© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2016.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.04.2016 Entscheiddatum: 19.04.2016 Entscheid Kantonsgericht, 19.04.2016 Art. 28 und Art. 28a ZGB (SR 210): Die Publikation eines Presseartikels, der Vorstrafen und Angaben zu Betreibungen eines namentlich genannten Betroffenen aufführt, stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar.Rechtfertigungsgrund der überwiegenden Interessen, Interessenabwägung: Vorliegend steht das Interesse des Betroffenen (welcher keine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist) auf Nichtpublikation von Informationen aus seiner Privatsphäre dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit resp. Informationsauftrag der Presse (sog. "Wächteramt der Presse") gegenüber. Das Überwiegen des Informationsinteresses wird aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betroffenen in Bereichen mit erhöhten Ansprüchen an die Vertrauenswürdigkeit bejaht (I. Zivilkammer, 19. April 2016, BO.2016.5). Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Kläger ist selbständig als Rechtsberater und Schuldensanierer tätig. Die Beklagte ist Herausgeberin einer Gratiszeitung. Sie berichtete unter Verweis auf die Berichterstattung eines Konsumentenmagazins ("X") über mehrere Vorstrafen und Betreibungen des Klägers. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass seine Persönlichkeit verletzt worden sei, die Löschung des fraglichen Artikels in der im Internet einsehbaren Artikeldatenbank sowie Genugtuung und Schadenersatz. Aus den Erwägungen (Auszug): III.

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  1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie weder durch die Einwilligung des Verletzten, noch durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, noch durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Verletzte kann dem Gericht insbesondere beantragen, die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ferner kann er verlangen, dass das Urteil oder eine Berichtigung publiziert wird (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt weiter die Klage auf Schadenersatz und Genugtuung sowie Herausgabe des erzielten Gewinns (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 28 ZGB folgt, dass eine Persönlichkeitsverletzung stets widerrechtlich ist, es sei denn, es sei ein Rechtfertigungsgrund gegeben. Folglich und praxisgemäss ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt; in einem zweiten Schritt wäre zu klären, ob sich die Verletzung rechtfertigen lässt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; BGer 5A_553/2012 E. 3 Ingress; 5A_376/2013 E. 3.1).
  2. Die Klage kann gegen jeden gerichtet werden, der an der Verletzung mitwirkt (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Darunter versteht sich bei beanstandeten Presseäusserungen neben dem Autor namentlich auch die Herausgeberschaft. Soweit nicht Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht werden, kommt es auf ein Verschulden nicht an (Hausheer/ Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, N 14.07 f.; BSK ZGB I-Meili, N 37 und 55 zu Art. 28 ZGB; Nobel/ Weber, Medienrecht, 4. Kapitel, N 117 und 119). Die Rolle der Beklagten als Herausgeberin (und damit ihre Passivlegitimation) steht aufgrund ihrer Einlassung fest. 3.a) Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2; 127 III 481 E. 2.b/aa mit Hinweisen). Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz umfasst unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" und schützt damit die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (BGE 119 II 97 E. 4.c und 111 II 209 E. 2, je mit Hinweisen; BSK ZGB I-Meili, N 28 zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 28 ZGB; Hausheer/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.84 ff.; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Rz. 623 f.; Nobel/ Weber, a.a.O., 4. Kapitel, N 37 ff.; Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 468 ff.). Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 49 E. 2.2; 126 III 305 E. 4.b/aa; 123 III 354 E. 2.a m.w.H.; Brückner, a.a.O., Rz. 623; zum Ganzen BGE 129 III 715 E. 4.1). Eine Minderung des Ansehens kann bereits dann eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 127 III 481 E. 2.b/aa). Ob insbesondere die Darstellung in der Form einer Presseäusserung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab des Durchschnittslesers unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens resp. Gesamtzusammenhangs der Presseäusserung (BGE 127 III 481 E. 2.b/aa; 111 II 209 E. 2; BGer 5A_376/2013 E. 3.2). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012, 5A_374/2012 E. 3 m.w.H.). Die Bezugnahme auf den Gesamtzusammenhang schliesst für die Figur des Durchschnittslesers die Berücksichtigung des durch die konkrete Publikation anvisierten Publikums mit ein (BGer 5A_376/2013 E. 3.2; illustrativ BGer 5A_354/2012, 5A_374/2012 E. 4.1; vgl. auch die Hinweise in BGer 5A_376/2013 E. 3.2). Im Bereich von Presseäusserungen ist von einer Unterscheidung in Tatsachenbehauptungen und Werturteile auszugehen. Tatsachendarstellungen sind Äusserungen, welche einem Beweis zugänglich und objektiv feststellbar sind. Werturteile demgegenüber sind eigentliche Kommentare und Kritiken über Personen und Sachverhalte. Die Abgrenzung ist schwierig und häufig von Aufmachung, Textauslegung und einer Würdigung des Kontextes abhängig (Nobel/ Weber, a.a.O., 4. Kapitel, N 88 und 188; Hausheer/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.103-107, 15.20).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im vorliegenden Fall beinhaltet der beanstandete Text im Wesentlichen Tatsachenbehauptungen: Unter dem Titel [...] wird kurz in das geschäftliche Auftreten des Klägers eingeführt, sodann wird über drei Verurteilungen (wegen Veruntreuung, versuchter Nötigung und Urkundenfälschung) sowie darüber berichtet, dass sich gegen ihn in den letzten fünf Jahren 94 Betreibungen über (insgesamt) Fr. 237'000.00 "angehäuft" hätten. Wertend sind die Bemerkungen, der Kläger nehme es mit dem Gesetz nicht so genau, er hätte keine Chancen, ein Anwaltspatent zu erwerben, er sollte sich um seine eigenen Finanzen kümmern, sowie der Zwischentitel "langes Sündenregister". Zumindest formell ist das abschliessende Zitat einer ehemaligen (nicht identifizierten) Kundin eine Tatsachendarstellung, lässt sich indes ohne weiteres unter das von der Beklagten geltend gemachte (Warn-)Interesse an der Publikation subsumieren. Nur formell eine Tatsachendarstellung ist schliesslich die bildliche Darstellung der Website des Klägers; faktisch handelt es sich mit der Abbildung der Kontaktdaten um ein Element der Identifizierung des Klägers. Der Kläger macht sinngemäss geltend, diese Darstellung gefährde sein berufliches Ansehen und habe ihm auch mögliche Kunden einer Schuldensanierung abspenstig gemacht. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Darstellung persönlichkeitsverletzend sei. Sie stellt dabei (entgegen der Auffassung des Klägers), auch wenn der Artikel auf die Zeitschrift "X" als Quelle verweise, die eigene journalistische Verantwortung für die inhaltlichen Aussagen nicht in Abrede. Die Vorinstanz schliesslich bejahte die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers ohne weiteres. In den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens sind zu Recht nurmehr Fragen der Rechtswidrigkeit thematisiert: Die Publikation eines "Sündenregisters", bestehend aus strafrechtlichen Verurteilungen und beinahe hundert Betreibungen mit der Gesamtsumme von über Fr. 200'000.00 unter Nennung des Namens und der geschäftlichen Kontaktdaten sowie unter Hinweis auf die Geschäftstätigkeit der betroffenen Person ist geeignet, deren berufliches und gesellschaftliches Ansehen zu schmälern. Das gilt insbesondere auch für die Darstellung der Betreibungen, denn trotz des aus juristischer Warte nur beschränkten Bezugs zwischen Betreibungen und realer Schuldenhöhe werden Betreibungen im dargestellten Mass im Publikum als äusseres Zeichen einer missbilligten Lebensführung wahrgenommen. Die Verletzung der Persönlichkeit ist offensichtlich zu bejahen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.a) Die Verletzung der Persönlichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor; Art. 28 Abs. 2 ZGB sieht als solchen grundsätzlich (BGE 126 III 305 E. 4.a) die Einwilligung des Verletzten, das Gesetz und überwiegende private oder persönliche Interessen vor. Zumal die ersten beiden Rechtfertigungsgründe (dazu BSK ZGB I-Meili, N 47 f. zu Art. 28 ZGB; Nobel/ Weber, a.a.O., 4. Kapitel, N 96 f. und 100) weder geltend gemacht, noch erkennbar sind, ist im Folgenden das Überwiegen privater oder öffentlicher