© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AW.2017.74, AW.2017/75 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Anwaltskammer Publikationsdatum: 28.01.2020 Entscheiddatum: 22.08.2018 Entscheid Kantonsgericht, 22.08.2018 Verletzung von Art. 12 lit. a und e BGFA durch krass übersetztes Honorar und unzulässige Honorarvereinbarung (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 22. August 2018, AW.2017.74 und AW.2017.75). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 abgewiesen (B 2018/220). Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (2C_205/2019). Erwägungen: I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. April 2016 schloss B. mit der J. eine schriftliche Honorarvereinbarung. Sie enthielt in Bezug auf die Höhe des Honorars folgenden Wortlaut: 1.Die Parteien kommen überein, das Honorar von X. [J.] in den zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten von B. wie folgt zu vereinbaren: a. 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages (zzgl. MWSt.); b. In jedem Fall mindestens aber CHF 100'000.- (zzgl. MWSt.).
2.Allfällige von Dritten zu zahlende Parteientschädigungen stehen X. [J.] zu. [...]" Die J. erstellte am 29. Mai 2017 eine "Zwischenabrechnung" über Fr. 420'069.20. Dies entsprach dem vereinbarten Honorar, d.h. 20% der Erbschaft in der Höhe Fr. 1'944'764.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, und bezog sich auf den Zeitraum zwischen 27. November 2015 und 23. Mai 2017. Insgesamt soll B. 427.48 Stunden "Rechtsberatung" in Anspruch genommen haben, wobei offensichtlich nicht sämtliche Leistungen abgerechnet worden waren. In diesem Zusammenhang wirft B. Rechtsanwalt X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) abgeschlossen (E. II.2) bzw. ein krass übersetztes Honorar gefordert zu haben (E. II.3). Der Anzeige ist überdies zu entnehmen, dass B. seit Jahren von der Sozialhilfe gelebt und für zahlreiche Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten haben soll. Sie habe sich deshalb gegenüber Rechtsanwalt X. beklagt, dass sie nun – das Erbe in Aussicht – mit Rückforderungen der Sozialämter und Gerichte rechnen müsse. Rechtsanwalt X. soll daraufhin zusammen mit Rechtsanwalt Y. verschiedene Vorbereitungshandlungen vorgenommen zu haben (namentlich die Ausarbeitung von fingierten Verträgen, die Einsetzung eines Strohmanns als Treuhänder für die Erbschaft, die Gründung einer Aktiengesellschaft), um die wahren Vermögensverhältnisse von B. zu verschleiern. Dadurch hätten drohende Rückzahlungen an Sozialämter und Gerichte vermieden werden sollten (E. II.5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Am 3. August 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft K. der Anwaltskammer eine Nichtanhandnahmeverfügung, nachdem B. am 21. Juli 2017 auch beim L. Anzeige erstattet hatte. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Schwelle zum Betrugs- und Falschbeurkundungsversuch im vorliegenden Fall "noch lange nicht überschritten" gewesen sei, was zu einem Nichteintreten auf die Anzeige gegen alle drei zum möglichen Täterkreis dieser Delikte gehörenden Personen führe. 3. Die Anwaltskammer eröffnete am 28. September 2017 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X. und Rechtsanwalt Y. Diesen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfahrenseröffnung wurde den Anzeigerinnen mitgeteilt. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2017 wiesen die Angezeigten die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Am 27. November 2017 informierte B. über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars und ergänzte ihre Anzeige erneut. Die Angezeigten reichten am 21. Dezember 2017 Gegenbemerkungen ein. II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geleistete Arbeit qualitativ genügend war. Solche sich aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ergebenden Streitigkeiten müssen vor dem Richter im ordentlichen Verfahren ausgetragen werden (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 125; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 15; ferner BGE 106 Ia 337 E. 3). Nicht zu prüfen ist daher der Vorwurf der sorgfältigen bzw. zweckmässigen Ausführung des erteilten Auftrags in Bezug auf die Anfechtung des Erbteilungsvertrags, insbesondere das unnötige Ergreifen von Rechtsmitteln für B. Dieser Vorwurf betrifft das (zivilrechtliche) Verhältnis zwischen B. und den Angezeigten. Das Verhalten der Angezeigten wird gleichwohl im Gesamtkontext bzw. im Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen zu würdigen sein. 2. Zunächst wirft B. X. vor, eine unzulässige Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) abgeschlossen zu haben. a/aa) Anwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e BGFA). Das Verbot von Erfolgshonoraren soll verhindern, dass der Rechtsanwalt seine Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis persönlich interessiert ist. Weiter soll das Verbot der Gefahr begegnen, dass der Rechtsuchende durch seinen Anwalt, der die Prozessaussichten besser beurteilen kann als er, übervorteilt wird. