© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2018.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.10.2018 Entscheiddatum: 01.10.2018 Entscheid Kantonsgericht, 01.10.2018 Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 243 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (SR 272), Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO (sGS 961.2): Die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Sachlich zuständig ist somit der Einzelrichter des Kreisgerichts, nicht das Handelsgericht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 1. Oktober 2018, BE.2018.15). Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Genossenschaft C. (Klägerin) klagte beim Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen gegen ihr Mitglied D. (Beklagter) auf Bezahlung von Beiträgen zur Interessenvertretung von insgesamt Fr. 3'466.65 nebst Zins und der Betreibungskosten sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen D. eingeleiteten Betreibung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 trat der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: III. 2.a) Art. 4 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Den Kantonen steht es frei, die Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten einem Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuzuweisen (Art. 6 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserdem für Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO sowie Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und neben der allgemeinen handelsgerichtlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO) insbesondere vorgesehen, dass das Handelsgericht für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; s. diesbezüglich auch die bereits vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung geltenden kantonalen Bestimmungen in Art. 14 und Art. 15 ZPO/SG). Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird in Art. 243 ZPO geregelt. Danach gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Zudem sind die in Art. 243 Abs. 2 ZPO bezeichneten Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO findet das vereinfachte Verfahren sodann keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Art. 5 und Art. 8 ZPO und vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO. b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – und im Beschwerdeverfahren von keiner Partei in Abrede gestellt wurde – ist die vorliegende Angelegenheit als Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu qualifizieren, zumal die Klägerin – eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft – gestützt auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen zur Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Beklagten geltend macht (Vetter, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 6 N 36; Leuenberger/‌Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.139; Berger, Berner Kommentar, N 46 zu Art. 6 ZPO). Unbestrittenermassen beträgt sodann der Streitwert des klägerischen Rechtsbegehrens lediglich Fr. 3'466.65. Die vorliegende Angelegenheit erfüllt mithin zugleich die Voraussetzungen der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach kantonaler Regelung und diejenigen für die Geltung des vereinfachten Verfahrens. Denn während im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Handelsgerichts das Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG vorausgesetzt ist, fehlt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es in Art. 6 Abs. 4 ZPO bezüglich der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften an einer entsprechenden Vorschrift. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 139 III 67 unter Verweis auf die Botschaft zur ZPO zwar festgehalten, dass es den Kantonen vorbehalten sei, mit der Zuweisung dieser Streitigkeiten an das Handelsgericht auch eine Streitwertgrenze einzuführen (BGE 139 III 67 E. 1.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7261; vgl. etwa auch die entsprechenden Hinweise in Vetter, ZPO Komm., Art. 6 N 37 und BK-Berger, N 45 zu Art. 6 ZPO, welcher eine Streitwertgrenze deshalb als sinnvoll bezeichnet, da eine fehlende kantonalrechtliche Streitwertgrenze in Fällen wie dem vorliegenden mit tiefem Streitwert gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG zu einer vollen Beschwerdefähigkeit vor Bundesgericht führen würde). Der Kanton St. Gallen hat betreffend die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten "über Handelsgesellschaften und Genossenschaften" in Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO allerdings keinen bestimmten Mindeststreitwert festgelegt. c) Da bezüglich der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO kein bundesrechtliches Streitwerterfordernis besteht, ging die Lehre anfänglich grundsätzlich davon aus, dass das Handelsgericht für diese ihm vom Kanton zugewiesenen Angelegenheiten streitwertunabhängig zuständig sei, sofern das kantonale Recht nicht eine Streitwertgrenze einführe (vgl. Leuenberger/‌Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.139a; BK-Berger, N 45 zu Art. 6 ZPO; Vetter, ZPO Komm., Art. 6 N 37) und dass vor dem Handelsgericht auch in diesen Fällen das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme (Art. 243 Abs. 3 ZPO, vgl. BK-Killias, N 63 zu Art. 243 ZPO). Im Kanton St. Gallen entspricht dies der früheren Praxis unter der Geltung der st. gallischen Zivilprozessordnung (s. Leuen­ berger/‌Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1.b zu Art. 15 ZPO/SG). Seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (und Erlass des hiervor zitierten BGE 139 III 67) hat sich das Bundesgericht indessen