Interessen zu prüfen. Das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ist abzuwägen gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres Wächteramtes. Dem Gericht steht dabei ein Ermessen zu. Die Rechtfertigung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung. Der Informationsauftrag der Presse ist kein absoluter, auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwägung geboten und ist ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Handkehrum hat der Bürger bei gebotenem Interesse Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte hinzunehmen (BSK ZGB I-Meili, N 49 f. zu Art. 28 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3.a; 138 III 641 E. 4.1.1). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – insbesondere bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Gerichtes noch offen ist. Massgebend ist, wie ausgeführt, stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Ein öffentliches Interesse ist von vornherein bei der Verbreitung unwahrer Tatsachen zu verneinen; diese ist an sich widerrechtlich. Darunter ist allerdings nicht jede geringfügige Ungenauigkeit oder Verkürzung zu verstehen, sondern nur eine Berichterstattung, welche in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person in einem falschen Licht zeigt resp. ein spürbar verfälschtes Bild zeichnet, das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem wahren Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; 126 III 305 E. 4.b/aa; 126 III 209 E. 3a) b) Der Kläger macht nicht geltend, die Darstellung im betreffenden Artikel sei unwahr, er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Verurteilungen seien "nicht so gravierend, dass ein breites Publikum gewarnt werden müsste". Bezüglich der Betreibungen bemängelt er, diese gäben nicht die wahre Schuldenhöhe wieder, denn es seien doppelte Betreibungen und nicht berücksichtigte Zahlungen und Löschungen mitgerechnet worden, tatsächlich seien seine Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 anzusiedeln; der Betreibungsregisterauszug sei dem "X" (unzulässigerweise) von einem Gegenanwalt zugespielt worden. Die Beklagte hält dazu fest, gar keine Höhe der Schulden behauptet zu haben, sondern einzig diejenige der Betreibungen, und weist darauf hin, dass der Kläger Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 zugestanden habe. Die Berichterstattung über die Verurteilungen ist grundsätzlich wahr und insofern nicht per se widerrechtlich. Sie enthält insofern eine journalistische Ungenauigkeit, als bei einer Verurteilung wegen Veruntreuung systemwidrig von "2'700 Franken Strafe" die Rede ist – allerdings kommt diese Unschärfe dem Kläger insofern entgegen, als sich dem Publikum das für eine Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe (erste Instanz) resp. 90 Tagessätzen Geldstrafe (zweite Instanz) massgebliche, gerichtlich festgestellte Verschulden (vgl. BGer 6B_478/2013 E. 1) nicht erschliesst. Bezüglich der Betreibungen muss aufgrund der Ausführungen des Klägers davon ausgegangen werden, dass dem "X" ein Betreibungsregisterauszug vorlag. Dessen Inhalt ist nicht als unwahr bestritten, wohl aber die Interpretation der Gesamtsumme. Es mag zwar insofern ein verzerrtes Bild entstehen, als eher flüchtige Leser die Höhe der Betreibungsforderungen mit der Schuldenhöhe gleichsetzen. Fraglich ist indessen, ob dies der Wahrnehmung des massgeblichen Durschnittlesers entspricht. Der vom Kläger für Schuldensanierungen anvisierte Kundenstamm jedenfalls dürfte aufgrund seiner Betreibungserfahrenheit zu differenzieren imstande sein. Aus der Warte des Klägers kann zudem nicht erwünscht sein, dass präzise darüber informiert wird, dass er als Schuldensanierer Schulden im oberen fünfstelligen Bereich hat resp. nicht genau zu wissen scheint, ob diese nun Fr. 50'000.00 oder Fr. 80'000.00 betragen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Information über Vorstrafen und finanzielle Verhältnisse gehört weder zur Gemein- noch zur Intim-, sondern zur Privatsphäre (Nobel/ Weber, a.a.O., 4. Kapitel, N 59 ff., insb. N 67; Hausheer/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.115 ff.). In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, bei ihm handle es sich nicht um eine "öffentliche Person" resp. eine "Person von öffentlichem Interesse". Die Beklagte räumt ein, dass es sich beim Kläger um keine Person