© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2013.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.03.2014 Entscheiddatum: 27.03.2014 Entscheid Kantonsgericht, 27.03.2014 Art. 126, Art. 132, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 148, Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden. Keine Sistierung einer bereits verstrichenen Frist. Innerhalb der Berufungsfrist ist die vollständige Berufungsbegründung zu erstatten. Keine Nachfrist und keine Aufforderung zur Nachbesserung bei zwar rechtzeitiger Berufung, aber mangelhafter Begründung. Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren, im Allgemeinen (E. II.3) und Besonderen (E. II.4.d).Art. 311 Abs. 1 ZPO. Anforderungen an die Rechtsmittelanträge und die Begründung einer Berufung als Eintretensvoraussetzung. Eintreten nach Einzelfallprüfung verneint (E. II.4). (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. März 2014, BO.2013.29). Aus den Erwägungen

I.

  1. Der Kläger war als Maler und Gipser Arbeitnehmer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Beklagte per Ende Oktober 20xx gekündigt. Am yy. Oktober 20xx verunfallte der Kläger auf einer ihm zugewiesenen Baustelle, auf welcher er im Unfallzeitpunkt einziger seitens der Beklagten tätiger Arbeiter war: Um Deckenbalken bemalen zu können, nutzte er eine als Bockleiter verwendete Aluminiumleiter, welche er auszog, um seine Arbeiten auf der zweitobersten Sprosse

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehend zu verrichten. Die Leiter kollabierte - wie genau, ist unklar -, so dass der Kläger zumindest drei Meter tief fiel. Er macht geltend, seither arbeitsunfähig zu sein. 2.a) [...] Der Kläger begründete seine Klage zusammengefasst mit einer Verletzung der der Arbeitgeberin obliegenden Schutzpflichten gemäss Art. 328 OR. Er bemängelte das im beklagtischen Betrieb gepflegte Risikomanagement, insbesondere die fehlende Instruktion und Überwachung in Sicherheitsbelangen und das Nichtzurverfügungstellen resp. die Verweigerung von sicheren Hilfsmitteln. Die Beklagte demgegenüber argumentierte im Kern, der Kläger sei angewiesen gewesen, vorerst Malarbeiten im Aussenbereich vorzunehmen und mit dem Streichen der Balken zuzuwarten, bis weitere Mitarbeiter und Material zur Erstellung eines Gerüsts vor Ort wären. Der Kläger

  • ein sehr erfahrener Mitarbeiter - hätte ferner selbständigen Zugriff auf die notwendigen Sicherheitsmaterialien gehabt. b) [Die Vorinstanz wies die Klage ab, nachdem sie Beweiserhebungen u.a. zur Klärung der betrieblichen Abläufe und zu den Ereignissen des Unfalltages getroffen hatte.] [...]

