AK.2023.345-AK

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.345-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 14.12.2023 Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2023 Art. 101 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Eine vollständige oder teilweise Einsicht durch die KESB in den forensisch-psychiatrischen Vorabbericht und das Hauptgutachten, welche im Strafverfahren erstellt werden, ist aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin sehr sensiblen, höchstpersönlichen Informationen, nicht verhältnismässig. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags. Das private Interesse an einer Geheimhaltung der sehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt A., Anzeiger, Beschwerdeführerin vertreten von Rechtsanwältin B._, gegen Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Vorinstanz betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akteneinsicht

Sachverhalt A.- Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, führt gegen A.___ ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Beschimpfung. Ihr wird unter anderem vorgeworfen, anlässlich von Telefonaten am [...] 2023 mit einem Mitarbeiter der Gemeinde und einer Mitarbeiterin des schulpsychologischen Diensts mit einem Amoklauf gedroht zu haben, sollte ihr (jüngster) Sohn nicht in die normale Schule eingeteilt werden. Sie werde mit dem Schulpräsidenten beginnen und weitere Schulkinder auf dem Schulweg wie auch Eltern erschiessen. A.___ wurde am [...] 2023 verhaftet und befand sich bis zum [...] 2023 in Untersuchungshaft. Zur Abklärung der Schuldfähigkeit, allfälliger psychischer Störungen zum Tatzeitpunkt und einer allfälligen Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr wurde Dr. med. [...] im Strafverfahren mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Am [...] 2023 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] um Einsicht in das Gutachten, da bei ihr ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für die beiden älteren Kinder von A.__ (L., geb. [...] und M., geb. [...]) hängig war. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 gewährte die Staatsanwältin der KESB [...] Einsicht in den Vorabbericht zum forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 30. Mai 2023 sowie in das im damaligen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte forensisch-psychiatrische Gutachten, und zwar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. B.- Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 liess A.___, welche im Strafverfahren amtlich verteidigt ist, am 17. Juli 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozessuale Anträge 1.Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin einzusetzen. 2.Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung der Belege zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit anzusetzen. 3.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Es seien die Akten des Strafverfahrens ST.2023.10527 der Vorinstanz beizuziehen. Anträge in der Hauptsache 5.Die Verfügung betr. Akteneinsicht vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben. 6.Das Akteneinsichtsgesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] sei abzuweisen. 7.Eventualiter sei die Verfügung betr. Akteneinsicht vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] sei zu einer näheren Begründung des Akteneinsichtsgesuchs anzuhalten und A.___ sei anschliessend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 8.Der amtlichen Verteidigung sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung AK.2023.346-AP vom 12. Oktober 2023 wies der Präsident der Anklagekammer das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren AK.2023.345-AK ab, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfach erstreckter Frist Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit nicht eingereicht hatte. Die KESB [...] liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 2.- a) Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Art. 75 StPO statuiert Mitteilungspflichten, wonach die Strafbehörden die erwähnten Behörden von Amtes wegen zu informieren haben, und regelt die Durchbrechung des Amtsgeheimnisses im zwischenbehördlichen Verkehr nicht abschliessend. Es ist lediglich eine aktive Mitteilungs- und Anzeigepflicht vorgesehen; die Fragen der Akteneinsicht und der Bekanntgabe von Personendaten werden in Art. 101 Abs. 2 StPO geregelt (BSK StPO- Saxer/Santschi Kallay, 3. Aufl. 2023, Art. 75 N 5). Auch nach Art. 314e Abs. 4 und Art. 448 Abs. 4 ZGB geben Verwaltungsbehörden und Gerichte die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung ergeben sich jedoch keine weitergehenden Einsichtsrechte als nach Art. 101 Abs. 2 StPO. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine Interessenabwägung vorgesehen. Die entsprechende Pflicht zur Amtshilfe kann namentlich durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt sein (BSK ZGB I-Maranta, 7. Aufl. 2022, Art. 448 N 40).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Behörden, die nicht Verfahrenspartei sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), haben Akteneinsicht nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können sie die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die ersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen. Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes. Behörden, die um Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 StPO ersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hingegen müssen die Akten von den Behörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N 22; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 10 f.; Jositsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N 17). Der Akteninhalt als solcher kann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben. Dies kann der Fall sein zum Schutz der Persönlichkeit, so beispielsweise bei medizinischen Unterlagen (Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101 N 13). Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung bei hängigen Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101 N 1b). 3.- Die Vorinstanz schützte das Akteneinsichtsgesuch der KESB [...] und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar keine strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern zu beurteilen seien, jedoch solche gegen den Vater der beiden jüngeren Kinder (N., geb. [...], und O., geb. [...]) und gegen Personen, welche mit der Beschulung des jüngsten Sohns (O.__) im Zusammenhang

