© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.184-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 24.07.2023 Entscheiddatum: 31.05.2023 Entscheid Kantonsgericht, 31.05.2023 Art. 7 StPO (SR 312.0), Art. 317 StGB (SR 311.0) Ermächtigung. Die Polizei befragte den Anzeiger wegen des Verdachts der groben Verkehrsregelverletzung, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt innerorts vorgehalten und auch so protokolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlers erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt, was zur Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens führte. Eine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde nicht erteilt, weil das Versehen wahrheitsgetreu protokolliert worden war. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, a.o. Gerichtsschreiber Pascal Schädeli A., Anzeiger gegen X., Angezeigter betreffend Ermächtigung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt A.- Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen A.___ (Anzeiger) wegen Verdachts auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Am 14. September 2022 wurde A.___ von der Kantonspolizei St. Gallen, X.___ (Angezeigter), zur Sache einvernommen. In der Folge machte A.___ am 28. Januar 2023 beim Untersuchungsamt Gossau geltend, dass das Einvernahmeprotokoll und weitere Dokumente unverwertbar seien. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte den Antrag von A.___ mit Verfügung vom 23. März 2023 ab. B.- Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3. April 2023 bei der Anklagekammer Beschwerde (AK.2023.186-AK) und erhob darin unter anderem den Vorwurf, dass sich X.___ der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 soll dieser ihm eine Geschwindigkeitsübertretung ausserorts vorgehalten haben, während tatsächlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts untersucht worden sei. Das aus dieser Einvernahme hervorgegangene Protokoll habe deshalb in einem wesentlichen Punkt einen unzutreffenden Sachverhalt beurkundet. Weiter sei von einer zumindest fahrlässigen Begehung auszugehen, wobei konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Begehung bestünden. C.-Am 4. April 2023 wurde dem Kommando der Kantonspolizei St. Gallen und X.___ Gelegenheit zu einer Vernehmlassung gegeben. Die entsprechenden Stellungnahmen gingen fristgerecht bei der Anklagekammer ein. Die Kantonspolizei St. Gallen und X.___ beantragten die Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1.-Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO). Vorliegend wurde einem Kantonspolizisten vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) strafbar gemacht zu haben. Damit hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Angezeigten zu entscheiden. 2.- a)Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind. b)Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Untersuchung ist unter anderem dann zu eröffnen, wenn sich für die Staatsanwaltschaft aus den vorliegenden Unterlagen oder eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, um dessen Verfolgung ersucht wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er das Tatgeschehen rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3; GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten» darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 2.2 und 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). 3.- a)Der Anzeiger wirft dem Angezeigten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor. Dieses Tatbestands machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung gelten bezüglich der Urkundenfälschung im Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 251 StGB (PK StGB-Trechsel/Erni, 4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Übertretung, weshalb dafür kein Ermächtigungsvorbehalt bestünde. b)Es ist unbestritten, dass der Angezeigte anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts sprach. Der Ort der Geschwindigkeitsübertretung befindet sich jedoch tatsächlich im Innerortsbereich. c)Einem Einvernahmeprotokoll kommt unter anderem eine Gedächtnis- und Beurkundungsfunktion zu. Um diese erfüllen zu können, hat es die bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sowie Vorgänge wahrheitsgetreu festzuhalten (vgl. BSK StPO-Näpfli, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 1 f.). Zu berücksichtigen ist, dass das Einvernahmeprotokoll die während der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2022 gemachten Aussagen wahrheitsgetreu wiedergibt. Zwar trifft zu, dass der Angezeigte fälschlicherweise von einer Tatbegehung ausserorts sprach; im Hinblick auf eine allfällige Urkundenfälschung im Amt könnte dies strafrechtlich jedoch nur relevant sein, wenn dieses Versehen nicht wahrheitsgetreu protokolliert worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Anzeiger hielt dem Anzeiger eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts vor, was nachweislich falsch war, protokollierte diesen Vorhalt jedoch genau so. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Einvernahmeprotokoll eine vom Angezeigten gefälschte Urkunde darstellen soll. Dementsprechend fällt eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) von vornherein ausser Betracht. d)Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Angezeigte durch sein Verhalten anderweitig strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere kommt auch kein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Frage, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angezeigte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt haben könnte oder dem Anzeiger einen Nachteil hätte zufügen wollen. Ansonsten würde sich nicht erschliessen, weshalb der Angezeigte den Anzeiger ausdrücklich und korrekterweise darüber aufklärte, dass ihm ein «SVG-Vergehen» vorgeworfen werde. Aus Sicht des Angezeigten, der wusste, dass er mit dem Anzeiger einen Juristen und damit eine Person mit allenfalls strafrechtlichen bzw. SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, würde ein solches Vorgehen mit Vorsatz und der Absicht, dem Anzeiger einen Nachteil zuzufügen, keinen Sinn machen. Der Angezeigte musste davon ausgehen, dass der Anzeiger den Deliktsvorhalt aufgrund der Ausführungen verstanden hat. Bei der Verwechslung von ausser- und innerorts ist mit Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit von einem nicht relevanten Versehen auszugehen. 4.-Insgesamt ist kein strafbares Verhalten seitens des Angezeigten ersichtlich. Entsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. 5.-Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid: 1.Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___, Kantonspolizei St. Gallen, wird nicht erteilt. 2.Es werden keine Kosten erhoben.