© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2022.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.12.2022 Entscheiddatum: 19.10.2022 Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2022 Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2). Sachverhalt und Prozessgeschichte:
I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass noch keine Druckvorlage vorliege und diese bis zum 12. März 2020 benötigt werde. Die Beklagte retournierte die Vertragsbestätigung mit dem Hinweis, es sei ihr unklar, weshalb ihr eine Vertragsbestätigung zugestellt worden sei, sie hätten "innerhalb der Frist von den 5 Tagen alles zurückgezogen, das wir den Vertrag nicht eingehen". Mit Schreiben vom 30. März 2020 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei, ein Widerrufsrecht nicht bestehe und sie davon ausgehe, der Vertrag solle wie vereinbart ausgeführt werden. Am 2. April 2020 stellte die Klägerin der Beklagten einen Korrekturabzug zu. Diese teilte der Klägerin gleichentags mit, sie habe keinen Auftrag erteilt und werde auch kein Gut zum Druck geben. Am 3. April 2020 antwortete die Klägerin, sie könne dies nicht nachvollziehen, denn am 15. Oktober 2019 sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen; dabei sei sie von ihr, der Beklagten, zur Herstellung eines Werks und Erbringung einer Dienstleistung beauftragt worden und habe sie, die Beklagte, sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wie Ziff. 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sei, stünden ihr, der Klägerin, bei einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrages 80% des "Vertragspreises" zu. Sie gewähre gerne eine Bedenkzeit bis zum 9. April 2020, wobei von einer Kündigung ausgegangen werde, wenn bis dahin keine Reaktion erfolge. Gleichentags antwortete die Beklagte, sie sei vom Vertrag zurückgetreten und somit bestehe kein Vertragsverhältnis. Mit E-Mail vom 15. April 2020 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte ihr unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit, sie sehe vom Druck der Insertion ab und stelle Schadenersatz gemäss Schreiben vom 3. April 2020 in Rechnung. Die Beklagte antwortete, sie werde nichts bezahlen, denn sie sei arglistig getäuscht worden. Die Rechnung vom 27. April 2020 über Fr. 2'000.00 blieb denn auch unbezahlt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Begründung enthielt, lud der Einzelrichter des Kreisgerichts die Parteien mit Schreiben vom 6. September 2021 direkt zur Hauptverhandlung am 4. Oktober 2021 vor (Art. 244 Abs. 2 und Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung zog die Klägerin ihren Antrag betreffend Gebühr für die Adressauskunft zurück. Die Beklagte liess sich weder vernehmen noch erschien sie zur Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 22. November 2021 wies der Einzelrichter die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Prozesskosten.
Aus den Erwägungen:
II.
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Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind im Grundsatz erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. aber betreffend Gebühr für die Adressauskunft E. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).
Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Staehelin A./Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 42; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2021 betreffend die Gebühr von Fr. 20.00 "für die Adressauskunft" können nur als teilweiser Klagerückzug verstanden werden (Frage des Einzelrichters: "In dem vorliegenden Fall ist die Adressauskunft allerdings nicht der beklagten Gesellschaft anzulasten, korrekt?", Antwort des Vertreters der Klägerin: "Ja, das ist korrekt."). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Beschwerde ist daher, soweit die Klägerin (erneut) eine Gebühr von Fr. 20.00 "für die Adressauskunft" fordert, nicht einzutreten.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klage diesbezüglich ohnehin nicht hätte gutgeheissen werden können, da die Klägerin keine entsprechende Anspruchsgrundlage darlegte, mithin keinerlei Tatsachenbehauptungen vorbrachte, aus denen sich die entsprechende Forderung ableiten liesse.
III.
[...]
