© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2011.35 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.11.2011 Entscheiddatum: 23.11.2011 Entscheid Kantonsgericht, 23.11.2011 Art. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35). Erwägungen
I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wasserschadens auf. In dieser Abrechnung ging sie davon aus, der Beklagte habe u.a. auch die Rechnung des Klägers nach Abzug von 2% Skonto bereits bezahlt, und setzte den diesbezüglichen Versicherungsanteil mit Fr. 8'444.60 (Fr. 8'821.05 abzüglich 2% Skonto und abzüglich Fr. 200.- Selbstbehalt) ein. Den aus der Gesamtabrechnung resultierenden Saldo von Fr. 6'983.80 überwies die Gebäudeversichererin auf ein Konto des Beklagten (kläg. act. 6 f.; Klage S. 3 f.; bekl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3). 2. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (vi-act. 1) reichte der Kläger am 8. Juni 2011 beim Einzelrichter des Kreisgerichts Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten ihm Fr. 8'821.05 nebst 5% Zins seit 1. November 2008 zu bezahlen (vi-act. 2). Der Beklagte ersuchte um Abweisung der Klage, dies im wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht passivlegitimiert, da er im vorliegenden Zusammenhang bloss als bevollmächtigter Stellvertreter der Eigentümerin in deren Namen gehandelt habe. In quantitativer Hinsicht bestritt er die Forderung hingegen nicht. Der Vorrichter bejahte die Passivlegitimation des Beklagten und hiess die Klage mit Entscheid vom 12. Juli 2011 (im Dispositiv eröffnet am 13. Juli 2011, begründet versandt am 18. Juli 2011) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten vollumfänglich gut (vi-act. 9 und 12). 3. Am 17. August 2011 erhob der Beklagte bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (BE/1). Einem zugleich gestellten Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht stattgegeben (BE/6). In seiner Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 ersuchte der Kläger um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/11).
II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden. Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist; zudem muss sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, wie etwa einer Verletzung der Beweislastregeln, des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (Philippe M. Reich, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Baker & McKenzie, N 6-8 zu Art. 320 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen, § 26 N 35; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.70 f.; Freiburghaus/ Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, N 5 f. zu Art. 320 ZPO). Dem Beschwerdeführer obliegt im Beschwerdeverfahren eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er daher darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Beruft er sich auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet; er muss vielmehr im Einzelnen dartun, inwiefern die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.70). Ungeachtet der Begründungspflicht hat allerdings der Richter (auch) im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.68 i.V.m. N 4.52, N 12.40 f. und N 12.50). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Tragen kommen - ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; dazu: Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 3-5 zu Art. 326 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.73). Dies deckt sich mit der auf Willkür beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und entspricht dem Charakter der Beschwerde, die keine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses ermöglichen, sondern sich weitgehend auf eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids beschränken soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den Vertretenen einer Forderungsabtretung respektive einer Schuldübernahme nach den hiefür geltenden Regeln (Art. 32 Abs. 3 OR; BSK-Watter, N 2, N 29 ff. zu Art. 32 OR; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1424 ff.; BK-Zäch, N 165 ff. zu Art. 32 OR). Besteht zwischen dem Vertreter und dem Dritten diesbezüglich kein tatsächlicher Konsens, beurteilt sich die Frage, ob ersterer in eigenem oder in fremdem Namen handelt, aufgrund der Umstände und insbesondere des Verhaltens des Vertreters, welches nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BSK-Watter, N 30 zu Art. 32 OR, und BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR). Der Vertreter, der unter eigenem Namen auftritt, die Korrespondenz in der Ich-Form führt und Transaktionen über ein eigenes Konto abwickelt, handelt im Allgemeinen nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen (vgl. BK-Zäch, N 169 zu Art. 32 OR, mit Hinweis). In eigenem Namen handelt auch, wer im Interesse des Vertretenen treuhänderisch für diesen tätig ist (BSK-Watter, N 29 