© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.300-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 19.12.2023 Entscheiddatum: 16.11.2023 Entscheid Kantonsgericht, 16.11.2023 Art. 135 StPO (SR 312.0) Entschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur "durchschnittlich" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–. (Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.__, Beschwerdeführer, gegen Kreisgericht Toggenburg Vorinstanz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Sachverhalt A.- Das Untersuchungsamt Gossau eröffnete im Dezember 2019 ein Strafverfahren [...] gegen X.___ wegen des Verdachts von Einschleichediebstählen und setzte Rechtsanwalt A.___ ab 11. Dezember 2019 als amtlichen Verteidiger ein. Im Lauf des Untersuchungsverfahrens kam der Verdacht auf weitere Delikte hinzu. Am 6. Juli 2020 erhob das Untersuchungsamt Gossau Anklage beim Kreisgericht Toggenburg wegen diverser Einschleiche- und Einbruchdiebstählen, weiterer Diebstähle (Fahrrad und Portemonnaie) und Marihuanakonsums. Es beantragte im Wesentlichen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, eine Busse von Fr. 600.– und eine fünfjährige Landesverweisung. B.- Im September 2020 eröffnete das Untersuchungsamt Gossau ein weiteres Strafverfahren [...] gegen X.. Er wurde des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und des Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand verdächtigt. Am 3. November 2020 erliess das Untersuchungsamt Gossau einen Strafbefehl und verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–. Dagegen erhob X. am 9. November 2020 Einsprache. In der Folge überwies das Untersuchungsamt Gossau den Strafbefehl am 2. Februar 2021 an das Kreisgericht Toggenburg. C.- Schliesslich wurde im Juli 2021 ein drittes Strafverfahren [...] gegen X.___ eröffnet, wobei es auch diesmal hauptsächlich um mehrfache versuchte und vollendete Einschleiche- und Einbruchdiebstähle, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und geringfügige Vermögensdelikte ging. Am 16. Juli 2021 nahm das Untersuchungsamt eine Strafanzeige gegen X.___ wegen versuchten Hausfriedensbruchs und versuchten geringfügigen Diebstahls nicht an die Hand. Es setzte A.___ am 19. August 2022 als amtlichen Verteidiger per 10. November 2021 ein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann erging am 5. Oktober 2022 eine Einstellungsverfügung bezüglich diverser Sachverhalte. Mit Bezug auf die verbliebenen Sachverhalte erhob das Untersuchungsamt Gossau gleichentags Anklage beim Kreisgericht Toggenburg und beantragte, unter Berücksichtigung der bereits überwiesenen Anklageschriften vom 6. Juli 2020 und 2. Februar 2021 sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 49 Tagen), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 3'500.– zu verurteilen. Zudem seien eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und der Beschuldigte für sechs Jahre des Landes zu verweisen. D.- Das Kreisgericht Toggenburg vereinigte die drei anhängig gemachten Strafverfahren [...] und führte am 9. Juni 2023 die Hauptverhandlung durch. Rechtsanwalt A.___ beantragte sowohl Frei- wie auch Schuldsprüche und ersuchte unter anderem, von einer stationären Massnahme und einer Landesverweisung abzusehen. Für das Hauptverfahren (ohne den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung) machte er einen Aufwand von 147 Stunden geltend und beantragte eine Entschädigung von Fr. 32'689.35 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Zudem reichte er eine separate Rechnung über Fr. 1'514.25 für Übersetzungskosten im Zeitraum vom 3. Juni 2020 bis 5. Juni 2023 ein. Das Kreisgericht Toggenburg sprach den Beschuldigten mit Entscheid vom 9. Juni 2023 in verschiedenen Anklagesachverhalten des Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei. Schuldig sprach es ihn der Tätlichkeit, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, des Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteile X.___ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.–. Von der Anordnung einer stationären Massnahme und einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem amtlichen Verteidiger sprach es für die Aufwendungen im Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 22'554.85 (Mehrwertsteuer, Barauslagen, Fahrspesen und Übersetzungskosten inbegriffen) zu. Der Entscheid wurde den Parteien am 9. Juni 2023
