© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2017.20 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.04.2018 Entscheiddatum: 10.04.2018 Entscheid Kantonsgericht, 10.04.2018 Art. 466 OR (SR 220): Kein Anweisungsverhältnis mangels gültig erteilter Anweisung.Art. 63 OR (SR 220): Bezahlung einer Nichtschuld. Irrtum über die Schuldpflicht verneint.Art. 64 OR (SR 220): Keine Rückerstattung zufolge Entäusserung der Bereicherung und Vorliegen des Guten Glaubens (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. April 2018, BO.2017.20). Sachverhalt: A. (Kläger), der als Arzt tätig ist, überwies am 17. April 2013 € 7'440.– und am 22. April 2013 Fr. 30'000.– an die B. AG (Beklagte), einer in W. ansässigen Textilhandels- Gesellschaft mit internationalen Geschäftsbeziehungen nach Afrika, auf deren Konto bei der C.-Bank in W., welche Geldwerte er nunmehr aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordert. Er macht geltend, im Mai 2012 eine Frau kennengelernt zu haben, die sich als X. vorgestellt und angegeben habe, Edelsteinhändlerin zu sein und aus beruflichen Gründen nach Johannesburg zu reisen. Im Zuge dieser Kontakte habe sie ihm einen Check über € 260'000.– zur Aufbewahrung bis zu ihrer Rückkehr zugesandt, sei in der Folge aber in Südafrika in angeblich immer neue Schwierigkeiten geraten, weshalb er für sie diverse Geldbeträge dorthin transferiert habe. Im August/ September 2012 sei er dann darüber informiert worden, dass X. in Südafrika Selbstmord begangen habe. Testamentarisch seien er als alleiniger Erbe ihres Vermögens im Umfang von 20 Mio. US$ und ein Rechtsanwalt Y. als Testamentsvollstrecker eingesetzt gewesen. Dieser habe ihn im April 2013 im Zusammenhang mit der vermeintlichen Abwicklung des Nachlasses bzw. dem angeblichen Verkauf eines Diamanten aus dem Nachlass für 2.8 Mio. US$ an eine Chinesin namens Z. kontaktiert und vorgegeben, für diverse behördliche Dokumente Geld zu benötigen, zunächst € 7'440.–, anschliessend zusätzlich Fr. 30'000.–. Y. habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter angegeben, einen Freund in der Schweiz zu haben, an welchen das Geld überwiesen werden solle, und habe die Kontoverbindung der Beklagten bei der C.- Bank in W. angegeben; der Freund werde Y. dann das Geld per Western Union zukommen lassen. Er, der Kläger, habe in der Folge die beiden geforderten Beträge an die Beklagte überwiesen. Am 23. April 2013 sei ihm schliesslich von Z. mitgeteilt worden, dass Y. mit dem gesendeten Geld auf dem Weg zum Flughafen überfallen worden sei. Dieser habe überlebt, dessen Anwaltsfreund aber sei erschossen und das Geld gestohlen worden. Eigener Darstellung zufolge erhielt die Beklagte im März 2013 in W. Besuch eines langjährigen Kunden aus Nigeria, D. von der Textilfirma T., der dabei eine Bestellung aufgegeben habe. Die Ware werde allerdings im Afrika-Geschäft üblicherweise erst versandt, wenn die Zahlung eingegangen sei. Mit E-Mail vom 25. April 2013 habe D. ihr Kopien von C.-Bank-Belegen über die erfolgten Zahlungen von Fr. 30'000.– und € 7'440.– zugestellt. Zur gleichen Zeit habe sie Gutschriftsanzeigen ihrer Bank für die Zahlungen des Klägers erhalten. Am 25. April 2013 habe ihr einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident, V., deswegen telefonisch beim Kläger nachgefragt. Nach dessen OK seien im Anschluss die bestellten Textilien am 29. April, 1. Mai und 16. Mai 2013 an D. ausgeliefert worden. Aus den Erwägungen: III.