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Erfolgshonorar liegt jedenfalls dann vor, wenn die Bezahlung des Rechtsanwalts vom Ausgang des ihm übertragenen Mandats abhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht (BGer 2A.98/2006 E. 2.1 und E. 2.2 mit Hinweisen; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 434 f.). bb) Art. 12 lit. e BGFA verbietet nur die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars (sog. pactum de quota litis; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 444; CR LLCA-Valticos, art. 12 LLCA N 216 ff.). Zulässig ist demnach die Vereinbarung eines (gemischten) Erfolgshonorars im Sinne eines sog. pactum de palmario, mit welchem das (in jedem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall geschuldete) Honorar bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht wird (vgl. BGE 135 III 259 E. 2.3; BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 600 festgehalten, dass ein Verbot des pactum de palmario als Massnahme gegen die Gefahr der Übervorteilung und des Verlusts der Unabhängigkeit des Anwalts nicht erforderlich sei. Das grundsätzlich zulässige pactum de palmario muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen. Erstens darf das Verbot des (reinen) Erfolgshonorars nicht mit einer geringfügigen erfolgsunabhängigen Entschädigung unterlaufen werden; der Rechtsanwalt muss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht (so bereits BGer 2A.98/2006 E. 2.2). Gleichzeitig darf – zweitens – die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht. Auf die Festlegung einer fixen Obergrenze hat das Bundesgericht verzichtet. Klar überschritten ist die Grenze aber jedenfalls, wenn das erfolgsabhängige Honorar höher ist als das erfolgsunabhängige Honorar. Drittens besteht schliesslich eine zeitliche Grenze für den Abschluss eines pactum de palmario: Es darf zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 12 lit. i BGFA, wonach die Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufklären. Andererseits ist diese Einschränkung erforderlich, um die Gefahr einer Übervorteilung einzudämmen (a.a.O. E. 2.5-2.7.5 mit Hinweisen). cc) Grundsätzlich zulässig ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (BGer 2C_247/2010 E. 5.4; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 448 mit Hinweisen in Fn 1075; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 4 Rz. 258). Bei einem Pauschalhonorar vereinbaren die Parteien von vornherein einen festen Betrag zur Deckung des Arbeitsaufwands. Auch das Pauschalhonorar muss im richtigen Verhältnis zum Aufwand stehen, das heisst kostendeckend und angemessen gewinnbringend sein. Neben einem kostendeckenden Pauschalhonorar kann der Anwalt zusätzlich auch eine Erfolgsprämie vereinbaren (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 258 f. mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG130002 vom 7. November 2013; vgl. auch CR LLCA-Valticos, art. 12 LLCA N 222).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Anwälte sind schliesslich verpflichtet, ihre Klientschaft auf (massive) Abweichungen von den Ansätzen in der kantonalen Honorarordnung hinzuweisen (Art. 2 Abs. 3 HonO; vgl. BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 E. 8.3.2). b) Die Parteien haben vorliegend eine Erfolgsbeteiligung von 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages, in jedem Fall aber ein Mindesthonorar von Fr. 100'000.00 vereinbart. Diese Vereinbarung beinhaltet – wie die Angezeigten zu Recht vorbringen – wohl ein fixiertes Pauschalhonorar. Dennoch ist es als Erfolgshonorar im Sinne eines pactum de palmario zu qualifizieren, da die geschuldete Mindestpauschale von Fr. 100'000.00 bei Prozesserfolg erhöht wird (ähnlich die Angezeigten in [...]: "Pauschalabrede mit einer Erfolgskomponente"). Daran ändert nichts, dass die Angezeigten mit einem Mindesterbanteil von knapp Fr. 2 Mio. rechneten. So bezifferten sie jedenfalls den Streitwert der