© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2013.4-6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.09.2013 Entscheiddatum: 17.09.2013 Entscheid Kantonsgericht, 17.09.2013 Art. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II. 3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6). Erwägungen (Auszug)
I. [In einer im Jahr 2006 eingeleiteten Erbteilungssache konnte im Jahr 2013 ein Erbteilungsvertrag geschlossen werden. Eine Einigung über die Verteilung der Prozesskosten konnte indessen nicht erzielt werden; in der von den Parteien akzeptierten Teilungsabrechnung war eine Rückstellung für die Gerichtskosten vorgesehen. Mit Erledigungsbeschluss vom 20. Februar 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Einigung als erledigt ab. Die Gerichtskosten wurden den Erben solidarisch haftend auferlegt; die Zahlung sollte aus der getätigten Rückstellung erfolgen. Die Parteikosten sollte jede Partei selber tragen.]
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.a) Am 28. Februar 2013 erhoben die Kläger Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellen die Rechtsbegehren (BE/1): 1.Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 20. Februar 2013 [...] seien aufzuheben. 2.Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 66'000.-- seien angemessen zu reduzieren und den Beschwerdegegnern Ziff. 2 und 3 aufzuerlegen. 3.Den Beschwerdeführern sei zulasten der Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren basierend auf dessen mutmasslichem Prozessausgang zuzusprechen. 4.Eventuell seien die reduzierten Gerichtskosten und die Parteientschädigung den Beschwerdegegnern Ziff. 1 bis 3 entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
[...]
II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), die Fristwahrung (30 Tage, die selbständige Anfechtung des Kostenentscheides im Abschreibungsbeschluss hat nur in summarischen Verfahren innert 10 Tagen zu erfolgen, vgl. Entscheid des Einzelrichters im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. September 2012, BE. 2012.42; http://www.gerichte.sg. ch/home /dienstleistungen/rechtsprechung/kantons gericht/entscheide_2012/be_2012_42.html) und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.a) Die Beschwerde soll konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen hervorgeht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und welches Ziel angestrebt wird (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 14 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 321 ZPO und N 14 zu Art. 311, unter Hinweis u.a. auf die in BGE 138 III 213 E. 2.3 postulierte analoge Anwendung der Art. 221 und 244 ZPO). Während die nicht selbständig angefochtene Kostenfrage keiner besonderen Anträge bedarf (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 66, 73 zu Art. 311 ZPO), ist bei selbständiger Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein spezifischer Antrag zu formulieren. Der entsprechende Antrag ist in anderen Worten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGer 5A_855/2012 E. 3.3.2; BGE 134 III 235 E. 2; 137 III 617 E. 4.3, 6.2, 6.4 a.E.; Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, N 25 zu Art. 311 ZPO; für die Beschwerde an das Bundesgericht vgl. Meyer, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 2010, 797 ff., insb. 861 f. und die in FN 214 zitierte Rechtsprechung). b/aa) Die Beschwerdeführer verlangen in Rechtsbegehren Nr. 2, die festgesetzte Gerichtsgebühr sei angemessen zu reduzieren und auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verlegen (vgl. auch Eventualantrag 4: "die reduzierten Gerichtsgebühren"). Inwieweit die festgesetzte Entscheidgebühr unangemessen sein soll resp. auf welchen Betrag die Entscheidgebühr "angemessen" zu reduzieren sei, ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung der Beschwerde. Auf das Reduktionsbegehren ist nicht einzutreten. Wenn in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt wird, die Gerichtskosten seien den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufzuerlegen, fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Massgabe, was die Verteilung zwischen den Beschwerdegegnern betrifft. Doch mit Blick auf die angefochtene Regelung der Vorinstanz, wonach die solidarische Haftbarkeit und die interne Aufteilung nach Erbquoten vorgesehen war, ist der Antrag so zu verstehen, dass die Tragung der Gerichtskosten durch die Beschwerdegegner 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit und angesichts der gleichen Erbquoten intern je hälftig verlangt wird. Auf Rechtsbegehren 2 kann - so verstanden - und ohne das Reduktionsbegehren - eingetreten werden. bb) Auch wenn es zumutbar gewesen wäre, die geforderte Zahlenbasis in der Beschwerde auszuformulieren, kann der Antrag auf Parteientschädigung (Rechtsbegehren Nr. 3) grundsätzlich als beziffert angesehen werden; dies unter Hinzunahme der Honorarnoten vom 28. Oktober 2010 und 27. Januar 2012 (vi-act. 196 f.) und unter Heranziehung der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sei seien mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen (Beschwerde, S. 8) und hätten Anspruch auf eine volle Parteientschädigung gemäss Kostennoten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trotzdem kann auf das Rechtsbegehren Nr. 3 und das Eventualbegehren nicht eingetreten werden. Denn der "mutmassliche Prozessausgang" bzw. der Anteil am Obsiegen und Unterliegen jeder Partei, welcher gemäss den genannten Begehren Richtschnur der Verteilung von Partei- (und Gerichts-)kosten sein soll, ist nicht quantifiziert - auch nicht nach Bruchteilen. Eine Auslegung der Rechtsbegehren anhand der Begründung vermag keine Klarheit zu schaffen. Im Gegenteil bringen die Beschwerdeführer in der Begründung als zusätzliches Element vor, dem Beschwerdegegner 3 seien gestützt auf Art. 265 ZPO/SG einzelne abzugrenzende "erhebliche Mehrkosten" als mutwillig verursacht aufzuerlegen (Beschwerde, S. 9 f.). Davon abgesehen, dass diese Posten nicht beziffert oder bemessen sind, stehen sie in einem Spannungsverhältnis zum Wortlaut der Rechtsbegehren. Es ist zwar ohne weiteres denkbar, einer Partei gesonderte Kostenpositionen nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (Art. 265 Abs. 1 ZPO/SG; vgl. auch Art. 108 ZPO) und den Rest der Kosten nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen, doch hätte dies in der gebotenen Konstellation - wenn es schon in der Begründung gefordert wird - in den Anträgen festgehalten zu werden. Daher ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 4. Der Beschwerdegegner 3 unterbreitet in seiner Beschwerdeantwort selbständige Abänderungsanträge. Anders als das Berufungsverfahren kennt das Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels nicht (Art. 323 ZPO). Will ein Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid mit eigenen Änderungsanträgen abgeändert wissen - also mehr als die (höchstens) vollständige Abweisung der Beschwerde beantragen -, so hätte er selbständig Beschwerde erheben müssen (Freiburghaus/ Afheldt, ZPO Komm., N 10 zu Art. 322/323 ZPO; ZPO- Rechtsmittel-Kunz, N 4 f. zu Art. 323 ZPO). Wollte man die Beschwerdeantwort als eigenständige Beschwerde interpretieren, so würde dies an der Fristwahrung scheitern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten (4A_693/2012 E. 1.1; 5A_484/2010 u. 5A_485/2010 E. 2.1; vgl. die Ausnahme BGE 137 III 47). wie vorstehend beschrieben.