© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.185-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 24.07.2023 Entscheiddatum: 24.05.2023 Entscheid Kantonsgericht, 24.05.2023 Art. 56 StPO (SR 312.0) Ausstand. Allein der Hinweis des verfahrensleitenden Staatsanwalts, er dehne das Strafverfahren nach einer allfälligen Einsprache gegen den Strafbefehl möglicherweise auf weitere Tatbestände aus, erweckt nicht den Anschein der Befangenheit. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.
gegen X.__, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand
Sachverhalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Die Staatsanwaltschaft [...] führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition sowie Übertretungen des Jagdgesetzes (Aufbewahren von Waffen ausserhalb der Jagdzeit auf Alpen und nicht wahrheitsgemässer Angaben zum Jagdbetrieb). Am 8. März 2023 telefonierten der Rechtsvertreter von A.___ und der verfahrensleitende Staatsanwalt. Letzterer erliess am 14. März 2023 einen Strafbefehl, wogegen A.___ am 20. März 2023 Einsprache erheben liess. Daraufhin teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt am 24. März 2023 mit, er habe nach eingehender Prüfung der Akten entschieden, dass zusätzlich eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eröffnet werde. B.- Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte A.___ den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts. Am 31. März 2023 leitete der betroffene Staatsanwalt das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weiter an die Anklagekammer, nahm gleichzeitig Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 4. April 2023 zugestellt, worauf er mit Eingabe vom 27. April 2023 replizierte. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über Ausstandsbegehren, die gegen die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO); andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt in der Regel noch als rechtzeitig. Verspätet ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei bis drei Wochen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 und 1B_542/ 2018 vom 9. April 2019 E. 3.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 damit, der Gesuchsgegner habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 8. März 2023 erklärt, falls nach Erlass des Strafbefehls Einsprache erhoben werde, werde er das Strafverfahren auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB) ausweiten. Dies sei dann nach der Einsprache gegen den Strafbefehl am 24. März 2023 auch tatsächlich geschehen. Das Ausstandsbegehren wurde am 29. März 2023 und damit rechtzeitig gestellt. 3.- a) Art. 56 StPO regelt verschiedene Ausstandskonstellationen. So tritt nach Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO aufgeführten Fällen befangen sein könnte. Von einer anderen Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO ist auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Nicht notwendig ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn Umstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. m.w.H., 116 Ia 485 E. 2b, 116 Ia 32 E. 2b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2b; BSK StPO-Boog, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56-60 N 7 f.). Die Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/ 2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). So sind etwa materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Solange sie nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, somit keiner schweren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich nicht einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 59 m.w.H.; Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N 40 f.). Auch genügt der Erlass eines Strafbefehls für sich allein nicht für den Ausstand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters (BGer 1B_143/2012 vom 26. April 2012 E. 2). b) Das Ausstandsgesuch wird mit einem Telefongespräch vom 8. März 2023 zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner begründet. Unbestritten ist, dass dieses Telefongespräch stattgefunden hat. Keine Einigkeit herrscht über den genauen Inhalt des Gesprächs. aa) Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gibt an, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Telefons ausgeführt, er habe bereits einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller und die weiteren Beschuldigten vorbereitet. Darauf habe er ihm mitgeteilt, der Gesuchsteller werde den Strafbefehl wohl nicht akzeptieren und Einsprache erheben, worauf der Gesuchsgegner mit aller Deutlichkeit erklärt habe, falls Einsprache erhoben werde, würde er das Strafverfahren auf den Tatbestand der Begünstigung und der falschen Anschuldigung ausweiten. bb) Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass in jenem Zeitpunkt der Erlass von Strafbefehlen gegen den Gesuchsteller und zwei Mitbeschuldigte im Raum gestanden habe. Richtig sei auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erklärt habe, es sei mit einer Einsprache seines Mandanten zu rechnen. Darauf habe er ihm gesagt, es werde dann wohl weiter "schmutzige Wäsche gewaschen", was eine Ausweitung des Verfahrens nach sich ziehen könne. Von konkreten Tatbeständen sei nie die Rede gewesen. Eine diesbezügliche Aktennotiz findet sich nicht in den Strafakten. cc) Die Angaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners stimmen darin überein, dass der Erlass eines Strafbefehls anlässlich des Telefonats im Raum stand und eine Ausweitung des Strafverfahrens bei einer Einsprache Thema war. Die einzige grössere Abweichung besteht in der Beantwortung der Frage, wie konkret eine Ausweitung des Strafverfahrens, etwa unter Nennung von Tatbeständen, angekündigt wurde. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingereichte Bestätigung des Büropartners vom 27. April 2023 nichts. Dieser hat das Gespräch nicht selbst gehört, sondern gibt nur wieder, was ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darüber gesagt hat. Namentlich bestätigt er, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem Telefonat zu ihm ins Büro gekommen sei und ihm gesagt habe, der Gesuchsgegner habe ihm mitgeteilt, er werde bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung ausweiten. Ob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beide Tatbestände oder nur einen erwähnt habe, wusste er nicht mehr. dd) Zusammenfassend lässt sich der genaue Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr eruieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliegt; entsprechend ist das Gesuch abzuweisen. c) Selbst wenn von der Version des Gesuchstellers ausgegangen würde, wonach der Gesuchsgegner bereits vor dem Erlass des Strafbefehls unter Nennung konkreter Tatbestände angekündigt habe, im Fall einer Einsprache werde das Verfahren ausgeweitet, wäre kein Ausstandsgrund gegeben. aa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund einer geänderten Sach-und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen aufdrängen oder wenn sie vom angefochtenen Strafbefehl erfasste Sachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert (BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Hinweis des Gesuchsgegners, er weite das Strafverfahren nach einer allfälligen Einspracheerhebung allenfalls um gewisse Tatbestände aus, nicht zum Ausstand führen. Abgesehen davon ist eine solche Ausweitung der Strafuntersuchung nach einer Einspracheerhebung nicht ausgeschlossen. bb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer summarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses Dulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen kann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa aus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das Bundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die Frage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht zukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den Abschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich allenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die Kantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden. Zuständig für die Führung dieser Jagdstatistik ist im Kanton St. Gallen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. l der st. gallischen Jagdverordnung (sGS 853.11) die Jagdgesellschaft, welche in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten durch deren Obmann vertreten wird (Art. 13 Abs. 2 der st. gallischen Jagdverordnung). 4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__
gegen
X.__,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
Sachverhalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Die Staatsanwaltschaft [...] führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition sowie Übertretungen des Jagdgesetzes (Aufbewahren von Waffen ausserhalb der Jagdzeit auf Alpen und nicht wahrheitsgemässer Angaben zum Jagdbetrieb). Am 8. März 2023 telefonierten der Rechtsvertreter von A.___ und der verfahrensleitende Staatsanwalt. Letzterer erliess am 14. März 2023 einen Strafbefehl, wogegen A.___ am 20. März 2023 Einsprache erheben liess. Daraufhin teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt am 24. März 2023 mit, er habe nach eingehender Prüfung der Akten entschieden, dass zusätzlich eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eröffnet werde.
B.- Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte A.___ den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts. Am 31. März 2023 leitete der betroffene Staatsanwalt das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weiter an die Anklagekammer, nahm gleichzeitig Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 4. April 2023 zugestellt, worauf er mit Eingabe vom 27. April 2023 replizierte. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.- Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über Ausstandsbegehren, die gegen die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO); andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt in der Regel noch als rechtzeitig. Verspätet ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei bis drei Wochen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 und 1B_542/ 2018 vom 9. April 2019 E. 3.1). Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 damit, der Gesuchsgegner habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 8. März 2023 erklärt, falls nach Erlass des Strafbefehls Einsprache erhoben werde, werde er das Strafverfahren auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB) ausweiten. Dies sei dann nach der Einsprache gegen den Strafbefehl am 24. März 2023 auch tatsächlich geschehen. Das Ausstandsbegehren wurde am 29. März 2023 und damit rechtzeitig gestellt.
3.- a) Art. 56 StPO regelt verschiedene Ausstandskonstellationen. So tritt nach Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO aufgeführten Fällen befangen sein könnte.
