© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AW.2019.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Anwaltskammer Publikationsdatum: 21.10.2019 Entscheiddatum: 19.09.2019 Entscheid Kantonsgericht, 19.09.2019 Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 9 VeÜ-ZSSV (SR 272.1). Verletzung von Berufspflich-ten durch fehlende Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail. Straf- und Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren. (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 19. September 2019, AW.2019.24) Erwägungen:

I.

  1. Am 6. März 2019 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X. ein. Y. vom Kreisgericht Z. monierte im Wesentlichen die fehlende Erreichbarkeit des Anwalts per Telefon oder E-Mail während Tagen oder Wochen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg.

  2. Die Anwaltskammer eröffnete am 11. März 2019 ein Disziplinarverfahren und räumte Rechtsanwalt X. Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichentags wurde die Verfahrenseröffnung Y. mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 1. April 2019 stellte Rechtsanwalt X. den Antrag, der Disziplinarbeschwerde sei keine Folge zu geben. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2019 ergänzte Kreisrichter Y. seine ursprüngliche Anzeige. Aufforderungsgemäss liess sich Rechtsanwalt X. am 15. April 2019 zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anzeigeergänzung vernehmen. Schliesslich nahm er am 2. September 2019 zum Schreiben der Anwaltskammer vom 21. August 2019 Stellung. Soweit erforderlich wird auf die Vorbringen von Rechtsanwalt X. in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.

II.

  1. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen beaufsichtigt die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden vertreten (vgl. Art. 14 BGFA [SR 935.61] und Art. 10 i.V.m. 5 Abs. 1 AnwG [sGS 963.70]). Sie ist u.a. zuständig für das Disziplinarwesen (Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG). Nachdem sich die Anzeige gegen einen im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechtsanwalt richtet und es sich vorliegenden Fall um Handlungen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Kreisgericht Z. bzw. Untersuchungsamt W. handelt, ist die Zuständigkeit der Anwaltskammer gegeben. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen kommen im Verfahren vor der Anwaltskammer grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41 AnwG).

  2. a) Anwälte sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Generalklausel greift, wenn das Verhalten des betreffenden Anwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 208 f.). Sie bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). So gehört zu einer sorgfältigen Anwaltstätigkeit die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Diese hat zu gewährleisten, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden erreichbar ist, und zwar zumindest

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte telefonisch und postalisch. Zudem hat der Anwalt – nebst entsprechenden Räumlichkeiten und Kenntlichmachung nach aussen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Praxisschild – bei Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 219 f. und 221; Brunner/Henn/‌Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015 S. 85 f.; Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern vom 13. November 2017 AR 16 98 E. 7 und 8, publ. in: LGVE 2017 Nr. 2; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 5. Oktober 2006 KG 060019/U E. III.2.).

b) Rechtsanwalt X. macht hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Erreichbarkeit u.a. geltend, dass er das Kreisgericht Z. und zuvor auch die Staatsanwaltschaft mehrfach aufgefordert habe, alle Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg zuzustellen. Er ist der Auffassung, dass Verfahrensbeteiligte auch für Mitteilungen an sich von den Gerichten die Benutzung der elektronischen Zustellplattform verlangen können.