Erbschaftsangelegenheit mit Fr. 5'905'718.91 und zeigten B. auf, unter welchen Umständen mit einem Fr. 1'944'764.80 überschiessenden Betrag zu rechnen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht von einem reinen Pauschalhonorar ausgegangen werden. In Bezug auf das erfolgsabhängige Honorar ist festzustellen, dass dieses letztlich Fr. 288'952.00 betrug (Fr. 388'952.00 abzgl. Fr. 100'000.00). Damit wurde indes die vom Bundesgericht vorgezeichnete, zulässige Obergrenze klar überschritten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Angezeigten, wonach B. zunächst gar eine ausschliessliche 50%-Gewinnbeteiligung vorgeschlagen habe. Einerseits bezog sich diese Offerte auf eine mögliche Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Z. Andererseits sind die Berufsregeln, welche den Anwaltsberuf im öffentlichen Interesse reglementieren und die auftragsrechtlichen Pflichten überlagern (dazu Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 6 ff.), zwingender Natur. Ebenfalls nicht zu hören sind die Angezeigten, soweit sie – unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten und noch zu leistenden Stunden zweier Rechtsanwälte, des Aktenumfangs, der anspruchsvollen Mandantschaft sowie nicht verrechneter Spesen – einen korrekten Stundenansatz von lediglich etwa Fr. 340.00 vorrechnen bzw. die Ansicht vertreten, dass das vereinbarte Honorar den tatsächlichen Leistungen entspreche. Entscheidend ist bei der Beurteilung einer Honorarvereinbarung vielmehr, ob das Verhältnis der vom Erfolg abhängigen Honorarkomponenten und dem in jedem Fall geschuldeten Honorar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt und eine Gefahr einer Übervorteilung besteht. Dies trifft hier angesichts des Missverhältnisses zwischen erfolgsunabhängiger Mindestpauschale und erfolgsabhängigem Honorar ohne Weiteres zu. Durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 20% neben einer vereinbarten Mindestpauschale von Fr. 100'000.00 liegt eine Verletzung des Verbots nach Art. 12 lit. e BGFA vor. Dies gilt erst recht, wenn die Angezeigten bei dem von ihnen selbst genannten Streitwert von fast Fr. 6 Mio. einen vollen Erfolg erzielt hätten. c) Der Abschluss der Vereinbarung verstösst auch aus einem weiteren Grund gegen Art. 12 lit. e BGFA. Vorliegend ist erstellt, dass sich B. am 27. November 2015 an Rechtsanwalt X. wandte, welcher den Entscheid des Gerichts G. vom [...] – wobei B. ein Erbteil von Fr. 1'944'764.80 zugesprochen wurde – zunächst [...] beim Gericht H. [...] und schliesslich [...] beim Gericht I. erfolglos anfocht. Die Angezeigten räumen in diesem Zusammenhang ein, dass die Mandatierung bereits im November 2015 erfolgt und die Honorarvereinbarung erst später geschlossen worden sei. Die Parteien vereinbarten am 21. April 2016 und damit erst rund fünf Monate nach Mandatsübernahme eine Erfolgsbeteiligung von 20%, verbunden mit einem Pauschalmindesthonorar von Fr. 100'000.00. Auch dieses Vorgehen verstösst gegen die vom Bundesgericht bestimmten Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Angezeigten, wonach sie die Honorarvereinbarung während keiner kritischen Prozessphase getroffen haben wollen und dass für B. keine Notwendigkeit bestanden habe, die Honorarvereinbarung zu akzeptieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei vielmehr ihre Idee gewesen. Die zeitliche Einschränkung ist erforderlich, um die Gefahr einer Übervorteilung einzudämmen. Denn ein Anwaltswechsel während laufenden Mandats ist für den Mandanten mit Kosten und Verzögerungen verbunden, womit er sich in einer gewissen Zwangslage befindet, wenn sein Anwalt zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zu einer Erfolgsprämie verlangt. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit durch diese Einschränkung ist geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Gefahr einer Übervorteilung und des Verlusts der Unabhängigkeit des Anwalts entgegenzuwirken (BGE 143 III 600 E. 2.7.5). Der Abschluss des vorliegend zu beurteilenden pactum de palmario während des laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Angezeigten durch Verrechnung anwaltlicher Aufwendungen in Strafsachen sowie im Zusammenhang mit einem Darlehen von M. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen haben sollen. Die Angezeigten weisen zunächst zu Recht darauf hin, dass dieser Aufwand – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht unter die Honorarvereinbarung fällt. Zudem bestand für B. im Zusammenhang mit der Straf- bzw. der Darlehenssache jederzeit die Möglichkeit, einen detaillierten Leistungsnachweis des in Rechnung gestellten Aufwandes zu verlangen (vgl. BGer 2C_133/2012 E. 4.3). 