der Zeitgeschichte handle, jedoch begründe sich das öffentliche Interesse mit seiner beruflichen Funktion. Unbestritten und auch offensichtlich ist, dass es sich beim Kläger weder um eine absolute noch um eine relative Person der Zeitgeschichte oder um eine relativ bekannte Person handelt, welche eine (auch anlassfreie) Berichterstattung über ihre Person zu dulden hätte (vgl. BSK ZGB I-Meili, N 52 zu Art. 28 ZGB; BGE 127 III 481 E. 2.c; BGer 5A_658/2014 E. 5.6). Die Beklagte begründet die Rechtmässigkeit ihres Tuns denn auch mit dem öffentlichen Interesse an Verurteilungen des Klägers, weil dieser im Wirtschaftsleben als Rechtsberater und Schuldensanierer tätig sei. Bei der Geltendmachung dieses Grundes zur Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch den Eingriff in die Privatsphäre kann sich die Presse nicht ohne weiteres auf ihre gesellschaftliche Aufgabe (sog. "Wächteramt der Presse") berufen; vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen: Der Eingriff setzt einen triftigen Grund voraus und darf nur soweit gehen, wie er vom Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt ist. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und folglich das schutzwürdige Interesse des konkreten Autors oder Mediums an der Verbreitung wahrer Tatsachen oder vertretbarer Meinungen sind dem Interesse des Einzelnen gegenüberzustellen, das darin bestehen kann, dass eine seine Persönlichkeit verletzende Publikation eben nicht stattfindet oder die Darstellung dem Schutz seiner Persönlichkeit möglichst Rechnung trägt (Bucher, a.a.O., N 525; BGE 126 III 209 E. 3.a; BSK ZGB I-Meili, N 50 zu Art. 28 ZGB; Hausheer/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.111 f.; Nobel/ Weber, a.a.O., 4. Kapitel, N 98). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – und damit auch der Informationsauftrag der Presse – schliesst ökonomische Sachverhalte mit ein und rechtfertigt grundsätzlich auch die Berichterstattung über Dienstleister, insbesondere über solche, welche einerseits die Öffentlichkeit selber suchen und andererseits in Branchen mit erhöhten Ansprüchen an die Vertrauenswürdigkeit tätig sind (BGE 122 III 449 E. 3.b). Beides trifft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den Kläger zu: Zum einen betreibt er aktiv Werbung nicht nur mittels einer Website, sondern auch durch das Streuen von Flyern, er sucht mithin die Öffentlichkeit des Wettbewerbs. Zum andern betreibt er sensible Geschäfte, namentlich Rechtsberatungen und Schuldensanierungen. Er beteuert zwar zu Recht, dass der Beruf "Rechtsberater" keine geschützte Bezeichnung sei, doch bietet er mit Rechtsberatungen eben auch eine Dienstleistung an, welche von der Klientschaft einen hohen Vertrauensvorschuss erfordert, indem sie sich mit Anliegen an ihn wendet, die das Offenbaren von sensiblen Sachverhalten (rechtlichen Schwierigkeiten) erfordert. Insofern steht er – wenn auch ausserhalb des Anwaltsmonopols – in Konkurrenz mit Dienstleistern wie Rechtsanwälten, Beratungsstellen von Interessenverbänden etc. Gleiches gilt für den Geschäftsbereich Schuldensanierung, ist doch notorisch, dass, wer eine Schuldensanierung aufsucht, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Berater vollumfänglich zu offenbaren gehalten ist (für die Schuldensanierung nach Zwangsvollstreckungsrecht vgl. Art. 293 lit. a und Art. 333 Abs. 2 SchKG) – auch dies tut man nur gegenüber Personen, die man als vertrauenswürdig erachtet. Umso mehr gilt dies, wenn die Schuldensanierung über die Beratung hinausgeht und die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern beinhaltet. Angesichts dieses erhöhten Anspruchs an Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt sich eine Berichterstattung über Verurteilungen, welche mit eben dieser Vertrauenswürdigkeit kollidieren. Das öffentliche Interesse besteht dabei insbesondere auch deshalb, weil sich der Kläger in Wirtschaftsbereichen mit nicht geschützten Berufsbezeichnungen und in Konkurrenz mit überwachten Berufszweigen bewegt: Während beispielsweise Anwälte einer behördlichen Aufsicht unterstehen, muss sich der potentielle Kunde in dem vom Kläger bearbeiteten Bereich auf das wachsame Auge Privater, wie Konsumentenschutzorganisationen oder eben der Presse, verlassen können. Drei Verurteilungen wegen Veruntreuung, Nötigung und Urkundenfälschung – zumindest letztere beiden offenbar zum