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehen. Die KESB [...] sei für die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen der zwei älteren Kinder zuständig und benötige dafür Kenntnis des Gutachtens, da die psychische Verfassung und eine allfällige Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein könnten. Zudem stelle sich auch die Frage, ob die schulische Entwicklung der übrigen Kinder gefährdet sei. Die Notwendigkeit der Akteneinsicht für die Beurteilung allfälliger Kindesschutzmassnahmen sei höher zu gewichten als allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin. 4.- a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt, dass weder von der KESB [...] noch von der Staatsanwaltschaft hinreichend dargetan werde, inwiefern der Vorabbericht und das Hauptgutachten Informationen enthalten, die zur Bearbeitung des KESB-Verfahrens benötigt würden. Weder der Vorabbericht noch voraussichtlich das Hauptgutachten würden Informationen enthalten, welche für die KESB [...] zur Beurteilung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin von Relevanz seien. Es liege auch nicht an der KESB, die psychische Verfassung oder angebliche Gefährlichkeit zu beurteilen. Für die Annahme einer Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin im Kontext der Erziehung ihrer Kinder bestünden keine Anhaltspunkte und solche würden weder von der KESB [...] noch von der Staatsanwaltschaft dargetan. Gegebenenfalls sei die KESB [...] anzuhalten, ihr Gesuch näher zu begründen. Das Gesuch enthalte keine Informationen zum Verfahren der Kindesschutzmassnahmen. Es werde nicht (hinreichend) dargelegt, inwiefern das Gutachten für die Prüfung der Kindesschutzmassnahmen relevant sein sollte, entsprechend habe sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. bb) Die ersuchende Behörde hat zwar nicht nachzuweisen, dass sie das Aktenstück tatsächlich benötigt. Dennoch hat sie zu begründen, inwiefern die ersuchten Akten erheblich sein könnten, da ansonsten die Interessenabwägung nicht (umfassend) vorgenommen werden kann. Die KESB [...] legte im Gesuch um Akteneinsicht einzig dar, dass hinsichtlich der beiden älteren Kinder ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen hängig sei und die Kindsmutter in diesem Verfahren bisher nur bedingt kooperiert habe. Eine "mutmasslich von Schwierigkeiten geprägte Haltung und Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule [habe] einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das Wohl der Kinder", entsprechend könnte die schulische und persönliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entwicklung der Kinder gefährdet sein. Ebenso könnten entsprechende Befürchtungen mit einer Einsichtnahme aber auch entkräftet werden. cc) Welche Kindesschutzmassnahmen von der KESB [...] im Einzelnen und aus welchen Gründen geprüft und inwiefern der Vorabbericht und das Hauptgutachten dafür benötigt werden, wird im Akteneinsichtsgesuch nicht dargelegt. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten enthalten entsprechend dem Begutachtungsauftrag keine Angaben zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche für die Einschätzung allfälliger Kindesschutzmassnahmen zentral sein dürfte. Inwiefern strafrechtliche Angaben zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und Massnahmeindikation von massgeblicher Relevanz sein sollten, wird von der KESB [...] jedoch nicht ansatzweise dargelegt. b) aa) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Vorabbericht enthalte umfassende Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin um sehr intime, höchstpersönliche Informationen, an deren Geheimhaltung ein hohes Interesse bestehe. Das Gutachten weise keinen Zusammenhang zum KESB-Verfahren auf und diene auch nicht der Abklärung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit. Gemäss den Ausführungen der KESB [...] soll die Einsichtnahme vielmehr die angeblich mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin im KESB-Verfahren kompensieren, wozu das Gutachten aber nicht geeignet sei. Die Einsichtnahme sei weder erforderlich, noch geeignet oder angemessen. Das Interesse an der Geheimhaltung überwiege. bb) Die KESB hat zum Schutz des Kinds die geeigneten Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindesschutzrecht der Art. 307- 317 ZGB kommt zur Anwendung, wenn das Wohl des Kinds gefährdet ist und die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge dieser Gefährdung nicht adäquat begegnen (können). Ergeben die Abklärungen der Behörde, dass die erhebliche Gefahr einer Schädigung des Kinds besteht und die Eltern nicht selbst in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen, so kann die zuständige Behörde "geeignete Massnahmen" zum Schutz des Kinds ergreifen. Die milderen Massnahmen sollen die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgabe unterstützen, stärker eingreifende Massnahmen enthalten eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegnahme des Kinds von den Eltern (KUKO ZGB-Cottier, 2. Aufl. 2018, Vor Art. 307-317 N 1, Art. 307 N 1). cc) Gegen die Beschwerdeführerin ist ein Strafverfahren hängig, weil sie gegenüber Mitarbeitern der Schulgemeinde [...] und des schulpsychologischen Diensts [...] Morddrohungen gegen den Schulratspräsidenten, Schulkinder und Eltern geäussert habe. Sodann soll sie sich in einem Konflikt mit dem Vater der beiden jüngeren Kinder befinden und diesen verbal und tätlich angegangen haben. Mit diesen Vorwürfen bestehen zwar mögliche Anhaltspunkte für eine allfällige Kindswohlgefährdung bzw. dass eine Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule einen Einfluss auf das Wohl der Kinder haben könnte. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich hingegen nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags. Dass die Kinder aufgrund der gutachterlichen Abklärungen der Mutter gefährdet wären, geht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Schliesslich ergibt sich weder aus dem Gutachten noch, soweit ersichtlich, aus den übrigen Akten nicht, dass sich allfällige Aggressionen gegen die Kinder gerichtet hätten. Damit ist ein weiterer Erkenntnisgewinn für die KESB [...] durch eine Aktenherausgabe bereits an sich fraglich. Für die Einschätzung und Beurteilung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit wäre sodann auch ein anderes Fachwissen notwendig, als dies im Rahmen eines strafrechtlichen Gutachtens mit dem Fokus der Ausführungs- und Rückfallgefahr sowie der Schuldfähigkeit der Fall ist. Die Herausgabe eines für die im konkreten Fall interessierende Fragestellung (Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit bzw. Kindswohlgefährdung) ungeeigneten Gutachtens ist hingegen unverhältnismässig und damit verfassungswidrig (vgl. dazu sinngemäss BGE 139 II 404 E. 7.2.2 f.,136 IV 82 E. 4.1; BGer 1C_444/2023 vom 13. September 2023 E. 3.2). Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für die Einräumung einer teilweisen Einsicht in das Vorabgutachten und das Hauptgutachten nicht erfüllt. Sodann enthalten diese Unterlagen – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – sehr sensible Daten über ihre Person, an deren Geheimhaltung ein sehr hohes Interesse besteht; dies umso mehr, als der gesamte Lebenslauf der Beschwerdeführerin, ihre Krankengeschichte und allenfalls auch das Strafverfahren für die von der KESB [...] zu beurteilenden Fragen gar nicht relevant sein könnten. So legt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die KESB [...] selber dar, dass allfällige Befürchtungen bezüglich einer Kindswohlgefährdung mit einer Akteneinsicht auch entkräftet werden könnten. Damit erscheint eine Einsicht in derart sensible Daten umso weniger gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin vor der Gutachtenserstellung darüber aufgeklärt worden ist, dass ihre Angaben und die weiteren Erkenntnisse der Begutachtung für andere Verfahren als das Strafverfahren verwendet werden könnten. Mithin wurde ihr eine entsprechende Weitergabe nicht offengelegt, welche jedoch massgeblichen Einfluss auf ihre Bereitschaft, am strafrechtlichen Gutachten mitzuwirken, gehabt haben könnte. Eine Herausgabe wäre somit auch wider Treu und Glauben und könnte das in staatliche Behörden gesetzte Vertrauen, welches für die Mitwirkung an strafrechtlichen Gutachten notwendig ist, untergraben. Schliesslich hat die KESB [...] auch im Rechtsmittelverfahren nicht dargelegt, inwiefern ihr eine eigenständige Erhebung der sie interessierenden Umstände, insbesondere der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. einer damit zusammenhängenden allfälligen Kindswohlgefährdung, im Rahmen des KESB- Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr gibt es regelmässig KESB-Verfahren mit unkooperativen Beteiligten, ohne dass parallel ein Strafverfahren hängig ist. Die KESB muss auch in jenen Konstellationen in der Lage sein, allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Erhebungen eigenständig vorzunehmen. Damit zielt auch der Einwand daneben, dass die Beschwerdeführerin angeblich ihrer Mitwirkungspflicht im KESB-Verfahren nur bedingt nachkomme. dd) Insgesamt ist damit eine vollständige oder teilweise Einsicht in den Vorabbericht und das Hauptgutachten nicht verhältnismässig. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Geheimhaltung der sie betreffenden, sehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB [...]. c) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht durch die KESB [...] in den Vorabbericht und das Hauptgutachten von Dr. med. [...] nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- In der angefochtenen Verfügung wird angeordnet, die Akteneinsicht nach Rechtskraft der Verfügung zu gewähren. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist dieses ohnehin gegenstandslos geworden. 6.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint.

Entscheid: 1.Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts Uznach vom 4. Juli 2023 (ST.2023.10527) wird aufgehoben. 2.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3.Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 4.Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

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24.03.2026