  1. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Kläger vorliegend ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch i.S.v. Art. 62 OR zusteht. Erstellt und letztlich auch gar nicht bestritten ist, dass er durch die beiden Überweisungen an die Beklagte vom 17. und 22. April 2013 entreichert ist. Ebenfalls keiner weiterer Erörterung bedarf der Umstand, dass bei der Beklagten zumindest im Zeitpunkt dieser Transaktionen ein unmittelbarer Vermögenszuwachs stattgefunden hat. a) Gemäss Art. 62 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Zuwendungen können aus drei Gründen erfolgen: Erstens um eine Verpflichtung zu erfüllen (causa solvendi), zweitens um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als Äquivalent zu erhalten (causa credendi; z.B. Verträge mit Austauschverhältnis) oder drittens um dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (causa donandi; insbesondere Schenkung). Wenn keiner dieser Rechtsgründe vorliegt, ist die Zuwendung ohne Rechtsgrund und damit ungerechtfertigt erfolgt (BSK OR I-Schulin, Art. 62 N 10; Von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, S. 200 f.). Dabei wird unterschieden zwischen Zuwendungen ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa), Zuwendungen aus einem nicht verwirklichten Grund (condictio ob causam futuram) oder Zuwendungen aus einem nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam finitam). Ein Verschulden des Bereicherten wird nicht vorausgesetzt (BSK OR I-Schulin, Art. 62 N 11 ff.; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 27 N 6 ff.; KUKO OR-Oberhammer/Fraefel, Art. 62 N 15 ff.; Schwenzer, OR AT, N 56.02 ff.). b) Die Beklagte beruft sich – wie bereits vor Vorinstanz – darauf, dass zwischen D. bzw. der T., dem Kläger und ihr ein Anweisungsverhältnis bestanden habe, und macht geltend, die Annahme der Anweisung könne formfrei erfolgen. Bei einer konkludenten Annahme müsse der Anweisungsempfänger in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Angewiesene sich ihm gegenüber verpflichten wolle. Sie führte mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung an, es sei von zentraler Bedeutung, wie der Anweisungsempfänger aufgrund seines Wissenshorizonts die Beziehung zwischen Anweisendem und Angewiesenem nach Treu und Glauben werten müsse und könne. Die Vorinstanz demgegenüber erachtete das behauptete Anweisungsverhältnis als nicht belegt. Als einziges Dokument für dessen Nachweis könne die Beklagte die E- Mail vom 25. April 2013 von R. an die Adresse d@yahoo.com beibringen. Es sei unklar, wie sie in den Besitz dieser E-Mail gelangt sei; sie sei weder als Adressatin noch als Empfängerin einer Kopie aufgeführt. Alleine gestützt auf diese E-Mail könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte in guten Treuen von einem Anweisungsverhältnis zwischen der T. und dem Kläger habe ausgehen dürfen. Sie könne ihre behauptete Rolle als Anweisungsempfängerin nicht belegen. Auch sei nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellt, wie die Beklagte vom behaupteten Dreiecksverhältnis ursprünglich Kenntnis erhalten habe und in guten Treuen habe annehmen dürfen, der Kläger sei zur Zahlung an sie durch D. angewiesen worden. c) Gemäss Art. 466 OR wird der Angewiesene durch die Anweisung ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben. Die Anweisung schafft dabei für die vom Angewiesenen dem Anweisungsempfänger erbrachte Leistung einen Rechtsgrund, der eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht ausschliesst (BSK OR I-Koller, Art. 466 N 3; OFK-Friz, OR 466 N 2). d) Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger von Y., nicht aber von D. bzw. der T. zur Zahlung an die Beklagte aufgefordert wurde, und es wird von der Beklagten nicht bestritten, dass D. bzw. die T. dem Kläger nie eine Anweisung erteilt hat. Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, dass sie aufgrund der sich ihr präsentierenden Umstände nach Treu und Glauben von einem Anweisungsverhältnis habe ausgehen dürfen und müssen. Hat aber der (angeblich) Angewiesene aufgrund einer nicht erteilten Anweisung eine Leistung erbracht, kann er sie vom Empfänger gestützt auf das Bereicherungsrecht (sogenannte Direktkondiktion) zurückverlangen. Bei Fällen der fehlenden Anweisung hat der (vermeintlich) Anweisende keine Ursache geschaffen; das Leisten des (vermeintlich) Angewiesenen kann daher dem (vermeintlich) Anweisenden nicht zugerechnet werden, sondern bleibt eine Leistung des (vermeintlich) Angewiesenen. Dabei kommt es für die Zulassung einer Direktkondiktion nicht darauf an, ob der (vermeintlich) Begünstigte (Anweisungsempfänger) in Bezug auf seine Berechtigung zum Empfang des Erhaltenen gut- oder bösgläubig war, denn der (vermeintlich) Begünstigte wird durch die Möglichkeit der Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nach Art. 64 OR umfassend gegenüber dem Bereicherungsanspruch des (vermeintlich) Angewiesenen geschützt; eines darüber hinausgehenden Vertrauensschutzes bedarf es nicht (vgl. BSK OR I-Schulin, Art. 62 N 33 f., mit weiteren Hinweisen). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Lehre und Rechtsprechung zu Treu und Glauben (vgl. BSK OR I-Koller, Art. 468 N 4 und BGE 135 III 562 E. 3.4) ist nicht einschlägig, bezieht sie sich doch auf die Annahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer (erteilten) Anweisung durch den Angewiesenen bzw. auf die Entstehung einer Leistungspflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger, nicht aber auf die Erteilung der Anweisung als solche. Vorliegend besteht indessen kein Anweisungsverhältnis zwischen D. bzw. der T., dem Kläger und der Beklagten, fehlt es doch an einer dem Kläger von D. bzw. der T. gültig erteilten Anweisung. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, der Kläger habe die beiden Zahlungen von € 7'440.– und Fr. 30'000.– ohne Rechtsgrund und freiwillig an die Beklagte geleistet. e) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren neu behauptet, es habe zwischen ihm und Y. eine zu erfüllende Verpflichtung bzw. ein Rechtsverhältnis bestanden, und es habe zwischen jenem und der Beklagten ein Stellvertretungsverhältnis vorgelegen, ist er nicht zu hören (vgl. vorne E. II.3). Abgesehen davon vermöchte der Kläger mit seiner Darstellung, wonach seine Leistung gestützt auf einen nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erfolgt sei, ohnehin nicht durchzudringen, führt er doch zum behaupteten Rechtsverhältnis bzw. zu einer Schuldpflicht zwischen ihm und bzw. gegenüber Y. auch im Berufungsverfahren nichts (Genaueres) aus. Aus der erwähnten Absicht, Geld bereitzustellen, um die Erbschaft einbringlich zu machen, lässt sich jedenfalls noch keine Schuldpflicht herleiten. Aus den Ausführungen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren und aus den Akten, insbesondere dem Mailverkehr, geht vielmehr hervor, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit dem (angeblichen) Verkauf eines Diamanten getätigt wurden. Es fehlt demnach schon an der für das Vorliegen einer Schuldpflicht gegenüber Y. erforderlichen Substantiierung und auch an deren Nachweis. Auf das behauptete Stellvertretungsverhältnis ist daher nicht weiter einzugehen. Es ist einzig festzuhalten, dass bei einem Dissens, wie ihn der Kläger mehrfach geltend machte, gar nie ein Rechtsgeschäft zustande gekommen und nicht erst mangels Genehmigung wieder dahingefallen wäre. f) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Zuwendung an die Beklagte ohne gültigen Grund (condictio sine causa) erfolgt ist. 2.a) Bei einer Zuwendung ohne gültigen Grund handelt es sich regelmässig um die Leistung einer Nichtschuld i.S.v. Art. 63 OR (BSK OR I-Schulin, Art. 62 N 