zu Art. 32 OR; Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 394). Nicht entscheidend ist das Wissen des Dritten, dass der Vertreter auf fremde Rechnung handelt; denn ein Handeln auf Rechnung des Vertretenen liegt nach dem Gesagten sowohl bei der echten wie bei der unechten Stellvertretung vor (BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR, mit Hinweisen). Für sich allein nicht aussagekräftig ist auch der Umstand, dass der Vertreter - wie hier - aufgrund eines Auftrags als Liegenschaftenverwalter handelt; denn je nach Inhalt und Umfang der ihm eingeräumten Ermächtigungen kann der Beauftragte entweder als direkter oder als indirekter Stellvertreter handeln (vgl. BSK- Weber, N 9 zu Art. 394 OR, N 4 ff., N 8 ff. zu Art. 396 OR, und Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 36 zu Art. 394 OR); dabei kann sich (auch) letzteres durchaus auf Geschäftsbesorgungen grösseren Umfangs beziehen. Bei einer Klage des Dritten gegen den Vertreter hat nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Vertreter zu beweisen, dass er ein bestimmtes Geschäft nicht für sich selbst, sondern im Namen eines Vertretenen abgeschlossen hat. Denn im Rechtsverkehr ist im Sinne einer allgemeinen Vermutung davon auszugehen, dass beim Abschluss eines Vertrages jede Partei für sich selbst, also in eigenem Namen handelt (BSK-Watter, N 34 zu Art. 32 OR; BGer 4C.154/2004 vom 20. August 2004 E. 2.2.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. a) Hier legte der Vorrichter seinem Entscheid zugrunde, der Beklagte habe die Schreinerarbeiten zur Behebung des Wasserschadens beim Kläger bestellt (vgl. vi- Entscheid S. 6). In dieser Hinsicht ergibt sich zweifelsfrei aus den erstinstanzlichen Parteivorbringen und Parteiakten - und im Übrigen auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - dass der Beklagte zur massgebenden Zeit bevollmächtigt war, als Verwalter der Liegenschaft Z zu amten, und er in dieser Funktion in Zusammenarbeit mit einem Architekten die Behebung des Wasserschadens veranlasst hat (Klage S. 3; beklagtische Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2; Beschwerdeschrift S. 4; Vollmacht vom 30. Mai 2008 = bekl. act. 3; Brief des Beklagten vom 4. Januar 2010 = kläg. act. 9). Soweit der Beklagte in der Beschwerdeschrift einwendet, der Kläger habe - entgegen der Annahme des Vorrichters (vgl. vi-Entscheid S. 6) - keine Dokumente und insbesondere keinen schriftlichen Vertrag mit seiner Unterschrift eingereicht, aus der sich eine "Auftragserteilung" ergebe (Beschwerdeschrift S. 5), ist unklar, ob er damit bloss geltend machen will, er habe im vorliegenden Zusammenhang nicht in eigenem, sondern fremdem Namen gehandelt, oder ob er in Abrede stellen will, dass er den Kläger mit den fraglichen Schreinerarbeiten betraute. Sollte letzteres der Fall sein, wäre dem Beklagten zum einen entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Werkvertrags formlos erfolgen kann und dazu insbesondere keine Schriftlichkeit notwendig ist. Zum andern fällt in Betracht, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst einräumte, er habe die "Behebung des ... Wasserschadens in die Wege" geleitet (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 und 3), was sich mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift deckt, er habe die Schadensbehebung zusammen mit dem Architekten organisiert (S. 4 oben). Zudem führte der Beklagte in einem Brief vom 4. Januar 2010 (kläg. act. 9) - den er an den Kläger, den Architekten und die Gebäudeversichererin sandte und der offensichtlich die hier umstrittene Rechnung betraf - wörtlich aus, er sei "als Verwalter bevollmächtigt" gewesen, "diese Arbeiten ausführen zu lassen". Der Vorrichter durfte seinem Entscheid daher ohne Willkür zugrunde legen, der Beklagte habe den Kläger mit den hier zur Debatte stehenden Schreinerarbeiten betraut. b) Vor diesem Hintergrund wiederum ist nicht zu beanstanden, dass der Vorrichter in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausging, es obliege dem Beklagten - als Vertreter - zu beweisen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Kläger nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Eigentümerin gehandelt habe (vgl. vi-Entscheid S. 6): Mit dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislastverteilung folgte er der vorn zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung, und es ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargetan, aus welchen Gründen hier davon abzuweichen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht, es wäre Sache des Klägers gewesen, nachzuweisen, dass er - der Beklagte - in eigenem und nicht in fremdem Namen gehandelt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), erweist sich seine Beschwerde daher als unbegründet c) Der Beklagte wendet - teils ausdrücklich, teils dem Sinn nach - ein, indem der Vorrichter ein direktes