sowie im Grundsatz weder dazu verpflichte, ohne besondere Anzeichen die vom Mandanten gegebenen Informationen auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, noch, den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen zu vervollständigen (Walter/‌Schmid, a.a.O., N 20.31), nichts zu ändern. Zum einen liesse sich selbst dann, wenn man von einer gewissen Prozesserfahrung des Klägers in Zivilsachen ausginge, daraus noch lange nicht darauf schliessen, dass dieser in Bezug auf den fraglichen Rechtsstreit (d.h. hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung nach UN-Kaufrecht) als rechtskundig zu gelten hätte. Rechtskundigkeit kann – entgegen dem Beklagten – nicht unbesehen mit durch einen Laien allenfalls erworbenen verfahrensrechtlichen Kenntnissen aus früheren (Zivil-)Prozessen (z.B. bezüglich der Leistung von Kostenvorschüssen oder der Verlegung der Prozesskosten) gleichgesetzt werden. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angebliche Geschäftserfahrung des Klägers den Beklagten bzw. dessen angestellte Hilfsperson (partiell) von ihrer Pflicht entbunden haben sollte, den relevanten Sachverhalt abzuklären und insbesondere dem Kläger hinsichtlich des für die (rechtzeitige) Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche erheblichen Tatsachenstoffs die notwendigen Fragen zu stellen. Wohlgemerkt geht es im vorliegenden, den Deckungskauf betreffenden Zusammenhang nicht um die Frage, ob und inwieweit der Anwalt sich ohne weitere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung auf die Richtigkeit der vom Klienten erhaltenen Informationen und Unterlagen verlassen kann (wo die Geschäftserfahrung des Letzteren allenfalls eine Rolle spielen könnte). Vielmehr geht es darum, dass die hinsichtlich eines Schadenersatzes aus Deckungskauf massgeblichen Tatsachen überhaupt erst hätten zusammengetragen werden müssen, wofür der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____ spätestens aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 16. Dezember 2011 jedenfalls insofern verantwortlich gewesen wäre, als er bzw. sie den Kläger zumindest zur Beibringung sachdienlicher Informationen und möglicher Beweismittel hätte anhalten müssen. Nur nebenbei bemerkt sei überdies, dass es doch ziemlich widersprüchlich erscheint und wohl prozesstaktisch begründet ist, wenn der Beklagte, der den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch als einen in administrativen Belangen Mühe bekundenden "Gemüsebauer" darstellte, welcher verschiedentlich eine "sehr eigensinnige Rechtsauffassung" gehabt habe und "beratungsresistent" gewesen sei, ebendiesen nun aber als derart rechtskundig und geschäftserfahren gesehen haben will, dass an seine, des Beklagten, Sorgfaltspflicht geringere Anforderungen gestellt werden dürften.

dd) Fehl geht schliesslich der Einwand des Beklagten, für ihn habe es nicht evident sein können, dass der Preis für die Beschaffung einer Ersatzmaschine deutlich höher sein würde als jener für die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine. Abgesehen davon, dass der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es – was ihm bekannt war – um die Anschaffung einer kostspieligen Erntemaschine ging, an welche der Kläger spezifische Anforderungen stellte und in diesem Zusammenhang ausgedehnte Vertragsverhandlungen geführt hatte, viel eher damit hätte rechnen müssen, dass der Kauf einer Ersatzmaschine teurer ausfallen könnte, wäre es gerade seine Aufgabe gewesen, gemeinsam mit dem Kläger im Hinblick auf die (allfällige) Geltendmachung von Schadenersatz im Sinne des Eventualbegehrens die Alternative und den Preis eines allfälligen Deckungsgeschäfts soweit möglich abzuklären, wobei sich zumindest tendenziell ergeben hätte, ob die Preisdifferenz "deutlich" oder eben geringer ausgefallen wäre (oder eine Ersatzmaschine sogar zu einem günstigeren Preis hätte erstanden werden können). Im Übrigen stellte sich, wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die Beschaffung einer Ersatzmaschine nicht deutlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teurer sein könne, die Frage, weshalb das Eventualbegehren mit einem (im Vergleich zum Hauptbegehren) erheblich höheren Mindeststreitwert von Fr. 800'000.00 beziffert wurde.