Von einer anderen Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO ist auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Nicht notwendig ist, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn Umstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. m.w.H., 116 Ia 485 E. 2b, 116 Ia 32 E. 2b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2b; BSK StPO-Boog, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56-60 N 7 f.).
Die Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/ 2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). So sind etwa materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Solange sie nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, somit keiner schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich nicht einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 59 m.w.H.; Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N 40 f.). Auch genügt der Erlass eines Strafbefehls für sich allein nicht für den Ausstand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters (BGer 1B_143/2012 vom 26. April 2012 E. 2).
b) Das Ausstandsgesuch wird mit einem Telefongespräch vom 8. März 2023 zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner begründet. Unbestritten ist, dass dieses Telefongespräch stattgefunden hat. Keine Einigkeit herrscht über den genauen Inhalt des Gesprächs.
aa) Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gibt an, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Telefons ausgeführt, er habe bereits einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller und die weiteren Beschuldigten vorbereitet. Darauf habe er ihm mitgeteilt, der Gesuchsteller werde den Strafbefehl wohl nicht akzeptieren und Einsprache erheben,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worauf der Gesuchsgegner mit aller Deutlichkeit erklärt habe, falls Einsprache erhoben werde, würde er das Strafverfahren auf den Tatbestand der Begünstigung und der falschen Anschuldigung ausweiten.
bb) Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass in jenem Zeitpunkt der Erlass von Strafbefehlen gegen den Gesuchsteller und zwei Mitbeschuldigte im Raum gestanden habe. Richtig sei auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erklärt habe, es sei mit einer Einsprache seines Mandanten zu rechnen. Darauf habe er ihm gesagt, es werde dann wohl weiter "schmutzige Wäsche gewaschen", was eine Ausweitung des Verfahrens nach sich ziehen könne. Von konkreten Tatbeständen sei nie die Rede gewesen. Eine diesbezügliche Aktennotiz findet sich nicht in den Strafakten.
cc) Die Angaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners stimmen darin überein, dass der Erlass eines Strafbefehls anlässlich des Telefonats im Raum stand und eine Ausweitung des Strafverfahrens bei einer Einsprache Thema war. Die einzige grössere Abweichung besteht in der Beantwortung der Frage, wie konkret eine Ausweitung des Strafverfahrens, etwa unter Nennung von Tatbeständen, angekündigt wurde. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingereichte Bestätigung des Büropartners vom 27. April 2023 nichts. Dieser hat das Gespräch nicht selbst gehört, sondern gibt nur wieder, was ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darüber gesagt hat. Namentlich bestätigt er, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem Telefonat zu ihm ins Büro gekommen sei und ihm gesagt habe, der Gesuchsgegner habe ihm mitgeteilt, er werde bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung ausweiten. Ob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beide Tatbestände oder nur einen erwähnt habe, wusste er nicht mehr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Zusammenfassend lässt sich der genaue Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr eruieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliegt; entsprechend ist das Gesuch abzuweisen.
c) Selbst wenn von der Version des Gesuchstellers ausgegangen würde, wonach der Gesuchsgegner bereits vor dem Erlass des Strafbefehls unter Nennung konkreter Tatbestände angekündigt habe, im Fall einer Einsprache werde das Verfahren ausgeweitet, wäre kein Ausstandsgrund gegeben.
aa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund einer geänderten Sach-und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen aufdrängen oder wenn sie vom angefochtenen Strafbefehl erfasste Sachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert (BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Hinweis des Gesuchsgegners, er weite das Strafverfahren nach einer allfälligen Einspracheerhebung allenfalls um gewisse Tatbestände aus, nicht zum Ausstand führen. Abgesehen davon ist eine solche Ausweitung der Strafuntersuchung nach einer Einspracheerhebung nicht ausgeschlossen.
bb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer summarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses Dulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen kann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa aus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die Frage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht zukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den Abschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich allenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die Kantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden. Zuständig für die Führung dieser Jagdstatistik ist im Kanton St. Gallen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. l der st. gallischen Jagdverordnung (sGS 853.11) die Jagdgesellschaft, welche in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten durch deren Obmann vertreten wird (Art. 13 Abs. 2 der st. gallischen Jagdverordnung).
4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Entscheid: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.