© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2017.52 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.12.2019 Entscheiddatum: 10.01.2019 Entscheid Kantonsgericht, 10.01.2019 Art. 398 f. OR (SR 220). Bargeldloser Zahlungsverkehr: Voraussetzungen der Haftung der Bank gegenüber dem Kunden. Direkter Haftungsanspruch des Überweisenden gegenüber der Empfängerbank beim mehrgliedrigen Überweisungsverkehr. Überweisungsverfahren mit Schutz durch doppelte Identifikation: Bei widersprüchlichen Angaben ist die Bank verpflichtet, von ihrem Auftraggeber eine unmissverständliche Weisung einzuholen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. Januar 2019, BO.2017.52 [eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war, BGer 4A_87/2019 vom 2. September 2019]). III.2.a/aa) Der bargeldlose Zahlungsverkehr untersteht den gesetzlichen Bestimmungen über den einfachen Auftrag. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet demnach die Bank dem Kunden, der sie damit beauftragt hat, für die getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäfts (BGE 126 III 20 E. 3.a/aa, mit Verweisen). Ein entsprechender Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber der beauftragten Bank setzt eine Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden sowie ein (vom Gesetz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vermutetes) Verschulden der Bank voraus (vgl. Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 ff. OR, BSK OR I-Wiegand, 6. A., Art. 97 N 5 ff. und BSK OR I-Weber, 6. A., Art. 398 N 30). Grundsätzlich richtet sich die Verpflichtung der mit einer Überweisung beauftragten Bank inhaltlich allein nach ihrer Vereinbarung mit dem Anweisenden. Die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Begünstigtem sind für sie nicht relevant, was sich mit dem Umstand deckt, dass sie in der Regel ohnehin keinen Einblick in die Absichten und Dispositionen des Auftraggebers hat (BGE 126 III 20 E. 3.a/aa).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr [...] besteht keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Überweisendem und Empfängerbank. Doch kann die Erstbank ihren Auftrag regelmässig nur mit Hilfe der Empfängerbank erfüllen. Es liegt daher eine Ausnahme von der in Art. 398 Abs. 3 erster Teilsatz OR statuierten Regel der persönlichen Auftragsbesorgung vor und greift der zweite Teil dieser Norm, wonach der Beauftragte zur Besorgung des Geschäfts dann einen Dritten beiziehen kann, wenn er durch die Umstände dazu genötigt ist oder solches übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Die Empfängerbank ist damit Substitutin im auftragsrechtlichen Sinn, weshalb es dem Kunden (Auftraggeber) gemäss Art. 399 Abs. 3 OR offensteht, einen allfälligen Haftungsanspruch direkt an sie zu richten (BGE 121 III 310 E. 3.a und 4; BSK OR I-Weber, Art. 399 N 6, mit Verweisen).
cc) Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog, gebietet die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht dem Überweisungsbeauftragten, eine Falschzahlung nach Möglichkeit zu vermeiden. Werden im Verkehr zwischen Banken sowohl Kontonummer wie Name des Kontoinhabers angegeben, kann die Kongruenz der beiden Angaben leicht überprüft werden. Das SWIFT-Verfahren – welches hier zur Anwendung kam – sieht sowohl die Angabe der Kontonummer wie auch des Begünstigten vor, was Versehen und Verwechslungen vorbeugen soll. Erlaubt ein Überweisungsverfahren in diesem Sinn einen Schutz durch doppelte Identifikation, darf die beauftragte Bank die entsprechenden Angaben, die den Auftraggeber gegen Fehlüberweisungen absichern sollen, nicht übergehen. Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht ist sie vielmehr gehalten, mittels Prüfung, ob die Angaben kongruent sind, das Ihrige zur Vermeidung einer Verwechslung beizutragen. Sind die Angaben widersprüchlich, ist es ihr versagt, den Zahlungsauftrag in der einen oder anderen Weise zu interpretieren. Stattdessen hat sie mit ihrem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen und eine unmissverständliche Weisung, was mit dem Geld zu geschehen habe, abzuwarten (insb. BGE 126 III 20 E. 3.a/bb, mit Verweisen).