© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2020.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.12.2021 Entscheiddatum: 23.09.2021 Entscheid Kantonsgericht, 23.09.2021 Art. 117 ZPO (SR 272); Art. 159, Art. 163 ZGB (SR 210): Vorrang der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht vor der unentgeltlichen Rechtspflege (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 23. September 2021, BE.2020.29). Sachverhalt (Kurzzusammenfassung)

In einem Prozess gegen seinen früheren Rechtsvertreter ersucht der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Der zuständige Einzelrichter des Kreisgerichts weist das Gesuch mangels Vermögensarmut ab, wobei er neben dem Vermögen des Klägers auch dasjenige seiner Ehefrau berücksichtigt. Dagegen wehrt sich der Kläger mit Beschwerde beim Kantonsgericht.

Erwägungen (Auszug)

III.

  1. In materieller Hinsicht hat sich die Beurteilung der Beschwerde an Art. 117 ZPO zu orientieren. Danach hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Auf entsprechendes Gesuch, das vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wird eine Partei von Vorschussleistungen, Gerichtskosten und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit sodann liegt vor, wenn das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur ein geringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht übersteigt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5; Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art 117 N 4 ff.; BK-Bühler, 2012, Art. 117 ZPO N 6 ff.). Als aussichtslos wiederum sind Prozessbegehren anzusehen, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und daher eine vernünftig denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.68, m.w.H.). Hingegen kann nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgschancen bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III E. 5.1, m.w.H.; Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 10.68, je mit Hinweisen).

2.a) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit, verneinte aber diejenige der Prozessarmut des Beschwerdeführers. So habe dessen Ehefrau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Kontoguthaben von Fr. 38'000.00 sowie über eine Lebensversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von EUR 18'324.60 verfügt. Sodann besitze der Beschwerdeführer selber ein Fahrzeug mit einem aktuellen Wert von Fr. 18'300.00, wobei er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei. Nach Abzug eines Notgroschens von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermessensweise je Fr. 25'000.00 verbleibe somit ein Betrag von rund Fr. 20'000.00, den der Beschwerdeführer für den Prozess einsetzen könne. Da für das Schlichtungsverfahren mit Kosten in Höhe von Fr. 300.00 bzw. unter Beizug eines Rechtsbeistands von Fr. 1'800.00 zu rechnen sei, könne die unentgeltliche Rechtspflege mangels Vermögensarmut daher nicht erteilt werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise nur schwer nachvollziehbaren Beschwerde konkret mit dem Kriterium der Prozessarmut auseinandersetzt, rügt er, dass ihm zwar bekannt sei, dass beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur das Vermögen des Gesuchstellers, sondern auch dasjenige des allfälligen Ehepartners von Bedeutung sei, dies allerdings nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und auch das nur dann, wenn ein solcher Anspruch auf der Basis von Art. 276 ZPO durchsetzbar wäre, das, wie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei. Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug, äusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft durchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob auch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. In letzterem Fall fehle indessen eine gesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das "Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art. 6 EMRK" sowie gegebenenfalls der Eigentumsgarantie in Art. 26 BV.

b) Im Folgenden ist mithin vorab zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Fall gerügte "Gesamtrechnung" (unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau) durchführen durfte und, sofern eine entsprechende Grundlage besteht, ob die Vorinstanz diese Gesamtrechnung korrekt vornahm. Dabei fällt Folgendes in Betracht:

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aa) Innerhalb der Familie geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege allgemein vor (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 13). Die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst dabei insbesondere eine Bevorschussungspflicht in Bezug auf Prozesskosten, und zwar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3).

Vor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grundsätzlich einräumt, in der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht sehr wohl eine Grundlage für die Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Ehegattin, basiert Ziff. I. 2.1 der Richtlinien auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist der angefochtene Entscheid insofern nicht zu beanstanden, auch wenn die Richtlinien selber auf die Beistandspflicht nur grundsätzlich Bezug nehmen und auch die Vorinstanz nicht näher ausführte, weshalb auch im vorliegenden Fall eine solche Beistandspflicht anzunehmen sei.

bb) Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht konkret mit seinem Einwand auseinandersetzte, eine Bevorschussung durch seine Ehefrau sei nicht durchsetzbar. Dieser Einwand ist mit Blick darauf zu würdigen, dass das Einfordern eines Vorschusses für Prozesskosten (provisio ad litem) eine Obliegenheit ist, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt (BGer 5A_291/2013 E. 7). Die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch dann durchbrochen, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGE 119 Ia E. 3a; vgl. auch BGer 5A_447/2012 E. 1.5; BGer 5A_843/2009 E. 4.3 sowie BGer 5A_562/2009 E. 5). Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Prozesskostenvorschuss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fällt, ob er erst in einem späteren Verfahren nicht zugesprochen wird oder ob er sich in der Vollstreckung als uneinbringlich erweist (BGer 5A_843/2009 E. 4.3). Vielmehr geht es stets um Konstellationen, in denen der andere Ehepartner "zur Prozessfinanzierung gar nie in der Lage" war (BGer 5A_843/2009 E. 4.3).

