© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.521-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.07.2023 Entscheiddatum: 22.02.2023 Entscheid Kantonsgericht, 22.02.2023 Art. 127 StPO (SR 312.0) Nichtzulassung als Verteidiger. Ein Anwalt oder eine Anwältin dürfen in ein und derselben Streitsache nicht Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch die andere Partei voll einsetzen könnte. Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A., vertreten durch Rechtsanwalt X. X.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Vorinstanz betreffend Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Nichtzulassung als Verteidiger)

Sachverhalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Vom [...] fand in [...] auf dem Gelände der A.___ die [...] statt. Dazu gehörte auch die Kuhschau [...]. Vorgängig wurden die Kühe mittels Ultraschalls untersucht, wobei bei der Kuh K.___ Euterveränderungen bzw. ein sogenanntes Euterödem festgestellt wurden. Am 29. Mai 2020 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Strafanzeige wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, weil das Euterödem durch verlängerte Zwischenmelkzeiten verursacht worden sei. In der Folge eröffnete das Kantonale Untersuchungsamt ein Strafverfahren gegen den Tierhalter B., den an der [...] tätigen Stallchef C. und D., Mitglied der Interessengemeinschaft [...], welche die Kuhschau organisierte. Am 23. Juni und 19. November 2020 erliess das Kantonale Untersuchungsamt jeweils Editionsverfügungen gegenüber der A.. Diese teilte am 14. Januar 2021 mit, dass sie von Rechtsanwalt X.___ vertreten werde und die Siegelung eines Teils der editierten Unterlagen verlange. Am 22. Januar 2021 wies das Kantonale Untersuchungsamt den Rechtsvertreter auf einen möglichen Interessenkonflikt hin, weil dessen [...] Büropartnerin mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten C.___ betraut sei und dessen Verantwortlichkeit einen direkten Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der A.___ haben könne. Sodann erweiterte das Kantonale Untersuchungsamt am 23. November 2022 das Strafverfahren auf die A.___ und wies diese nochmals auf den Interessenkonflikt hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt X.___ hin. Dieser teilte am 8. Dezember 2022 mit, dass kein Interessenkonflikt ersichtlich sei. B.- Das Kantonale Untersuchungsamt liess Rechtsanwalt X.___ mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 nicht als Verteidiger der Beschuldigten A.___ zu und schloss ihn vom Verfahren aus. Dagegen erhoben die A.___ und Rechtsanwalt X.___ am 27. Dezember 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragten die Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz reichte am 3. Januar 2023 die Akten ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 nach der Akteneinsicht und die Vorinstanz am 25. Januar 2023 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Die Beschwerdeführer reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. b) Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Für eine Beschwerdelegitimation ungenügend sind eine blosse Reflexwirkung bzw. Fälle, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (BGE 140 IV 155 E. 3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 248; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 2039 ff.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Art. 115 N 21; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). aa) Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder – unter Vorbehalt von Art. 130 StPO – sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Das Recht, sich durch einen Rechtsbeistand eigener Wahl verteidigen zu lassen, findet seine Grundlage im übergeordneten Recht, und zwar in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl., Art. 129 N 4). Träger des Anspruchs auf rechtliche Vertretung bzw. Verteidigung ist ausschliesslich die Beschuldigte. Folglich ist unter diesem Aspekt lediglich die Beschwerdeführerin, deren Wahlverteidiger abgelehnt wurde, berechtigt, den ablehnenden Entscheid anzufechten. bb) Ob der Beschwerdeführer, der die Verteidigung übernehmen will, aufgrund der Einschränkung der Berufs- bzw. Wirtschaftsfreiheit im eigenen Namen Beschwerde erheben kann, erscheint mangels Parteistellung fraglich (vgl. dazu ablehnend zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlichen Rechtspflege Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2, 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1 sowie zur amtlichen Verteidigung BGer 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2, 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; vgl. aber auch 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018). Da die Beschwerde jedoch abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/4), kann die Legitimationsfrage offenbleiben. Aus demselben Grund muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Umstand, dass die angefochtene Verfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert war, an der Rechtsmittellegitimation im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern vermöchte bzw. eine Legitimation entstehen lassen könnte; abgesehen davon wäre die Parteistellung im Beschwerdeverfahren von der Anklagekammer zu prüfen. cc) Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde einzutreten. 