in mehreren (amtlich publizierten) Entscheiden mit dem Spannungsverhältnis zwischen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der gleichzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens befasst. In BGE 139 III 457 entschied das Bundesgericht, das Handelsgericht sei – trotz an sich erfüllter Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO – für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig. Zur Begründung führte es aus, da für Streitigkeiten vor dem Handelsgericht gemäss Art. 6 ZPO das vereinfachte Verfahren nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finde, wäre angesichts der Unterschiede zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren die mit der ZPO angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts in Frage gestellt, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte könne daher nicht derart sein, dass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingegriffen werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe (BGE 139 III 457 E. 4.4.3; seither ausdrücklich bestätigt in BGE 142 III 515 E. 2.2.4 und BGE 142 III 788 E. 4.1). Unter Bezugnahme auf die Begründung im soeben erwähnten Entscheid kam das Bundesgericht sodann im Entscheid BGE 143 III 137 – es ging dabei um einen Fall mit einem Streitwert von genau Fr. 30'000.00 in einer vertraglichen Angelegenheit, in der nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO zum Tragen kam – zum Schluss, wenn das Handelsgericht nicht zuständig sei für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien, müsse das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich aller anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Tatbestände gemäss Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 sei weder im genannten Leitentscheid gemacht worden noch ergebe sich eine solche aus dem Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO. Angelegenheiten bis Fr. 30'000.00 fielen nach Art. 243 Abs. 1 ZPO in das vereinfachte Verfahren und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2.2). d) Wie bereits erwähnt, erfüllt die vorliegende Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-ZPO) als auch diejenigen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Wenngleich es zutrifft, dass sich die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausdrücklich auf die hier strittige kantonalrechtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Recht der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 bezieht, so ist diese doch insofern deutlich, als das Handelsgericht in allen Fällen, die in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO fallen, unzuständig sei. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch in Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO der Regelung der Verfahrensart der Vorrang gegenüber der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts einzuräumen ist. Denn die vom Bundesgericht angeführte Begründung, wonach es aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den Verfahrensarten und mit Blick auf die mit der ZPO angestrebte Vereinheitlichung nicht angehe, wenn je nach sachlicher Zuständigkeit ein anderes Verfahren zur Anwendung komme (BGE 142 III 515 E. 2.2.4), kommt auch in diesen Fällen gleichermassen zum Tragen wie bei anderweitigen Angelegenheiten i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO, für welche das grundsätzlich laienfreundlichere, weniger schriftlich geprägte und auch in Fällen ohne Untersuchungsgrundsatz mit einer erweiterten Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ausgestaltete Verfahren gilt. Der Argumentation des Beklagten, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 4 ZPO kantonalrechtlich begründeten Zuständigkeit des Handelsgerichts die bundesrechtliche Regelung der Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgehe, weil der Gesetzgeber das Handelsgericht habe aufwerten wollen, kann vor dem Hintergrund der deutlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO beruft, wonach das vereinfachte Verfahren vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO generell ausgeschlossen ist, nicht gefolgt werden. Die vorliegende Streitsache ist denn auch ein Beispiel dafür, dass es jedenfalls nicht abwegig ist, in derartigen Fällen – mit tiefem Streitwert und nicht ohne Weiteres ersichtlichem Bedarf an einem Fachgericht – nicht dem vor Handelsgericht zwingend vorgesehenen ordentlichen Verfahren, sondern dem gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO für derartige Fälle grundsätzlich zur Anwendung kommenden vereinfachten Verfahren (und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte) den Vorrang einzuräumen. Die sich hier stellende Zuständigkeitsfrage ist demnach dahingehend zu beantworten, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und einem Genossenschafter mit einem Streitwert von lediglich Fr. 3'466.65 im vereinfachten Verfahren – und damit vor dem Hintergrund von Art. 243 Abs. 3 ZPO nicht vor dem Handelsgericht, sondern vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinfachten Verfahren durchgeführt werden muss (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre sachliche Zuständigkeit verneint hat und auf die Klage nicht eingetreten ist. Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und im Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Diese wird – ausgehend von ihrer sachlichen Zuständigkeit, vorbehältlich der Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und allenfalls nach der Durchführung von Beweiserhebungen – die noch nicht erfolgte materielle Beurteilung vorzunehmen haben.

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