Wie sich die Pflicht zur Führung einer Kanzlei mit der zunehmenden Digitalisierung zukünftig in Einklang bringen lässt, wird sich weisen. Solange jedenfalls keine gesetzlich statuierte Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Behörden und Gerichte mit den Parteien und deren Rechtsvertretern besteht, muss der betreffende Anwalt unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten – unabhängig strafprozessualer Vorschriften – weiterhin zumindest telefonisch und postalisch innert nützlicher Frist erreichbar sein. Weder im Straf- und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 86, 91 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO) noch in der (u.a. gestützt auf Art. 445 StPO und Art. 400 Abs. 1 ZPO) vom Bundesrat erlassenen Verord­ nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) findet sich eine bindende Regelung zur elektronischen Korrespondenz. Unter der Prämisse, dass das VeÜ-ZSSV auch für die kantonalen Straf- und Zivilgerichte vorbehaltslos gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV ["Behörden" u.a. im Rahmen eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StPO-Verfahrens]), eröffnet diese Verordnung zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur elektronischen Zustellung einzelner oder aller Mitteilungen in einem oder in sämtlichen Verfahren vor der betreffenden Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1–3 VeÜ-ZSSV) – optional auch bloss als Zusatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt X. basiert dies jedoch auf Freiwilligkeit. Bereits der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV führt zu diesem Schluss: „Verfahrensbeteiligten [...] können die Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie [...] zugestimmt haben”. Aber auch aus Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV, wonach „Eine Person [...] dieser Behörde mitteilen [kann], dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Mitteilungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind”, ergibt sich keine eigentliche Verpflichtung der angesprochenen Behörde. Nicht nachvollziehbar bzw. sachlich unbegründet erscheint in diesem Zusammenhang, weshalb einzig die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung jederzeit (schriftlich oder mündlich) widerrufen und bei technischen Problemen der Behörden Eingaben in Papierform nachreichen können, die betreffenden Behörden umgekehrt jedoch (offenbar) nicht (vgl. Art. 8a und 9 Abs. 4 bzw. Art. 9 ff. VeÜ-ZSSV). Eine einseitige, unwiderrufliche Bindung zulasten der Behörden hätte zur Folge, dass diese bei einem Ausfall oder Fehler der entsprechenden Software bzw. Zustellplattform nicht auf alternative Mitteilungsformen zurückgreifen könnten und damit ein gesamtes Verfahren blockiert wäre. Dies wäre jedenfalls im Strafprozess kaum mit dem staatlichen Strafanspruch und den im Strafprozess geltenden Beschleunigungs-, Offizial- und Untersuchungsgrundsätzen (vgl. Art. 5 bis 7 StPO) zu vereinen. Des Weiteren ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass die StPO und ZPO als formelle Gesetze Vorrang gegenüber VeÜ-ZZSV geniessen und einzig vorschreiben, dass Mitteilungen der Strafbehörden und Zivilgerichte (vgl. Art. 86 Abs. 1 StPO und Art. 139 Abs. 1 ZPO) sowie Eingaben der Parteien auf elektronischem Weg erfolgen können (vgl. Art. 91 Abs. 3, Art. 109 und 110 StPO sowie Art. 130 und 143 Abs. 2 ZPO). Die Regelung gemäss VeÜ-ZZSV, verstanden als erzwingbarer Anspruch für elektronische Mitteilungen, wäre somit schlicht gesetzeswidrig (gleicher Auffassung Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 139 N 10, für die zur StPO analogen Regelung in den Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO). Freiwilligkeit ist auch nach telelogischer und historischer Auslegung dieser Bestimmungen anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelwerk der StPO bzw. ZPO zur elektronischen Kommunikation einzig beabsichtigt, die elektronische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übermittlung von Eingaben und Mitteilungen im Straf- und Zivilverfahren bei Bedarf grundsätzlich zu ermöglichen und eine diesbezüglich flexible Lösung zu offerieren, ohne aber die Strafbehörden und Zivilgerichte übermässig binden zu wollen. So spricht einerseits die bundesrätliche Botschaft zur StPO bloss von der zustimmungsabhängigen „Möglichkeit der Zustellung mittels elektronischer Post” und davon, dass die elektronische Übermittlung von Parteieingaben „erlaubt” sei. Es handle sich dabei um eine Befugnis, nicht aber um eine Verpflichtung der Strafbehörden. Diese seien nicht einmal gehalten, die Infrastruktur für eine elektronische Kommunikation einzurichten. Die Regelung der Einzelheiten obliege zwar dem Bundesrat, dabei gehe es aber namentlich lediglich darum, das Format des zuzustellenden elektronischen Dokuments zu bestimmen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 S. 1158 und 1165). Andererseits betont auch die Botschaft des Bundesrats zur ZPO, dass die Parteieingaben und Zustellungen der Gerichte in elektronischer Form erfolgen können und dem Bundesrat (lediglich) die Kompetenz erteilt werde, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Besonders die technischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation würden detaillierte Ausführungsbestimmungen des Bundesrates benötigen, wobei der Erlass administrativer und technischer Vorschriften auch dem Bundesamt für Justiz übertragen werden könne (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7252, 7306 f., 7406 und 7411). Dass der Verordnungsgeber mit der VeÜ-ZSSV eine selbständige und einseitig durchsetzbare Anspruchsgrundlage für elektronische Kommunikation im Strafverfahren hätte einführen wollen, dazu noch contra legem (StPO bzw. ZPO), ist somit auch aus dieser Perspektive nicht erkennbar (eine anderslautende Auffassung ist auch den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zu den Verordnungen über die elektronische Übermittlung, abrufbar unter https:// www.bj.admin.ch/dam/‌da‌ta‌/‌bj‌/‌st‌a‌at/‌gesetz‌ge‌bung/archiv/e-uebermittlung/erl-vo- d.pdf, nicht zu entnehmen). Es entspricht somit gerade nicht der Meinung des Bundesrats, dass das ”Können” der Gerichte nur vom Willen der Verfahrenspartei abhänge. Der gegenteiligen, von Rechtsanwalt X. vehement vertretenen Auffassung kann somit nicht gefolgt werden. Auf seine Vorbringen zur elektronischen Korrespondenz und die damit verbundene Kritik an den St. Galler Behörden ist nicht weiter einzugehen.