2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der in der Beschwerde in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 3.- a) Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). In dieser Konstellation ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt bzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen könnte (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1, 135 II 145 E. 9.1, 134 II 108 E. 3). Dasselbe gilt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden (BGer 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.5; Oberholzer, a.a.O., N 410). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1). Diese Grundsätze sind im Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter Personen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Mehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen versucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigen, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1). Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen abgeben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2). Beim Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4). b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei Mehrfach-Verteidigung von Beschuldigten grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe, hier aber ein Ausnahmefall vorliege. Es bestehe, wie bereits aus dem Zwangsmassnahmengerichtsentscheid vom 3. August 2021 hervorgehe, von vornherein kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin, weshalb auch kein Interessenkonflikt vorliegen könne. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sie keine Verantwortung für die Tierhaltung gehabt habe. Es habe keine klare Definition für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Melkintervalle und auch keine diesbezügliche Dokumentationspflicht gegeben. Zudem fehle es an der Voraussetzung der "mangelhaften Organisation" nach Art. 102 StGB. Sodann bestünden keine divergierenden Darlegungen der Beschwerdeführerin sowie der Mitbeschuldigten C.___ und D.; vielmehr ergebe sich ein einheitliches Bild. Schliesslich könne auch C. kein Vorwurf gemacht werden. Entsprechend sei eine Mehrfach-Vertretung zulässig. c) aa) Im Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2021 wurde unter anderem geprüft, ob ein Tatverdacht gegen den Tierhalter B.___ und den Stallchef C.___ bestehe. Die Frage wurde bejaht. Hinsichtlich der Verantwortlichkeiten weiterer Personen hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, "dass es zu diesem Zeitpunkt an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (ansonsten eine Untersuchung zu eröffnen wäre bzw. die vorliegende Untersuchung auf diese Personen auszuweiten wäre)". Es prüfte zudem nicht das Bestehen eines Anfangsverdachts, sondern eines hinreichenden Tatverdachts, was nicht dasselbe ist. Hinzu kommt, dass zu jenem Zeitpunkt die Einvernahme von D.___ vom 22. Mai 2022 noch nicht vorlag. Entsprechend kann ein Anfangsverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht allein gestützt auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verneint werden. Vielmehr ist dies nachfolgend genauer zu prüfen. bb) Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 16. Juli 2020 mit, dass sie nicht Veranstalter der Tierausstellung [...] sei; diese sei aber vollständig in die [...] integriert. Sie stelle die ganze Infrastruktur inklusive Betreuungsteam für die Einstallung der Tiere, das Melken und das Vorführen zur Verfügung. Der Leiter des Betreuungsteams, welches für die fragliche Kuh verantwortlich gewesen sei, sei der bei ihr angestellte Stallchef [...]. Dieser habe die Melkentscheide gemeinsam mit dem von der [...] angestellten OK-Mitglied D.___ gefällt. In den Vorschriften des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen für die [...] wird allerdings festgehalten, dass das Melken nach den Weisungen des Stallchefs durchzuführen sei. Dass allein der Stallchef für den Entscheid zum Melken zuständig ist, legen sodann die Aussagen von D.___ nahe. Dieser führte aus, dass [...] die Aufträge an das Stallteam gebe und er auch den Entscheid fälle, ob eine Kuh gemolken werde. Er, D., gebe nur eine Zweitmeinung ab. Sodann wird im Ausstellungsreglement der [...], das von M. und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte N., beide angestellt bei der Beschwerdeführerin, unterzeichnet wurde, Folgendes festgehalten: "Die [...] stellt die Stallung zur Verfügung und übernimmt die Kosten für eine einwandfreie Fütterung und optimale Pflege der Tiere. [...]" Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Betreuung der Tiere während der [...] trug, wenn ihr die Tiere abgegeben und nicht von den Ausstellern selbst betreut wurden. D. führte dazu aus, dass die Landwirte ihre Kühe anmelden und angeben, ob sie diese selber betreuen oder die Betreuung abgeben. Das Stallteam, welches von der Beschwerdeführerin angestellt sei, betreue die Tiere. Es führe auch das Tagesgeschäft und die TVD-Nummer der Tiere laute auf die Beschwerdeführerin, weshalb diese in dem Sinn "Tierhalterin" sei. Er habe einzig logistische Aufgaben, wie die Kühe auf die Läger zu verteilen. Er melke keine Tiere und füttere sie auch nicht. B., Tierhalter der Kuh K., erklärte, er habe das Tier zur vollständigen Betreuung, mit Ausnahme der Vorführung im Ring, dem Stallteam übergeben. Vor diesem Hintergrund können eine Verantwortung der Beschwerdeführerin für die Betreuung der Tiere während der [...] und damit auch ein Anfangsverdacht nicht von vornherein verneint werden. cc) Soweit vorgebracht wird, es gebe weder eine klare Definition für Melkintervalle noch eine diesbezügliche Dokumentationspflicht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 157 Abs. 4 TSchV ist Milchvieh in Laktation zweimal täglich zu melken. Wann bzw. in welchen Abständen die beiden Melkungen zu erfolgen haben, geht weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus der Tierschutzverordnung eindeutig hervor. Allerdings wurde im Reglement der [...] festgehalten, dass Tiere, die in Obhut des Stallteams sind, ohne andere Anweisung vom Tierbesitzer 13 Stunden vor dem Ringeintritt gemolken werden. Dass gemäss Reglement eine Zwischenmelkzeit von 13 Stunden gilt, gab auch C.