© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2012.79 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 20.03.2013 Entscheiddatum: 20.03.2013 Entscheid Kantonsgericht, 20.03.2013 Auslegung einer Gerichtsstandsklausel "Gerichtsstand ist St. Gallen". Beantwortung der Frage, ob mit der Ortsangabe St. Gallen das Kreisgericht der Stadt St. Gallen für zuständig erklärt worden ist, oder ob beim gemäss ZPO örtlich zuständigen Kreisgericht des Kantons St. Gallen Klage erhoben werden kann (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20. März 2013, BO. 2012.79). Sachverhalt: Am 13./26. Oktober 2010 unterzeichneten die A GmbH (Klägerin) sowie B und C (die Beklagten) einen Werkvertrag, in dem die Klägerin sich verpflichtete, für die Sanierung des Wohnhauses der Beklagten in X [Ort im Toggenburg] Arbeiten zu verrichten und Material zu liefern; das Auftragsvolumen belief sich auf Fr. 372'045.85. Der von der Klägerin basierend auf einer Mustervorlage erstellte Vertrag enthielt unmittelbar vor den Unterschriften die folgende Gerichtsstandsklausel: "Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St.Gallen. Es ist schweizerisches Recht anwendbar." Infolge Einrede der Unzuständigkeit musste zunächst die Frage beantwortet werden, ob das Kreisgericht Toggenburg zur Behandlung der von der A GmbH dort eingereichten Klage betreffend Forderung aus Werkvertrag/definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts örtlich zuständig war.
Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. b) Im schweizerischen Vertragsrecht gilt gemäss konstanter Rechtsprechung bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben; ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (BGE 123 III 35 E. 2b; 132 III 626 E. 3.1). Die Suche nach diesem wirklichen Willen der Parteien ist durch die subjektive Auslegung gekennzeichnet (BGE 131 III 606 E. 4.1). Haben die Parteien sich zwar übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist; diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 135 III 410 E. 3.2; 123 III 35 E. 2b; BGer 4A_627/2011 E. 3.3). 3. a) Vorab ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens zustande gekommen ist. Mit den unmittelbar nach der Gerichtsstandsklausel gesetzten Unterschriften liegen gleichlautende Willensäusserungen vor; dies entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufung, S. 3). Es ist nicht plausibel, wie von der Klägerin behauptet (und von den Beklagten bestritten) wird, dass die Gerichtsstandsklausel per se nicht wahrgenommen worden sei. Die Klägerin hat zwar unbestrittenermassen einen Mustervertrag als Vorlage verwendet, doch hat sie diesen nicht eins zu eins übernommen, sondern die Punkte soweit als nötig angepasst und sich mit einer gewissen Intensität mit dem Vertrag auseinandergesetzt (vi-Entscheid, S. 5; vi-act. 10, S. 2; Berufung, S. 2; Berufungsantwort, S. 3; vgl. kläg.act. 2). Auch die prominente Stellung der Klausel, oberhalb der Unterschriftensektion, deutet darauf hin, dass die Gerichtsstandsklausel wahrgenommen worden sein musste, gleich wie auch die Geschäftserfahrenheit der Klägerin dafür spricht, dass sie schon öfters Verträge erstellt hatte und sich deren Tragweite bewusst war. Mit der Unterschrift bestätigte sie schliesslich, den von ihr erstellten Vertrag einschliesslich der Gerichtsstandsklausel eingehen zu wollen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchaus möglich ist allerdings, dass die Klägerin der Gerichtsstandsklausel bei Vertragsschluss nicht die notwendige, allenfalls sogar gar keine, Beachtung geschenkt hatte – man konzentriert sich beim Vertragsschluss auf andere Punkte und denkt nicht in erster Linie an einen künftigen Rechtsstreit – und dass ihr Wille in Bezug auf die Gerichtsstandsklausel nicht mit der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung übereinstimmte; hierfür spricht insbesondere, dass die Klausel wörtlich und unverändert aus der Vorlage übernommen worden ist. Es ist denkbar, dass die vorgedruckte Formulierung betreffend Wahl des Gerichtsstands St. Gallen und der Anwendbarkeit von Schweizer Recht von der Klägerin so verstanden worden