3. B. wirft den Angezeigten sodann vor, ein krass übersetztes Honorar gefordert zu haben. Insgesamt seien im Zeitraum von 27. November 2015 bis 12. Juni 2017 Anwaltshonorare im Betrag von Fr. 444'863.46 verrechnet worden. a) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit und soll deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann jedoch bei einer krass übersetzten Rechnung angenommen werden. Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von über 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 150 f.; ferner auch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter www.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid der Anwaltskammer AW.2013.76 vom 29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 168). b/aa) Die J. erstellte am 29. Mai 2017 eine Zwischenabrechnung über Fr. 420'069.20. Diese entsprach dem vereinbarten Erfolgshonorar, d.h. 20% der Erbschaft in der Höhe Fr. 1'944'764.80 zuzüglich Mehrwertsteuer, und bezog sich auf den Zeitraum zwischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27. November 2015 und 23. Mai 2017. Die angehängte "Leistungszusammenstellung" enthält indes lediglich Informationen zu den erbrachten Leistungen, nicht aber zum Zeitaufwand. B. soll später eine detaillierte Zusammenstellung verlangt haben, woraufhin ihr seitens der Angezeigten in der genannten Zeitspanne ein Aufwand ("Rechtsberatung") von insgesamt 427.48 Stunden ausgewiesen wurde. bb) Die Angezeigten führen dazu aus, dass in den "erfassten 427 Stunden" einige Tätigkeiten überhaupt nicht erfasst worden seien; gerade auch jene über die interne Koordination und den Austausch unter den verschiedenen Rechtsanwälten, die am Fall gearbeitet hätten. Eine akribische Aufwanderfassung sei aufgrund der Honorarvereinbarung als Pauschalhonorar obsolet und rechtlich nicht gefordert gewesen. Die Leistungsaufstellung sei für interne Zwecke gedacht gewesen. Nehme man nur schon Tätigkeiten im Umfang von 550 Stunden an und ziehe eine Kleinspesenpauschale in Betracht, komme man auf einen Stundenansatz von Fr. 680.00. Der Aufwand hätte aber auch höher liegen können. Dies sei im Voraus nicht abschätzbar gewesen. Zudem wäre – angesichts möglicher Revisionsgründe – weiterer Aufwand dazugekommen. Der Weg – ob aussichtsreich oder nicht – zur Alleinerbschaft wäre mit horrendem Aufwand verbunden gewesen. Unter der Annahme, dass mindestens nochmals so viele Stunden hätten geleistet werden müssen, hätte letztlich vielleicht ein Stundenansatz von etwa Fr. 455.00 (bei 854 Arbeitsstunden) bzw. Fr. 340.00 (bei 1'100 Arbeitsstunden sowie Kleinspesenpauschale) resultiert. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das Mandat "B." äusserst umfangreich und sehr anspruchsvoll gewesen sei. Es seien Akten im Umfang von mehr als zwei Dutzend Bundesordnern eingegangen, die allesamt von beiden Angezeigten hätten studiert werden müssen. Bereits dieser Bearbeitungsaufwand ergebe ein Honorar von Fr. 648'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale. In den letzten Jahren seien zudem gegen 1'000 E-Mails und Dutzende Faxe von B. eingegangen. Auch diese hätten studiert werden müssen. Nur schon die E-Mails würden einen weiteren Aufwand von Fr. 108'000.00 ergeben. Es sei zudem der ausdrückliche Wunsch von B. gewesen, dass sich zwei Rechtsanwälte um ihre Fälle kümmern würden. Unter Berücksichtigung eines Totalaufwands von 746 Stunden ergebe sich ein Stundenansatz von Fr. 520.00. cc) Die Argumentation der Angezeigten ist nicht einleuchtend. Zunächst ist festzustellen, dass sich aufgrund der allgemein gehaltenen Leistungsbeschriebe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schlicht nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche Arbeiten verrichtet wurden. Wie die Angezeigten im Übrigen ausführen, wurde der der Honorarvereinbarung zugrundeliegende Rechnungsbetrag mit Urteil des Gerichts I. rechtskräftig. Am 29. Mai 2017 wurde ein Betrag von Fr. 420'069.20 in Rechnung gestellt, woraufhin die J. ihre Forderung mit der zwischenzeitlich ausbezahlten Erbschaft verrechnete und den Restbetrag von Fr. 1'105'716.83 am 14. Juni 2017 an B. überwies. Die Angezeigten gingen dementsprechend davon aus, dass die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen war. Ein (kantonales) Revisionsverfahren, welches den Angezeigten zufolge im Pauschalhonorar noch enthalten gewesen wäre, wurde nicht