© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2016.72 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.10.2017 Entscheiddatum: 17.10.2017 Entscheid Kantonsgericht, 17.10.2017 Art. 6 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe: Ob im Rahmen eines Unterstellungsverfahrens das rechtliche Gehör der betreffenden Unternehmung gewahrt wurde, ist insofern unwesentlich, als in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen Generalarbeitsvertrag (GAV) fällt, allein der Richter entscheidet und nicht die paritätische Kommission (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2017, BO.2016.72).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 23. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 4A_597/2017. Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Klägerin ersuchte den Baumeisterverband des Kantons Thurgau am 26. März 2009 um eine schriftliche Bestätigung, dass die Monobetonerstellung nicht in den betrieblichen Bereich des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) falle. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 stellte die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe St. Gallen (Beklagte) u.a. unter Hinweis auf einen zuhanden des Berufsbildungsfonds Bau (BBF Bau) bzw. des Schweizerische Baumeisterverband (SBV) fest, dass die Klägerin dem LMV unterstellt sei. Die Klägerin, die mit dieser Unterstellung nicht einverstanden war, leitete daraufhin das zivilrechtliche Verfahren ein. 3.a/aa) Die Klägerin wirft der Beklagten eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie nach der Unterstellungsanfrage vom 26. März 2009 keine Unterstellungskontrolle gemäss Art. 5 lit. b Verfahrensreglement der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe (SVK-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensreglement) durchgeführt habe, sondern ihr, der Klägerin, den Unterstellungsentscheid vom 23. Juni 2015 nach mehr als sechs Jahren der Untätigkeit zugestellt habe, ohne ihr das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 Abs. 3 SVK- Verfahrensreglement gewährt zu haben. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Unterstellungsentscheid keine rechtsverbindliche Wirkung habe. Der ausschliesslich in der Angelegenheit des BBF Bau beauftragte Experte habe am 22. Januar 2015 seine Sachverhaltsermittlung vorgelegt, worauf der BBF Bau bzw. der SBV am 26. März 2015 fachmännisch und zutreffend entschieden habe, dass sie, die Klägerin, keine Baumeistertätigkeit ausführe und vom BBF Bau befreit werde. bb) Die Vorinstanz erwog, dass der Unterstellungsentscheid vom 23. Juni 2015 nicht rechtsverbindlich und der Klägerin im vorliegenden Gerichtsverfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei. b/aa) Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV fällt, entscheidet allein der Richter, nicht die paritätische Kommission (BGer 4A_351/2014 E. 5.2; BGer 9C_614/2009 E. 3.2.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 356 OR S. 1433). Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe beim Erlass ihres Unterstellungsentscheids Verfahrensvorschriften verletzt, sind ihre Vorbringen deshalb von vornherein unbegründet; dem Unterstellungsentscheid kommt – wie auch den weiteren Entscheiden des BBF Bau bzw. des SBV sowie der Stiftung FAR – keine rechtsverbindliche Wirkung zu. bb) Beim Entscheid des Richters über die Unterstellung eines Betriebes unter einen GAV geht es mithin auch nicht um eine Überprüfung des Unterstellungsverfahrens, sondern um – wie die Vorinstanz unangefochten festhält – die nach zivilprozessualen Bestimmungen zu treffende Feststellung, ob ein Betrieb bzw. eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des LMV fällt oder nicht. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist deshalb nicht von Bedeutung, auf welche Weise die vorprozessuale Auseinandersetzung zwischen den Parteien geführt wurde. Es ist hier insbesondere unerheblich, ob von den Parteien vorprozessual ein Kontrollbericht erstellt wurde oder nicht, weshalb sich auch die Frage nicht stellt, ob das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang verletzt wurde. Verbunden damit ist die Feststellung, dass für den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme bzw. Anordnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer genügenden Unterstellungskontrolle keine Grundlage besteht; denn die Durchführung einer solchen Kontrolle bildet keine Voraussetzung für den richterlichen Entscheid darüber, ob ein Betrieb unter den GAV fällt oder nicht. Denkbar wäre allenfalls, dass ein Betrieb einen (selbständigen) gesamtarbeitsvertraglichen Anspruch auf die gehörige Durchführung der Unterstellungskontrolle geltend machen wollte. Dies ist hier aber nicht der Fall: Die Klägerin wollte und will einen verbindlichen richterlichen Entscheid erwirken, wonach sie dem LMV nicht unterstellt sei. Hierfür ist aber, da dieser Entscheid aufgrund der einschlägigen zivilprozessualen Bestimmungen ergeht, nicht erforderlich, dass ein GAV-konformes Verfahren vorangegangen ist. [...]