ist, dass alles den "gewöhnlichen" Lauf nehmen solle. Die Bezeichnung "St.Gallen" mit der gleichzeitigen Betonung der Anwendbarkeit von Schweizer Recht bringt einen im Toggenburg ansässigen Unternehmer nicht dazu, sich näher mit der Gerichtsstandsklausel auseinanderzusetzen. Die Ausführungen der Klägerin, sie habe bei Vertragsschluss gar keine Vorstellung hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel gehabt, sind somit nachvollziehbar. Es ist damit nicht erstellt, dass der tatsächliche Wille der Klägerin sich – wie erklärt – auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung "St.Gallen" bezog. b) Die Darstellung der Beklagten, sie hätten den mit "St.Gallen" vereinbarten Gerichtsstand als Kreisgericht St. Gallen aufgefasst, ist ebenfalls nachvollziehbar, zumal sich der Jurist C bei Vertragsunterzeichnung der Bedeutung einer Gerichtsstandsklausel bewusst war. [...]. Mit der Unterschrift auf dem ihnen als Ganzes vorgelegten Vertrag bestätigten die Beklagten, von der entsprechenden Klausel Kenntnis genommen zu haben, die ihrem Willen entsprach, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Kreisgerichts St. Gallen zu vereinbaren. c) [...]. Von einer Parteibefragung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Parteien nicht geltend machen, sie hätten die Gerichtsstandsklausel vor Vertragsschluss thematisiert gehabt. Sie unterschrieben den Vertrag nacheinander am 13. resp. 26. Oktober 2010 und es ist durchaus möglich, dass sie unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des Vertrags hatten. Nach dem Gesagten ist keine tatsächliche Willensübereinstimmung anzunehmen, und zwar weder im Sinne der klägerischen Behauptung, man habe überhaupt keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtsstandsvereinbarung schliessen wollen, aber auch keine solche im Sinne der beklagtischen Darstellung, man habe die Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen vereinbaren wollen. Es ist somit zu prüfen, ob ein normativer Konsens vorliegt. 4. a) Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1; 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1). Nach Treu und Glauben kann einer Partei der objektive Sinn ihrer Erklärung oder ihres Verhaltens selbst dann zugeschrieben werden, wenn sie nicht ihrem unausgesprochenen Willen entspricht (BGE 136 III 186 E. 3.2.1). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a). Ein klarer Wortlaut hat bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Doch selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsbestimmung auf den ersten Blick völlig klar erscheint, kann sich aus anderen Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen ergeben, dass die besagte Klausel die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung nicht genau wiedergibt (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; 135 III 295 E. 5.2; 131 III 606 E. 4.2). [...]. b/aa) Schon aufgrund der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden speziellen Formvorschriften (schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht) musste der Austausch der Willenserklärung betreffend eine Gerichtsstandsklausel ausdrücklich erfolgen (Wirth, Komm. GestG, N 88 ff. zu Art. 9 GestG). Vorliegend hatte die Klägerin den Vertrag selber erstellt resp. basierend auf einer Vorlage angepasst. Darin ist an einer gut sichtbaren Stelle vor der Unterschriftssektion eine Gerichtsstandsklausel enthalten, die den Gerichtsstand "St.Gallen" bezeichnet. Ausser der von der Klägerin geäusserten Auffassung, die Gerichtsstandsklausel habe aus ihrer Sicht unbekannt in den Vertrag Eingang gefunden, sind aufgrund des Vertrauensprinzips keine weiteren Umstände ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass kein Gerichtsstand hätte vereinbart werden sollen. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands widerspricht im Übrigen auch nicht dem Vertragszweck eines relativ komplexen Werkvertrages, bei dem durch den Vertrag Rechtssicherheit hinsichtlich aller relevanten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Punkte hergestellt werden soll. Vorliegend war ein beträchtliches Auftragsvolumen von Fr. 372'045.85 betroffen und es war nicht aussergewöhnlich, auch bezüglich Gerichtsstand Klarheit zu schaffen. Die in Art. 11 des Werkvertrages mit dem Titel "Gerichtsstand" aufgenommene Bestimmung kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, als dass die Parteien darüber eine Vereinbarung treffen wollten. bb) Die Ortsangabe "St.Gallen" in der Gerichtsstandsklausel, geschlossen zwischen im Kanton St. Gallen ansässigen Vertragsparteien, ist grundsätzlich klar. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür und werden auch nicht geltend gemacht, dass mit der Gerichtsstandsklausel eine Wahlmöglichkeit im Kanton St. Gallen eröffnet werden sollte, die es ermöglicht hätte, ein beliebiges Kreisgericht des Kantons St. Gallen anzurufen. Dafür wäre auch kein sachlicher Grund ersichtlich, wenn denn eine derartige Klausel überhaupt zulässig wäre. Hingegen sind im hier zu beurteilenden Fall, bei dem alle Beteiligten im Toggenburg ansässig sind, Gründe denkbar – unabhängig davon, ob sie tatsächlich zutreffen oder nicht –, weshalb im Streitfall nicht das Kreisgericht Toggenburg angerufen werden sollte, beispielsweise persönliche Beziehungen aufgrund der Kleinräumigkeit im Toggenburg oder der Vorzug eines weiter entfernt liegenden Kreisgerichts, um bei einer Gerichtsstreitigkeit einem allfälligen Reputationsverlust vorzubeugen. Um das Kreisgericht Toggenburg zu umgehen, musste aber nicht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen kantonalen Gerichten eingeräumt werden, sondern es reichte hierfür, bloss einen Gerichtsstand zu bezeichnen. Im Übrigen spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch dafür, dass unter "St.Gallen" die Stadt und nicht der Kanton verstanden wird. cc) Nach dem Gesagten führt die Auslegung zum Ergebnis, dass der objektive Sinn der Gerichtsstandsklausel darin liegt, die Stadt St. Gallen als Gerichtsstand zu vereinbaren (vgl. Wirth, a.a.O., N 62 zu Art. 9 GestG und den Sachverhalt in BGer 4C.327/2001 bezüglich "Zürich"). c) Die Beklagten hatten zudem unter den gegebenen Umständen gute Gründe, anzunehmen, der Gerichtsstand (Stadt) St. Gallen sei von der Klägerin bewusst gewählt worden, zumal sie den Vertrag selber erstellt hatte, dieser viele Details regelte und angenommen werden konnte, dass die geschäftserfahrene Klägerin seit Gründung der GmbH 2006 schon öfters Verträge abgeschlossen hatte. Es waren aus Sicht der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten auch Gründe denkbar – beispielsweise die Kleinräumigkeit im Toggenburg –, weshalb die Klägerin den Gerichtsstand in der Stadt St. Gallen bevorzugen könnte. Die Beklagten akzeptierten mit ihrer Unterschrift den Vertrag als Ganzes, einschliesslich der Gerichtsstandsklausel, ohne dass die Klägerin dadurch irgendwie benachteiligt wurde. Die Beklagten hatten keinen Anlass, an der unmissverständlichen Erklärung der Klägerin zu zweifeln, und deshalb keine Pflicht, mit der Klägerin betreffend Gerichtsstand Rücksprache zu nehmen, zumal sie den Vertrag selber erstellt hatte, der Gerichtsstand im Hauptort des Kantons nicht ungewöhnlich ist, keine Nachteile bringt und der Vertragszweck dadurch in keiner Weise gefährdet wird. Nach Treu und Glauben durften die Beklagten vom objektiven Sinn der Erklärung und damit vom Kreisgericht St. Gallen als Gerichtsstand ausgehen. d) Auch wenn der im Vertrag ausdrücklich erklärte Gerichtsstand nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entspricht, die diesen Punkt nicht regeln wollte, lässt sich der objektive Sinn der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip nicht anders interpretieren, als dass die Stadt St. Gallen und damit das Kreisgericht St. Gallen als Gerichtsstand gewählt worden ist. Dies entspricht dem Willen der Beklagten, die in guten Treuen annehmen durften, die geschäftserfahrene Klägerin habe diesen Gerichtsstand bewusst gewählt, zumal die Klausel deutlich und unmissverständlich in Erscheinung tritt. Demnach ist ein normativer Konsens hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel entstanden und das Kreisgericht Toggenburg ist für die Beurteilung der Klage nicht zuständig. [...]