© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BES.2021.74 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.03.2022 Entscheiddatum: 17.12.2021 Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2021 Art. 80 SchKG (SR 281.1): Fälligkeit der Parteientschädigung als Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 17. Dezember 2021, BES.2021.74). Zusammenfassung Sachverhalt

Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 verpflichtete der Einzelrichter des Kreisgerichts die Schuldnerin, deren Klage er im Sinne der Erwägungen abwies, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'374.00 zu bezahlen. Auf eine von der Schuldnerin dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2021 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Auch dagegen erhob die Schuldnerin ein Rechtsmittel, nämlich am 21. August 2021 eine Beschwerde ans Bundesgericht, das darauf mit Urteil vom 5. November 2021 mangels ausreichender Begründung (ebenfalls) nicht eintrat (BGer 4A_405/2021). Bereits zuvor, nämlich mit dem eingangs erwähnten Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2021, hatte die Gläubigerin die Parteientschädigung in Betreibung gesetzt und war, weil die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, am 24. August 2021 ans Kreisgericht gelangt und hatte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts ab; sie hielt dafür, dass die Parteikostenentschädigung im (massgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls noch nicht fällig gewesen sei, weil der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts damals noch nicht zugestellt gewesen sei.

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Aus den Erwägungen

2.a/aa) Zumindest im Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in dem die Schuldnerin noch geltend gemacht hatte, die Sache sei "bereits beim Bundesgericht, da ich definitiv nicht mit diesem Entscheid einverstanden bin und auch dies als offensichtliche Nötigung empfinde", (zu Recht) nicht mehr strittig, dass der Entscheid vom 7. Januar 2021 für die Parteientschädigung von Fr. 4'374.00 an sich einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Strittig ist lediglich, ob die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 80 N 39). Die Vorrichterin erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst und dem Sinn nach, dass der Entscheid vom 7. Januar 2021 mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht mit der Wirkung des Eintritts der Fälligkeit der Parteientschädigung (erst) mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts vollstreckbar geworden sei. Wann genau der Nichteintretensentscheid der Schuldnerin zugestellt worden sei, habe keine Partei behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Allerdings bestreite die Schuldnerin die Vollstreckbarkeit und damit sinngemäss auch Fälligkeit der Forderung, weshalb die Beweislast für den Nachweis der Fälligkeit bei der Gläubigerin liege. In Ermangelung eines Beweises sei davon auszugehen, dass der Entscheid mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist und damit am 21. Juli 2021 zugestellt worden und demgemäss am 22. Juli 2021 vollstreckbar geworden sei. Da, so die Vorrichterin unter Hinweis auf BGer 5A_136/2020 E. 3.4.2, die Betreibungsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein müsse, dies hier bei einer Ausstellung des Zahlungsbefehls per 15. Juli 2021 (noch) nicht der Fall gewesen sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb)Die Gläubigerin wendet gegen diese Begründung ein Dreifaches ein: Vorab vermische die Vorrichterin die Fälligkeit einer Forderung mit deren Vollstreckbarkeit; fällig werde eine Parteikostenentschädigung stets mit dem Gerichtsentscheid, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingereicht werde und / oder ob diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann sei davon auszugehen, dass die Vollstreckbarkeit mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts, d.h. bereits am 14. Juli 2021, eingetreten sei, und zwar deshalb, weil die Schuldnerin ihre, der Gläubigerin, aufgestellte Behauptung der Fälligkeit an diesem Datum nicht bestritten habe. Schliesslich sei der von der Vorrichterin zitierte Entscheid des Bundesgerichts nicht in deren Sinn zu interpretieren, sondern aufgrund des Verweises des Bundesgerichts auf BGE 84 II 645 E. 4 so, dass es auf das Zustelldatum des Zahlungsbefehls ankomme.

b) Der Gläubigerin ist bezüglich des Vorwurfs, die Vorrichterin vermische Vollstreckbarkeit und Fälligkeit, zuzugestehen, dass die III. Zivilkammer in einem Entscheid vom 25. Juni 2010 dafürhielt, dass der Grundsatz, dass eine privatrechtliche Forderung in der Regel sofort fällig werde, auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Prozesskostenentschädigung gelte (KGer SG vom 25.06.2010, BR.2010.1 E. III.3.4; vgl. auch OGer ZH vom 24.04.2020, RT190191-O/U E. 4.6). Insofern lässt sich damit argumentieren, dass die strittige Parteientschädigung ungeachtet des Zeitpunkts der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts (sogar) bereits mit der Zusprechung durch das Kreisgericht St. Gallen fällig wurde (allerdings noch nicht vollstreckt werden konnte). Indessen kann man sich fragen, ob die Grundsätze des Privatrechts ohne Weiteres auch auf die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung anwendbar sind, zumal mit dem Zivilprozessrecht (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ff. ZPO) und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]) öffentlich-rechtliche bzw. allenfalls kantonal-privatrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (zu Letzterem Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 68 N 1). Vor allem aber könnte gegen die vorbehaltlose Übernahme der zivilrechtlichen Grundsätze auch der Begriff der Fälligkeit sprechen, wonach die Fälligkeit voraussetzt, dass die verpflichtete Partei leisten muss und die berechtigte Partei die Leistung verlangen darf (vgl. BGE 129

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III 535 E. 3.2.1), was vernünftigerweise erst mit der Vollstreckbarkeit der fraglichen Entschädigung angenommen werden kann. Die Vollstreckbarkeit wiederum setzt aber die Zustellung des Entscheids an die belastete Partei voraus, mit der Folge hier, dass die Parteientschädigung erst mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids an die Schuldnerin fällig wurde (vgl. dazu auch BGer 5D_110/2021 E. 4.1, in dem das Bundesgericht [in Bezug auf die im Urteil festgestellte Forderung] festhält, die Fälligkeit trete in Ermangelung einer anderen Anordnung mit der Rechtskraft des Urteils ein).

