BE.2014.11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2014.11 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.07.2014 Entscheiddatum: 21.07.2014 Entscheid Kantonsgericht, 21.07.2014 Art. 258, Art. 260 ZPO (SR 272). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO kennt keine Gegenpartei. Erst mit dem nachfolgenden Einspracheverfahren nach Art. 260 ZPO können sich weitere Personen beteiligen. Nichteintreten auf eine Beschwerde des Eigentümers im vom Dienstbarkeitsberechtigten eingeleiteten Verbotsverfahren (Kantonsgericht St.Gallen, Einzelrichterin der I. Zivilkammer, 21. Juli 2014, BE.2014.11). Aus den Erwägungen I.

  1. Am 25. November 2013 ersuchte A. beim Kreisgericht (...) um Erlass eines gerichtlichen Verbots (Parkverbot) nach Art. 258 ZPO (vi-act. 1). Als Begründung brachte er vor, er werde als Dienstbarkeitsberechtigter am Grundstück Nr. XX in der Gemeinde G. in seinen Rechten gestört. Konkret werde ihm sein notariell beurkundetes Recht zum Parkieren verweigert, indem E., Eigentümer des fraglichen Grundstücks, seine Autos dort abstelle.
  2. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 hiess die Einzelrichterin (...) das Gesuch gut und verfügte ein entsprechendes Parkverbot. Der Entscheid wurde neben dem Gesuchsteller A. auch E. sowie der Kantonspolizei St. Gallen zugestellt und verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO.
  3. Am 28. Februar 2014 erhob E. Beschwerde gegen den genannten Entscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und auf das Gesuch um Erlass eines privatrechtlichen Parkverbots nicht einzutreten. Er begründet dies damit, dass A. bei der Vorinstanz ausschliesslich eine Störung durch ihn, den Beschwerdeführer, geltend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemacht habe. Die beanstandete Einwirkung lasse sich damit auf einen einzigen Störer zurückführen. Damit habe der Beschwerdegegner die von Art. 258 ZPO vorausgesetzte Störung durch einen unbestimmten Personenkreis nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot und auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten. Solle einer bestimmten Person ein Verhalten verboten werden, sei dies im streitigen Zwei-Parteien-Verfahren zu verlangen (Berufung, Ziff. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 bringt der Beschwerdegegner in erster Linie vor, der Beschwerdeführer sei im Verfahren betreffend gerichtliches Verbot nicht Partei und daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. A/3). Im Übrigen sei sowohl die Feststellung des Beschwerdeführers, das Gesuch richte sich ausschliesslich gegen einen Störer, als auch der daraus gezogene Schluss, damit seien die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot nicht gegeben, unzutreffend (Beschwerdeantwort, S. 3 f. Ziff. B/3).

II.

