© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.12 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.04.2020 Entscheiddatum: 23.10.2019 Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2019 Art. 679, Art. 688 ZGB (SR 210), aArt. 98 Abs. 4, Art. 196 Abs. 1 EG-ZGB (sGS 911.1): Auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Pflanzen kann sich jeder berufen, zu dessen Grundstück Pflanzen auf einem benachbarten Grundstück die gesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten. Ein Direktanstoss ist dazu nicht zwingend erforderlich (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 23. Oktober 2019, BO.2018.12). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 5A_968/2019.

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks A., verlangten von den Beklagten, Eigentümer des nordöstlich davon gelegenen Grundstücks B., u.a. die Beseitigung von drei hochstämmigen Bäumen, welche dem klägerischen Grundstück gegenüber den kantonalen Grenzabstand nicht einhalten. Die Vorinstanz hiess die Klage insoweit gut. Im Berufungsverfahren hielten die Beklagten ihren Einwand aufrecht, wonach die Kläger zur Beseitigungsklage gestützt auf die kantonalen Abstandsvorschriften für Pflanzen nicht aktivlegitimiert seien, weil zwischen dem klägerischen Grundstück und den auf ihrem, beklagtischen Grundstück befindlichen Bäumen noch der im Eigentum der Gemeinde G. stehende X-Weg verlaufe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen (Auszug):

III.

[...]

b) Die Beklagten bestreiten in ihrer Berufung zu Recht nicht, dass es sich bei den drei genannten Bäumen um Hochstämmer handelt, die den kantonalen Grenzabstand von sechs Metern zur klägerischen Grundstücksgrenze nicht einhalten (Art. 196 Abs. 1 EG- ZGB, wonach die bei Vollzugsbeginn bestehenden Pflanzen und Einfriedungen – ausgenommen Lebhäge, die höher als drei Meter sind – nach bisherigem Recht beibehalten werden können i.V.m. aArt. 98 Abs. 4 EG-ZGB, wonach hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, in einer Entfernung von sechs Metern von der Grenze zu pflanzen seien).

Sie machen aber – wie zuletzt schon vor Vorinstanz – geltend, dass es sich bei den Klägern nicht um unmittelbar angrenzende Nachbarn handle, da der öffentliche X-Weg dazwischenliege. Art. 687 und Art. 688 ZGB (sowie die sich darauf stützenden kantonalen Pflanzenabstandsvorschriften) beruhten jedoch – anders als Art. 684 ZGB – darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundeigentümern um unmittelbare Grenznachbarn handle. Die auf Grund von Art. 688 ZGB erlassenen Art. 98 und 98 EG-ZGB könnten daher nur von unmittelbaren Grenznachbarn angerufen werden, sonst fehle es an der notwendigen räumlichen Betroffenheit. Die Kläger seien als nicht direkte Nachbarn resp. "Hinterlieger" nicht aktivlegitimiert, gestützt auf die kantonalen Abstandsvorschriften die Beseitigung der zu nahe gesetzten Pflanzen zu verlangen.

bister

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Kläger stellen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiterhin auf den Standpunkt, dass ihre Aktivlegitimation nicht vom Direktanstoss der beiden Grundstücke abhänge, sondern vom Umstand der übermässigen Einwirkung nach Art. 684 ZGB oder der Eigentumsüberschreitung durch die beklagtischen Nachbarn gemäss Art. 679 ZGB. Bei Nichteinhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften ergebe sich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679 ZGB, der lediglich eine räumliche Betroffenheit, jedoch keinen Direktanstoss voraussetze.