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  1. a) Y. hat in seiner Anzeige vom 5. März 2019 vorgebracht, dass das Untersuchungsamt W. am 31. August 2018 die Anklage in der Strafsache A1 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: B) dem Kreisgericht Z. zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen habe; die beschuldigte Person werde dort durch Rechtsanwalt X. verteidigt. Letzterem sei am 11. Januar 2019 u.a. mitgeteilt worden, dass der Termin der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Z. demnächst mit ihm abgesprochen werde. Zu diesem Zweck habe das Gericht mehrfach versucht, sich mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen – ohne Erfolg. Deshalb habe das Sekretariat am 21. und 23. Januar 2019 Rückrufnachrichten auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt X. hinterlassen. Zusätzlich habe ihm das Sekretariat am 21. Januar 2019 eine E-Mail mit mehreren Terminvorschlägen zugesendet, verbunden mit der Bitte um möglichst baldige Rückmeldung. Rechtsanwalt X. habe sich in der Folge aber nicht gemeldet. Deshalb habe das Sekretariat vom 22. Januar bis 13. Februar 2019 über 30 Mal versucht, Rechtsanwalt X. zu verschiedenen Bürozeiten telefonisch zu erreichen. Diese wie auch spätere Versuche seien erfolglos verlaufen. Bereits im Untersuchungsverfahren sei Rechtsanwalt X. telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und habe sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht gemeldet. Der zuständige Staatsanwalt habe ihn deshalb am 22. August 2018 zur sorgfältigen Berufsausübung und Sicherstellung seiner Erreichbarkeit ermahnt; zudem sei für den Fall der Nichtbeachtung eine Meldung an die Anwaltskammer in Aussicht gestellt worden. Des Weiteren führte Y. in seiner Anzeige aus, dass Rechtsanwalt X. auch im Verfahren C. vor Kreisgericht Z. mehrere Male erfolglos telefonisch kontaktiert worden sei und auf die mit E-Mails vom 10. und 21. Januar 2019 mitgeteilten Terminvorschläge nicht reagiert habe. Auch im früheren Strafverfahren A2 habe sich die Terminabsprache mit Rechtsanwalt X. schwierig gestaltet. Dort sei er Ende Mai/ Anfang Juni 2018 telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb sich die Ansetzung der Hauptverhandlung verzögert habe. Zudem habe die beschuldigte Person dieses Strafverfahrens nach Zustellung des Urteilsdispositivs vom 16. August 2018 das Gericht um Auskünfte ersucht, da sein Verteidiger ”nie” zu erreichen gewesen sei. Schliesslich beschwerte sich Y. am 1. April 2019 über weitere, am 22. und
  2. März 2019 von Rechtsanwalt X. nicht entgegengenommene Telefonanrufe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Rechtsanwalt X. hält der Anzeige entgegen, das an ihn gerichtete Schreiben vom 11. Januar 2019 in der Sache A1 nicht erhalten zu haben. Dessen Zustellung bzw. seine effektive Kenntnisnahme davon sei nicht erwiesen. Dem ist zuzustimmen. Ein entsprechender Empfang ist in der Tat nicht nachgewiesen, sondern lediglich die Ablage des Schreibens im Postfach von Rechtsanwalt X. Er moniert zutreffend, dass im Strafprozess die Versandmethode ”A-Post Plus” den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Zudem ist es anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, die Kenntnisnahme von Rechtsanwalt X. auf andere Weise zu beweisen. Hätten ein solcher Beweis erbracht und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden können, wäre ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO die Zustellung dennoch gültig erfolgt (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 125 E. 4.3, BGer 1B_41/2016 E. 2.2 und 6B_390/2013 E. 2.3.2). Ein solcher Alternativbeweis liegt aber wie erwähnt nicht vor. Entgegen der Auffassung von Y. kann somit die Zustellung bzw. Kenntnis des fraglichen Schreibens vom 11. Januar 2019 an bzw. von Rechtsanwalt X. nicht nachgewiesen werden.