  1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Zulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn unter anderem der Rechtsmittelkläger zu Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 40 f.). Folglich ist vorerst zu prüfen, ob dies auf den Beschwerdeführer zutrifft. 2.a) Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind in erster Linie die Prozessparteien (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 63; Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35). Weiter ist in gewissen Bereichen und für bestimmte Drittpersonen gesetzlich explizit eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 73). Darüber hinaus sind Dritte dann zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn der Entscheid unmittelbar in ihre Rechte eingreift und sie ausserdem durch diesen beschwert sind (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 25 N 30; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 74). Das Erfordernis der Beschwer bezweckt, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides hat (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 25 N 28 f.; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30). b) Eine an einem Grundstück dinglich berechtigte Person kann beim Gericht zum Schutz ihres Grundeigentums gegen Besitzesstörung ein befristetes oder unbefristetes allgemeines Verbot mit Bussenandrohung bis maximal Fr. 2000.– verlangen (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die drohende Störung (z.B. unberechtigtes Parkieren auf dem Grundstück) ist glaubhaft zu machen und die dingliche Berechtigung am Grundstück mit Urkunden zu beweisen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Verbot auf einseitigen Antrag erlassen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.184). Mögliche Betroffene sind nicht zu hören (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 370 f.; BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art. 258 N 8; Koslar, Stämpflis Handkommentar, N 3 zu 260 ZPO; BK-Güngerich, Art. 260 N 1). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen ohne Begründung Einsprache erheben (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Damit wird gegenüber dem Einsprecher das Verbot unwirksam (Art. 260 Abs. 2 ZPO). Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO zählt zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Meier, a.a.O., S. 371; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­ berger, ZPO Komm., Art. 258 N 28). Diese charakterisieren sich dadurch, dass eine gerichtliche Anordnung in einem nichtstreitigen Verfahren ohne Gegenpartei ergeht. Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dem summarischen Verfahren zugeordnet und es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.218 f.). c) Da das Verbotsbewilligungsverfahren keine Gegenpartei kennt, war der Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht Prozesspartei und somit nicht von vornherein zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Das Gesetz sieht für die vorliegende Konstellation keine Beschwerdemöglichkeit für Drittpersonen vor (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, vor Art. 308 N 73). Erst mit dem nachfolgenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren (Art. 260 ZPO) können sich weitere Personen beteiligen (BK- Güngerich, Art. 258 N 5). Zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist anzumerken, dass sich diese an den Beschwerdegegner bzw. Gesuchsteller richtet und dass auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel begründen würde (vgl. BGer 5A_200/2013 E. 2). Der Schutz betroffener Dritter beim Erlass eines gerichtlichen Verbots ist mit der Einsprache anstelle eines Rechtsmittels eigens geregelt. Erhebt eine Person Einsprache, welche nicht begründet zu werden braucht, wird das Verbot gegenüber dem Einsprecher ohne Weiteres unwirksam. Der am Grundstück Berechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber dem Einsprecher durchsetzen will. Dieser Entscheid (und erst dieser Entscheid) unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 308 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.184; Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 382). Im Übrigen kann eine Person, welche sich für besser berechtigt hält, auch erst im Bussenverfahren geltend machen, dass ihr ein besseres Recht zusteht bzw. der anderen Partei die Berechtigung fehlt und damit – falls sie mit den Einwendungen Erfolg hat – der Busse entgehen (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 9 f.; Meier, a.a.O., S. 370; BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, Art. 258 N 11). Allenfalls verbleibt der Partei, welche dem Verbot entgegentreten will, auch die Möglichkeit, selber eine (Feststellungs)klage auf Nichtbestand des Rechts des Gesuchstellers bzw. auf Bestand des eigenen besseren Rechts zu erheben (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 7 f.; Meier, a.a.O., S. 370 f.; BSK ZPO- Tenchio/Tenchio, Art. 260 N 9 f.; Koslar, a.a.O., N 8 zu 260 ZPO). Wird aber gegen das Verbot Berufung oder Beschwerde geführt, so ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten (Göksu, a.a.O., Art. 260 N 4; a.M. ZR 112/2013 S. 34). Der Beschwerdeführer äussert sich im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht dazu, weshalb er als am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligte Drittperson zur Ergreifung eines Rechtsmittels, im speziellen einer Beschwerde, legitimiert sein soll. Er legt nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid unmittelbar in seine Rechte eingreift und eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde notwendig sei, um berechtigte Interessen seinerseits durchzusetzen; insbesondere macht er nicht geltend, es bestehe keine Dienstbarkeit zu Gunsten des Gesuchstellers. Vorliegend ist das Einspracheverfahren für den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers, wenn er beispielsweise selber ein Recht auf Parkplatzbenutzung geltend und sich vom Verbot ausnehmen lassen möchte, völlig ausreichend. Es ist nicht ersichtlich – und der Beschwerdeführer hat wie erwähnt nicht dargelegt – weshalb eine Beschwerde zur Durchsetzung seiner (berechtigten) Interessen notwendig sein soll. Es kann daher offen bleiben, ob ausnahmsweise ein Rechtsmitteil eines Dritten gegen das Verbot in Frage käme. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid zu erheben, womit die Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt sind und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Somit muss auch die Frage nicht weiter geklärt werden, ob überhaupt eine Beschwerde oder lediglich eine Berufung in Betracht gekommen wäre.

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