© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.348-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022 Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2022 Art. 393 StPO (SR 312.0) Beschwerde gegen eine während der Hauptverhandlung verfügte Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung getroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn einer Person die Legitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird, da dies zur Folge hat, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben kann. Hier bestand die Möglichkeit zur Berufung und wurde auch genutzt. Entsprechend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht weitergeleitet. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A.___, Beschwerdeführer, gegen Kreisgericht St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt: A.-Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, führte ein Strafverfahren gegen B.___ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Am 22. Juni 2021 erhob sie Anklage beim Kreisgericht St. Gallen. Die Hauptverhandlung fand am 9. Juni 2022 statt. Der Privatkläger, A., unterbrach den ersten Vortrag des Verteidigers von B.. Er erklärte, er sei total überfordert und habe nicht gewusst, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Er brauche einen Rechtsbeistand und beantrage unentgeltliche "Prozesskostenhilfe". B.-Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 sprach der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen B.____ vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten frei. Gleichentags wies er in einer separaten Verfügung das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob A.___ am 15. August 2022 Beschwerde an die Anklagekammer und beantragte Folgendes:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. es sei in Folge Verletzung von EMRK 6 und Art. 29 Abs. 3 BV sowie des daraus fliessenden Rechts die Verhandlung vom 9.06.2022 erneut durchzuführen und, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 9.06.2022 als nichtig, eventualiter als anfechtbar, aufzuheben und nach erneuter Durchführung der Verhandlung unter Bindung an die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers erneut zu fällen. 6. eventualiter es sei i.S. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. einer Sicherheitsleistung zu verzichten. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete am 23. August 2022 auf eine Vernehmlassung und wies daraufhin, dass sich die Verfahrensakten wieder bei der Staatsanwaltschaft befänden. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 30. August 2022 die Verfahrensakten und teilte mit, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das B.___ freisprechende Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. Juni 2022 erhoben habe. Mit E-Mail vom 23. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Auf eine auf demselben Weg versuchte Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins reagierte er nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- a)Die Anklagekammer ist zur Beurteilung von Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO zuständig. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Entgegen dem Gesetzeswortlaut besteht jedoch eine Beschwerdemöglichkeit, wenn der verfahrensleitende Entscheid vor der Hauptverhandlung ergeht, dieser nicht nur den äusseren Verfahrensablauf betrifft und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewirkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; BSK StPO-Guidon, 2. Aufl., Art. 393 N 13; Zürcher Kommentar StPO- Brüschweiler/Nadig/ Schneebeli, 3. Aufl., Art. 65 N 1; Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl., Art. 393 N 27; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 2085 f.). Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung getroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einschränkung in Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO soll verhindern, dass die Verhandlung durch eine separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 168 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Nadig/ Schneebeli, 3. Aufl., Art. 65 N 1). Eine Ausnahme besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen dann, wenn anlässlich des Hauptverfahrens einer Person die Legitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird. Dies hätte zur Folge, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben könnte (BGE 138 IV 193 E. 4.3 = Pra 102 [2013] Nr. 9). b)Die Verfügung über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Juni 2022 hat verfahrensleitenden Charakter. Sie erging mündlich während der Hauptverhandlung. Damit ist die Beschwerde ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.1) und eine solche auch erhoben hat. Er kann im Berufungsverfahren insbesondere vorbringen, dass er Zivilansprüche geltend gemacht, die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und der Sachentscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sei; namentlich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden (vgl. Art. 398 StPO). Wenn aber die Berufung möglich ist, ist die Beschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität nicht zulässig (Art. 394 lit. a StPO). Nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafentscheids kann mit Beschwerde nicht geprüft werden, ob das kreisgerichtliche Verfahren korrekt durchgeführt wurde. Namentlich kann die Anklagekammer im Beschwerdeverfahren das Sachurteil mit Ausnahme der hier keine Rolle spielenden Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StPO nicht abändern. Zudem wäre die Anklagekammer nicht befugt, die Vorinstanz anzuweisen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nochmals zu wiederholen (Umkehrschluss aus Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO), was vom Beschwerdeführer beantragt wurde. 2.-Zusammenfassend fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Kantonsgerichts zu überweisen, wo der Beschwerdeführer parallel Berufung erhoben hat. 3.- a)Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). b)Zwar kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine entsprechende verfahrensleitende Verfügung während der Hauptverhandlung getroffen wurde, was hier der Fall war. Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit trägt dieser speziellen Konstellation keine Rechnung. Unter diesen Umständen ist im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-, Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt abzuschreiben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtslos war. Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abzuschreiben ist. Entscheid der Anklagekammer: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht (Strafkammer des Kantonsgericht St. Gallen) überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.