© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2014.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.06.2014 Entscheiddatum: 16.06.2014 Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2014 Art. 149 ZPO (SR 272). Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig; möglich ist aber immerhin die Anfechtung dieses Entscheids im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid.Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272). Damit auf die Berufung eingetreten werden kann, muss sie einerseits Anträge enthalten und sich andererseits – zumindest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Dabei muss für die Berufungsinstanz mühelos erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. Juni 2014, BO.2014.16).Noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Erwägungen (Auszug)

II. ... 2. a) Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig (Art. 149 ZPO; s. aber immerhin BGE 139 III 478). Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid, bei dem es sich im Übrigen um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO handelt (zur Mitanfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch in der Berufung gegen den Endentscheid vgl. Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 149 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.78). In diesem Sinn könnten sowohl der Nichteintretensentscheid als auch der Entscheid über das Wiederherstellungsbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Voraussetzung dafür, dass auf die Berufung eingetreten werden kann, bildet allerdings ein Zweifaches: Zum einen muss die Berufung Anträge enthalten, und zum andern ist sie zu begründen. Letzteres bedeutet, dass sie sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie zum Antrags- und Begründungserfordernis BGE 137 III 617, BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 4A_651/2011 und BGer 5A_438/2012). (Es folgen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzung ausreichender Anträge und einer genügenden Begründung nicht erfüllt sei, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne.)

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SG_KGN_001
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16.06.2014
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24.03.2026