Nachteil von Klienten begangen – stehen in einem erheblichen Konflikt mit der Vertrauenswürdigkeit, die ein Rechtsberater und Schuldensanierer auszuweisen hat, und die Berichterstattung darüber kann sich auf ein erhebliches öffentliches Interesse berufen. Entsprechendes gilt für eigene Zahlungsschwierigkeiten, welche an der Vertrauenswürdigkeit eines wegen Veruntreuung vorbestraften Schuldensanierers, der eventuell im Zuge seines Mandates Gelder zur Weiterleitung entgegennimmt, Bedenken zu wecken geeignet ist. Ob es sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dabei um Betreibungsschulden von über Fr. 200'000.00 oder um effektive offene Forderungen von (lediglich) Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 handelt, kann dabei nicht entscheidend sein, ganz abgesehen davon, dass die Angabe von Zahl und Höhe der Betreibungen dem Kläger einerseits das Argument verschafft, dass Betreibungen eben nicht Schulden seien, und dass er andererseits nicht die tatsächliche Schuldenhöhe (resp. die Tatsache, dass er als Schuldensanierer die eigenen Ausstände in der Bandbreite zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 80'000.00 gar nicht genau kennt) publiziert sehen muss. Entgegenhalten könnte der Kläger diesen Überlegungen sein Interesse an Resozialisierung; jedoch macht er weder dies geltend, noch zeigt er, der rechtskräftigen Verurteilungen zum Trotz, Einsicht. Im Gegenteil behauptet er, er habe sich "nichts zu Schulde kommen lassen", und beruft sich darauf, kein Berufsverbot erteilt bekommen zu haben, resp., damit im Einklang (vgl. die Voraussetzungen von Art. 67 StGB), es habe sich nur um geringfügige Delikte gehandelt. Letztlich beruft er sich einzig auf sein Interesse, sein Ansehen am Markt zu bewahren. Sein rein wirtschaftliches Interesse, dem Publikum Zweifel an seiner beruflichen Vertrauenswürdigkeit vorzuenthalten, vermag des entgegenstehende Interesse des Publikums, von ebendiesen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit eines Anbieters sensibler Dienstleistungen Kenntnis zu haben, nicht zu überwiegen. Diesen Eingriff hat er zu dulden. d) Die im Artikel aufgeführten Wertungen (Gesetzes[un]treue, "langes Sündenregister"; vgl. E. 3.b hiervor) sind durch den Kläger nicht in substantiierter Weise angegriffen und bewegen sich im Rahmen des Vertretbaren. e) In Frage stellte der Kläger hingegen die Publikation eines Screenshots seines Webauftritts, denn "immerhin [sind] dort die Privatadresse abgedruckt und alle Telefonnummern etc.". Die Beklagte führte dazu aus, es sei nicht ihr anzulasten, wenn der Kläger Privat- und Geschäftssphäre vermische, der Screenshot stamme von der geschäftlichen Website und sei im Übrigen im Öffentlichkeitsbereich. Die Vorinstanz befand, die Daten seien öffentlich vom Kläger publiziert, und zwar mit gewerblichem Hintergrund, ohne dass ein privater Bezug erkennbar wäre. Es liege eine Information aus der Öffentlichkeitssphäre vor, die weiterzuverbreiten erlaubt sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Kläger scheint sich dagegen in der Berufung zu wehren, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auch nur rudimentär auseinanderzusetzen, was indessen seine Pflicht im Rahmen der Berufungsschrift gewesen wäre (Reetz/ Hilber, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Es kann damit ohne weiteres mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Beklagte hier einzig Angaben weitertrug, welche der Kläger selber als seine geschäftlichen Kontaktdaten publiziert, also in den Gemeinbereich getragen hatte. Zu ergänzen ist einzig, dass der Screenshot nur in der Online-Ausgabe zu finden ist und die Hürde für den Leser auf dieser Plattform, die Website mittels Suchmaschine aufzurufen und dieselben Informationen innert Sekunden ohnehin zu erhalten, äusserst tief ist. f) Insgesamt erfüllt die Publikation des beanstandeten Artikels die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nicht. g) Damit entfällt auch die Grundlage für die über den Feststellungsanspruch hinausgehenden, weiteren Rechtsbegehren auf Löschung des Artikels in der Online- Ausgabe (Beseitigungsanspruch i.S.v. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sowie Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 ff. OR).

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19.04.2016
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