© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2017.55 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.01.2020 Entscheiddatum: 24.10.2019 Entscheid Kantonsgericht, 24.10.2019 Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (SR 272). Definition der abgeurteilten Sache. Bedeutung der Urteilserwägungen bei der Prüfung der Klageidentität. Voraussetzungen und Umfang der Erstreckung der Rechtskraft auf Verrechnungsforderungen. Auf einen in den Erwägungen ermittelten rechnerischen Überschuss, der letztlich nicht ins Entscheiddispositiv einfliesst, erstreckt sich die Rechtskraft nicht; doch besteht insoweit, analog zu Teilklagen, eine gewisse faktische Bindungswirkung der vorbefassten Gerichte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Oktober 2019, BO.2017.55). Erwägungen (Auszug): III. [...] 2. Im Berufungsverfahren ist weiterhin umstritten, ob und wenn ja inwiefern aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2014 [...] eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege. a) Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO setzt das Eintreten auf "eine Klage oder ... ein Gesuch" voraus, dass "die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden" ist. Eine abgeurteilte Sache im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall ist, wenn dem Gericht ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund (womit nicht etwa die angerufene Rechtsnorm im technischen Sinn, sondern der Entstehungsgrund angesprochen ist) und gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt wie in einem früheren Verfahren erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 140 III 278 E. 3.3, BGE 139 III 126 E. 3; s. auch BGE 128 III 284 E. 3.b, BGE 125 III 241 E. 1, BGE 123 III 16 E. 2.a und BGE 121 III 474 E. 4.a; BK-Zingg, 2012, Art.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 59 ZPO N 65 ff.; s. dazu auch D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 24 N 16 ff.). Materielle Rechtskraft kommt Sachurteilen zu; ein solches liegt vor, wenn über die Begründetheit der Klage entschieden wird, aber auch, wenn ein Begehren mangels genügender Substantiierung oder mangels Beweises abgewiesen wird (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 101). Grundsätzlich erwächst ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Allerdings ergibt sich dessen Tragweite häufig erst aus den Urteilserwägungen, weshalb zur Feststellung der Identität einer schon beurteilten und einer erneuten Klage gegebenenfalls auch Letztere heranzuziehen sind (BGE 142 III 210 E. 2.2, BGE 123 III 16 E. 2.a und BGE 121 III 474 E. 4.a; BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 122 f.; Zürcher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 59 N 41 ff., je mit Verweisen). Grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst – unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots – die Beurteilung von Einreden. Davon ausgenommen sind Verrechnungseinreden; für sie ist die Erstreckung der Rechtskraft auf die Entscheidgründe insoweit allgemein anerkannt, als die Einrede geschützt wird: Wie das Gericht die Verrechnungsforderung beurteilt, ergibt sich in der Regel nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung. Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraft auf die zur Verrechnung gestellte Forderung ist dabei einerseits, dass sich die Hauptforderung als (zumindest teilweise) begründet erweist (sonst stellt sich die Frage der Verrechnung gar nicht), und andererseits, dass das Gericht die Verrechnungsforderung materiell beurteilt und nicht etwa bloss die Zulässigkeit der Verrechnung oder die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung verneint. Sind diese Bedingungen erfüllt, erfasst die Rechtskraft des Urteils auf Abweisung (oder teilweise Gutheissung und entsprechende Teilabweisung) der Klage auch die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung, dies allerdings nur bis zum Betrag der Klageforderung respektive bis zum Betrag, in dem die Klage zufolge Verrechnung abgewiesen wird (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 133, und Zürcher, ZPO-Komm., Art. 59 N 43, je mit Verweisen; Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 2. März 2011, HG.2009.220, E. II.2; s. im Übrigen auch Art. 71 Abs. 2 BZP). [...]
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c/bb) [...] Die vom Kantonsgericht im Entscheid vom 18. Februar 2014 errechneten Ansprüche des Klägers für Mehrleistungen von mindestens Fr. 212'403.60 flossen im Betrag von Fr. 142'393.25, nämlich im Sinn der Kompensation/Neutralisierung der der Beklagten zustehenden Kaufpreisminderungen von Fr. 84'970.– (wegen Mängeln) und Fr. 57'423.25 (wegen Minderleistungen), in die Beurteilung ein, was sich wiederum nicht unmittelbar aus dem Entscheiddispositiv, aber unmissverständlich aus den Erwägungen ergibt. Soweit daher die Vorinstanz in dieser Hinsicht von einer res iudicata ausgeht, ist dies nach dem in lit. a hiervor Gesagten korrekt. Keine res iudicata liegt hingegen bezüglich der Mehrkosten vor, die diesen Betrag übersteigen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch insoweit, als im Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2014 ein diesbezüglicher Überschuss vom (mindestens) Fr. 70'010.35 (Fr. 212'403.60 abzüglich Fr. 142'393.25) ermittelt wurde. Denn dieser erscheint zwar in den Erwägungen, er bildet aber weder Gegenstand eines Feststellungsurteils noch floss er anderweitig ins Entscheiddispositiv ein (und hätte demnach im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht mitangefochten werden können). Immerhin liegt aber eine ähnliche Konstellation wie bei Teilklagen vor, weshalb es sachgerecht ist, die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis hilfsweise heranzuziehen. Danach erstreckt sich zwar die materielle Rechtskraft eines Entscheids über eine Teilklage – weil eben (wie hiervor dargelegt) grundsätzlich nur das Urteilsdispositiv (wenn auch allenfalls in der Tragweite, die sich aus den Erwägungen ergibt) in Rechtskraft erwächst – nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche, weshalb im Prozess über die Restforderung nur hinsichtlich des schon beurteilen Teilbetrags, nicht aber bezüglich der Erwägungen und Feststellungen zur Gesamtforderung von einer abgeurteilten Sache auszugehen ist (BGer 4A_270/2018 E. 1.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass in dieser Hinsicht immerhin eine gewisse faktische Bindungswirkung der Gerichte, die sich mit dem Teilanspruch bereits befassten, besteht, und daher die Partei, die im Prozess über die Restforderung eine andere Beurteilung anstrebt, (vergleichbar mit einem Rechtsmittelverfahren) darzulegen hat, warum nunmehr über dieselbe Frage anders zu entschieden sei (vgl. BGer 4A_270/2018 E. 1.2, mit Verweis auf BGer 4A_43/2008 E. 3.5; besprochen von Wohlgemut/Kamber in AJP 2019 966 ff.). [...]