© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AW.2023.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Anwaltskammer Publikationsdatum: 14.04.2023 Entscheiddatum: 08.03.2023 Entscheid Kantonsgericht, 08.03.2023 Art. 6 und 28 BGFA (SR 935.61); Art. 18bis AnwG (sGS 963.70). Der Eintrag im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste setzt voraus, dass der Anwalt das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit im Kanton St. Gallen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist auch eine Eintragung in das Register der Notare ausgeschlossen. (Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 8. März 2023, AW.2023.15). Ein beruflich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassener Anwalt, der das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen besitzt, beantragt für sein Nebenbüro im Kanton St. Gallen die Eintragung ins Anwaltsregister und ins Register der Notare. Der Präsident der Anwaltskammer weist das Gesuch ab.
Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Register der Notare eintragen (Art. 18 Abs. 1 AnwG). Die Eintragung setzt voraus, dass der Anwalt im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Er muss ausserdem über das st. gallische Anwaltspatent verfügen oder die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden haben, sofern keine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat (Art. 18 Abs. 1 AnwG; Art. 1 Abs. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare [sGS 963.74]; vgl. auch VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 zur Zulassung von Anwälten der EU-/EFTA-Liste). 3. Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des BGFA ist im Kanton St. Gallen die Anwaltskammer. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. a und a AnwG hat sie Führung des Anwaltsregisters und der EU-/EFTA-Liste wie auch die Führung des Registers der Notare dem Präsidenten der Anwaltskammer übertragen (vgl. Art. 1 und 7 ff. der Weisung der Anwaltskammer über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang vom 27. April 2015; siehe auch Art. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare). Wird das Eintragungsgesuch abgelehnt, kann der betroffene Anwalt innert 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung einen Entscheid der Anwaltskammer verlangen (Art. 10 Abs. 1 der Weisung; Art. 3 Abs. 1 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare). Gegen Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister steht auch dem St. Galler Anwaltsverband das Beschwerderecht zu (Art. 6 Abs. 4 BGFA). 4. Rechtsanwalt A. hat an der Universität B. das Studium mit dem Lizentiat der Rechtswissenschaft abgeschlossen und im Jahr XXXX das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen erworben. Er wohnt und arbeitet im Fürstentum Liechtenstein. [...] Er ist bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen (https://www.rak.li), ebenso bei der Liechtensteinischen Notariatskammer in der Liste der liechtensteinischen Notare (https://notariatskammer.li/index.php/de/notar-finden). Er möchte nun unter seinem Namen eine Niederlassung in C. eröffnen und sich im Kanton St. Gallen ins Anwaltsregister und ins Register der Notare eintragen lassen. Die Niederlassung in C. bezeichnet er explizit als "Nebenbüro" und den Standort im Fürstentum Liechtenstein als "Hauptbüro". bis ter bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Da Rechtsanwalt A. über das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen verfügt, sind die fachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Anwaltsregister und auch ins Register der Notare ohne weiteres erfüllt. Zu beachten ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung ein gleichzeitiger Eintrag in verschiedene kantonale Anwaltsregister ausgeschlossen ist. Rechtsanwälte, die über mehrere Geschäftsadressen verfügen, müssen sich in das Register jenes Kantons eintragen lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (BGE 131 II 639 E. 3). Dementsprechend muss auch bei einem Ausland niedergelassenen Rechtsanwalt für den Eintrag ins Anwaltsregister verlangt werden, dass er hier das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit hat. Das Bundesgericht setzt dies auch für den Eintrag in die EU-/EFTA-Liste voraus (BGer 2C_694/2011 E. 4.4). Bei dieser Sachlage ist eine Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen ausgeschlossen, denn Rechtsanwalt A. hat hier nicht das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit. Damit fehlt es aber auch an einer notwendigen Voraussetzung für den Eintrag in das Register der Notare, denn dieser bedingt, dass ein Anwalt, der über mehrere Kanzleien verfügt, sein Hauptbüro im Kanton St. Gallen betreibt (BGer 2C_694/2011 E. 4.3). Mit dem Erfordernis des Eintrags in das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen wollte der Gesetzgeber genau dies sicherstellen (vgl. VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Materialien). Das Bestreben eines Kantons, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung jenen Anwälten vorzubehalten, die überwiegend im Kanton selbst tätig und deshalb im dortigen Anwaltsregister eingetragen sind, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts sachlich begründen und ist auch verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BGE 131 II 639 E. 7.3; BGer 2C_694/2011 E. 4.3).