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schriftlich im Dispositiv eröffnet, woraufhin der amtliche Verteidiger in eigenem Namen eine Begründung des Entscheids zur Entschädigung verlangte. E.- A.___ erhob am 21. Juni 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge: 1.Die Ziffer 13, und mit ihr auch Ziffer 12, des Entscheids des Kreisgerichts Toggenburg vom 9. Juni 2023 betreffend X.___ seien aufzuheben und entsprechend nachfolgender Ziffer 2 abzuändern; 2.Dem Beschwerdeführer sei im Hauptverfahren eine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'400.– zuzüglich Fr. 1'576.30 Spesen und 7.7% Mehrwertsteuern (abzüglich Fr. 672.05 gemäss Einstellungsverfügung vom 05.10.2022) zuzusprechen, und im Weiteren seien ihm die Übersetzerkosten von Fr. 1'406.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuern zu entschädigen; 3.Dem Beschwerdeführer sei nach Vorliegen des begründeten Entscheids des Kreisgerichts Toggenburg Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Vorinstanz versandte am 30. August 2023 den begründeten Entscheid. Darin berichtigte sie aufgrund eines Rechenfehlers die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 22'554.85 auf Fr. 22'597.95. A.___ reichte dazu am 8. September 2023 nochmals eine Beschwerde ein, und zwar – mit Ausnahme von Ziffer 3 des ursprünglichen Rechtsbegehrens – mit den gleichen Anträgen wie in der Eingabe vom 21. Juni 2023. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte am 14. September 2023 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auch die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz (Anklagekammer) Beschwerde führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Abs. 3 lit. a). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei erst die Zustellung des begründeten Entscheids die Rechtsmittelfrist auslöste. Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) wird das Honorar der amtlichen Verteidigung grundsätzlich als Pauschale bemessen. Die oberen und unteren Grenzen für die ordentlichen Pauschalen werden in Art. 21 HonO festgelegt und sind je nach Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Einzelrichters oder des Kollegialgerichts unterschiedlich hoch (Stufe 1). Ist ein Fall aussergewöhnlich aufwändig und reicht die ordentliche Pauschale nicht, so kann das Honorar bzw. die Pauschale um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Stufe 2; Art. 10 Abs. 2 HonO). Besteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Stufe 3; Art. 10 Abs. 3 HonO). b) Die Pauschalen für das Honorar im Strafprozess sind in Art. 21 Abs. 1 HonO wie folgt festgelegt: Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurde (lit. a); – Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–, wenn der Einzelrichter zuständig ist (lit. b); – Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–, wenn das Kreisgericht zuständig ist (lit. c). –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 10 Abs. 2 HonO), so dass der obere Rand der erweiterten Pauschale bei einer sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Fr. 7'500.–, des Einzelrichters bei Fr. 15'000.– und des Kreisgerichts bei Fr. 22'500.– liegt. Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG; BGE 141 I 124 E. 3.3), so dass die höchstmögliche, pauschalbemessene Entschädigung für die amtliche Verteidigung je nach sachlicher Zuständigkeit bei Fr. 6'000.– (Staatsanwaltschaft), Fr. 12'000.– (Einzelrichter) oder Fr. 18'000.– (Kreisgericht) liegt. c) Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur "durchschnittlich" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Von einem aussergewöhnlich aufwändigen Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3; GVP 2009 Nr. 86 E. 5b; BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4.4). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGer 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Entschädigt werden nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab gilt der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Aktenstudium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (GVP 2009 Nr. 86; ferner BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). 4.- Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bezüglich des anwaltlichen Aufwands zwar um einen die ordentliche Honorarpauschale (vgl. Art. 10 Abs. 1 HonO) übersteigenden Fall im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HonO (Erweiterung der Pauschale um die Hälfte) handle. Er sei indes nicht so komplex, dass das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen sei (Art. 10 Abs. 3 HonO). Sie stufte den Fall als verhältnismässig aufwändig, aber noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig ein. Zwar sei er aktenmässig einigermassen umfangreich; es gehe aber grösstenteils um Bagatelldelikte, bei welchen sich keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen gestellt hätten. Aufwändiger habe sich allerdings das ganze Verfahren gestaltet, weil drei verschiedene Untersuchungsverfahren geführt worden und zur Anklage gelangt seien, der Beschuldigte schlecht erreichbar gewesen sei und Verständigungsprobleme bestanden hätten. Umstritten sei vor allem die Anordnung einer Massnahme und einer Landesverweisung gewesen, wobei es hierbei letztlich nur um eine Prüfung der Verhältnismässigkeit gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die maximal erweiterte Pauschale für eine amtliche Verteidigung von Fr. 18'000.– zu (Stufe 2) und rechnete Fahrspesen von Fr. 252.70, Barauslagen von Fr. 1'323.60, die Mehrwertsteuer von Fr. 1'507.40 und Übersetzungskosten von Fr. 1'514.