Unabhängig davon ist aber aufgrund des von Y. in der Anzeige und deren Ergänzung glaubhaft vorgetragenen Vorwurfs, der sich mit den von ihm eingereichten Unterlagen deckt, sowie gestützt auf die eigenen Angaben von Rechtsanwalt X. (hierzu anschliessend) erstellt, dass Letzterer von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder per Telefon noch per E-Mail vom Kreisgericht Z. kontaktiert werden konnte. Rechtsanwalt X. selber bestreitet die telefonische Unerreichbarkeit während der fraglichen Zeitspanne nicht. Zu dem im Schreiben von Y. vom 1. April 2019 ergänzten Vorwurf monatelanger telefonischer Unerreichbarkeit schwieg er gänzlich. Ferner stellte er in der vorgängigen Stellungnahme zur Anzeige einzig und aktenwidrig fest, dass lediglich 12 Telefonversuche – auf die nota bene mit der im Briefkopf von Rechtsanwalt X. übereinstimmenden Telefonnummer – dokumentiert seien, und verwies ohne Beleg auf die an den entsprechenden Tagen angeblich stattgefundenen „ausserhäuslichen Termine”. Eine nachvollziehbare, geschweige denn rechtfertigende Erklärung lieferte er damit nicht; vielmehr gestand er einen Teil des Vorwurfs ein. Aber auch mit seiner übrigen Argumentation dringt Rechtsanwalt X. nicht durch. Zwar kann seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behauptung dahingestellt bleiben, er habe nicht mit irgendeinem Versuch zur Terminfindung rechnen müssen, zumal Beweisanträge gestellt worden seien, über welche noch kein Entscheid gefallen sei. Aber sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess gilt, dass Parteien mit der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses – die vorliegend bei den betreffenden Verfahren vor Kreisgericht Z. jeweils unbestritten ist – verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte des entsprechenden Verfahrens zugestellt werden können, soweit solche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_940/2013 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.1, 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 5A_895/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Gerade weil Rechtsanwalt X. offenbar mit einer noch ausstehenden Beweisverfügung des Kreisgerichts Z. rechnete und mehrere Verfahren dort hängig waren, erschliesst sich nicht, weshalb er Dutzende Anrufversuche des Gerichts ignorierte. Auch ist grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von rund einem halben Jahr nach erfolgter Rechtshängigkeit am Gericht mit richterlicher Korrespondenz zu rechnen. Ferner ist es zum einen nicht glaubhaft, dass sich die zwei Nachrichten des Kreisgerichts Z. vom 21. und 23. Januar 2019 auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt X. zufolge eines Fehlers der neubeschafften Software selbständig gelöscht haben sollen und dieser Umstand nicht aufgefallen sei, weil das Telefon ohnehin nie rege benutzt worden sei. Zum anderen ist auch nicht glaubhaft, dass Rechtsanwalt X. die beiden E-Mails des Kreisgerichts Z. vom 10. und 21. Januar 2019 nicht erhalten haben will. Die fehlende Glaubhaftigkeit ergibt sich einerseits aus den weit über 30 belegten Anrufversuchen des Kreisgerichts Z. von Januar bis März 2019 sowie der Häufung und Verschiedenartigkeit der vorgebrachten ”Zufälligkeiten”. Andererseits wurden die betreffenden E-Mails an die im Briefkopf von Rechtsanwalt X. angegebene und in seinen elektronischen Eingaben verwendete Adresse versendet – gemäss den Angaben von Y. ohne anschliessende Fehlermeldung. Dieser betonte denn auch, dass der E-Mailverkehr bei allen anderen Rechtsanwälten, Institutionen und Privatpersonen seit Jahren einwandfrei funktioniere; Rechtsanwalt X. sei bisher der einzige, der Gegenteiliges behaupte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das wie erwähnt mit Anklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde, ist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet. Der im betreffenden Untersuchungsverfahren zuständige Staatsanwalt leitete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 eine dem Untersuchungsamt W. direkt zugestellte Eingabe der beschuldigten Person an den diese verteidigenden Rechtsanwalt X. weiter, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Retournierung der Originaleingabe innert zehn Tagen bzw. nach am 2. August 2019 letztmalig bewilligter Fristerstreckung bis 13. August 2018. Der Bitte um Aktenretournierung kam Rechtsanwalt X. erst mit dem am 29. August 2019 beim Untersuchungsamt W. eingegangenen Schreiben nach; zur Eingabe selber liess er sich aber nicht vernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte Rechtsanwalt X. keine Reaktion. Die mit einer Aktennotiz dokumentierten telefonischen Kontaktversuche des Untersuchungsamts W. vom 20., 21. und 22. August 2019 blieben von Rechtsanwalt X. ebenso unerwidert wie die auf seinem Anrufbeantworter vom Untersuchungsamt am 20. und 22. August 2018 hinterlassenen Sprachmitteilungen. Gleiches gilt für den ebenfalls mit Aktennotiz belegten Anrufversuch und die Sprachmitteilung vom 27. August 2019. Rechtsanwalt X. reagierte auch hier nicht, obwohl ihm bereits zwei Tage zuvor das am 22. August 2018 verfasste Einschreiben des zuständigen Staatsanwalts worden war, worin mit deutlichen Worten die Retournierung der Akten innert fünf Tagen gefordert und Rechtsanwalt X. zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflicht hinsichtlich Erreichbarkeit gegenüber Behörden ermahnt bzw. eine Anzeige an die Anwaltskammer angedroht wird. Nicht ohne schnippischen Unterton bedankte sich Rechtsanwalt X. im erwähnten Schreiben für das „Erinnerungsschreiben”. Zwar entschuldigte er sich dafür, dass er bisher nicht geantwortet habe, führte dann aber lapidar aus, dass infolge Ferienabwesenheit die Kanzlei geschlossen gewesen sei und seit einem Einbruch Ferienabwesenheiten nicht mehr gegen aussen kundgetan würden. Rechtsanwalt X. hat die fragliche Ferienabwesenheit aber auch den Behörden, namentlich dem Untersuchungsamt W., nicht vorgängig mitgeteilt oder für eine Stellvertretung gesorgt. Gegenteiliges ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gesteht er ausdrücklich ein, im fraglichen Zeitpunkt zufolge Ferienabwesenheit keine Telefongespräche entgegengenommen zu haben. Im Ergebnis ist somit belegt, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt X. während fast zehn Tagen gegenüber dem Untersuchungsamt W. telefonisch nicht erreichbar gewesen ist, ohne vorgängig oder während dieser Zeitspanne eine entsprechende Abwesenheitsmeldung abzusetzen.

d) Nicht ausreichend belegt ist der Vorwurf fehlender Erreichbarkeit im früheren Strafverfahren A2. Rechtsanwalt X. ist zuzustimmen, dass es hier gänzlich an einer entsprechenden Dokumentation fehlt. Darauf ist nicht näher einzugehen.

  1. Insgesamt hat Rechtsanwalt X. dadurch, dass er im August 2018 während fast zehn Tagen für das Untersuchungsamt W. telefonisch und im Zeitraum von Januar bis und mit März 2019 für das Kreisgericht Z. weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen ist, die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) mehrfach verletzt. Er ist hierfür nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren.

III.

  1. [...]

  2. [...] Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint [...] eine Busse von Fr. 1'000.00 für den von Rechtsanwalt X. begangenen mehrfachen Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) als angemessen.

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19.09.2019
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24.03.2026