angestrebt. Jedenfalls wird dies weder seitens der Angezeigten oder von B. behauptet, noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise. Dass für die Angezeigten die Angelegenheit offensichtlich erledigt war, zeigt auch die Tatsache, dass B. am 12. Juni 2017 unter dem Titel "Rechtsberatung" für die Zeitspanne vom 31. Mai 2017 bis 12. Juni 2017 Fr. 8'283.15 fakturiert wurden. Aus dem Leistungsbeschrieb ergibt sich, dass diese Rechtsberatung zumindest teilweise Leistungen im Zusammenhang mit der Erbschaftssache umfasste ("Brief per Einschreiben von Y. an Gericht G."). In Bezug auf den entstandenen Aufwand ist festzuhalten, dass die Angezeigten gegenüber B. für ihre Bemühungen insgesamt 427.48 Stunden ausgewiesen haben. Es darf angesichts der nicht belegten Mutmassungen der Angezeigten sowie der auf Art. 400 Abs. 1 OR beruhenden Rechenschaftspflicht vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein massiver, nicht dokumentierter Mehraufwand entstanden ist. Entgegen der Ansicht der Angezeigten wird die Dokumentation sämtlicher Leistungen durch die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Erfolgshonorars nicht obsolet, andernfalls dieses gar nicht auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte. Die detaillierte Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Testa, a.a.O., S. 201). Demnach ist im Folgenden auf die ausgewiesenen 427.48 Stunden abzustellen. Denn die konkret aufgewendete Zeit ist nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes, sondern auch beim Pauschal- oder Streitwerthonorar für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 172). Ausgehend von einem verrechneten Honorar von Fr. 388'952.00 und einem effektiven Aufwand von 427.48 Stunden ergibt sich damit ein Stundenansatz von Fr. 910.00.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Damit stellt sich mit Blick auf die Honorarordnung (HonO [sGS 963.75]) die Frage, ob ein Stundenansatz von Fr. 910.00 krass übersetzt ist und deshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. aa) Wie bereits erwähnt, gelangte B. am 27. November 2015 an die Angezeigten, um den Entscheid des Gerichts G. vom [...] bzw. den Erbteilungsvertrag anzufechten. Im Rahmen der Erbstreitigkeit drohten zudem weitere Auseinandersetzungen mit den Erben, sodass bei B. auch diesbezüglich Beratungsbedarf bestanden haben soll. Es wurde letztlich die Alleinerbenstellung angestrebt. Die Angezeigten fochten den Entscheid zunächst beim Gericht H. und schliesslich beim Gericht I. erfolglos an. Sodann wurde auch gegen einen Entscheid des Gerichts F. als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ans Gericht I. eingereicht, nachdem B. zuvor am 25. November 2013 gegen alle Mitarbeiter des Betreibungsamts E., Dienststelle N., ein Ausstandsgesuch gestellt hatte. Auch in dieser Angelegenheit wurde B. durch die Angezeigten vertreten, wobei der Aufwand unter die Honorarvereinbarung fiel. Weitere Dienstleistungen, namentlich verschiedene Strafverfahren sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Darlehen, wurden separat in Rechnung gestellt. bb) Bis zur "Zwischenabrechnung" vom 29. Mai 2017 dauerte das Mandat insgesamt eineinhalb Jahre. In dieser Zeit führten die Angezeigten – wie dargelegt – verschiedene Verfahren vor mehreren Gerichten bzw. Instanzen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche das Mass des Üblichen überschritten hätten, stellten sich indes in keinem dieser Verfahren. Zudem war das Risiko überschaubar, zumal ein Erbanteil von rund Fr. 1.9 Mio. bereits gesichert war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Mandatsführung anspruchsvoll war. Aus der Stundenzusammenstellung ergibt sich, dass B. die Angezeigten sowohl telefonisch als auch per E-Mail regelmässig kontaktiert haben muss. Jedenfalls fiel während der Mandatsdauer beinahe täglich Aufwand an. B. hat sich folglich den angefallenen Aufwand teilweise selbst zuzuschreiben. Den Angezeigten ist auch zugute zu halten, dass es für B. letztlich um finanziell existenzielle Fragen ging und sie zwar ohne unnötigen Aufwand, aber doch mit der notwendigen Sorgfalt die Ansprüche ihrer Klientin prüfen mussten. Zudem ist auch erstellt, dass gewisse Arbeiten unter Zeitdruck erledigt werden mussten. Dennoch muss sich ein Anwalt damit begnügen, den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte juristischen Auftrag bestmöglich zu erfüllen, ohne aber übermässig persönliche Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Eine solche Funktion muss er ablehnen oder sich bewusst sein, dass er hierfür nicht entschädigt wird. cc) Die Angezeigten haben im Rahmen einer nicht überaus komplexen Erbstreitigkeit für ihre Klientin mehr als zwei Monate gearbeitet. Bei einer gesamthaften Würdigung, namentlich in Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der sich stellenden Rechtsfragen, der Eigenwilligkeit der Mandantschaft wie auch des Interessen- bzw. Streitwertes ergeben sich hier doch klare Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Angezeigten unnötiger Aufwand betrieben worden ist. Bei einer Beschränkung auf einen angemessenen Aufwand ergäbe sich also sogar noch ein höherer Stundenansatz als Fr. 910.00. Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 angemessen gewesen. Der von den Angezeigten verrechnete Ansatz ist hingegen als massiv übersetzt zu bezeichnen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass gemäss der getroffenen Honorarvereinbarung neben dem Erfolgshonorar zusätzlich die von Dritten zu zahlenden Parteientschädigungen an die Angezeigten geflossen wären bzw. sind. So verlangte die J. beim Sozialamt der Gemeinde O. einen Kostenvorschuss für "anwaltliche Bemühungen". Im Dezember 2015 gewährte die Sozialhilfekommission B. eine (weitere) Kostengutsprache von Fr. 1'500.00 ("für das juristische Verfahren bezüglich der erbrechtlichen Angelegenheiten"). Dieser Betrag wurde an die J. überwiesen und von dieser zusätzlich zum Erfolgshonorar vereinnahmt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angezeigten B. auch nicht auf die mit der Honorarabrede vereinbarte, massive Abweichung zu den im Kanton St. Gallen üblichen Ansätzen hingewiesen haben. Insgesamt muss von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistung ausgegangen werden. Dieses Missverhältnis bestünde selbst dann, wenn – wie die Angezeigten vorbringen – Tätigkeiten im Umfang von 550 Stunden geleistet worden wären und damit ein Stundenansatz von effektiv Fr. 700.00 resultiert hätte. Es spricht letztlich für sich, dass die Angezeigten einer späteren, für ihre Mandantin günstigeren Honorarvereinbarung nicht zustimmen wollten. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor. 4. Die Angezeigten bringen im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung vor, dass Rechtsanwalt Y. in einem Angestelltenverhältnis tätig sei und keine Kompetenzen habe,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte irgendwelche Honorarvereinbarungen zu treffen oder gar Inkassotätigkeiten auszuüben. Diesbezüglich ist anzufügen, dass Rechtsanwalt Y. die Klientschaft zwar über die Honorarvereinbarung informierte bzw. aufklärte. Die Vereinbarung wurde letztlich aber durch die J. abgeschlossen, wobei sie durch [...] Rechtsanwalt X. [...] unterzeichnet wurde. Zudem ist anzufügen, dass B. Rechtsanwalt X. (unter Substitutionsrecht von Rechtsanwalt Y.) bevollmächtigt hatte. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt Y. im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung keine Verletzung von Art. 12 lit. e und Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden. 5. Den Angezeigten wird schliesslich vorgeworfen, zusammen mit B. verschiedene Vorbereitungshandlungen vorgenommen zu haben, um die wahren Vermögensverhältnisse von B. zu verschleiern. Dadurch hätten drohende Rückzahlungen an Sozialämter und Gerichte vermieden werden können. Konkret soll sich B. bei Rechtsanwalt X. beklagt haben, dass sie aufgrund ihrer Erbschaft mit Rückforderungen der Sozialämter und Gericht in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken rechnen müsse. In der Folge sollen sich die Angezeigten dem Problem angenommen haben. Anlässlich einer Besprechung vom 21. März 2017 sei B. ein "Schlachtplan" unterbreitet worden, um die Gläubiger leerlaufen zu lassen. Es sollte zunächst rückwirkend eine Darlehensschuld konstruiert werden, um das Vermögen zum Verschwinden zu bringen. Die gesamte Erbschaft hätte an einen Treuhänder bzw. einen Strohmann überwiesen werden sollen. Dieser Treuhänder hätte dann mit diesem Treugeld einer von B. zu gründenden Aktiengesellschaft ein Darlehen gewährt, womit das Geld materiell wieder an B. zurückgeflossen wäre. Als Treuhänder wäre der 86- jährige (pauschalbesteuerte) P. aus Q. vorgesehen gewesen. Am 3. Mai 2017 habe in R. im Beisein der Angezeigten ein "gegenseitiges Kennenlernen" stattgefunden. Rechtsanwalt Y. habe B. im Nachgang an diese Besprechung die erstellen Vertragsentwürfe gezeigt und insbesondere den fingierten, auf den 23. November 2000 zurückdatierten Darlehensvertrag