11; OFK- Schwander, OR 62 N 3). Art. 63 OR stellt einen Untertatbestand der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungskondiktion i.S.v. Art. 62 Abs. 1 OR dar. Er setzt also Bereicherung, Entreicherung und Grundlosigkeit der Leistung voraus. Zusätzlich verlangt Art. 63 Abs. 1 OR Irrtum über die Schuldpflicht bei der Leistungserbringung. Der Irrtum des Leistenden muss sich dabei auf die Schuldpflicht beziehen, d.h. auf den Rechtsgrund der Leistung. Auf die Wesentlichkeit des Irrtums kommt es nicht an (BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 1 und N 4; Schwenzer, a.a.O., N 56.07; CHK-Hahn, OR 63 N 2). Die Beweislast für den Irrtum liegt beim Leistenden. Für den Beweis des Irrtums ist allerdings kein strenger Massstab anzulegen, wenn die übrigen Voraussetzungen bewiesen sind (BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 9; CHK-Hahn, OR 63 N 5). b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht über seine Schuldpflicht geirrt habe. Einen solchen Irrtum habe er denn auch nie geltend gemacht. Der von ihm behauptete Irrtum beziehe sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass die Beklagte das Geld nicht an Y. weiterleiten würde. Mangels Irrtums stehe dem Kläger somit kein Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 OR zu. In der Berufung macht der Kläger nun geltend, es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall sehr wohl ein Irrtum vor; seine Vorstellung über den Rechtsgrund der Leistung, nämlich die Zahlung an Y. über die Beklagte als Stellvertreterin, habe nicht der Realität entsprochen. Zwischen ihm und Y. sei nach seiner irrigen Meinung ein Rechtsverhältnis vorhanden gewesen. Die Beklagte habe dabei als verlängerter Arm von Y. fungiert. Als vermeintliche Stellvertreterin von Y. müsse die Beklagte sich diese Rechtsbeziehung zwischen ihr und Y. anrechnen lassen. c) Wie schon ausgeführt (vgl. vorne E. II.3), sind die klägerischen Vorbringen, es habe zwischen ihm und Y. ein Rechtsverhältnis bzw. eine Schuldpflicht bestanden und es liege ein Stellvertretungsverhältnis zwischen Letzterem und der Beklagten vor, neu. Will der Kläger einwenden, er habe sich über diese – neu behauptete – Schuldpflicht gegenüber Y. geirrt, so ist diese Behauptung ebenfalls neu und kann vorliegend ebenso wenig berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht aus den Ausführungen des Klägers nicht zweifelsfrei hervor, über welches Rechtsverhältnis bzw. welche Rechtsverhältnisse er sich geirrt haben will, und welches Rechtsverhältnis sich denn nun welche Person anrechnen lassen muss. Jedenfalls vermag der Kläger nicht (substantiiert) darzutun und zu beweisen, dass er sich über eine Schuldpflicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber der Beklagten im Irrtum befunden hat. Nur darauf kommt es bei Art. 63 OR aber an. Eine Rückforderung des Geleisteten bei der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung ist daher nicht möglich und die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3. Die Vorinstanz erwog im Sinne einer Eventualbegründung, dass dem Rückforderungsanspruch des Klägers auch Art. 64 OR entgegenstehe. a) Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht im guten Glauben war, oder doch mit einer Rückerstattung rechnen musste. Der gute Glaube des Bereicherten wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Vorliegend obliegt dieser Beweis dem Kläger (vgl. BSK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 29). Entsprechend besitzt dieser zwei Möglichkeiten: Entweder zerstört er die Vermutung des guten Glaubens, indem er beweist, dass die Beklagte den rechtlichen Mangel kannte und folglich bösgläubig war, oder er geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die Beklagte nicht berechtigt war, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit zu vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte (BGer 4A_208/2014 bzw. 4A_212/2014, je E. 5.2.1; zum Mass der verlangten Aufmerksamkeit vgl. BGE 131 III 418 E. 3.2.3). Der gute Glaube muss im Zeitpunkt der Entäusserung vorliegen; er richtet sich auf das Fehlen einer Rückerstattungspflicht (BSK OR I-Schulin, Art. 64 N 9). b) Gemäss Vorinstanz hatte sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 31. März 2015 der Zahlungen des Klägers längst entäussert. Sie habe rechtsgenügend erstellt, dass sie das Erlangte als Vorauszahlung für die Unternehmung T. entgegengenommen und in diesem Umfang Textilwaren nach ... versandt habe. Es stelle sich somit die Frage, ob dem Kläger der Beweis der Bösgläubigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Bereicherungsentäusserung gelinge. Der gute Glaube der Beklagten sei dann nicht gegeben, wenn diese gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Kläger nicht beabsichtigt habe, durch seine Zahlungen Vorauszahlungen für Textilwaren zugunsten der T. zu leisten. Die Beklagte habe zwar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeräumt, dass mit den Überweisungen des Klägers Fragen aufgetaucht seien. Dieses Misstrauen vermöge den guten Glauben jedoch nicht zu zerstören, sondern es habe bloss die Verpflichtung zu weiteren Erkundigungen begründet. Dieser Pflicht sei die Beklagte mit ihrem Anruf beim Kläger nachgekommen – sie hätten sich dabei nicht nur über die Ordnungsmässigkeit der Zahlung, sondern vor dem Hintergrund von möglichen Betrugsfällen auch über deren Legalität unterhalten. Der genaue Zeitpunkt des Gesprächs sei denn zur Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht ausschlaggebend; es sei aber weitestgehend unbestritten, dass es auf Initiative von V. hin nach dem verzeichneten Zahlungseingang stattgefunden habe. Für die Beurteilung des guten Glaubens unerheblich sei auch, ob die Bestellungen der T. vor oder nach dem Zahlungseingang getätigt worden seien. Der gute Glaube müsse einzig im Zeitpunkt der Entäusserung vorliegen und sich auf das Fehlen einer Rückerstattungspflicht beziehen. Gestützt auf das Telefonat, welches unbestrittenermassen vor dem Versand der Ware stattgefunden habe, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Vermögensvorteil rechtmässig erlangt worden sei. Es könne ihr somit weder ein böser Glaube noch ein Missachten der gebotenen Sorgfalt vorgeworfen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich der durch die Zahlungen des Klägers erlangten Bereicherung durch die Warenlieferungen an die T. gutgläubig und vollumfänglich entäussert habe.

c) Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte sich der Bereicherung vollumfänglich entäussert habe. Ebenso wenig macht er geltend, die Beklagte sei bösgläubig gewesen. Er stellt sich hingegen auf den Standpunkt, diese habe aufgrund mangelnder Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein können, und macht geltend, die Beklagte habe ihren guten Glauben im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachzuweisen vermocht bzw. die Vorinstanz habe einen solchen zu leichtfertig angenommen. Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB könne sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm hätte verlangt werden können, nicht habe gutgläubig sein können. Allein schon die Zahlungsströme und die beteiligten Personen seien suspekt. Es habe ein Arzt in der Schweiz die Bestellung eines Kunden aus Nigeria bezahlt, Überweisungen von Dritten als Zahlung für Kundenbestellungen seien selbst nach Angaben der Beklagten selten und der Überweisungsauftrag habe für Y.