Stellvertretungsverhältnis verneint habe, habe er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die massgebenden rechtlichen Bestimmungen falsch angewandt und auch sein Recht auf Beweis verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 ff., insbes. S. 5 und 6). Dazu fällt folgendes in Betracht: aa) Der Beklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren nicht, er habe den Kläger ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass er bloss als Vertreter der Eigentümerin in deren Namen handle. Soweit er im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, er habe (auch) gegenüber dem Kläger "kommuniziert" bzw. diesen "darauf aufmerksam gemacht", dass er in fremdem Namen handle (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und 5), erfolgt diese Behauptung nach dem in Erw. II.2 Gesagten verspätet, weshalb sie nicht zu hören ist und sich auch die Abnahme der dazu angerufenen Beweismittel (Beschwerdeschrift S. 5 oben) erübrigt. bb) Immerhin kann dem Beklagten aber zugestanden werden, dass er sich dem Sinn nach schon im erstinstanzlichen Verfahren auf einen tatsächlichen Konsens mit dem Kläger berief, wonach er - der Beklagte - in fremdem Namen handle. In seinem mündlichen Vortrag machte er nämlich geltend, alle in die Schadensbehebung involvierten Personen und insbesondere die Handwerker hätten gewusst, dass er bloss als von der Eigentümerin bevollmächtigter Verwalter für diese handle (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3), was sich mit seiner Behauptung im Beschwerdeverfahren deckt, wonach sich sämtliche Handwerker über sein Handeln in fremdem Namen "im Klaren" gewesen seien (Beschwerdeschrift S. 4 und 6 oben). Beweismittel zum Nachweise dieser Behauptung nannte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 unten und 4 oben). Die nunmehr im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren dazu angerufenen Beweismittel - nämlich die eigene Parteiaussage und das Zeugnis des Architekten (Beschwerdeschrift S. 5) sowie die Korrespondenz zwischen dem Kläger und X (Beschwerdeschrift S. 8, aus der er offenbar herleiten will, der Kläger habe für den hier umstrittenen Betrag zunächst die Eigentümerin belangt, woraus sich ergebe, dass er von deren Passivlegitimation ausgegangen sei) - bot er im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht (Korrespondenz) oder nur in anderem Zusammenhang (Partei- und Zeugenbefragung: Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 oben) an. Auch aus den übrigen Umständen und Akten ergibt sich der Nachweis eines solchen Konsenses nicht: Nicht weiter hilft dem Beklagten sein Hinweis, im Falle des Architekten sei (was an sich zutreffen mag) allen Beteiligten klar gewesen, dass dieser nicht in eigenem Namen handle, weshalb für ihn - den Beklagten - nichts anderes gelten könne (Beschwerdeschrift S. 6 oben). Denn dass ein Architekt in fremdem Namen handelt, ist in der Praxis die Regel, weshalb im Allgemeinen angenommen werden kann, dies sei den Beteiligten auch bekannt (vgl. BK-Zäch, N 183 zu Art. 32 OR; BSK-Watter, N 17 zu Art. 32 OR); entsprechendes kann dem Beklagten jedoch nicht zugestanden werden. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten weitere Schreinerarbeiten, die dieser unbestrittenermassen in eigenem Namen bestellt hatte (siehe dazu sogleich), mit der Rechnung Nr. 2008.200.20 separat belastete, lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten des Beklagten herleiten. Nicht gefolgt werden kann insbesondere seinem Standpunkt, dies lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger von zwei verschiedenen Auftraggebern ausgegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5): Abgesehen davon, dass der Kläger ja gerade beide Rechnungen an den Beklagten richtete, liegt auf der Hand, dass er die Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens aus praktischen Gründen, nämlich mit Blick auf die Schadensabwicklung über die Versicherung, separat in Rechnung stellte. Im Ergebnis durfte der Vorrichter bei dieser Aktenlage ohne Willkür annehmen, die Behauptung des Beklagten, alle Handwerker - und damit implizit auch der Kläger - hätten gewusst, dass er als Vertreter für die Eigentümerin in deren Namen handle, sei unbewiesen, womit sich der Einwand des Beklagten, der Vorrichter habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich falsch festgestellt und in der Folge eine falsche Rechtsanwendung vorgenommen, als unbegründet erweist. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die sinngemässe Rüge des Beklagten, der Vorrichter habe in diesem Zusammenhang kein Beweisverfahren durchgeführt und daher seinen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten); denn wie erwähnt fehlte es im einschlägigen Zusammenhang an Beweisanträgen, und der Untersuchungsmaxime unterstand das Verfahren nicht. Die im Beschwerdeverfahren zu dieser Behauptung neu vorgebrachten Beweisanträge wiederum erfolgten verspätet und sind daher unbeachtlich; es kann auf das vorn in Erw. II.2 Gesagte verwiesen werden. cc) Damit verbleibt die Frage, ob es dem Kläger allenfalls gleichgültig war, wer sein Vertragspartner sei, oder ob ihm vorzuhalten ist, er hätte nach dem Vertrauensprinzip aus den Umständen und insbesondere dem Verhalten des Beklagten auf das Vertretungsverhältnis schliessen müssen. Ersteres hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und behauptet er im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht, womit für den Vorrichter kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, und sich auch im Beschwerdeverfahren Erörterungen dazu erübrigen. Letzteres hat der Vorrichter, wie sogleich zu zeigen ist, zu Recht verneint: Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beklagte aus dem Umstand, dass er im vorliegenden Zusammenhang allenfalls erkennbar auf Rechnung der Eigentümerin der Liegenschaft handelte, nach dem in Erw. 1 Gesagten nichts zu seinen Gunsten herleiten kann; denn wie dargelegt handelt auch der indirekte Stellvertreter auf fremde Rechnung. Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit - wie erwähnt - als Verwalter der Liegenschaft amtete, als solcher mit der Behebung des Wasserschadens betraut war und auch gegen aussen auftrat. Er war - wie schon der Vorrichter zutreffend erwog - für alle Beteiligten an dieser Adresse erreichbar, was er im Beschwerdeverfahren auch implizit anerkennt (vi-Entscheid S. 7 oben; kläg. act. 3 f.; kläg. act. 6 f.; Briefwechsel gemäss kläg. act. 8 f.; Beschwerdeschrift S. 6 unten). Zu letzterem fällt zwar relativierend in Betracht, dass der Beklagte nach seinen Ausführungen vor erster Instanz zur massgebenden Zeit auch Mieter der Liegenschaft war (vgl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 i.V.m. S. 3 oben zweiter Absatz a.E.). Allerdings trug er sich zugleich mit der Absicht, die Liegenschaft zu kaufen (Plädoyernotizen vi- act. 8 S. 2 unten und 4 oben). Als Verwalter wie auch als Mieter konnte der Beklagte -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte je nach den mit der Eigentümerin getroffenen Abreden - sowohl in fremdem wie auch in eigenem Namen handeln. Als künftiger Käufer liess er, wie er selbst einräumt, zur massgebenden Zeit verschiedene nicht mit dem Wasserschaden zusammenhängende Handwerkerarbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführen. Auch beim Kläger bestellte er neben den hier umstrittenen noch weitere Schreinerarbeiten, und zwar dies anerkanntermassen in eigenem Namen (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 f. i.V.m. kläg. act. 5; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 5). Bei dieser Sachlage musste der Kläger in Bezug auf die hier umstrittenen Arbeiten nicht auf ein Handeln in fremdem Namen schliessen. Im Übrigen weisen zahlreiche Anhaltspunkte darauf hin, dass zur massgebenden Zeit auch der Beklagte selbst davon ausgegangen ist, er handle in eigenem Namen und rechne später intern mit der Eigentümerin und Versicherungsnehmerin ab, oder zumindest verhielt er sich so: Entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aktenwidrig, sondern durchaus zutreffend ist in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung des Vorrichters, der Beklagte habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, er sei der falsche Rechnungsadressat (vi-Entscheid S. 6 und Beschwerdeschrift S. 6). Der Vorrichter meinte damit offensichtlich das Fehlen einer Reaktion nach Erhalt der Rechnung. An einer solchen fehlte es in der Tat, vertrat doch der Beklagte gegenüber dem Kläger soweit ersichtlich erstmals am 19. November 2009 - also vierzehn Monate nach Rechnungstellung - den Standpunkt, die Rechnung Nr. 8767.20 betreffe nicht ihn (kläg. act. 5). Dies legt nahe, dass er sich bei Erhalt der Rechnung durchaus als Schuldner verstand. Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte sowohl die an ihn gerichtete Gesamtabrechnung der Gebäudeversichererin - der wie dargelegt zugrunde lag, er habe die hier umstrittene Rechnung selbst bezahlt - wie auch die aus dieser Abrechnung resultierende Saldozahlung offenbar anstandslos entgegengenommen und letztere soweit ersichtlich auch nicht an X weitergeleitet hat. Auch räumte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die weiteren Rechnungen, welche die Gebäudeversichererin ebenfalls in der Annahme, der Beklagte habe sie bezahlt, in ihre Gesamtabrechnung aufgenommen hat, selbst ein, es ergebe sich daraus, dass er "eigene Zahlungen in beträchtlichem Umfang geleistet" habe. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beklagte bezüglich dieser weiteren Rechnungen - die wohlverstanden ebenfalls Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens betrafen - seine Passivlegitimation durchaus anerkannte und anerkennt. Sodann will der Beklagte am