II

  1. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art. 59 f. ZPO). Offensichtlich erfüllt sind die Art des angefochtenen Entscheides, Schriftlichkeit der Berufung und Streitwert (Art. 308 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Berufung ist innert 30 Tagen zu erklären (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zu Ostern hatte der Kläger die Berufung damit bis zum 7. Mai 2013 bei Gericht einzureichen oder der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 143 Abs. 1, Art. 145 Abs. 1 lit. a [dazu Frei, Berner Kommentar, N 3 zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 145 ZPO], Art. 146 Abs. 1 ZPO). Innert der Rechtsmittelfrist war insbesondere auch die Begründung zu erstatten (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 86 zu Art. 311 ZPO). Rechtzeitig in diesem Sinne ist die Eingabe vom 6. Mai 2013, nicht jedoch die Ergänzung vom 21. Mai 2013. b) Der Kläger beantragte in der Berufung gestützt auf Art. 148 ZPO, es sei eine Nachfrist für die Nachreichung einer exakteren Begründung anzusetzen, denn die vorinstanzlichen Akten seien aufgrund eines Irrläufers der Post erst am Tage der Berufungserklärung bei seinem Rechtsvertreter eingegangen. In der Eingabe vom 21. Mai 2013 räumte der Kläger ein, es sei ihm klar, dass die Frist gemäss Art. 311 ZPO nicht erstreckbar, der Fall der Wiederherstellung wie auch der des Vorliegens einer offensichtlich unbegründeten Berufung zu verneinen seien. [Begründung Sistierungs- Antrag.] Die Beklagte [hält eine Sistierung für unangebracht. Auch] sei keine Nachfrist zu gewähren. Es sei dem klägerischen Anwalt erstens offenbar möglich gewesen, die Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO zu wahren, zudem sei die Berufung gar vor Fristablauf erklärt worden, zur Ausformulierung der Berufung (jedenfalls im Umfang der schliesslich vorgelegten Ergänzung) hätte genügend Zeit zur Verfügung gestanden. c) Die Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche und damit eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist; die Erstreckung durch blosses Parteibegehren ist ausgeschlossen. Denkbar ist lediglich ein Fristenstillstand (Art. 145 ZPO oder bei angeordneter Sistierung, Art. 126 ZPO). Zur Behebung einer bereits versäumten Frist steht einzig das Institut der Wiederherstellung zur Verfügung (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BK- Frei, N 16 zu Art. 126 ZPO und N 4 f. zu Art. 144 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N 8 zu Art. 311 ZPO; CPC-Tappy, N 3 zu Art. 144 ZPO; CPC-Jeandin, N 6 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend konnte eine Fristerstreckung auf Parteiantrag nicht gewährt werden. Die Berufungsfrist war bereits durch den Fristenstillstand über Ostern verlängert worden. Eine Sistierung des Verfahrens war vor Ablauf der Berufungsfrist weder beantragt noch angeordnet worden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Eine Partei ist säumig, wenn sie u.a. eine Prozesshandlung nicht innert rechtsgültig angesetzter Frist vornimmt (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Einzelne Stimmen setzen der nicht vorgenommenen Prozesshandlung eine solche gleich, welche unter einem wesentlichen Mangel leidet, z.B. eine ungenügende Begründung aufweist (BK- Frei, N 1 zu Art. 147 ZPO unter Verweis auf KUKO-Hoffmann-Nowotny, N 1 zu Art. 147 ZPO, unter Verweis auf BGE 134 II 244). Diesen Stimmen ist nicht zu folgen; das Bundesgericht verneinte in den allgemeinen Erwägungen des dieser Position zugrundeliegenden Entscheids den Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung grundsätzlich und unter Verweisung auf deren fehlende Erwähnung in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (die etwa Art. 132 ZPO entsprechen); die dann doch erfolgte Prüfung des konkreten Einzelfalles führte zu einer Abweisung des Anliegens wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung (Art. 42 Abs. 7 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Im vorliegenden Fall konnte die innert Frist vorzunehmende Rechtshandlung (Einreichung der Berufung) fristgerecht wahrgenommen werden, wenn auch mit gemäss Selbstdeklaration knapper Begründung. Es liegt mit der rechtzeitig eingereichten, jedoch rudimentär begründeten Berufung kein Säumnisfall im Sinne von Art. 148 ZPO vor. [...] e) Der Kläger verneint schliesslich selber das Vorliegen einer offensichtlich unzulässigen bzw. unbegründeten Berufung vom 6. Mai 2013. Eine Aufforderung zur Nachbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO kommt hier, wo es um eine Berufung geht, die lediglich minimal begründet ist, nicht in Frage. Ob die (innert Frist erstattete) Begründung den Anforderungen entspricht, ist eine Eintretensfrage (dazu nachstehende Erwägung 4); es wird einhellig abgelehnt, ihre Verbesserung durch Ansetzen einer Nachbesserungsfrist zu ermöglichen, also faktisch die Begründungsfrist als Folge ungenügender Begründung verlängern zu lassen. Aufforderungen zur Nachbesserung sind nur zulässig, wenn die Verbesserung innert der ursprünglichen Rechtsmittelfrist möglich ist und vorgenommen wird (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 33 und 86 zu Art. 311 ZPO; BK-Sterchi, N 21 zu Art. 311 ZPO; Reetz/ Theiler, ZPO- Komm., N 12 zu Art. 311 ZPO; CPC-Jeandin, N 5 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, Dike-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Komm.