3.a) In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, ist es Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Vorerst genügt es, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_412/2019 E. 4.1). Bestreitet jedoch der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 E. 2.1). Nicht bestrittene Tatsachen dagegen sind vom Gericht im Prinzip als wahr zu akzeptieren mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Folge, dass eine gerichtliche Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zu unterbleiben hat (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: BGer 4A_446/2020 E. 2, Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.14 ff. und 9.28 sowie Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 55 N 7 ff.). Gleichzeitig ist es dem Gericht untersagt, Tatsachen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 3; Sutter-Somm/Schrank, ZPO Komm., Art. 55 N 13). Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – jedenfalls im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes – nicht zu beachten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 221 N 27). Die Zivilprozess ordnung nimmt damit in Kauf, dass der Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der nicht der materiellen Wahrheit entspricht (BGer 4A_20/2020 E. 5.2.2).
b) Bestehen an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache jedoch erhebliche Zweifel, kann das Gericht ausnahmsweise auch im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen Beweis erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn die Vorbringen einer Partei keineswegs glaubwürdig sind, soll das Gericht nicht zu einem Entscheid gezwungen sein, der – etwa wegen Säumnis einer Partei – auf einem unwidersprochenen Sachverhalt beruht (Botschaft ZPO, S. 7313). Die Zweifel des Gerichts müssen indes eine gewisse Intensität haben, mithin massiv oder stark sein; es muss die unstrittige Tatsachenbehauptung für höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig halten (Leu, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 153 N 25; Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 263 und 284; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 153 N 9; KUKO ZPO-Oberhammer, 3. Aufl., Art. 55 N 11; SHK ZPO- Schenker, 2010, Art. 55 N 13). Die zusätzlichen Beweiserhebungen sind grundsätzlich in einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung vorzunehmen, wobei vorgängig eine Beweisverfügung zu erstellen (Art. 154 ZPO) und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 53 ZPO; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 31).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wird der Verhandlungsgrundsatz durch eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts abgeschwächt, denn es hat durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die richterliche Fragepflicht dient jedoch nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 4D_57/2013 E. 3.2).
d) Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen (BGE 146 III 297 E. 2). Dabei berücksichtigt es allfällige nach Massgabe des Gesetzes eingereichte Eingaben. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Allein der Umstand, dass die beklagte Partei es versäumt, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, bedeutet jedoch nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt hat (BGer 5A_749/2016 E. 4; BGer 5A_125/2016 E. 4.3).
4.a) Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'040.00 (Forderung von Fr. 2'000.00, Mahngebühren von Fr. 20.00 und eine Gebühr für die Adressauskunft von Fr. 20.00), womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Die Beklagte erschien jedoch nicht zur Schlichtungsverhandlung und blieb trotz entsprechender Vorladung auch der Hauptverhandlung vor Kreisgericht unentschuldigt fern. Dem vorinstanzlichen Richter war es folglich nicht möglich, im Rahmen seiner Fragepflicht eine Ergänzung des Sachverhalts durch entsprechende Fragen an die Beklagte zu erwirken. Er war aber dennoch nicht gehalten, die säumige Beklagte erneut zu einer Verhandlung vorzuladen, zumal diese mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen, insbesondere dass dem Entscheid grundsätzlich die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde gelegt würden, hingewiesen worden war.
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b/aa) Die Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung unter anderem aus, die Parteien hätten am 15. Oktober 2019 einen Werbeflächenvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, für die Beklagte Werbung herzustellen und diese während der Vertragsdauer auf der Werbefläche des Transportfahrzeuges der C._____ zu platzieren. Bei der Werbung handle es sich um eine Anzeige mit dem Firmensignet und den Kontaktinformationen der Beklagten, welche für die gesamte Werbelaufzeit von fünf Jahren zur Platzierung auf der Werbefläche bestimmt worden sei. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Leistung eines Honorars von Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Als Beweis legte die Klägerin den schriftlichen Vertrag ins Recht und offerierte ausserdem die Befragung von D._____ als Zeuge (ohne allerdings darzulegen, um wen es sich bei D._____ handelt und weshalb er was konkret bezeugen könnte).
Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerkennung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so blieben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
bb) Die Vorbringen der Klägerin umreissen in wesentlichen Zügen, wie es ihrer Ansicht nach zum Abschluss des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages gekommen ist sowie dessen Inhalt. Insgesamt erweist sich der Tatsachenvortrag als schlüssig. Da dieser unbestritten blieb, konnte die Klägerin, obwohl behauptungsbelastet, von einer weiteren Substantiierung absehen. Ferner erscheinen die Ausführungen der Klägerin auch nicht höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig. Erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich auch nicht aus den im Recht liegenden Akten. Der Wortlaut des schriftlichen Vertrages stimmt mit den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachenbehauptungen der Klägerin überein. Zwar trifft es zu, dass der Vertrag von Seiten der Beklagten ausschliesslich von E._____ unterzeichnet wurde und dieser gemäss Eintrag im Handelsregister lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war (und ist). Direkt über der Unterschrift von E._____ ist allerdings festgehalten, der Unterzeichner sei "zur Erteilung dieses Vertrages [...] berechtigt oder bevollmächtigt". Es ist nicht davon auszugehen, dass E., der immerhin Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten ist, den lediglich eine A4-Seite umfassenden Vertrag (plus die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite) unterzeichnete, ohne von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und mit diesem einverstanden gewesen zu sein bzw. diesen für richtig befunden zu haben. Im Vertrag wird ausserdem erklärt, bei E. handle es sich um den "Firmeninhaber" bzw. Geschäftsführer. Massive Zweifel daran, dass E._____ zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt war oder dass zumindest dennoch eine Vertretungswirkung eintrat, ergeben sich aus der Vertragsurkunde jedenfalls nicht. Auch die Korrespondenz zwischen den Parteien lässt keine erheblichen Zweifel am Vertragsschluss aufkommen. Wenn die Beklagte darin mehrfach vorbringt, sie sei innert fünf Tagen vom Vertrag zurückgetreten, stützt dies sogar eher die Annahme, es sei zu einem Vertragsschluss gekommen. An zwei Stellen ist den Schreiben der Beklagten zwar auch zu entnehmen, dass sie offenbar der Ansicht ist, "arglistig getäuscht" bzw. "irregeführt" worden und daher nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Worüber genau sie wie getäuscht bzw. irregeführt worden sein will, bleibt aber unklar. Ohnehin hätte es an der Beklagten gelegen diese (und allenfalls weitere) Einwände im Rahmen des Zivilverfahrens in ihren Rechtsschriften bzw. an der Hauptverhandlung vorzubringen. Über nicht behauptete Tatsachen ist aber von vornherein kein Beweis zu erheben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz keine, jedenfalls keine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages bestehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Auch die übrigen Vorbringen der Klägerin, wonach sie aufgrund des einseitigen Vertragsrücktritts der Beklagten gegen diese gemäss Ziff. 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf 80% des Honorars, somit Fr. 2'000.00, habe und ausserdem, nachdem sie, die Klägerin, am 4. Juni und 21. Juli 2020 den gemäss Rechnung vom 27. April 2020 ausstehenden Betrag gemahnt habe, Anspruch auf eine Mahngebühr von Fr. 20.00 gemäss Ziff. 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Zins von 5% ab 5. Juni 2020, erscheinen nicht als offensichtlich unrichtig und finden ausserdem Stütze in den von der Klägerin eingereichten Unterlagen. Sie sind somit als wahr zu akzeptieren. Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung erscheint damit als ausgewiesen.
Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage in diesem Umfang gutzuheissen.
c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn erhebliche Zweifel i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen bestünden, die Klage nicht – jedenfalls nicht direkt – abzuweisen wäre. Vielmehr wären in einem solchen Fall über die mit erheblichen Zweifeln behafteten Tatsachen Beweise zu erheben. Über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes wären sodann die Parteien vorgängig zu informieren und ihnen wäre diesbezüglich sowie im Hinblick auf die noch abzunehmenden Beweismittel das rechtliche Gehör zu gewähren.