besprochen. Am 16. Mai 2017 habe eine weitere Besprechung zu den Entwürfen stattgefunden. Rechtsanwalt X. hätte durch die Vereinbarung eine Einmalprämie von Fr. 54'000.00, Treuhänder P. eine solche von Fr. 100'000.00 sowie ein jährliches Honorar von Fr. 10'000.00 erhalten. a) Die Angezeigten bringen gegen den Vorwurf vor, dass sie B. mehrfach darauf hingewiesen hätten, dass die Rückzahlung der zufolge Mittellosigkeit bezogenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelder unumgänglich sei. Das Treuhandkonstrukt hätte wiederum einem ganz anderen Zweck gedient. Denn B. habe stets moniert, sie werde von ihren Schwestern belästigt. Die Telefonate würden von ihren Schwestern mitgehört und die E-Mails mitgelesen. Deshalb habe sie mit der Gründung einer Gesellschaft einen "Neuanfang" wagen wollen, damit ihr Name in keiner Art und Weise gegen aussen auftauche und so einstweilen sichergestellt werden könne, dass die Schwestern ihr nicht "auflauern". Der Vorwurf von B. könne auch deshalb nicht stimmen, weil sie einerseits ihren Erbanspruch teilweise der Staatskasse abgetreten habe und andererseits die heutige Gesetzgebung ein Verstecken von Geldern überhaupt nicht mehr zulasse. Der "Papertrail" wäre problemlos nachzuvollziehen gewesen. In Bezug auf den "Vertrag 2000" führen die Angezeigten aus, dass es sich nicht um einen fingierten Darlehensvertrag sondern lediglich um eine Mustervorlage aus dem Schweizer Vertragshandbuch handle. B. habe diese Vorlage für andere Zwecke benötigt. Offensichtlich seien sie nicht vollends aufgeklärt worden, was es sich mit dem angeblich fingierten Darlehensvertrag auf sich habe. Die Argumentation der Angezeigten läuft im Übrigen darauf hinaus, dass sie (die Angezeigten) stets nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen von B. vertreten hätten. b) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Hierzu gehört auch, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrung seiner Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt. Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Dem Anwalt ist es namentlich untersagt, vom Gesetz verpönte Zwecke zu verfolgen. Es ist nicht seine Aufgabe, zu versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen oder zu durchkreuzen. Vielmehr hat er diese zu respektieren. Er soll die Interessen seines Klienten nicht mit Lug und Trug, sondern nach Recht und Billigkeit verfechten. Es ist dem Anwalt dementsprechend auch untersagt, Gerichte und Behörden mittels unwahrer Behauptungen bzw. unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 36 ff.; vgl. auch Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], a.a.O., S. 40; CR LLCA-Valticos, art. 12 LLCA N 35 ff.; Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 260 ff.; zum Vertrauen der Öffentlichkeit in den Anwaltsstand BGE 139 II 173 E. 5.1; BGer 2A. 545/2003 E. 3). Der Anwalt muss zwar nicht aktiv zur Wahrheitsfindung beitragen. Er darf allerdings nicht positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreifen (Brunner/Henn/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 92 ff.). Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nach Art. 12 lit. a BGFA ist namentlich dann verletzt, wenn ein Anwalt eine Honorarrechnung auf das Geschäft statt auf die Privatperson des Klienten ausstellt und damit in Kauf nimmt, dass Steuern hinterzogen werden (Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 263 mit Hinweis auf Beschluss der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004, GER 4/2004, S. 32 ff.). c) Vorliegend ist unstreitig, dass sich B. in Bezug auf die drohende Rückzahlung gegenüber den Behörden bei den Angezeigten beklagt hat. Die Angezeigten räumen auch ein, dass sie das entsprechende Treuhandkonstrukt (auf "fast tägliches" Drängen ihrer Klientin) aufgegleist und den Kontakt zum (nicht pauschalbesteuerten) P. hergestellt hätten. Aufgrund des Leistungsbeschriebs ist zudem erstellt, dass sich die Angezeigten am 21. März 2017 mit B. trafen, wobei die Besprechung – entgegen der Behauptung der Angezeigten ("lediglich 40 Minuten") – mehr als vier Stunden dauerte. Neben diversen telefonischen Kontakten fanden sodann am 11. April 2017 (3.2 Stunden), 16. Mai 2017 (3 Stunden) sowie am 22. Mai 2017 (3 Stunden) weitere Besprechungen in der Kanzlei der Angezeigten statt. Ob dabei das Treuhandkonstrukt besprochen wurde, kann aufgrund der Akten indes nicht hinreichend rekonstruiert werden. Jedenfalls machen die Angezeigten zu Recht geltend, dass zu jener Zeit neben der Ausarbeitung des Treuhandkonstrukts auch andere Leistungen erbracht wurden. Unklar bleibt letztlich auch der Zweck des Treuhandkonstrukts. Dass dieses zur Umgehung der Rückzahlungspflicht geplant war, scheint zwar möglich und angesichts der finanziellen Ausgangslage von B. naheliegend. Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen liegt es allerdings näher, dass das Treuhandverhältnis der Realisierung anderer (künstlerischer oder therapeutischer) Projekte diente. So führte B. in einer E- Mail vom 29. März 2017 an die Angezeigten zu den "P.-Papieren" aus: "[...] zukünftige Therapiearbeit in der 'P.'-AG". Weiter wird festgehalten, dass "P." als AG-Inhaber wissen sollte, "was in 'seiner' AG angeboten [werde]". Erwähnt wird sodann eine "Filmproduktion für die Neue Art von S.-Hotel mit integriertem 3. Lebensabschnittalternativen-Seniorenresidenzen [...]". Auch im angeblich fingierten Darlehensvertrag wird als Zweck aufgeführt: "zur Investition/Finanzierung in das Filmprojekt T.". Fragen rund um dieses Filmprojekt werden auch an anderer Stelle gestellt, namentlich in E-Mails vom 3. Mai und 7. Mai 2017. Darin verlangt B. nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem neuen Termin, um den "P. Papierentwurf" im Hinblick auf Urheberrechte zu besprechen. Sie erkundigt sich zudem über "Recherchen betreffend Filmproduzentenurheberrecht" und über Rechtsanwalt U., den angeblich besten "Filmspezialisten" der Schweiz. In einer weiteren E-Mail vom 27. Mai 2017 wird erneut das Filmprojekt T. thematisiert. Zudem führt B. nur schwer verständlich aus: "Sie bestätigen mir ja, dass zweckgebundene Darlehen 2000 etc. URP-Bezug nicht tangieren..." und "vereinbarung 2000 mit den kidnapper Ras". Letzteres steht offensichtlich im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung von B. in die V. d) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, welchen Zweck die Parteien mit der Konstruktion eines Treuhandverhältnisses verfolgten. Im Vorgehen der Angezeigten kann im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung erblickt werden. Den Angezeigten kann – wenn überhaupt – nur vorgeworfen werden, die Sachverhaltsangaben ihrer Mandantin nicht kritisch und objektiv beurteilt bzw. abgeklärt zu haben (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4 Rz. 95). Eine disziplinarische Ahndung scheint hierfür indes nicht notwendig, zumal eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann rechtfertigt, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (BGer 2C_379/2009 E. 3.2). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess, indem er von B. ein krass übersetztes Honorar gefordert hat. Zudem hat er eine unzulässige Honorarvereinbarung abgeschlossen, womit auch ein Verstoss gegen Art. 12 lit. e BGFA vorliegt. Er ist nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. Im Übrigen ist der Anzeige, insbesondere soweit (indirekt) auch gegen Rechtsanwalt Y. Vorwürfe erhoben wurden, keine Folge zu leisten. III.
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zugunsten des Angezeigten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sein anwaltlicher Leumund ungetrübt ist. Negativ fällt hingegen ins Gewicht, dass er mit seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 die Grenzen der grundsätzlich noch zulässigen Polemik überschritten hat. Die Eingabe enthält verschiedene unsachliche Elemente, die einzig darauf abzielen, die (ehemalige) Klientin in einem Zwielicht darzustellen ("prozesswütige B."; "[...] dass die Anzeigeerstatterin Geschichten erfindet, lügt und versucht zu betrügen"; "So schreckt B. nicht zurück, Urkunden zu fälschen"; "[...] schreckt nicht davor zurück, laut und sehr ausfällig zu werden"; "[sie wechselte Rechtsanwälte] wie andere Leute Wäsche"). Die Einreichung einer derartigen Stellungnahme in einem Disziplinarverfahren ist einem anwaltlichen Vorgehen unwürdig. d) Eine Verwarnung oder ein Verweis fällt angesichts der Schwere des Verstosses ausser Betracht. Eine Verwarnung findet lediglich bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt schliesslich im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N 32 f.). Angesichts der Schwere des Regelverstosses sowie der übrigen Bemessungsgründe erscheint hier eine Busse von Fr. 10'000.00 als angemessen. Der Angezeigte wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwaltskammer bei künftigen Verstössen gegen die Berufsregeln nötigenfalls schwerer wiegende Disziplinarmassnahmen – etwa ein (befristetes) Berufsausübungsverbot – aussprechen muss.