-ZPO, N 30 und 41 f. zu Art. 311 ZPO). Die III. Zivilkammer nimmt praxisgemäss Ergänzungen, die innert der Rechtsmittelfrist erfolgen, entgegen. Auf die hier vorliegende Ergänzung trifft dies nicht zu. f) Die Ergänzung ist, soweit sie nicht eigenständigen Gehalt aufweist, sondern die Berufungsschrift ergänzt, Teil der Berufung und verspätet eingegangen. Es besteht keine Möglichkeit, sie durch eine Nachfrist als rechtzeitig zu taxieren, weshalb sie unbeachtlich bleibt. Gleichermassen kann die Begründung auch nicht durch Ansetzung einer Nachfrist (gestützt auf Art. 148 oder 132 ZPO) weiter ergänzt werden. 3. Neue Tatsachenbehauptungen [...] und Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und ein Vorbringen vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unter einem Vorbringen "ohne Verzug" versteht sich die Geltendmachung bei der ersten Gelegenheit, nachdem die Partei davon Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können. Die ZPO sieht keine fixe Frist vor, die Unverzüglichkeit bemisst sich an den Umständen, in aller Regel soll eine Einreichung innert zehn Tagen erfolgen. Die Zulässigkeit der Noveneingabe ist substantiiert zu behaupten (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 25-27 zu Art. 317 ZPO; Reetz/ Hilber, ZPO Komm., N 45 zu Art. 317 ZPO; zum Stand der Diskussion in der Fristenfrage vgl. die Nachweise in OGer ZH LB120115 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.2, noch unbestimmter OGer ZH LA110040 vom 8. April 2013 E. 3.5 [innert einer oder zwei Wochen]; kritisch Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1314 ff., insb. 1324 ff [Fünftagesfrist]). [...] 4.a) Die Beklagte macht geltend, der Berufung gehe die genügende Begründung ab, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Es werde darin einzig ein Gutachten zur Klärung des Selbstverschuldensgrades des Klägers gefordert, ohne dass überhaupt klar sei, weshalb der Grad seines Selbstverschuldens von der Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Berufung muss Anträge enthalten und ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617). Sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in den Entscheidgründen mit den Vorbringen der Parteien auseinandersetzte, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen, vielmehr obliegt dem Berufungskläger, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden waren. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012; vgl. auch Reetz, ZPO Komm., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO und ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92). c) Gemäss den Rechtsmittelanträgen der rechtzeitig eingereichten und daher einzig beachtlichen Berufungseingabe vom 6. Mai 2013 ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und "in der Folge die Klage des Berufungsklägers vom 27. August 2010 gutzuheissen". Diese Anträge tragen zwar der Tatsache, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist und die Berufungsinstanz in der Regel selber neu entscheidet (Art. 318 Abs. 1 ZPO), nicht oder nur ungenügend Rechnung. Grundsätzlich ist ein bezifferter Antrag in der Sache erforderlich; ein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz ist in der Regel unzureichend (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 60 f. und 63). Hier lässt sich aber der (bezifferte) Antrag in der Sache dem angefochtenen Entscheid entnehmen, was genügt (ZPO- Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Die materielle Begründung der Berufung beschränkt sich insgesamt auf eine knappe Seite, ist kaum verständlich oder nachvollziehbar. Im Einzelnen: Eingangs wird rekapituliert, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitt. Wegen des gekündigten Status' des Arbeitsverhältnisses - so die Berufung - sei ein "gewisses Spannungsverhältnis" zwischen den Parteien zu vermuten. Dieses vor Vorinstanz (soweit ersichtlich) noch nicht thematisierte Spannungsverhältnis hätte, da die Ansprüche des Klägers wegen groben Selbstverschuldens negiert worden seien, nach einem Gutachten gerufen, um - "möglicherweise auch noch von weiterer Bedeutung für die klägerischen Ansprüche" - "den Selbstverschuldensgrad fachmännisch zu klären". Ohne näheren Bezug zum konkreten Sachverhalt wird ausgeführt, dem Grundsatz nach hafte der Arbeitgeber gestützt auf Art. 328 OR für den Arbeitnehmer und hier gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der VUV und der BauAV, wobei "aber auch noch weitere Normen abzuwägen" wären. Anschliessend bezieht sich die Begründung auf eine einzige, nicht richtig zitierte Stelle des vorinstanzlichen Entscheids, welche einen Zeugen zitiert, der aussagte, für das Ausführen der Arbeiten unter der Decke wäre ein zweiter Arbeiter nötig gewesen und ein Rollgerüst wäre geeigneter gewesen als eine Leiter; in welchen Gesamtzusammenhang dieser Bezug zu stellen sein soll, ist nicht erkennbar. Abschliessend wird konstatiert, die Vorinstanz habe ein grobes Selbstverschulden des Klägers erwogen und festgestellt, damit offensichtlich den adäquaten Kausalzusammenhang verneint und somit auf Abweisung der Klage erkannt