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu. 5.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht erfüllt seien. Er habe seine Bemühungen mit einer Honorarnote belegt. Hätte die Vorinstanz dem nicht entsprechen wollen, so wäre sie verpflichtet gewesen, das geltend gemachte Honorar bzw. die getätigten Bemühungen eingehend zu prüfen und darzulegen, welche Aufwendungen aus welchem Grund nicht notwendig gewesen seien. Entsprechend habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die mit der Honorarnote belegten Bemühungen nicht hätten kürzen lassen und diese notwendig gewesen seien. b) aa) Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGer 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4; BGE 133 I 270 E. 3.1). Sie dient im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über seine Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 und 133 I 270 E. 3.1; BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Wird das Honorar des Rechtsvertreters als Pauschale bemessen, so entbindet dies das Sachgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Das heisst, das Sachgericht muss sich nicht im Einzelnen mit der Honorarnote auseinandersetzen und auch nicht ausdrücklich begründen, weshalb sie allenfalls einzelne Positionen in der Rechnung für übersetzt hält (BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 und 6.4; BGE 143 IV 453 E. 2.5.2, 141 I 124 E. 4.5). Wird demgegenüber das Honorar nach Zeitaufwand bemessen und kürzt das Sachgericht die Honorarnote, muss es sich mit dieser auseinandersetzen und die Abweichung begründen. bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine derartige Heilung soll jedoch die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht wägt bei der Beurteilung der Heilungsmöglichkeit zwischen den Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren und den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen (BGE 137 I 195 E 2.3.2; BSK StPO-Vest, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6). c) Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der erweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO als angemessen erachtete, musste sie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den einzelnen Positionen der Honorarnote nicht auseinandersetzen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf ein Honorar am oberen Rand der erweiterten Pauschale schloss. Dem pauschalisierenden Vorgehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vorinstanz steht auch kein Mindestansatz von Fr. 180.– entgegen. So argumentiert der Beschwerdeführer, indem er ausführt, bei einem Pauschalhonorar von Fr. 18'000.– und einem ausgewiesenen Aufwand von 152 Stunden betrage das Honorar effektiv nur gerade Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 korrigiert, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer "Kontrollrechnung" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade davon entbinde, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2). d) Zusammengefasst liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung könne noch im Bereich der erweiterten Pauschale festgesetzt werden. 6.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Honorar sei nicht mit einer Pauschale abzugelten, sondern nach Zeitaufwand. Das Strafverfahren sei sehr aufwändig gewesen. Das Untersuchungsamt Gossau habe bei der Vorinstanz drei Anklageschriften eingereicht, wobei es um insgesamt 57 Sachverhalte gegangen sei. Zudem seien sechs weitere Sachverhalte am 5. Oktober 2022 eingestellt worden. Hinzu komme, dass sich auch das Gerichtsverfahren als zeitlich langdauernd und aufwändig erwiesen habe. So hätten die drei Anklagen vereinigt, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Hauptverhandlung zweimal abgesetzt werden müssen. Sodann sei es im Gerichtsverfahren nicht nur um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten gegangen, sondern auch um eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung. Zur Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs bis zur Hauptverhandlung habe ebenfalls Stellung genommen werden müssen. Überdies sei die Zusammenarbeit mit dem Klienten schwierig und zeitlich sehr aufwändig gewesen. Die Beiständin bzw. der Beistand seien stets einzubeziehen gewesen. Der Klient habe immer wieder den Wohnsitz gewechselt und sei nicht zu vereinbarten Terminen mit der Bewährungshilfe und dem Übersetzer erschienen. Dass das Verfahren aufwändig gewesen sei, zeige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich im Übrigen auch an den vom Untersuchungsamt Gossau geltend gemachten Untersuchungskosten von Fr. 23'043.70. b) Dem Beschuldigten wurden in den Anklageschriften 57 Sachverhalte vorgeworfen, bei welchen es sich grösstenteils entweder um Einbruch-/Einschleichdiebstähle oder sonstige Diebstähle handelte. Sodann wurden ihm mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Führen eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand vorgeworfen. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stellen sich mit Bezug auf die vorgeworfenen Handlungen keine schwierigen Fragen. Es handelte sich um überschaubare und klar umgrenzte Sachverhalte (vgl. die einzelnen Dossiers). Die gesamten Akten (drei Dossiers mit Untersuchungsakten, drei Dossiers mit Gerichtsakten) haben knapp Platz in einem Zügelkarton, weshalb von einem im Vergleich mit dem Durchschnittsfall etwas grösseren, aber bei weitem nicht ausserordentlich grossen Aktenumfang auszugehen ist. Die Hauptverhandlung dauerte rund fünf Stunden und das vom Beschwerdeführer eingereichte Plädoyer mit einer recht grosszügigen Formatierung (grosser Zeilenabstand und breite Seitenränder) umfasste 54 Seiten. Dauert ein Mandat wie hier 3,5 Jahre (ab Dezember 2019), führt dies allein deshalb zu einem gewissen Mehraufwand. Selbst wenn bei Inhaftierten eine gewisse soziale Betreuung zu vergüten ist (BSK StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3a), gilt aber auch bei einer solchen Mandatsdauer, dass sich die Verteidigung auf die notwendigen Kontakte zum Beschuldigten und zu anderen involvierten Behörden zu beschränken hat. Sodann sind Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 23'043.70 nicht auffällig hoch. Im Übrigen ist fraglich, ob aus der Höhe der Untersuchungskosten Schlüsse hinsichtlich der angemessenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung gezogen werden können. c) Zu einem gewissen anwaltlichen Mehraufwand führte, dass sich der Beschuldigte mehrfach in Untersuchungshaft – wenn auch regelmässig nicht für lange Dauer – und ab dem 5. Oktober 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand. Hinzu kommt, dass die am 15. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen einen gewissen Koordinationsaufwand mit der Bewährungshilfe und der Beiständin mit sich brachte. Aufwanderhöhend wirkte sich zudem aus, dass der Beschuldigte nicht zu Besprechungen erschien und ein Übersetzer benötigt wurde. Aufgrund des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten – er leidet gemäss psychiatrischem Gutachten an einer Schizophrenie und einem Suchtproblem – war die Zusammenarbeit für die amtliche Verteidigung ebenfalls erschwert. Dass auch ein 76-seitiges psychiatrisches Gutachten zu studieren war, hat ebenso einen Mehraufwand mit sich gebracht wie der Umstand, dass das Untersuchungsamt Gossau drei Strafverfahren führte und entsprechend drei Anklagen bei der Vorinstanz erhob, welche wiederum drei Verfahren eröffnete und zwei Hauptverhandlungen abgesagt werden mussten. Dass eine stationäre Massnahme (mit entsprechendem psychiatrischen Gutachten) und eine Landesverweisung im Raum standen, verlangte dem amtlichen Verteidiger zusätzliche Ausführungen ab. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang indessen zu Recht darauf hin, dass insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Vordergrund stand, was in der Regel auch nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist; abgesehen davon, wurde dies auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ohne diese verschiedenen Mehraufwände hätte der Fall hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers noch im Bereich der ordentlichen Pauschale angesiedelt werden können. Die Vorinstanz hat den oben erwähnten Schwierigkeiten jedoch zu Recht Rechnung getragen und das Honorar an der oberen Grenze der erweiterten Pauschale angesetzt. d) Insgesamt ist von einem Fall auszugehen, der mehr Aufwand erforderte, als mit einer (gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierten) Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO entschädigt werden kann. Allerdings rechtfertigt es sich auf der anderen Seite nach Massgabe der dargestellten Rechtsprechung und Kriterien nicht, das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen. Vielmehr muss der Fall in der zufolge amtlicher Verteidigung um einen Fünftel gekürzten erweiterten Honorarpauschale von Fr. 18'000.– Platz finden (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 31 Abs. 3 AnwG). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Verteidiger betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Im Rahmen des pauschalisierenden Vorgehens ist auch nicht ersichtlich, dass ein Honorar von Fr. 18'000.– ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die Vorinstanz, welche aufgrund des vollständigen Überblicks über das erstinstanzliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren grundsätzlich besser in der Lage ist, eine angemessene Entschädigung festzusetzen, ihr Ermessen überschritten hat. 7.- Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der erweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO aus, setzte diese auf den maximal zulässigen Betrag von Fr. 18'000.– fest und rechnete ausgewiesene Fahrspesen (Fr. 252.70), Barauslagen (Fr. 1'323.60), Mehrwertsteuer (Fr. 1'507.40) und Übersetzungskosten (Fr. 1'514.25, Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.
Entscheid: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.