aa) In tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass die Grundstücke der Parteien nicht direkt aneinandergrenzen, sondern dass der ca. 1.60 Meter breite öffentliche X-Weg, der eine separate Parzelle bildet und im Eigentum der Gemeinde steht, das Grundstück der Kläger im Westen und dasjenige der Beklagten im Osten begrenzt. Ebenfalls unumstritten ist aber auch, dass die drei Bäume den kantonalen Grenzabstand, gemessen bis zur klägerischen Liegenschaft – unter Einbezug des dazwischenliegenden X-Wegs –, nicht einhalten. Die Vorinstanz berief sich zu Recht auf die in der vorliegenden Situation gegebene räumliche Betroffenheit der Kläger und bejahte daher ihre Aktivlegitimation als "Nachbarn" für eine auf Art. 679 ZGB gestützte Klage. Die beklagtische Argumentation, gerade in Fällen von Art. 687 und Art. 688 ZGB bzw. der gestützt darauf erlassenen kantonalrechtlichen Grenzabstände gelte lediglich der unmittelbare Anstösser als "Nachbar", der Ansprüche aus Nachbarrecht, namentlich einen Beseitigungsanspruch, geltend machen könne, ist nicht nachvollziehbar; es erschliesst sich nicht, weshalb dort, wo Bäume den vorgeschriebenen Mindestabstand selbst zur Grenze der übernächsten Parzelle unterschreiten, nur der direkte Anstösser räumlich betroffen sein soll. Denn die räumliche Betroffenheit ausgehend von den Bäumen im Unterabstand ist die Gleiche, ob sich nun das Pflanzengrundstück etwas weiterzieht oder – wie hier mit der Wegparzelle der Gemeinde – noch ein schmaler Streifen Land in anderem Eigentum dazwischenliegt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Nichts anderes ergibt sich anhand einer Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. BGE 140 III 616 E. 3.3):

aaa) Zwar kommt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 688 ZGB ("bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück"), von aArt. 98 EG-ZGB (z.B. "sind in einer Entfernung von sechs Metern [...] von der Grenze zu pflanzen") als nunmehr auch von Art. 98 EG-ZGB ("gelten folgende Grenzabstände") zum Ausdruck, dass damit in erster Linie die Situation zweier direkt nebeneinanderliegender Grundstücke gemeint ist (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.3 = Pra 2018 Nr. 115). Dasselbe ergibt sich aus der Systematik, zumal aArt. 98 EG-ZGB – genauso wie dies nun auch Art. 98 EG-ZGB tut – unter der Marginalie "III. Grenzabstände" steht, unter welchem Begriff gemeinhin definiert wird, wie nahe eine Pflanze an die Grenze heran gepflanzt werden bzw. wachsen darf. Es griffe allerdings zu kurz, die Auslegung dabei bewenden zu lassen, da der Gesetzgeber Konstellationen wie die vorliegende entweder nicht vor Augen hatte oder der Verständlichkeit halber und mit Blick auf den Ausnahmecharakter derselben darauf verzichtete, diese bei der Ausformulierung des Gesetzestextes miteinfliessen zu lassen.

bbb) Die aufgrund der in Art. 688 ZGB vorgesehenen Rechtssetzungskompetenz der Kantone (sog. echter Vorbehalt) erlassenen kantonalen Abstandsvorschriften für Pflanzen dienen – wie Art. 684 ZGB – dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., N 969b a.E.; BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1). Dabei geht es nicht nur um gewisse positive Immissionen wie Laubfall, überragende Äste oder hinüberwachsende Wurzeln (vgl. dazu Art. 687 ZGB), die eher direkt angrenzende Nachbarn treffen, sondern ebenso um Schattenwurf, Entzug von Licht und Aussicht und erhöhte Feuchtigkeit (vgl. BGer 5A_29/2015 E. 3.3.1). Eine klare kantonale Regelung (messbare Grössen), bei der davon auszugehen ist, dass eine Interessenabwägung und der Ortsgebrauch grundsätzlich schon implizit enthalten sind (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, Art. 685/686 ZGB N 35), erlaubt es den Nachbarn, die Zulässigkeit von Pflanzen einfacher abzuschätzen (Roos, Pflanzen im bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachbarrecht, 2002, S. 37). Ziel der kantonalen Abstandsvorschriften ist es, die von Anpflanzungen ausgehenden Immissionen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren, ohne gleichzeitig die Ausnützung des anderen Grundstücks durch Bepflanzungen allzu sehr einzuschränken (BK-Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 61; BSK ZGB II-Rey/ Strebel, 6. Aufl., Art. 687/688 N 29). Die kantonalen Grenzabstände dienen mithin dem Schutz der Nachbarn, indem sie sicherstellen, dass die Pflanzen auf einem nahegelegenen Grundstück gegenüber ihrem Grundstück einen bestimmten Mindestabstand aufweisen. Die (negativen) Immissionen, die der Gesetzgeber damit unterbinden wollte, bleiben aber nicht aus und entsprechend wird auch der generell- abstrakte Schutz nicht obsolet, nur weil zwischen dem Grundstück, auf dem sich die Anpflanzungen befinden, und dem anderen Grundstück noch ein schmaler Streifen Land in Dritteigentum liegt. Im Gegenteil darf einem Nachbarn mit Blick auf den beschriebenen Zweck der Abstandsvorschriften weder ein Vorteil (z.B. Beseitigung missliebiger Bäume aufgrund deren Unterabstands zu einer Parzelle, an der er gar nicht berechtigt ist) noch ein Nachteil (Verneinung seiner Aktivlegitimation) daraus erwachsen, dass die fraglichen Grundstücke durch ein Drittes, wie z.B. einen Weg, getrennt werden (vgl. Roos, a.a.O., S. 202).