  • in Widerspruch dazu wird aber behauptet, dies sei erfolgt, ohne dass die Vorinstanz das Selbstverschulden des Klägers genauer geprüft habe. Zurückkommend auf das verlangte Gutachten hält die Berufung fest: "Mit einem Gutachten ist jedenfalls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO in Frage gestellt." Über diese punktuellen Bemerkungen hinaus erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Die Begründung ist völlig unsystematisch, teilweise gar unverständlich. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Selbstverschulden des Klägers nicht genauer geprüft, obwohl zugestanden wird, sie habe ein grobes Selbstverschulden erwogen und festgestellt, ist nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Rechtsbegehrens 2.b annehmen wollte, der (anwaltlich vertretene) Kläger wolle ausdrücken, sein Selbstverschulden sei von der Vorinstanz falsch bemessen worden und müsse neu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilt werden, so bleibt doch nicht erkennbar, wo die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid konkret ansetzt. Die Vorinstanz hatte der Beurteilung der Sicherheitskultur im beklagtischen Unternehmen und des Selbstverschuldens mehrere Seiten samt ausführlicher Würdigung mehrerer Zeugenaussagen gewidmet; die Berufung setzt sich mit dieser einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid in keiner Art und Weise auseinander. Unter mehreren Aspekten prekär und nicht ergründbar ist die in knappen Worten in den Raum gestellte Frage der Anordnung eines Gutachtens. Zum Ersten handelt es sich dabei um ein Novum, jedenfalls wird nicht dargetan - und wäre nicht erkennbar -, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen (überhaupt auch nur gestellten) Antrag auf Begutachtung übergangen hätte. Zur Begründung des Gutachtens wird - zum Zweiten - auf ein diffuses Spannungsverhältnis verwiesen, das wiederum vor erster Instanz nie thematisiert worden war (also wiederum ein Novum darstellt) und nicht substantiiert ist. Ausführungen zur Zulässigkeit der Noven, also zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO, fehlen - drittens - vollständig. Zum Vierten ist völlig unklar, welcher Art das Gutachten (psychiatrisch, arbeitspychologisch, sicherheitstechnisch etc.) und welches sein Gegenstand sein solle; zumal dem Gutachter grundsätzlich nur Sachverhaltsfragen unterbreitet werden können und Beweiswürdigung wie Rechtsanwendung Sache des Gerichts bleiben (statt Vieler Rüetschi, Berner Kommentar, N 4, 9 ff. zu Art. 183 ZPO), kann es das Selbstverschulden selbst jedenfalls nicht sein. Fünftens ist unklar, ob der Kläger mit dem Klammer-Verweis auf Art. 183 ZPO und der Behauptung, das (wie gesagt: neu vorgebrachte und nicht substantiierte) Spannungsverhältnis habe nach einem Gutachten "gerufen" ausdrücken will, dieses hätte von Amtes wegen angeordnet werden sollen (vgl. Art. 183 Abs. 1 ZPO); wenn dies so zu verstehen sein sollte, so fehlte der Berufung jedenfalls sechstens - neben der diffusen Anrufung eines "Spannungsverhältnisses" - jegliche Begründung, weshalb der Kläger einen solchen Antrag nicht selber stellen konnte und daher das erstinstanzliche Gericht dies hätte tun sollen (dazu BK-Rüetschi, N 7 zu Art. 183 ZPO). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Berufungsschrift aus juristisch geschulter Feder stammt; denn es versteht sich von selbst, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen (BGE 116 II 745 E. 2.b; BGer 5P.405/2000 E. 2.c). Dies vor Augen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehalten, erfüllt die Begründung insgesamt elementare Anforderungen in einem Ausmasse nicht, welches ein Eintreten auf die Berufung verbietet.

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27.03.2014
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