© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BES.2014.37 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.08.2014 Entscheiddatum: 27.08.2014 Entscheid Kantonsgericht, 27.08.2014 Fehlende Liquidität der auf Art. 81 Abs. 1 SchKG gestützten Einrede des Verzichts auf die Geltendmachung offener Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 27. August 2014, BES. 2014.37). Aus den Erwägungen: In BGer 5A_803/2010 E. 3 verweigerte das Bundesgericht einer unterhaltsberechtigten Ehefrau die Geltendmachung von gerichtlich zugesprochenen, aber unbezahlt gebliebenen, in einem Pfändungsverlustschein verurkundeten Unterhaltsforderungen mit der Begründung, die Ehefrau hätte diesen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend machen müssen. Da sie dies nicht getan und das Gericht im Scheidungsurteil in Anlehnung an die entsprechenden Erklärungen der Parteien festgehalten habe, die Ehegatten seien güterrechtlich auseinandergesetzt, bedeute dies, dass – abgesehen vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsanspruch – keiner vom anderen mehr etwas zu fordern habe. Dass sich die Parteien nicht "per Saldo" als auseinander gesetzt erklärt hätten, ändere daran nichts, da nicht ersichtlich sei und näher begründet werde, weshalb es im gegebenen Fall einer Saldoerklärung bedurft hätte, um die Forderung aus Unterhaltsschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehen zu lassen. In BGer 5A_608/2010 E. 3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung insofern, als es "eherechtliche Unterhaltsleistungen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB zugesprochen worden waren, im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aber noch unbezahlt und (...) bestritten waren", ebenfalls als Schulden qualifizierte, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden müsse (E. 3.2.2). Gestützt auf diese allgemeine Erwägung hielt es dafür, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Feststellung des Scheidungsrichters, die Parteien seien "per Saldo aller ehe- und güterrechtlichen Ansprüche auseinander gesetzt", nach allgemeinem Verständnis nichts anderes bedeute, als dass eine umfassende Abrechnung stattgefunden habe und demzufolge keine Partei von der anderen mehr etwas fordern könne, mit der Folge, dass auch der vor Bundesgericht hängige Rechtsstreit, in welchem es um Unterhaltsbeiträge während bestimmter Zeitabschnitte gehe, als erledigt abzuschreiben sei. In BGer 5A_869/2011 schliesslich stellte das Bundesgericht fest, die definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig zugesprochenen Ehegattenunterhalt (und eine Parteientschädigung) dürfe nur dann verweigert werden, wenn die vom Schuldner erhobene Einwendung des Untergangs aus einer völlig eindeutigen Urkunde hervorgehe, was beim in Frage stehenden, mit einer Saldoklausel betreffend das Güterrecht versehenen Scheidungsurteil und der dagegen erhobenen, pendenten Berufung nicht der Fall sei, da weitere Abklärungen insbesondere zum Umfang der Saldoklausel und der güterrechtlichen Ausgleichszahlung erforderlich seien. BGer 5A_608/2010 spricht zwar von "im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands" noch nicht bezahlten Unterhaltsleistungen, was an sich darauf schliessen liesse, die Annahme des Verzichts gelte nur für Unterhaltsschulden, welche vor Einleitung des Scheidungsverfahrens – gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstands bei der Scheidung auf den Tag zurückbezogen, an dem das (Scheidungs-) Begehren eingereicht worden ist – entstanden und fällig geworden sind. Aus dem Umstand, dass der Entscheid die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB, also die für die Dauer des Scheidungsverfahrens (und allenfalls für ein Jahr davor) verfügten Unterhaltsbeiträge nennt und es im vom Bundesgericht beurteilten Fall um Unterhaltsbeiträge ging, welche die Zeit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens betrafen, kann allerdings geschlossen werden, dass das Bundesgericht tatsächlich auch die nach Auflösung des Güterstands bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge meint, mit der Konsequenz, dass, wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, über die nach der per 30. November 2007 vereinbarten Gütertrennung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche im Scheidungsverfahren hätte abgerechnet werden müssen. Hier scheitert die Annahme, die fehlende Auseinandersetzung über die offenen Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzvereinbarung rechtfertige die Annahme eines Forderungsverzichts, aber an Folgendem: Die offenen Kinderunterhaltsansprüche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte A.B. zwar in eigenem Namen geltend machen können; Gläubiger der Forderung waren und blieben aber die Kinder. Damit fehlte es im Sinn der Rechtsprechung an der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderlichen Liquidität für die Annahme, es habe sich (auch) bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um eine eheliche Forderung gehandelt, über welche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte abgerechnet werden müssen. In Bezug auf beide Positionen, also Kinderunterhalt und persönliche Ausgleichsansprüche, sodann ist ebenfalls im Sinn der eingangs aufgeführten Rechtsprechung von der relativen Unklarheit des Scheidungsurteils vom 27. Oktober 2011 auszugehen. Vorab fällt in diesem Zusammenhang auf, dass das Gericht nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv festhält, mit dem Ausgleichsanspruch von C.B. über Fr. 163'663.45 seien die Ehegatten "im Übrigen (...) in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt". Sodann beschränkt sich die Feststellung des Gerichts auf das Eigengut und die Errungenschaft, während es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Ansprüchen gerade nicht um im Eigengut bzw. in der Errungenschaft begründete Forderungen handelt. Unter den gegebenen Umständen wäre es daher Sache des Sachgerichts, d.h. des Kreisgerichts D., Klarheit über die Bedeutung seiner Regelung zu schaffen, und kann im vorliegenden Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit vom Untergang der noch offenen Forderungen aus der Trennungsvereinbarung vom 7./12. Dezember 2007 ausgegangen werden.

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SG_KGN_001
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27.08.2014
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24.03.2026