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5.a) Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen (Art. 75 CISG). Voraussetzung für die vereinfachte Berechnung des Nichterfüllungsschadens nach Massgabe von Art. 75 CISG ist – neben der tatsächlichen Vornahme eines Deckungsgeschäfts, der (vorgängigen) Aufhebung des Kaufvertrags (s. dazu sogleich lit. c) sowie der Angemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere, dass das Deckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, wobei deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Gläubiger soll genügend Zeit eingeräumt werden, sein Vorgehen zu überlegen und den Abschluss des Deckungsgeschäfts vorzubereiten, ohne ihm aber Raum für Spekulationen zu eröffnen (Schwenzer, in: Schlechtriem/‌Schwenzer/‌Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG], 7. Aufl., Art. 75 N 2 ff.; SHK-Brunner/‌Schmidt-Ahrendts/‌Czarneki, 2. Aufl., Art. 75 CISG N 3 ff.).

b) Der vom Beklagten erstinstanzlich noch erhobene Einwand, der Kauf der Occasionsmaschine Verstraete Construct von Dewulf (und nicht der spätere Kauf der Maschine Kwatro desselben Herstellers) sei der eigentliche Deckungskauf i.S.v. Art. 75 CISG gewesen, wurde von der Vorinstanz verworfen. Darauf ist mangels (begründeter) Beanstandung in der Berufung nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorinstanzliche Feststellung, dass der vom Kläger vorgenommene Kauf der Erntemaschine Kwatro in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden bzw. hinsichtlich Art, Qualität und Preis – obwohl Letzterer deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis der bei der Z.____ bestellten Erntemaschine gelegen habe – als angemessen zu bezeichnen sei. Strittig ist einzig noch die Frage der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht. Dazu erwog die Vorinstanz, der Kläger habe den Vertrag mit Dewulf am 7. Februar 2012 unterschrieben, allerdings unter dem Vorbehalt der Finanzierung. Letztere sei am 16. Mai 2012 gesichert gewesen und damit (endgültig) zustande gekommen. Die Z.____ wiederum habe bereits am 6. September 2010 und damit mehr als eineinhalb Jahre vorher die Vertragsaufhebung erklärt. Dazu sei sie jedoch, wie im Entscheid vom 6. November 2012 festgehalten worden sei, nicht berechtigt gewesen, weshalb für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Deckungskaufs nicht darauf abgestellt werden könne. Der Kläger selber habe frühestens am 4./5. Juni 2012, als Rechtsanwältin B.____ dem Gericht die Beschränkung auf das Eventualbegehren mitteilte, gegenüber der Z.____ die Vertragsaufhebung erklärt. Dies sei nach der Tätigung des Deckungskaufs gewesen, was dem Kläger nach herrschender Auffassung jedoch nicht schade, nachdem er (erst) aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften der Z.____ vom 7. Oktober 2011 und vom 2. März 2012 endgültig damit habe rechnen müssen, dass diese die bestellte Maschine nicht von sich aus, d.h. ohne gerichtliches Urteil, herstellen und liefern würde. Doch auch dann, wenn man mit der Minderheitsmeinung davon ausginge, dass Art. 75 CISG bei einem vorzeitigen Deckungsgeschäft nicht anwendbar sei, würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil der Kläger diesfalls die Mehranschaffungskosten gestützt auf Art. 74 CISG als Nichterfüllungsschaden geltend mache könnte.

c) Der Beklagte wendet berufungsweise ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen des Deckungskaufs i.S.v. Art. 75 CISG bejaht. Es sei von einem antizipierten Vertragsbruch seitens der Z.____ auszugehen, weshalb für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Deckungsgeschäfts nicht der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung, sondern der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgebend sei. Letzterer sei im August 2010 gewesen, während der Deckungskauf frühestens am 7. Februar 2012 erfolgt sei. Dazwischen liege ein Zeitraum von rund 17 Monaten, welcher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weit über dem liege, was in Rechtsprechung und Lehre als zulässig erachtet werde, und daher klar als unangemessen einzustufen sei. Aufgrund des übermässig langen Zuwartens hätte dem Kläger demnach auch im Erstprozess kein Schadenersatz für den Deckungskauf zugesprochen werden können, womit auch im vorliegenden Verfahren kein solcher Anspruch bestehe.

d) Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Das in der Berufung angeführte Zitat von Schwenzer (CISG Komm., Art. 75 N 7), wonach im Falle der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch "für die Beurteilung der Angemessenheit abweichend auf den ursprünglichen Lieferzeitpunkt abzustellen" sei, bezieht sich auf die Regelung in Art. 72 CISG, welche der anderen Vertragspartei das Recht zur vorzeitigen Vertragsaufhebung verleiht, wenn vor Fälligkeit offensichtlich ist, dass ihre Vertragspartnerin eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird (Abs. 1). Ginge man mit dem Beklagten davon aus, dass seitens der Z.____ ein antizipierter Vertragsbruch (i.S. der Erfüllungsverweigerung) vorlag, wäre gemäss dieser Bestimmung somit der Kläger berechtigt gewesen, seinerseits den Vertrag aufzuheben, ohne dessen Fälligkeit abwarten zu müssen. Dies tat der Kläger hier jedoch gerade nicht, sondern er hielt (zunächst) am Vertrag fest und leitete Klage zur Durchsetzung seines Erfüllungsanspruchs ein. Erst später, frühestens am 4./5. Juni 2012 mit der Mitteilung von Rechtsanwältin B.____ und damit lange nach Fälligkeit, erklärte er dann (gegenüber der Z.) die Aufhebung des Vertrags. Eine vorzeitig vom Kläger erklärte Aufhebung des Vertrags vom 8./10. Mai 2010 betreffend Kauf der Endivienerntemaschine behauptete auch der Beklagte nie. Entgegen seiner Ansicht liegt somit kein "Fall der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch vor", weshalb für die zeitliche Angemessenheit des Deckungskaufs auch nicht (ausnahmsweise) der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgeblich sein kann. Dieser vom Beklagten geltend gemachte abweichende (Anfangs)Zeitpunkt für die Beurteilung der angemessenen Frist für das Deckungsgeschäft käme nur dann zum Tragen, wenn die "andere Partei" – hier der Kläger – vorzeitig, d.h. vor Fälligkeit, die Vertragsaufhebung erklärt hätte, wozu allerdings grundsätzlich keine Pflicht besteht (Schwenzer, CISG Komm., Art. 72 N 23 mit Hinweisen). Dass die Z. ihrerseits bereits am 6. September 2010 (bzw. implizit mit E-Mail vom 5. Juli 2010) die Aufhebung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertrags erklärt hatte, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit nicht ausschlaggebend sein, stand ihr doch kein Recht zur (vorzeitigen) Vertragsaufhebung (nach Art. 64 oder Art. 72 CISG) zu und war sie – und nicht der Kläger – es, die sich vertragsbrüchig verhielt. Demzufolge bleibt es dabei, dass für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung durch den Kläger abzustellen ist, womit sich die Kritik am Entscheid der Vorinstanz – deren Ausführungen zur Zulässigkeit eines vorzeitigen Deckungsgeschäfts vom Beklagten im Übrigen nicht beanstandet wurden – als unbegründet erweist und die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 75 CISG (auch) bezüglich der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht zu bejahen ist. Nur nebenbei bemerkt erschiene es mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem es sich beim Kaufgegenstand um eine spezielle Erntemaschine von doch beträchtlichem Wert handelt, welche in vergleichbarer Art nur von wenigen Anbietern hergestellt wird, auch angemessen, dem Kläger eine eher längere Frist für die Vornahme des Deckungskaufs zuzugestehen; deren konkrete Dauer kann indes im Lichte der vorstehenden Erwägungen ebenso offengelassen werden wie der wohl zutreffende (prozessuale) Einwand des Klägers, der Beklagte hätte sich mit der Alternativbegründung der Vorinstanz betreffend Art. 75 CISG als Rechtsgrundlage für die Schadenersatzforderung aus Nichterfüllung des Kaufvertrags nicht auseinandergesetzt, weshalb die Berufung in diesem Punkt schon mangels ausreichender Begründung abzuweisen sei.

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17.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026