Hier unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern seine Ehefrau nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht, sofern man den betreffenden Verweis in der Beschwerde unter dem Aspekt der Begründungspflicht überhaupt als ausreichend betrachtet, lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer von einer gerichtlichen Durchsetzung des Prozesskostenvorschusses deshalb absieht, weil ein entsprechendes Begehren aufgrund anderweitiger Kosten im Zusammenhang mit der Haushaltführung (und damit einhergehender Entschädigungsansprüche der Ehefrau) aussichtslos sei. Inwiefern dies der Fall sein soll und weshalb die von ihm geltend gemachte Konstellation mit derjenigen gleichzusetzen sei, in welcher der andere Ehepartner schlichtweg nicht in der Lage ist, Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 1'800.00 vorzuschiessen, tut er damit nicht dar. Auch mit Blick auf die hier massgeblichen Verhältnisse ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vermögen der Ehefrau (auf der Grundlage der familienrechtlichen Unterstützungspflicht) miteinbezog (dass allenfalls auch Einkommen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau zu berücksichtigen wäre, steht im Übrigen aufgrund der Akten zu Recht nicht zur Diskussion).

cc) Da schliesslich für die umstrittene Gesamtrechnung der Güterstand der Ehegatten unerheblich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 281 ZPO/SG) und insofern der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vereinbarte Gütertrennung, weil novenrechtlich verspätet vorgebracht (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht nur prozessual unbeachtlich, sondern auch materiell unbegründet ist, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Gesamtrechnung korrekt vornahm.

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c/aa) In quantitativer Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Vermögen der Ehegatten von (mindestens) rund Fr. 75'000.00 aus, zusammengesetzt aus Kontoguthaben der Ehefrau von Fr. 38'000.00, dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice der Ehefrau von EUR 18'324.60 und einem Personenwagen des Beschwerdeführers selber im Wert von Fr. 18'300.00. In quantitativer Hinsicht blieben diese Werte unbestritten, weshalb sie auch den folgenden Überlegungen zugrunde zu legen sind.

bb) Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz den Hinweis in seinem Gesuch unberücksichtigt gelassen habe, dass er derzeit in mehreren, konkret in sieben mit dem vorliegenden Verfahren direkt oder indirekt zusammenhängenden Angelegenheiten ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, und die sich daraus ergebende Annahme, ein und derselbe Franken könne mehrmals ausgegeben werden, das Willkürverbot verletze.

Vergleichbar mit der Bedeutung von Passiven und damit hier insbesondere der offenen Steuern genügt nicht, dass sich ein Gesuchsteller auf den Hinweis auf weitere Verfahren beschränkt, in denen er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte oder zu stellen gedachte. Vielmehr ist erforderlich, dass er zumindest glaubhaft macht, dass ihm in diesen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigert worden sei, er sei nicht bedürftig, und er deshalb gehalten sei, das ihm angerechnete Vermögen für das weitere Verfahren zu verwenden. Dies tat der Beschwerdeführer hier nicht: Ungeachtet wiederum der Frage, ob sein blosser Hinweis in der Beschwerde auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 27. August 2020 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt, ergibt sich aus dieser vorinstanzlichen Eingabe lediglich, dass er "derzeit in insgesamt 4 Verfahren" einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und "ein solcher evtl. noch in vier weiteren, hiermit im Zusammenhang stehenden Verfahren" gestellt werden müsse. Um welche Verfahren es sich dabei konkret handelt, mit welchen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten der Beschwerdeführer rechnen muss und wie seine Erfolgsaussichten zu beurteilen sind – alle diese Fragen stellen sich, wenn es um die Beurteilung der (mutmasslichen) Prozessarmut geht –, ist aus diesen Vorbringen hingegen nicht ersichtlich. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parallelverfahren ist mithin zurzeit nicht angezeigt, von dessen Prozessarmut auszugehen.

cc) Unter dem Titel der Verletzung des Überraschungsverbots rügt der Beschwerdeführer sodann (sinngemäss), dass die Vorinstanz das Fahrzeug seiner Ehefrau zwar als abgeschrieben betrachtet, dabei aber übersehen habe, dass es als Kompetenzstück bei der nächsten Verkehrstauglichkeitsprüfung aus dem Verkehr gezogen und auch nicht mehr repariert werde, mit der Folge, dass seiner Frau für ihre berufliche Tätigkeit dann nur noch sein von der Vorinstanz berücksichtigtes Fahrzeug zur Verfügung stehe.