ccc) Dasselbe lässt sich mit Bezug auf die Rechtsbehelfe des Nachbarn sagen: Ausgehend von der Fiktion, dass im gesetzlich fixierten Mindestabstand stehende Bäume negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben, müssen sie mangels anderer Vereinbarung beseitigt werden, ohne dass "übermässige Immissionen" nach Art. 684 ZGB oder ein besonderes Interesse an der Beseitigung im Einzelfall noch nachgewiesen werden müssten (Roos, a.a.O., S. 55 f.; BGE 126 III 452 E. 3.c/bb). Dies ist auch der Fall, wenn diese Sanktion – wie hier – im kantonalen Recht nicht explizit geregelt ist (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung zum XII. Nachtrag EG-ZGB [ABl 2015], S. 3716, wo ausgeführt wird, es könne jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden). Fehlt eine Regelung betreffend die Sanktion einer Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften ergibt sich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679 Abs. 1 ZGB: ein Grundeigentümer, der auf seinem Grundstück Pflanzen wachsen lässt, die die zum Schutz vor Immissionen erlassenen kantonalen Abstandsvorschriften verletzen, überschreitet sein Eigentumsrecht, weshalb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Sanktionensystem von Art. 679 ZGB zur Verfügung steht (vgl. Roos, a.a.O., S. 213; Kley-Struller, Kantonales Privatrecht, 1992, S. 203; Lindemann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 1988, S. 55; vgl. BGE 122 I 81 E. 2.a). Gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB hat der Nachbar, der dadurch "geschädigt oder mit Schaden bedroht" wird, einen Beseitigungsanspruch. Wer als geschädigter Nachbar im weit zu verstehenden Sinne von Art. 679 Abs. 1 ZGB gilt, ist wiederum nach Massgabe der im konkreten Fall verletzten nachbarrechtlichen Vorschrift zu bestimmen (Schmid/ Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 948 und 953-959; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 679 N 23; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., N 1103 ff.; Meier- Hayoz, Berner Kommentar, 1965, Art. 679 ZGB N 44; BGE 143 III 242 E. 3.3 = Pra 2018 Nr. 115). Im Falle von Art. 688 ZGB muss dies nach dem Gesagten jeder sein, zu dessen Parzellengrenze Anpflanzungen auf einem benachbarten Grundstück die gesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten und der daher die vom kantonalen Gesetzgeber vorweg als missbilligt eingestuften Immissionen hinzunehmen hat. Richtig besehen kann also, insbesondere bei hochstämmigen Bäumen, auch ein nicht unmittelbar angrenzender Grundeigentümer oder in den Worten der Beklagten ein "Hinterlieger" vom Schutzzweck der kantonalen Abstandsvorschriften für Anpflanzungen erfasst und deshalb legitimiert sein, als "Nachbar" gestützt auf Art. 679 ZGB eine Beseitigungsklage erheben.

ddd) Zusammengefasst hängt die Aktivlegitimation der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob die Grundstücke der Parteien direkt aneinandergrenzen oder nicht. Die Legitimation der Kläger als Eigentümer eines lediglich durch einen Weg von 1.60 Metern Breite vom beklagtischen Grundstück getrennten Grundstücks ist zu bejahen, sie gelten im Sinne von Art. 688 ZGB (i.V.m. aArt. 98 EG-ZGB) als "Nachbarn" und damit als aktivlegitimiert für die Beseitigungsklage gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB. Sie sind befugt, gegen die Bäume auf der beklagtischen Liegenschaft vorzugehen, die bezogen auf ihre Grundstücksgrenze im Unterabstand gemäss der gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Gesetzgebung stehen. Umgekehrt wäre nach dem Gesagten nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die strittigen drei Bäume den kantonalrechtlichen Mindestabstand zwar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Grenze des beklagtischen Grundstücks, nicht aber zu jener der klägerischen Liegenschaft unterschreiten würden, zumal eine allfällige Schädigung der Kläger dann nicht mehr vom Schutzzweck von Art. 688 ZGB erfasst, sondern in Form von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB nachzuweisen wäre.

[...]

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