___ in der Einvernahme vom 26. August 2020 zu Protokoll. Zudem war ihm wie auch D.___ bekannt, dass längere Zwischenmelkzeiten als 12-13 Stunden zu Problemen bei den Kühen führen können. Entsprechend gab es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – eine klare und bekannte Regelung an der Veranstaltung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich der Zwischenmelkzeiten. Ein Anfangsverdacht kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Eine Dokumentationspflicht für die Zwischenmelkzeiten besteht, soweit ersichtlich, nicht. Dies kann bzw. könnte allenfalls zu Beweisschwierigkeiten führen. Inwiefern dies aber in Bezug auf einen Anfangsverdacht relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal es nicht darum geht, dass aufgrund der Verletzung einer Dokumentationspflicht gegen Tierschutzvorschriften vorstossen wurde. dd) Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine reine Zurechnungsnorm oder einen eigenständigen Übertretungstatbestand handelt, ist in der Lehre umstritten und deshalb von grosser praktischer Bedeutung, weil sich die Verjährung der Strafbarkeit in einem Fall (Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm) nach der Verjährung der Anlasstat richtet, während die Verjährungsfrist im anderen Fall (Art. 102 StGB als selbständiger Übertretungstatbestand) drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB). Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 68 E. 2.3 und 2.4 (mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten. Wie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege (inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen Verantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein Organisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar ist. ee) Zusammenfassend lässt sich ein Anfangsverdacht nicht verneinen. Hinzu kommt, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht als Beschuldigte zu betrachten wäre, die Problematik des Interessenkonflikts nicht automatisch entfiele, weil die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA grundsätzlich jeden Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. d) Sodann ist zu prüfen, ob identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ vorliegen. Nicht relevant in Bezug auf einen Interessenkonflikt ist demgegenüber, ob die Aussagen der übrigen Beschuldigten (B.___ und D.) mit denjenigen der Beschwerdeführerin und C. übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin hat sich bis jetzt einzig im Rahmen der Editionsantwort vom 16. Juli 2020 zum Sachverhalt geäussert. Eine Befragung der verantwortlichen Personen der Beschwerdeführerin (Organe oder weitere Angestellte) hat noch nicht stattgefunden. Damit aber kann auch noch nicht von widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen werden. Bei der Eingabe vom 16. Juli 2020 handelt es sich um eine kurze Darlegung des Sachverhalts, ohne dass vertieft auf einzelne Aspekte eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass ein konkretes Risiko von divergierenden Prozessinteressen besteht. Falls sich ein strafbares Verhalten ergeben sollte, stellt sich insbesondere die Frage, ob und wer die strafrechtliche Verantwortung trägt. Der Beschwerdeführerin könnte diese nur zugeordnet werden, falls C.___ nicht verurteilt würde. e) Soweit die Beschwerdeführer noch vorbringen, C.___ könnten keine Vorwürfe gemacht werden, ist dies Gegenstand der Strafuntersuchung und wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Jedenfalls besteht insbesondere aufgrund der Aussagen von B., wonach C. damit einverstanden gewesen sei, die Kuh nach 15 Stunden bzw. einen Viertel des Euters (hinten links) nach 19 Stunden zu melken, ein hinreichender Tatverdacht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f) Zusammenfassend ergibt sich damit ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. 4.- Die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamt vom 13. Dezember 2022 ist damit abzuweisen. Das Gesuch um auf aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden und deshalb als erledigt abzuschreiben. 5.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und 3 StPO). Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der finanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Auf die Zusprache einer Entschädigung haben die Beschwerdeführer ausgangsgemäss keinen Anspruch.

Entscheid: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) unter solidarischer Haftung zu bezahlen. 3.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

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