Letztlich kann die Frage danach, ob die Fälligkeit bereits mit der Ausfällung des nicht mehr korrigierten Urteils oder mangels aufschiebender Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels oder wegen dessen Abweisung erst mit der Vollstreckbarkeit des Rechtsmittelentscheids eintritt, deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die Entschädigung im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit. d).

c)Zuzugestehen ist der Gläubigerin sodann, dass sie im Rechtsöffnungsbegehren (ausdrücklich) die Fälligkeit der Entschädigung per Einleitung der Betreibung behauptete und darüber hinaus sogar geltend machte, sie verlange Verzugszins – eine Verzugszinspflicht setzt (i.d.R. neben einer Mahnung) jedenfalls die Fälligkeit voraus – ab Erlass des erstinstanzlichen unbegründeten Entscheids, dass die Schuldnerin die mit diesem Antrag verknüpfte Behauptung der Fälligkeit zumindest nicht ausdrücklich bestritt und man sich fragen kann, ob der Einwand der Schuldnerin, sie habe den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht angefochten, tatsächlich als sinngemässe Bestreitung der Fälligkeit betrachtet werden kann. Dagegen spricht namentlich der Umstand, dass die Schuldnerin die Zahlungspflicht an sich bestritt, und zwar mit der Begründung, sie sei mit dem (Nichteintretens-)Entscheid definitiv nicht einverstanden, empfinde ihn als Nötigung [...].

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Letztlich kann auch die Frage danach, ob die Vorrichterin die Voraussetzung der Fälligkeit überhaupt zu Recht prüfte (vgl. zur eingeschränkten diesbezüglichen Prüfungspflicht BGer 5A_136/2020 E. 3.4.2) und sie alsdann – an sich nachvollziehbar – in dem Sinne beantwortete, dass sie mangels Nachweises eines früheren Empfangs des Nichteintretensentscheids auf den Ablauf der postalischen siebentägigen Abholfrist abstellte, wiederum deshalb offenbleiben, weil, wie zu zeigen ist, die Entschädigung im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig war (hierzu nachfolgend lit. d).

d)Wie ausgeführt (lit. b und c hiervor) birgt der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Annahme der Fälligkeit der Parteientschädigung erst per 22. Juli 2021 bzw. der Prüfung der Fälligkeit an sich eine gewisse Problematik in sich, die indessen letztlich offenbleiben kann. Nicht gefolgt werden kann der Vorrichterin nämlich in der unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung getroffenen Annahme, in Bezug auf die Voraussetzung der Fälligkeit im "Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung" sei auf den Erlass des Zahlungsbefehls abzustellen, mit der Folge, dass hier bei einem Ausstelldatum per 15. Juli 2021 und einer angenommenen Fälligkeit per 22. Juli 2021 die fragliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Entgegen dem Wortlaut seiner von der Vorrichterin zitierten Rechtsprechung versteht das Bundesgericht unter "Erlass des Zahlungsbefehls" im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Fälligkeit der Betreibungsforderung nämlich nicht das Ausstelldatum, sondern das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, was allein schon deshalb nachvollziehbar ist, weil damit auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Schuldnerin unzweifelhaft abschätzen kann, ob sie – wegen fehlender Fälligkeit – Rechtsvorschlag erheben will oder nicht. Entgegen der Auffassung der Vorrichterin kommt BGer 5A_136/2020 (E. 3.4.2) in diesem Zusammenhang mithin nicht die Bedeutung zu, welche sie dem Entscheid beimisst. Berücksichtigt man nämlich, dass, worauf die Gläubigerin in ihrer Beschwerde zu Recht hinweist, der fragliche Entscheid auf die in BGE 84 II 645 E. 4 begründete Rechtsprechung Bezug nimmt, in dem indessen offensichtlich das Zustellungsdatum massgeblich war, dann kann aus BGer 5A_136/2020 nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht stelle entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung auf das Ausstelldatum ab. Eine solche Schlussfolgerung ist umso wenig angezeigt, als das Bundesgericht in BGer 5A_785/2016 ebenfalls unter Hinweis auf BGE 84 II 645

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dafürhielt, die Erwägung des kantonalen Obergerichts, es genüge, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vom Obergericht zitierten Literatur, wobei die dortige Beschwerdeführerin nichts vorbringe, was es rechtfertigen könnte, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (E. 3.2.2; vgl. im Übrigen auch BGer 5A_954/2015 E. 3.1 und BSK SchKG I- Art. 80 N 39 und Art. 82 N 77).

Gestützt auf diese Rechtsprechung genügte mithin, dass die Betreibungsforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls und damit hier am 16. August 2021 fällig war. Die Vorrichterin betrachtete die Voraussetzung der Fälligkeit deshalb zu Unrecht als nicht erfüllt, weshalb, nachdem die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Schuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhebt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

(Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der Schuldnerin gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2021 mit Urteil vom 4. Februar 2022 nicht ein; BGer 5D_12/2022.)

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