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht T. gelautet. All dies hätte die Beklagte misstrauisch werden lassen müssen. Die Vorinstanz habe dies ignoriert bzw. ausgeblendet. Das Telefonat sei unbestrittenermassen kurz gewesen, die Beklagte hätte aber aufgrund der genannten Umstände genauer nachfragen müssen; eine T. oder eine Stofflieferung habe sie nicht erwähnt. Die Beklagte habe denn auch erst rund eineinhalb Jahre später bei ihrem Kunden genauer nachgefragt. Damit sei sie ihren geforderten Pflichten nach Aufmerksamkeit nicht nachgekommen. Das falsche Datum für das Telefongespräch auf dem Zahlungsbeleg zeige gerade, wie schlampig und nachlässig die Beklagte bei der Prüfung der Zahlung vorgegangen sei. Der seltene Vorgang, dass ein Dritter die Ware bezahle, werde im Übrigen noch aussergewöhnlicher dadurch, dass die Beklagte zuerst zwei Zahlungen im Betrag von € 7'440.– und Fr. 30'000.– erhalten habe und erst nachträglich aus diesen zwei Zahlungen heraus einen Zusammenhang zu drei Lieferungen zu unterschiedlichen Auslieferungszeitpunkten und differierenden Beträgen herstellen wolle. Jedem normal denkenden Händler hätten doch Zweifel aufkommen müssen, die sich nicht einfach mit einem Kurztelefon hätten beseitigen lassen können. Durch die Wechselquittung, welche die Beklagte erst im Herbst 2014 erhalten habe, wolle sie im Nachhinein einen guten Glauben konstruieren. Diese Quittung stelle ohnehin keinen Beleg dar für die Version der Beklagten, wonach das Geld in der Wechselstube in Afrika verschwunden sein solle, sondern sei lediglich eine von vielen Fälschungen der Betrugsbande, der beide Parteien aufgesessen seien. Die Beklagte habe dabei trotz der Umstände, welche bei ihr sämtliche Alarmglocken hätten läuten lassen müssen, nicht die nötige Sorgfalt gemäss Art. 3 ZGB walten lassen; es könne ihr daher kein guter Glaube attestiert werden. d) Zuzustimmen ist dem Kläger insoweit, als die Abwicklung des Textilgeschäfts durch die Beklagte etwas ungewöhnlich anmutet. Auch geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor, wann die Bestellung getätigt wurde, und es bleibt die Frage offen, weshalb der Kunde die Ware mit zwei Zahlungen in unterschiedlicher Höhe und in unterschiedlichen Währungen (Euro und Schweizer Franken) begleichen liess, während die Bestellung gar auf eine dritte Währung (US-Dollar) lautete. Die Zahlungseingänge enthielten sodann keinen Hinweis auf den afrikanischen Kunden der Beklagten, sondern auf Y. Schliesslich blieb im Dunkeln, wie die Beklagte gewusst hat, dass es der Kläger war, der die Warenlieferung an die T. bezahlen werde. Der von V. auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachfrage des Verfahrensleiters der Vorinstanz behauptete Anruf von D. lässt sich jedenfalls nicht belegen, womit auch offenbleiben kann, ob dieses erst im Nachgang zu den Parteivorträgen in der Hauptverhandlung erfolgte Vorbringen nicht ohnehin verspätet wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie das einzige in diesem Zusammenhang vorliegende Dokument, die E-Mail vom 25. April 2013 von R. an D., in den Besitz der Beklagten gelangt ist. Umgekehrt ist Letztere im Afrika-Geschäft tätig und gab an, dass die Ware immer zurückbehalten werde, bis die Zahlung eingegangen sei, und dass die Zahlungsabwicklung – wenn auch selten – auch über Drittpersonen erfolge, was plausibel erscheint und letztlich unbestritten blieb. Mangels Bestreitung als erstellt zu gelten hat sodann auch die Behauptung, dass die afrikanischen Kunden meist nicht über ein Bankkonto verfügten, mit dem sie Zahlungen ins Ausland tätigen könnten. Immerhin war für V. auffallend, dass die Zahlungen im fraglichen Geschäft durch einen Arzt aus der Schweiz vorgenommen worden waren, weshalb er zum Telefon griff und beim Kläger nachfragte. Schon allein deshalb kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, jegliches Misstrauen missachtet und alle Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben – ein Vorwurf, der vor dem Hintergrund des Verhaltens des Klägers ohnehin seltsam anmutet (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere dessen E-Mail-Verkehr mit Y. und Z.). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass Misstrauen alleine noch nicht genüge, den guten Glauben zu zerstören, sondern bloss die Verpflichtung zu weiteren Erkundigungen begründe. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Handelsgerichts, HG.2013.56-HGK, vom 27. Oktober 2015, E. 5. Durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt traf die Begünstigte im damaligen Fall Abklärungen beim Auslöser der Begünstigung, was auch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren als ausreichend betrachtete (Urteil BGer 4A_91/2016 vom 3. August 2016). Vorliegend kam die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht insofern ohne Weiteres nach, als sie sich mit dem Kläger in Verbindung setzte. Aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie der Akten ist dabei davon auszugehen, dass bei diesem Gespräch über die Ordnungsmässigkeit der Zahlung gesprochen wurde und dass V. den Kläger auf die Möglichkeit eines Betrugsfalls aufmerksam gemacht hat. Dabei wusste Letzterer, dass V. für die Beklagte anrief, und dass Letztere im Stoffhandel tätig ist, was aus seinem E-Mail-Verkehr mit Y. und aus seiner Strafanzeige hervorgeht. Das Gespräch war zwar unbestrittenermassen kurz, was aber kaum der Beklagten anzulasten ist, führte doch der Kläger selber aus, zum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt des Anrufs gerade in der Sprechstunde mit einem Patienten gewesen zu sein. Dennoch nahm er das Gespräch an und bestätigte trotz Warnung von V., dass die Zahlungen in Ordnung seien. Er rief die Beklagte denn auch nicht nochmals an, obwohl er deren Telefonnummer besass und ihn der Hinweis auf den Betrug offensichtlich im Nachhinein sehr wohl beschäftigte (vgl. E-Mail an Y.). Die Beklagte sprach zwar nicht über weitere Details wie etwa den Namen des Kunden. Umstritten ist auch, ob der Verwendungszweck der Zahlungen Gegenstand des Gesprächs bildete. Die Beklagte hatte dazu allerdings aufgrund der Bestätigung des Klägers und des Umstands, dass dieser gar keine Zeit hatte, ein längeres Gespräch zu führen, auch keinen Anlass bzw. keine Gelegenheit dazu. Unter diesen Umständen und insbesondere nach der Bestätigung durch den Kläger durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Zahlungen für die Ware der T. bestimmt waren. Jedenfalls bestand für sie in diesem Moment kein Anlass zur Annahme, für die beiden Überweisungen habe ein anderer Zahlungsgrund bestanden. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte erst eineinhalb Jahre später bei ihrem Kunden konkreter nachfragte, kann der Kläger nichts zu Ungunsten der Beklagten ableiten, erfolgte diese Nachfrage doch offensichtlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Vorher hatte die Beklagte – wie bereits festgehalten – unter diesen Umständen keinen Anlass für eine (weitere) Nachfrage. Dass sich der genaue Zeitpunkt des Telefongesprächs zwischen den Parteien – der 23. oder der 25. April 2013 – weder mit der E-Mail-Zusammenstellung noch mit den von der Beklagten eingereichten Akten zweifelsfrei festlegen lässt, ist für die Frage nach dem guten Glauben der Beklagten unerheblich. Schon gar nicht lässt sich daraus eine allgemeine Schlampigkeit bzw. Unsorgfältigkeit in der Geschäftsführung der Beklagten ableiten, wie dies der Kläger geltend macht. Somit kann der Beklagten zum Zeitpunkt der Warenlieferung an ihren Kunden, also zum Zeitpunkt der Entäusserung der Bereicherung, keine mangelnde Aufmerksamkeit und damit kein böser Glaube unterstellt werden. Selbst dann, wenn es sich nicht um die Leistung einer Nichtschuld gemäss Art. 63 OR handeln würde, wäre demnach eine Rückforderung der Zahlungen bei der Beklagten gestützt auf Art. 62 ff. OR nicht möglich. Die Berufung wäre auch in diesem Fall abzuweisen.

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