Der Vorwurf der Verletzung des Überraschungsverbots, mit dem der Beschwerdeführer offenbar das verspätete Vorbringen und die Einreichung des Prüfbescheids vom 14. März 2018 erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen möchte, ist nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer musste angesichts des ihm offenbar bekannten Untersuchungsgrundsatzes damit rechnen, dass die Vorinstanz alle Informationen berücksichtigen werde, welche sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergäben. Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren darzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des Fahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein Fahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies hat er nicht getan, ohne dass der Vorinstanz der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte nachfragen müssen, zumal sie keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Notwendigkeit hatte, dass in absehbarer Zeit seine Frau, welche gemäss den der Vorinstanz vorgelegten Akten nur beschränkt (im Rahmen eines Zwischenverdienstes) einer beruflichen Tätigkeit nachging, im Übrigen aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosengelder bezog, auf sein Fahrzeug angewiesen sei. Die Berücksichtigung des (Verkehrswerts des) Fahrzeugs des Ehemannes als Aktivum ist mithin nicht zu beanstanden.

dd) In ihrem Entscheid hält die Vorinstanz dafür, dass Passiven "praxisgemäss" nicht zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die Erwägungen der Vorinstanz auf Rückstellungen für gestundete und/oder bereits bezifferte bzw. bezifferbare Steuern nicht zuträfen.

aaa) Passiven werden nur berücksichtigt, wenn es sich um effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen handelt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 134). Ein Gesuchsteller hat mithin nachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Tilgung der bestehenden Schulden effektiv einsetzt; andernfalls wird angenommen, dass er diese Mittel für die Bestreitung des Zivilprozesses verwenden kann, wobei der Nachweis der effektiven Tilgung nur dann verlangt werden kann, wenn die Schuld bereits entstanden und fällig ist (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135). Diese Grundsätze gelten auch für Steuerschulden. Im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum werden nämlich sowohl laufende als auch rückständige Steuerschulden bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, sofern ihre Höhe und Fälligkeit feststehen und sie – im dem Gesuchsteller möglichen Ausmass – auch tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Sofern sich dies nicht aus dem bisherigen Verhalten ergibt (namentlich durch regelmässige Ratenzahlungen) oder anderweitig belegt ist, können Steuerschulden auf der Passivseite hingegen unberücksichtigt bleiben oder kann die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter der Bedingung erteilt werden, dass der Gesuchsteller einen Beweis über die Begleichung verfallener Steuerschulden oder zumindest einer Rate derselben erbringt (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 338). Dementsprechend wird bei offenen Steuerrückständen, die nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden, angenommen, dass sie bereits früher sistiert wurden und ohne Nachteile für eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere Übergangsfrist sistiert bleiben, weshalb sie bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums vernachlässigt werden können (BSK ZPO- Rüegg/ Rüegg, Art. 117 N 14). Laufende Steuern sind schliesslich nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Begleichung nachgewiesen ist (BGer 5P.233/2005 E. 3.2.2).

bbb) Den ihn treffenden beweisrechtlichen Vorgaben kam der Beschwerdeführer nicht nach, und zwar sowohl in Bezug auf offene Steuerrückstande als auch hinsichtlich der laufenden Steuern. Er substantiierte nicht einmal, um welche Rückstände/Rückstellungen es gehe, und sprach vielmehr selber von gestundeten Steuern, bezüglich welcher, wie ausgeführt, i.d.R. angenommen werden kann, dass sie für eine weitere Übergangsfrist gestundet werden können, was hier umso mehr der Fall ist, als der Beschwerdeführer darauf hinwies, das Steueramt habe sich hinsichtlich der Erstellung von Steuererklärung oder der Geltendmachung von Steuerforderungen für jüngere Zeiträume bislang sehr entgegenkommend gezeigt. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Gesuchsergänzung vom 13. Juli 2020 an, dass für Steuerperioden ab 2016 noch Einsprachen offen seien, mithin gar nicht feststeht, ob er für diese Periode überhaupt offene Steuerschulden zu verzeichnen hat. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer letztmals am 23. November 2018 Steuern bezahlte. Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, inwiefern (und in welcher Höhe) von der Vorinstanz Rückstellungen für gestundete und/oder bereits bezifferte/bezifferbare Steuern im Rahmen der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen.

ee) Mit diesen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz beiden Ehegatten einen (grosszügig bemessenen) Notgroschen von je Fr. 25'000.00 beliess, erweist sich die Annahme, insgesamt stünden dem Beschwerdeführer rund Fr. 20'000.00 zur Verfügung, als nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz diesen Betrag in eine Relation zu den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraussichtlichen Kosten des in Frage stehenden Schlichtungsverfahrens (von Fr. 1'800.00) stellte.

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